{"status":"available","doknr":"OLD311490","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0228.2A1463.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-28","aktenzeichen":"2 A 1463/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist, soweit es die Kläger zu 1) und 3) bis 6) \nbetrifft, wirkungslos.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin zu 2) trägt 38/100 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die \nBeklagte trägt die den Klägern zu 1) und 3) bis 6) auferlegten Kosten der ersten \nInstanz sowie 62/100 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 9. September 1953 in dem Dorf \nF. im Gebiet Dshanbul in Kasachstan geboren. Seine \nEltern sind die am 30. August 1928 in dem Dorf C. geborene \nF. U. , geb. C. sowie der am 15. September 1927 \nin dem Dorf E. -B. geborene F. U. . Die Eltern \nder Mutter des Klägers zu 1) sind der am 10. Juni 1895 \ngeborene und am 22. August 1937 verstorbene \nC. C. sowie die am 10. Juni 1904 geborene und am \n27. Dezember 1973 verstorbene I. C. , geb. \nT. . Die Eltern des Vaters des Klägers zu 1) sind der am \n31. Dezember 1902 in dem Dorf E. -B. geborene \nC. U. und die am 19. Mai 1909 geborene \nF. U. . Die Geburtsorte der genannten Vorfahren \ndes Klägers zu 1) liegen jeweils auf der Krim.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 2) wurde am 24. Februar 1956 in dem Dorf \nT. im Gebiet Dshanbul in Kasachstan geboren. Ihre Eltern \nsind die am 19. April 1931 in dem Dorf C. geborene F. \nI. , geb. T. sowie der am 8. Februar 1928 in dem Dorf \nM. im Gebiet Krasnodar in Rußland geborene \nW. I. . Die Eltern der Mutter der Klägerin zu 2) sind \nder am 30. Dezember 1899 geborene und inzwischen verstorbene \nQ. T. sowie die am 16. September 1904 geborene und \nebenfalls inzwischen verstorbene T. T. , geb. \nC. . Die Eltern des Vaters der Klägerin zu 2) sind im \nJahre 1904 im Gebiet Krasnodar geborene K. I. und die \nam 12. Februar 1903 geborene L. I. .\n\n4\n\nDie am 13. Juli 1978, 9. März 1981, 22. August 1982 und 9. \nDezember 1988 geborenen Kläger zu 3) bis 6) stammen aus der am \n10. Januar 1978 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) mit der \nKlägerin zu 2).\n\n5\n\nUnter dem 9. Oktober 1990 stellte die Schwester der \nKlägerin zu 2), Frau L. H. , für die Kläger beim \nBundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler \nin der Bundesrepublik Deutschland. In dem Antragsformular gab \ndie Kläger zu 1) und 2) jeweils als Volkszugehörigkeit \n\"deutsch\", als Muttersprache \"deutsch\" sowie als jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"russisch\" an. Als Religion des \nKlägers zu 1) wurde \"evangelisch\" und als Religion der \nKlägerin zu 2) wurde \"katholisch\" eingetragen. Zur Frage der \nBeherrschung der deutschen Sprache erklärten beide, die \ndeutsche Sprache überhaupt nicht zu beherrschen. In der \nFamilie werde überhaupt nicht deutsch gesprochen. Die Frage \nnach der Pflege des deutschen Volkstums beantworteten die \nKläger zu 1) und 2) jeweils mit \"Nein\". Nach den Angaben im \nAufnahmeantrag sowie dem Inhalt der zu den \nVerwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunden der Kläger zu \n1) und 2) sind ihre Eltern jeweils deutscher \nVolkszugehörigkeit. In den in Ablichtung zu den \nVerwaltungsvorgängen eingereichten Inlandspässen des Klägers \nzu 1) vom 30. November 1976 bzw. der Klägerin zu 2) vom 10. \nApril 1980 sind beide Kläger jeweils als Deutsche bezeichnet. \nAuch ausweislich der Eintragungen in den eingereichten \nAblichtungen der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) bis 6) sind \ndie Kläger zu 1) und 2) deutscher Nationalität.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 21. November 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur \nBegründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: \nDie Kläger seien weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche \nVolkszugehörige. Die Tatsache, daß die Kläger zu 1) und 2) die \ndeutsche Sprache überhaupt nicht beherrschten und auch nicht \nan ihre Kinder weitergegeben sowie das deutsche Volkstum nicht \ngepflegt hätten, dokumentiere ihre Abkehr vom deutschen \nVolkstum.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 5. Dezember 1991 \nWiderspruch ein und trugen zu dessen Begründung vor: Die \nKläger könnten zwar kein Deutsch, seien jedoch deutscher \nAbstammung und deutsch erzogen worden. Im engen Familienkreis \nseien, was aufgrund eines Mißverständnisses der Frage im \nAntragsformular nicht angegeben worden sei, die religiösen \nFeiertage wie Weihnachten, Ostern, Pfingsten u.a. nach alter \ndeutscher Tradition gefeiert worden. Die deutsche Küche habe \nbis heute erhalten werden können.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als \nunbegründet zurück.\n\n9\n\nAm 12. Februar 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zusätzlich vorgetragen, die Umgangssprache in der \nFamilie der Eltern der Klägerin zu 2) sei nur Deutsch. Die \nKlägerin zu 2) sei deshalb als Kind mit der deutschen Sprache \naufgewachsen. Daß sie die deutsche Sprache nach mehr als \nzwanzig Jahren seit Eintritt ihrer Selbständigkeit nicht mehr \nbeherrsche, könne ihr angesichts der Umstände in der \nehemaligen Sowjetunion nicht vorgeworfen werden. Außerdem \nhandele es sich bei der Sprache nur um eines der \nvertriebenenrechtlichen Bestätigungsmerkmale.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 21. November 1991 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 17. \nJanuar 1992 zu verpflichten, ihnen \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, \nob und in welchem Umfang der Klägerin zu 2) prägende Merkmale \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG vermittelt worden sind, \ndurch Vernehmung der Mutter der Klägerin zu 2), Frau F. \nI. , als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung vom 8. Dezember 1993 verwiesen. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen.\n\n16\n\nGegen dieses ihnen am 17. Januar 1994 zugestellte Urteil \nhaben die Kläger am 27. Januar 1994 Berufung eingelegt und zu \nderen Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die \nZeugenvernehmung habe ergeben, daß die Klägerin zu 2) \ndeutschsprachig aufgewachsen sei und auch heute noch deutsch \nspreche. Die Zeugin habe auch eingehend geschildert, auf \nwelche Weise deutsche Sitten und Gebräuche gepflegt worden \nseien. Indem das Verwaltungsgericht diese Angaben als nicht \nausreichend angesehen habe, habe es die Anforderungen an die \nPrägung von Rußlanddeutschen eindeutig überspannt.\n\n17\n\nNachdem die Kläger zu 1) und 3) bis 6) durch Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 1995 in den \nAufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1) vom 18. April \n1995 einbezogen worden sind, haben sie und die Beklagte \ninsoweit den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt.\n\n18\n\nDie Klägerin zu 2) beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \nsoweit es sie betrifft, und nach ihrem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie trägt vor, die Klage der Klägerin zu 2) sei, nachdem \ndiese im November 1995 in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist sei, jedenfalls mangels Vorliegen von Härtegründen \nunbegründet. Sie sei insoweit nicht mehr zuständig.\n\n23\n\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter zugestimmt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der \nSenat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nErkenntnisquellen ausgewertet.\n\n25\n\nErkenntnisliste\n\n1. 26\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nSoweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt \nworden ist, war es einzustellen und das angefochtene Urteil \ndes Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) \nbis 6) für wirkungslos zu erklären.\n\n29\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin zu 2) ist nicht \nbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n30\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 2) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 BGBl. I \n829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des \nRisikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-\nPflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Da die \nKlägerin zu 2) nach dem 1. Januar 1993 das Vertreibungsgebiet \nverlassen hat, ohne dort die Erteilung eines \nAufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei \nVorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG \nnachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des \nVerlassens des Vertreibungsgebiets, erteilt. Das bedeutet, daß \nsich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, \nnach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür \nmaßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der \n\"sonstigen Voraussetzungen\" für die Erteilung des \nAufnahmebescheids zu richten hat.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 19. April 1994 - 9 \nC 343.93 -, S. 13 des Urteilsabdrucks = \nDVBl. 1994, 938 (insoweit nur \nLeitsatz).\n\n32\n\nEin Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG steht der Klägerin zu 2) nicht zu, da \ndiese Vorschrift voraussetzt, daß der Antragsteller im \nZeitpunkt des Erlasses des Bescheides seinen Wohnsitz noch in \nden Aussiedlungsgebieten hat. Die Kläger zu 2) ist jedoch \nschon im November 1995 in die Bundesrepublik Deutschland \nübergesiedelt.\n\n33\n\nOb in der Person der Klägerin zu 2) die Voraussetzungen \neines Härtefalles vorliegen, kann hier offenbleiben, da sie \njedenfalls die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht \nerfüllt.\n\n34\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 2) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n35\n\nDie Klägerin zu 2) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § \n6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n36\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 2) \ndas in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der \nSprache vermittelt worden ist.\n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -.\n\n39\n\nHiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß der \nKlägerin zu 2) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße \nvermittelt worden ist. Daß die Klägerin zu 2) Deutsch als \nMuttersprache spricht, ist nicht vorgetragen worden und auch \nnicht ersichtlich. Zwar hat sie im Aufnahmeantrag angegeben, \ndaß ihre Muttersprache Deutsch sei. Diese Angabe ist jedoch \nschon deshalb nicht glaubhaft bzw. geht von einem anderen \nVerständnis des Begriffs Muttersprache aus, weil die Klägerin \nzu 2) gleichzeitig erklärt hat, die deutsche Sprache überhaupt \nnicht zu beherrschen. Daß Deutsch nicht ihre Muttersprache \nsein kann, ergibt sich auch aus den Bekundungen der Mutter der \nKlägerin zu 2) in ihrer Zeugenvernehmung vor dem \nVerwaltungsgericht. Danach hat die Klägerin zu 2) spätestens \nseit dem Eintritt in den Kindergarten auch russisch gesprochen \nund ist damit zweisprachig aufgewachsen. Daß die Klägerin zu \n2) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im \nfamiliären Bereich spricht, hat sie ebenfalls nicht \nvorgetragen. Schon in dem Aufnahmeantrag hat sie insoweit \nvielmehr angegeben, daß Russisch ihre jetzige Umgangssprache \nin der Familie ist. Dies hat sie durch den Vortrag in der \nKlageschrift, daß sie die deutsche Sprache seit über zwanzig \nJahren seit Eintritt ihrer Selbständigkeit nicht mehr \n\"beherrscht\", bestätigt. Aber auch zum Zeitpunkt des Eintritts \nihrer Selbständgkeit hat die Klägerin zu 2) Deutsch nicht als \nbevorzugte Umgangssprache zumindest im häuslichen Bereich \ngesprochen. Dies ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zu \nRecht festgestellt hat, aus der Zeugenerklärung ihrer Mutter. \nDenn danach hat die Klägerin zu 2) nur zu Anfang ihrer \nSchulzeit zu Hause noch deutsch und \"später immer mehr \nRussisch\" gesprochen, aber \"die deutsche Sprache nach wie vor \nverstanden\". Diese insoweit eindeutige Aussage kann nur \ndahingehend verstanden werden, daß die Klägerin zu 2) sich mit \nihrer Familie zu Hause nicht mehr überwiegend auf deutsch, \nsondern auf russisch unterhalten hat. Aus dieser Aussage \nergeben sich im Gegensatz zur in der Berufungsbegründung \nvertretenen Auffassung der Klägerin zu 2) jedenfalls keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 2) \nzumindest bis zu ihrem 16. Lebensjahr Deutsch als bevorzugte \nUmgangssprache gesprochen hat.\n\n40\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das \nMerkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges \nzwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten \nbesonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben \nund die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer \ndeutschen Erziehung der Klägerin zu 2) oder von der \nVermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 2) ausgegangen \nwerden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache \noder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig \nAngehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine \nErziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -.\n\n42\n\nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist \nzur Begründung im einzelnen auf die Gründe der genannten \nEntscheidung Er hält insoweit an seiner aufgrund einer \numfangreichen Beweisaufnahme im Urteil vom 28. Dezember 1995 - \n2 A 4115/94 - dargelegten Auffassung, daß deutsche Kultur im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG den Angehörigen der im \nBereich der ehemaligen Sowjetunion lebenden deutschen \nVolksgruppe auch über die russische Sprache vermittelt werden \nkonnte und kann, nicht mehr fest.\n\n43\n\nWird somit das von der Klägerin zu 2) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur \nund Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 2) keine \ndeutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die \nBestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n44\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -,\n\n45\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n46\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nauch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift \nhier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n47\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist der Senat \ndavon überzeugt, daß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt \nder Klägerin zu 2) im Jahre 1956 auch im Gebiet Dshanbul in \nKasachstan das Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen \nBereich ungehindert vermittelt werden konnte. Diesen \nAuskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht \nentnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet \nder ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen \nnicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in \nder Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung \nder Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch \nder deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte \nUmgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des \nhäuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von \nDiskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall \nmöglich war.\n\n48\n\nVgl. Auswärtiges Amt, S. 1 und 7 f.; \nHilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f; \nEisfeld, S. 6 ff.\n\n49\n\nZwar war danach die Verwendung von Deutsch als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die \nAngehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten \nWeltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen \nverbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als \"Sprache der \nFaschisten\" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit \nkraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der \ndeutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation \nteilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor \nDiskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit \nauch untereinander des Russischen zu bedienen. Zudem wurde \nRussisch zur dominanten Sprache, weil über Themen etwa aus \nPolitik, Kultur und Technik schon deshalb Russisch gesprochen \nwerden mußte und muß, weil die überlieferten deutschen \nDialekte entsprechende Worte für moderne Begriffe gar nicht \nkennen. Das Vordringen der russischen Sprache selbst innerhalb \nder Familie von Deutschstämmigen wurde im übrigen durch die \nVerschiedenheit der deutschen Dialekte und die Auflösung der \nalten Siedlungsstrukturen begünstigt. Aufgrund dieser \nletztlich durch die Deportation veränderten Lebensumstände \nverlor die deutsche Sprache nach der Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes und der Gutachter zwar für die deutsche \nVolksgruppe ihren hohen Stellenwert zu Gunsten vor allem des \nRussischen. Aus den Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich \naber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der \ndeutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die \nFeststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und \nsich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich \nauf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche \nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter \nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der \ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest \ninnerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar \nwar.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 \nAbs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, \nder Beklagten die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge \naufzuerlegen, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt \nworden ist. Denn sie hat dem mit der vorliegenden Klage \nverfolgten Begehren der Kläger zu 1), 3) und 4) durch die \nErteilung des Aufnahmebescheides vom 26. Juli 1996 in vollem \nUmfang entsprochen und ihnen damit die Möglichkeit genommen, \neine für sie günstigere Entscheidung im Wege der Klage zu \nerstreiten. Es entspricht darüber hinaus auch billigem \nErmessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht \nfür erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-28/2-a-1463-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-28/2-a-1463-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311490","retrieved":"2026-07-09 03:42:03.331930+00:00"}}