{"status":"available","doknr":"OLD311489","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0228.24A7401.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-28","aktenzeichen":"24 A 7401/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte gewährte der Mutter des Klägers in der Zeit \nvom 16. September 1992 bis zum 30. Juni 1996 Hilfe zur Pflege \ndurch Übernahme der nicht durch die Renteneinkünfte gedeckten \nKosten der Unterbringung im Altenheim T. aus Mitteln \nder Sozialhilfe auf Kosten des Landschaftsverbandes Rheinland. \nVon der Hilfeleistung ab 16. September 1992 machte der \nBeklagte dem Kläger durch Rechtswahrungsanzeige vom \n22. Oktober 1993 Mitteilung, wies auf eine mögliche \nInanspruchnahme des Klägers als Unterhaltspflichtigen hin und \nforderte ihn auf, zur Prüfung seiner Leistungsfähigkeit nach \n§ 116 BSHG Auskunft über seine Einkommens- und \nVermögensverhältnisse zu geben. Er bat den Kläger, das \nbeigefügte Selbstauskunftsformular ausgefüllt und \nunterschrieben binnen zwei Wochen zurückzusenden. \n\n3\n\nHiergegen erhob der Kläger am 10. November 1993 mit der \nBegründung Widerspruch, ein Auskunftsanspruch als Bestandteil \neines Unterhaltsanspruchs bestehe nicht, schon weil seine \nMutter gegen ihn keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen \nhabe. Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland wies den \nWiderspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai \n1994 als unbegründet zurück, wobei er klarstellte, daß sich \ndie Auskunftsverpflichtung lediglich auf die Zeit vom 1. März \nbis 30. September 1993 erstrecke. \n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zu \nderen Begründung er vorgetragen hat: Eine Inanspruchnahme \nbedeute für ihn eine unbillige Härte. Seine Mutter habe ihre \neventuelle Hilfebedürftigkeit durch übermäßigen Alkoholkonsum \nselbst verschuldet. Im übrigen habe sie sich um ihre Kinder \nnur mäßig gekümmert; es habe keinerlei Kontakte zwischen ihnen \ngegeben. Darüber hinaus sei sie nicht bedürftig, weil sie über \neinen Betrag von rund 3.205,00 DM monatlich verfüge. Sie hätte \nsich zumindest ein der Höhe ihrer Einkünfte entsprechendes \nPflegeheim aussuchen können. Im übrigen erachte er häusliche \nPflege für ausreichend. Insoweit habe der Beklagte die \nBedürftigkeit nicht dargelegt, so daß auch nicht davon \ngesprochen werden könne, die Erteilung der Auskunft sei zur \nDurchführung des Bundessozialhilfegesetzes erforderlich. \n\n5\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom \n22. Oktober 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Direktors \ndes Landschaftsverbandes Rheinland vom \n4. Mai 1994 aufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nvom 13. November 1995 abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen. \n\n9\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Kläger \nunter Vertiefung seines vorausgegangenen Vorbringens geltend, \ndas Auskunftsverlangen des Beklagten sei rechtswidrig. Ebenso \nwie ein Auskunftsanspruch im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs \nsetze die Auskunftspflicht nach § 116 Abs. 1 BSHG voraus, daß \nzunächst das Bestehen einer Unterhaltspflicht festgestellt \nwerde. Eine Unterhaltsverpflichtung habe er jedoch \nsubstantiiert bestritten. Der Beklagte habe es im übrigen auch \nversäumt darzulegen, daß die entstehenden Kosten unvermeidbar \nseien und eine kostengünstigere Versorgung nicht möglich wäre. \nDas vorhandene Einkommen seiner Mutter reiche aus, eine \nPflegekraft entsprechend der erforderlichen Pflegestufe zu \nbezahlen. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß, \n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den \nBerichterstatter einverstanden erklärt. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nÜber die Berufung des Klägers entscheidet im Einverständnis \nder Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 \nVwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung \nergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich \ndamit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 \nAbs. 2 VwGO). \n\n17\n\nDie Berufung des Klägers ist unbegründet. \n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober \n1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1994 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. \n\n19\n\nDer Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 \nBSHG aufgefordert, ihm über seine Einkommens- und \nVermögensverhältnisse Auskunft zu geben. § 116 BSHG \nverpflichtet die Unterhaltspflichtigen, dem Träger der \nSozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse \nAuskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es \nerfordert. Die Vorschrift begründet eine eigenständige \nöffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein \nAuskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Sie \nermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht \ndurch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu \nmachen. \n\n20\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers setzt die Rechtmäßigkeit \ndes Auskunftsverlangens nicht voraus, daß zunächst das \nBestehen einer Unterhaltspflicht seiner Mutter gegenüber \nfestgestellt wird. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts setzt die Rechtmäßigkeit des \nAuskunftsverlangens nach § 116 Abs. 1 BSHG nämlich nicht \nvoraus, daß der zur Überleitung vorgesehene Unterhaltsanspruch \nbesteht. Zur Auskunft verpflichtet ist danach vielmehr bereits \nderjenige, der als Unterhaltsschuldner des \nSozialhilfeempfängers in Betracht kommt. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 5 C 22.90 -, BVerwGE 91, 375 \n= DVBl 1993, 791 und vom 17. Juni 1993 \n- 5 C 43.90 -, FEVS 44, 275.\n\n22\n\nDer Senat folgt dieser Rechtsprechung. \n\n23\n\nVgl. Urteil vom 19. November 1993 \n- 24 A 3382/92 - und Beschluß vom \n30. Januar 1997 - 24 E 1215/96 -.\n\n24\n\nSie beruht auf der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu Überleitungsanzeigen (§§ 90, 91 \nBSHG), nach der eine Überleitung allenfalls dann rechtswidrig \nist, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht \nbesteht - sog. Negativ-Evidenz -, \n\n25\n\nvgl. BVerwG, zuletzt: Urteil vom \n4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, NJW 1992, \n3313.\n\n26\n\nFür die Auskunftspflicht nach § 116 Abs. 1 BSHG können \nkeine strengeren Anforderungen gelten, weil es ihr Zweck ist, \ndem Sozialhilfeträger die Prüfung zu ermöglichen, ob und in \nwelchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe durch \nInanspruchnahme Dritter hergestellt werden kann. Dieser Zweck \ngebietet es, als „Unterhaltspflichtige\" im Sinne von § 116 \nAbs. 1 BSHG alle Personen anzusehen, die als \nUnterhaltsschuldner in Betracht kommen, d. h. nicht offenbar \nausscheiden. Anders als nach Auffassung des Klägers ist es \nmithin nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, sämtliche \nVoraussetzungen des von ihm angenommenen (zivilrechtlichen) \nUnterhaltsanspruchs zunächst darzulegen und gegebenenfalls \nspäter zu beweisen. \n\n27\n\nEin Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers gegen diesen \nist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Es kommen \nUnterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB in Betracht. Die \nAuskunftspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der \nKläger - wie er vorträgt - eine Unterhaltsverpflichtung \nsubstantiiert bestritten hat. Nach Aktenlage muß davon \nausgegangen werden, daß die 1914 geborene Mutter des Klägers \naus Altersgründen pflegebedürftig ist und wegen zeitlicher und \nörtlicher Desorientierung ständiger Beaufsichtigung bedarf. \nDaß dem gegen den Kläger grundsätzlich bestehenden \nUnterhaltsanspruch gemäß § 1601 BGB etwa nach § 1611 BGB \nentgegengesetzt werden kann, die Bedürftigkeit der Mutter des \nKlägers beruhe auf eigenem sittlichen Verschulden bzw. sie \nhabe seinerzeit ihre eigenen Unterhaltspflichten gegenüber dem \nKläger gröblich vernachlässigt, ist jedenfalls nicht \noffenkundig. Das gilt auch für die Behauptung des Klägers, der \nBetreuungsbedarf seiner Mutter sei mit weitaus geringerem \nfinanziellem Aufwand zu decken. Bei der Würdigung in \ntatsächlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß etwa der \nvom Beklagten ebenfalls in Anspruch genommene Bruder des \nKlägers - soweit ersichtlich - entsprechende Einwendungen \nnicht erhoben hat.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-28/24-a-7401-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-28/24-a-7401-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311489","retrieved":"2026-07-09 03:42:03.247351+00:00"}}