{"status":"available","doknr":"OLD311488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0228.19A2626.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-28","aktenzeichen":"19 A 2626/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 1. Juli 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 3. August 1993 verpflichtet, die schriftlichen \nPrüfungsleistungen der Klägerin aus der 2. Wiederholungsprüfung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten bzw. zu bewerten. Im übrigen wird die \nBerufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte \nzu 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin unterzog sich im Sommer 1993 zum dritten Mal der \nAbschlußprüfung für Bürokaufleute im Handwerk. Die Prüfung bestand \naus schriftlichen Arbeiten in den Fächern Aufsatz, \nBetriebskunde/Schriftverkehr, Buchführung und Rechnen sowie einer \nmündlichen Prüfung in den genannten Fächern und zusätzlich im Fach \nWirtschafts- und Sozialkunde. Der Prüfungsausschuß errechnete aus \nden ausreichenden, mangelhaften und ungenügenden Einzelnoten die \nGesamtnote \"mangelhaft\" und erklärte die Prüfung für nicht \nbestanden, da nicht insgesamt ausreichende Leistungen erbracht \nworden seien. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom \n1. Juli 1993 mit, wobei sie zugleich darauf hinwies, daß die \nAbschlußprüfung nur zweimal wiederholt werden könne und deshalb eine \nweitere Prüfung nicht mehr möglich sei.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. Juli 1993 bat die Klägerin darum, die \nmündliche Prüfung nicht zu werten, da sie am Tag der mündlichen \nPrüfung krank gewesen sei und sich deshalb auf die gestellten Fragen \nnicht habe konzentrieren können. Die Beklagte wertete dieses \nSchreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Juli 1993 und \nwies diesen durch Bescheid vom 3. August 1993 mit der Begründung \nzurück, daß die Klägerin es versäumt habe, sich rechtzeitig vor oder \nwährend der Prüfung auf ihre Erkrankung zu berufen. \n\n4\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung \nunter anderem ausgeführt: Sie habe aufgrund eklatanter \nVerfahrensfehler einen Anspruch darauf, zu einer weiteren \nWiederholungsprüfung zugelassen zu werden. Die schriftlichen \nArbeiten seien entgegen § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 der \nAbschlußprüfungsordnung - APO - nicht getrennt und selbständig von \nallen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, sondern nur vom \nVorsitzenden beurteilt und bewertet worden. Ferner sei weder die in \n§ 16 Abs. 4 APO vorgesehene Niederschrift über den Ablauf der \nschriftlichen Prüfungen noch die in § 21 Abs. 4 APO vorgesehene \nNiederschrift über den Verlauf der Prüfung einschließlich der \nFeststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse gefertigt worden. Die \nnur die Punktzahlen und Noten und das Ergebnis der Prüfung \nwiedergebende und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses \nunterschriebene Niederschrift vom 1. Juli 1993 erfülle ebenso wie \nder auf den gleichen Tag datierte Bewertungsbogen die in diesen \nVorschriften genannten Voraussetzungen nicht. Ihnen lasse sich \ninsbesondere nicht entnehmen, zu welchen Themen die Klägerin in der \nmündlichen Prüfung befragt worden sei und daß ihre mündlichen \nPrüfungsleistungen von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses \ngetrennt und selbständig beurteilt und bewertet worden seien.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nPrüfungszeugnisses vom 1. Juli 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 3. August 1993 zu \nverpflichten, über die von ihr, der Klägerin, \nabgelegte 2. Wiederholungsprüfung nach \nerneuter Durchführung der gesamten Prüfung \nneu zu entscheiden.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Die schriftlichen Arbeiten in \nden Fächern Aufsatz und Betriebskunde/Schriftverkehr seien vom \ngesamten Ausschuß getrennt und selbständig beurteilt und bewertet \nworden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Berufsschullehrer \nH. habe als kompetentester Prüfer die Erstbewertung vorgenommen, \nd. h. die Arbeit mit Korrekturanmerkungen versehen und benotet. Am \nTag der mündlichen Prüfung habe er sich eine halbe Stunde vor \nPrüfungsbeginn mit den anderen beiden Mitgliedern des \nPrüfungsausschusses getroffen. Diese hätten die schriftlichen \nArbeiten in einer Art Schnellverfahren quergelesen und sich im \nAnschluß hieran mit seiner Bewertung einverstanden erklärt. In den \nFächern Buchführung und Rechnen würden gemeinsame landeseinheitliche \nPrüfungsaufgaben der Industrie- und Handelskammern und der \nHandwerkskammern in Nordrhein-Westfalen verwendet und die Arbeiten \nsodann durch die Zentralstelle für Prüfungsaufgaben der Industrie- \nund Handelskammern in Nordrhein-Westfalen ausgewertet. Da der \nPrüfungsausschuß gemäß § 14 Abs. 2 APO gehalten sei, überregional \nerstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, sei er automatisch auch an \ndas Auswertungsverfahren gebunden.\n\n10\n\nEine Niederschrift über den äußeren Ablauf der schriftlichen \nPrüfung gemäß § 16 Abs. 4 APO sei entbehrlich. Die gefertigte \nNiederschrift entspreche § 21 Abs. 4 APO. Schon daraus, daß nach § 5 \nder \"Fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens und \nder Lehrabschlußprüfung für den Lehrberuf \"Bürokaufmann\" vom 19. \nDezember 1962 die mündliche Prüfung in der Form einer freien \nUnterhaltung stattfinde, die den Prüfern Gelegenheit geben solle, \neinen persönlichen Eindruck von dem Prüfling zu gewinnen, folge, daß \nder Prüfungsablauf sich einer detaillierten Protokollierung \nentziehe. Die von den Prüfern während des Gesprächs gefertigten \nAufzeichnungen seien nicht für die Prüfungsakte bestimmt. Bei der \nBeratung über das Ergebnis der mündlichen Prüfung habe jeder Prüfer \nseine Beobachtungen und Bewertungen zunächst getrennt und \nselbständig vorgetragen. Dann habe der Prüfungsausschuß gemäß § 21 \nAbs. 1 APO gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen \nsowie das Gesamtergebnis der Prüfung festgestellt. Im übrigen sei \nnicht ersichtlich, daß ein etwaiger Fehler bei der Protokollierung \nsich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könne.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom \n6. März 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. \nErgänzend führt sie aus, daß zur getrennten und selbständigen \nBewertung im Sinne von § 20 Abs. 3 APO auch gehöre, daß die Zweit- \nund Drittkorrektoren die Beurteilung und Bewertung der Arbeiten in \nUnkenntnis der Anmerkungen und Benotungen durch die vor ihnen \ntätigen Prüfer, d. h. unabhängig, vornehmen würden. Da die \nKenntnisnahme der Prüfer P. und P. von den Korrekturen \ndurch den Prüfer H. sich nicht wieder rückgängig machen lasse, \nkomme nur eine Wiederholung der Prüfungsleistungen und nicht eine \nNeubewertung der Arbeiten in Betracht. Ferner sehe die \nPrüfungsordnung zwar eine Übernahme überregional erstellter \nPrüfungsaufgaben, nicht aber deren zentrale Auswertung vor.\n\n13\n\nKeinesfalls habe sie, die Klägerin, ihren Anspruch auf \nangemessene Begründung der Prüfungsentscheidung dadurch verwirkt, \ndaß sie erstmals mit Schreiben vom 20. Januar 1994 habe erkennen \nlassen, daß sie sich gegen die mündliche Prüfung wenden wolle. Der \nVerwirkung stehe entgegen, daß die Beklagte der ihr obliegenden \nFürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, indem sie es versäumt habe, \ndie Prüflinge auf diesen Anspruch hinzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag erkennen,\nhilfsweise,\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nPrüfungszeugnisses vom 1. Juli 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 3. August 1993 zu \nverpflichten, ihre schriftlichen \nPrüfungsleistungen neu zu bewerten,\näußerst hilfsweise,\ndie Revision zuzulassen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung führt sie ergänzend aus, daß nicht zu beanstanden \nsei, daß der Zweit- und Drittkorrektor sich innerhalb kurzer Zeit \nein eigenes Urteil über die schriftlichen Arbeiten gebildet hätten. \nEin Anlaß dazu, die ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht \nbelehrte Klägerin über einen etwaigen Anspruch auf nähere Begründung \nder Notengebung zu informieren, habe nicht bestanden, zumal die \nKlägerin selbst ihren Widerspruch nur mit einer Erkrankung und in \nkeiner Weise mit einer ungerechtfertigten Benotung begründet habe. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten verwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.\n\n22\n\nDie Klageänderung, die darin liegt, daß die Klägerin erstmals im \nBerufungsverfahren hilfsweise die Neubewertung der schriftlichen \nArbeiten beantragt, wodurch sie den auf erneute Durchführung der \ngesamten Prüfung gerichteten Klageantrag nicht nur erweitert bzw. \nbeschränkt, sondern ein inhaltlich anderes Klagebegehren in das \nVerfahren einbezogen hat, ist zulässig (vgl. § 91 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 173 VwGO iVm § 264 Nr. 2 der \nZivilprozeßordnung). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung \nin die Klageänderung eingewilligt. Der Beteiligte hat mit \nSchriftsatz vom 27. Februar 1997 auf die Beteiligung an allen \nProzeßhandlungen mit Ausnahme des Rechts auf Einlegung von \nRechtsmitteln verzichtet und damit zugleich konkludent in eine \netwaige Klageänderung eingewilligt. Darüberhinaus wäre die \nKlageänderung auch sachdienlich, da der Streitstoff im wesentlichen \nderselbe bleibt und die Klägerin Verfahrensfehler geltend macht, \ndie, auch wenn sie vorliegen, nicht notwendig die Wiederholung der \nPrüfung zur Folge haben.\n\n23\n\nDie Klage hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg.\n \nDas Prüfungszeugnis vom 1. Juli 1993 und der Widerspruchsbescheid \nvom 3. August 1993 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in \nihren Rechten (a). Hieraus folgt jedoch kein Anspruch darauf, daß \ndie Beklagte verpflichtet wird, unter Aufhebung der angefochtenen \nBescheide über die von ihr, der Klägerin, abgelegte 2. \nWiederholungsprüfung nach erneuter Durchführung der gesamten Prüfung \nneu zu entscheiden, sondern nur ein Anspruch auf Neubewertung ihrer \nschriftlichen Prüfungsleistungen unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO) (b).\n\n24\n\na) Die Entscheidung, die Prüfung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der \naufgrund §§ 41, 91 Abs. 2, 106 Abs. 1 Ziffer 8 und 44 der \nHandwerksordnung und §§ 74, 41 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes - \nBBiG - vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) von der Beklagten \nerlassenen Prüfungsordnung für die Durchführung von \nAbschlußprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen, Ausgabe 1977 - \nAPO - aufgrund der ermittelten Gesamtnote für nicht bestanden zu \nerklären, ist wegen eines Verfahrensfehlers bei der Bewertung der \nschriftlichen Arbeiten, dessen Einfluß auf das Prüfungsergebnis \nnicht ausgeschlossen werden kann, rechtswidrig.\n\n25\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n26\n\nBeschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR \n419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005 (2006, \n2007),\n\n27\n\nder die Verwaltungsgerichte folgen,\n\n28\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C \n3/92 -, NVwZ 1993, 677 (678); \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom \n27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -, \n\n29\n\nverpflichtet das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerte \nRecht auf effektiven Rechtsschutz die Gerichte, auch \nPrüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \ngrundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der \nPrüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein die \ngerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, dessen \nÜberprüfung u. a. darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder \nVerstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine \nBewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen. Hinsichtlich fachspezifischer \nBewertungen trifft den Prüfling insoweit eine Mitwirkungspflicht, \nals ihm obliegt, substantiiert darzulegen, daß seine Lösung entgegen \nder Meinung des Prüfers richtig oder zumindest vertretbar ist.\n\n30\n\nDies vorausgesetzt sind nur die von der Klägerin allein gerügten \nVerfahrensfehler vom Gericht zu prüfen. Diese führen, sofern sie \nvorliegen, nur dann zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, \nwenn ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen \nwerden kann.\n\n31\n\nVgl. zu diesem Erfordernis bei \nVerfahrensfehlern: BVerwG, Beschluß vom 4. \nFebruar 1991 - 7 B 7.91 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 283 und Urteil vom 20. \nNovember 1987 - 7 C 3.87 -, Buchholz aaO Nr. \n246, jeweils unter Hinweis auf § 46 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes; OVG NW, Urteil \nvom 14. August 1991 - 22 A 502/90 -, DVBl \n1992, 1049 (1050).\n\n32\n\nDas festgestellte Prüfungsergebnis ist nicht deshalb \nrechtswidrig, weil eine Niederschrift über den Ablauf der \nschriftlichen Prüfung gemäß § 16 Abs. 4 APO nicht gefertigt worden \nist. Aus der Bezugnahme in § 16 Abs. 4 auf § 16 Abs. 2 APO, wonach \ndie Handwerkskammer bei schriftlichen Prüfungen im Einvernehmen mit \ndem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung regelt, die sicherstellen \nsoll, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur \nmit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt, folgt, daß es \nsich hierbei um eine Niederschrift handelt, die nur den äußeren \nAblauf der schriftlichen Prüfung wiedergibt, um eine Überprüfung der \nin § 16 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu ermöglichen. Hierzu sind \nAngaben über Namen der Prüflinge und der Aufsichtführenden, über das \nVerlassen des Prüfungsraumes durch Prüflinge und besondere \nVorkommnisse erforderlich, hierzu gehören aber nicht Angaben zum \nAblauf des Bewertungsvorganges. Es läßt sich ausschließen, daß das \nFehlen dieser Niederschrift das Prüfungsergebnis der Klägerin \nbeeinflußt hat. \n\n33\n\nAnhaltspunkte dafür, daß etwaige zu protokollierende Vorgänge, \nz. B. Störungen, Einfluß auf die Prüfungsleistung der Klägerin und \ndann auch auf das Prüfungsergebnis gehabt haben, bestehen - zumal \ndie Klägerin Entsprechendes nicht einmal vorgetragen hat - \nnicht.\n\n34\n\nDas Prüfungsergebnis ist auch nicht wegen eines Verstosses gegen \n§ 21 Abs. 4 APO, wonach über den Verlauf der Prüfung einschließlich \nder Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse eine Niederschrift \nzu fertigen ist, rechtswidrig. Dabei kann offenbleiben, ob die \nNiederschrift vom 1. Juli 1993, die - auch unter Berücksichtigung \ndes Bewertungsbogens vom gleichen Tage - nur Namen, Daten und \nUhrzeiten sowie Einzel- und Gesamtpunktzahlen bzw. Noten wiedergibt, \nden Anforderungen der APO genügt oder ob nicht die Formulierung \n\"Verlauf der Prüfung\" beinhaltet, daß die Niederschrift über bloße \nZeitangaben und die Reihenfolge der Prüfungsleistungen hinaus \nzumindest schlagwortartige Angaben zu den Aufgabenstellungen \nenthalten muß,\n\n35\n\nvgl. dazu, daß das Grundrecht der \nBerufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes - \nGG -), das Gebot wirksamen Rechtsschutzes \n(Art. 19 Abs. 4 GG) und das \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) keine \numfassende Protokollierung von Fragen und \nAntworten in der mündlichen Prüfung gebieten: \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß \nvom 14. Februar 1996 - 1 BvR 961/94 -, NWVBl \n1996, 468; BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994 \n- 6 B 65/93 -, NVwZ 1995, 494; OVG NW, Urteil \nvom 14. August 1991 - 22 A 502/90, aaO, S. \n1050,\n\n36\n\nund die Formulierung \"Feststellung der einzelnen \nPrüfungsergebnisse\" beinhaltet, daß die Niederschrift Einzelheiten \ndes Bewertungsvorgangs enthalten muß. Denn selbst bei dieser \nAuslegung hätte die Erstellung der dann unzureichenden Niederschrift \nkeinen Einfluß auf die mündlichen Prüfungsleistungen der Klägerin \nund deren Bewertung haben können; ein solcher Einfluß wird im \nübrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Sie hat das \nVorbringen der Beklagten, wonach die Prüfer die Bewertung aufgrund \ndes Gesamteindrucks vom Prüfungsgespräch und ihrer persönlichen \nAufzeichnungen und nicht aufgrund des Inhalts der Niederschrift \nvorgenommen haben und wonach bei der Beratung über die mündliche \nPrüfung zunächst jeder Prüfer seine Beobachtungen und Bewertungen \ngemäß § 20 Abs. 3 APO getrennt und selbständig vorgetragen hat, \nbevor der Prüfungsausschuß gemäß § 21 Abs. 1 APO gemeinsam die \nErgebnisse der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen sowie das \nGesamtergebnis der Prüfung festgestellt hat, nicht bestritten.\n\n37\n\nDas Prüfungsergebnis ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil \nder Klägerin die tragenden Gründe für die Bewertung ihrer mündlichen \nPrüfungsleistung nicht dargelegt worden sind. \n\n38\n\nDas in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven \nRechtsschutz setzt zum Schutz des Grundrechts auf freie Berufswahl \n(Art. 12 GG) voraus, daß die Prüfer die tragenden Erwägungen \ndarlegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Nur \nso wird der Prüfling in die Lage versetzt, seine Rechte sachgemäß zu \nverfolgen.\n\n39\n\nSo BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 \nC 3/92 -, aaO, S. 678.\n\n40\n\nDieser Anspruch besteht auch bei mündlichen Prüfungen und hat, \nwenn er verletzt wird, d. h. wenn der Begründungsmangel vorliegt und \nnicht mehr korrigierbar ist, die Rechtswidrigkeit der \nPrüfungsbescheide zur Folge.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C \n18/93 -, NJW 1996, 2670 (2671, 2675).\n\n42\n\nDie Klägerin hat diesen Anspruch jedoch, ohne daß insoweit die \nBeklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte, zu spät geltend \ngemacht mit der Folge, daß sie wegen Verstosses gegen die ihr \nobliegenden Mitwirkungspflichten aus der fehlenden Begründung keine \nRechte mehr ableiten kann. \n\n43\n\nEs besteht keine Verpflichtung des Prüfungsausschusses, die \nBewertung einer mündlichen Prüfungsleistung in jedem Fall von sich \naus mündlich oder schriftlich zu begründen,\n\n44\n\nso noch OVG NW, Urteil vom 10. Mai 1995 - \n22 A 3876/93 -, NJW 1996, 2675, vor BVerwG, \nUrteil vom 6. September 1995 - 6 C 18/93 -, \naaO,\n\n45\n\nda Prüflinge häufig schon aus dem Ablauf der Prüfung ausreichende \nSchlüsse auf die Bewertung ziehen können und deshalb an einer \nBegründung nicht mehr interessiert sind. Der konkrete Inhalt des \nAnspruchs des Prüflings hängt deshalb davon ab, wie er ihn \nspezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach mündlicher oder \nschriftlicher Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar \ndarlegt, und davon, ob zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche \nZusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen noch möglich \nist. Die Prüfungsbehörde ist aufgrund ihrer Fürsorgepflicht aus dem \nPrüfungsrechtsverhältnis verpflichtet, die Prüflinge auf das \nErfordernis eines solchen spezifizierten Verlangens in geeigneter \nForm hinzuweisen. Hierzu bietet sich ein entsprechender Hinweis bei \nder Ladung oder im Anschluß an die mündliche Prüfung an; es genügt \naber auch, daß der Prüfling auf dieses Erfordernis umgehend \nhingewiesen wird, sobald er deutlich macht, daß er mit der Bewertung \nnicht einverstanden ist. \n\n46\n\nSo BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - \n6 C 18/93 -, aaO, unter ausdrücklicher \nAblehnung von OVG NW, Urteil vom 10. Mai 1995 \n- 22 A 3876/93 -, aaO.\n\n47\n\nGegen die so verstandene Fürsorgepflicht hat die Beklagte nicht \nverstoßen. Die Klägerin hat erstmals im Klageverfahren mit \nSchriftsatz vom 20. Januar 1994 angedeutet, daß sie mit der \nBewertung der mündlichen Prüfung nicht einverstanden ist, indem sie \nbeanstandet hat, daß die Thematik der Befragung nicht dokumentiert \nsei. Entsprechendes läßt sich nicht bereits ihrem \nWiderspruchsschreiben entnehmen. Ihre Bitte, die mündliche Prüfung \nwegen ihrer Erkrankung nicht zu bewerten, spricht vielmehr dafür, \ndaß auch nach ihrer Meinung die Benotung den gezeigten Leistungen \nentsprach, daß sie aber meinte, in gesundem Zustand bessere \nLeistungen erbringen zu können. Im Januar 1994 brauchte die Beklagte \ndie Klägerin nicht mehr auf ihren Anspruch auf Erteilung einer \nBegründung hinzuweisen, da zu dem Zeitpunkt - mehr als sechs Monate \nnach der mündlichen Prüfung - eine nachträgliche Erstellung einer \nBegründung, die ihren Zweck noch hätte erfüllen können, nicht mehr \nmöglich war.\n\n48\n\nVgl. dazu, daß bereits ein Zeitraum von \nmehr als zwei Monaten zu spät ist, BVerwG, \nUrteil vom 6. September 1995 - 6 C 18/93 -, \naaO, S.2674.\n\n49\n\nDie Prüfungsentscheidung ist jedoch rechtswidrig, weil die \nschriftlichen Arbeiten nicht, wie in § 20 Abs. 3 APO vorgesehen, von \nden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, d. h. von allen \nMitgliedern, getrennt und selbständig beurteilt und bewertet worden \nsind. Da der Prüfungsausschuß gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBiG, § 2 \nAbs. 1 APO aus mindestens drei Mitgliedern besteht, wäre eine \nBewertung durch drei Prüfer erforderlich gewesen. Dies ist hier \nnicht geschehen.\n\n50\n\nEin Prüfer kann eine Arbeit nämlich nur dann bewerten, d. h. \nseinen Bewertungsspielraum rechtmäßig wahrnehmen, wenn er zuvor die \nvon dem Prüfling erbrachten Leistungen tatsächlich erfaßt hat. \nHierzu gehört, daß er selbst die Leistungen des Prüflings, \nunmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt, die Gedanken des \nVerfassers auf sich einwirken läßt und sie nachzuvollziehen \nsucht.\n\n51\n\nvgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, \nBand 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. \n179; BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1989 - 7 B \n104.89 -, Buchholz aaO, Nr. 265; Urteil vom \n20. September 1984 - 7 C 57.83 -, BVerwGE 70, \n143 (146).\n\n52\n\nKeinesfalls darf er sich in Kenntnis der Sachkunde und \nZuverlässigkeit Dritter auf deren Beurteilung verlassen oder sich \nnur von der Schlüssigkeit einer anderen Bewertung überzeugen.\n\n53\n\nNiehues, aaO, Rdnr. 179.\n\n54\n\nDies gilt selbst dann, wenn ein anderer Prüfer - wie hier \nmöglicherweise der Erstkorrektor als Berufsschullehrer - unbeschadet \nder Kompetenz der anderen Prüfer tatsächlich (noch) kompetenter \nist.\n\n55\n\nVgl. dazu, daß bei einer aus mehreren \nPrüfungsfächern bestehenden Prüfung sogar die \njeweils fachfremden Mitglieder des \nPrüfungsausschusses eigenständig bewerten \nmüssen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n14. Oktober 1988 - 14 S 1583/87 -, GewArch \n1989, 137.\n\n56\n\nDies vorausgesetzt sind die schriftlichen Arbeiten nicht von den \nMitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet worden.\n\n57\n\nFür die schriftlichen Arbeiten in Buchführung und Rechnen folgt \ndies schon daraus, daß sie nach dem eigenen Bekunden der Beklagten \nüberhaupt nicht von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses \nkorrigiert worden sind, sondern von der Zentralstelle. Dies \nwiderspricht den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes und der \nAbschlußprüfungsordnung, nach denen der nach ganz bestimmten \nKriterien zusammengesetzte Prüfungsausschuß unter Leitung des \nVorsitzenden die Prüfung abnimmt (§§ 36, 37, 38 BBiG, Abschnitt I \n\"Prüfungsausschüsse\" der APO, §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 3, 21 Abs. 1 \nAPO). Etwas anderes folgt nicht aus § 14 Abs. 2 APO, wonach der \nPrüfungsausschuß gehalten ist, überregional erstellte \nPrüfungsaufgaben zu übernehmen. Auch bei der Übernahme von \nPrüfungsaufgaben obliegt die Bewertung dem Prüfungsausschuß.\n\n58\n\nSo OVG NW, Urteil vom 1. September 1989 - \n15 A 2584/86 -, NWVBl 1990, 317 (318); vgl. \nhierzu auch den die Nichtzulassungsbeschwerde \nzurückweisenden Beschluß des BVerwG vom \n13. März 1990 - 7 B 172 u. 176.89 -, DVBl. \n1990, 938, Urteilsabdruck S. 8 (insoweit \nnicht veröffentlicht).\n\n59\n\nDie Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf die \nÜbernahme und nicht auch auf die Korrektur. Entgegen der Auffassung \nder Beklagten liefe die Obliegenheit zur Übernahme von \nPrüfungsaufgaben ohne gleichzeitige zentrale Korrektur auch nicht \nleer. Der Zweck der Vorschrift, eine gewisse Einheitlichkeit der \nPrüfungsanforderungen sicherzustellen, wird bereits durch eine \neinheitliche Aufgabenstellung, möglicherweise verbunden mit \nVorschlägen zur Punktvergabe bei einzelnen Aufgaben, erreicht. Zudem \nbetrifft § 14 Abs. 2 APO nicht nur Prüfungsaufgaben, die maschinell \nausgewertet werden können, weil der Prüfling nur eine aus mehreren \nAntworten auswählt (sog. Antwort-Wahl-Verfahren), sondern auch \nAufgaben, die in Form eines Textes beantwortet werden müssen. Für \ndie Verfahrensweise der Beklagten bedürfte es deshalb einer \nausdrücklichen Regelung, ob und unter welchen Umständen auch die \nBewertung - z. B. beschränkt auf maschinell auswertbare Aufgaben - \nüberregional erfolgen kann. Solange es solche Regelungen nicht gibt, \nmüssen die Prüfer, damit trotz maschineller Auswertung der Aufgaben \neine Bewertung der Abschlußprüfung durch den Prüfungsausschuß \ngegeben ist, zumindest die Aufgaben zur Kenntnis nehmen, die \nLösungsvorschläge überprüfen und feststellen, ob sie mit der zentral \nvorgesehenen Punktvergabe für einzelne Aufgaben einverstanden sind. \nDies ist hier nicht geschehen. Nach den eigenen Angaben der \nBeklagten fühlen die Prüfer sich an das Auswertungsverfahren \ngebunden. Entsprechend finden sich in den Prüfungsfächern \nBuchführung und Rechnen weder an den Aufgaben- und Lösungsbögen noch \nan dem Bewertungsbogen der Zentralstelle Randbemerkungen oder \nNamenszeichen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses.\n\n60\n\nVgl. zur Unzulässigkeit der ungeprüften \nÜbernahme von Vorkorrekturen bei Prüfungen \nnach dem BBiG: VGH München, Urteil vom \n6. August 1990 - 22 B 89.2424 -, NVwZ-RR \n1991, 198.\n\n61\n\nTrotz der schematisierten Fragen und Antworten kann nicht \nausgeschlossen werden, daß der Verfahrensfehler Einfluß auf das \nPrüfungsergebnis gehabt hat. Durch die zentrale Bewertung ist den \nPrüfern zugleich die Entscheidung entzogen, wieviel von den \ninsgesamt bzw. für jede Aufgabe zu vergebenden Punkten sie für die \nfalsche Beantwortung von Einzelfragen abziehen wollen. \n\n62\n\nFür die schriftlichen Arbeiten im Aufsatz und in \nBetriebslehre/Schriftverkehr folgt der Verstoß gegen § 20 Abs. 3 APO \ndaraus, daß nur der Prüfer H. die Arbeiten getrennt und \nselbständig beurteilt und bewertet hat. Die Prüfer P. und \nP. haben überhaupt keine Bewertung vorgenommen. Dies gilt auch \ndann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß sich die \nvom Prüfer H. in der mündlichen Verhandlung beim \nVerwaltungsgericht gewählte Formulierung, er habe sich \"eine halbe \nStunde vor Prüfungsbeginn mit den anderen beiden Mitgliedern des \nPrüfungsausschusses getroffen\", nicht auf den Beginn des \nPrüfungstages, sondern auf den Beginn eines Prüfungsabschnitts mit \ndrei Prüflingen bezog, und wenn man ferner davon ausgeht, daß der \nerst um ca. elf Uhr erschienene Prüfer P. vor Beginn der auf \nelf Uhr angesetzten Prüfung der Klägerin und zweier anderer \nPrüflinge Gelegenheit erhalten hat, deren schriftliche Arbeiten \neinzusehen. Prüfer, die innerhalb einer halben Stunde (mindestens) \nsechs schriftliche Arbeiten (je zwei Arbeiten von mindestens drei \nPrüflingen) \"in einer Art Schnellverfahren querlesen\" und sodann die \nBenotung des Erstkorrektors bestätigen, haben die Prüfungsleistungen \n- selbst bei unterstellter langjähriger Prüfererfahrung - nicht \nunmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen und erst recht \nnicht gedanklich nachvollzogen. Sie haben vielmehr der Sachkunde und \nZuverlässigkeit des wegen seiner Erfahrung als Erstkorrektor \nausgewählten Prüfers vertraut und sich auf eine bloße \nSchlüssigkeitsprüfung beschränkt.\n\n63\n\nDie von den Prüfungsausschüssen der Beklagten geübte \nVorgehensweise stellt zugleich einen Verstoß gegen den auf § 37 Abs. \n2 BBiG beruhenden § 2 Abs. 2 APO dar. Der Sinn der paritätischen \nBesetzung der Prüfungsausschüsse mit Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und \nLehrervertretern als ein wesentliches Element für eine ausgewogene \nLeistungsbeurteilung im Recht der beruflichen Bildung \n\n64\n\nso BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 - 7 C \n28.83 -, DVBl 1985, 57 (59)\n\n65\n\nliefe leer, wenn nur ein Vertreter einer der drei Gruppen die \nPrüfungsleistungen tatsächlich bewerten würde.\n\n66\n\nEs erscheint auch möglich, daß die Bewertung anders ausgefallen \nwäre, wenn alle drei Mitglieder des Prüfungsausschusses selbst die \nArbeiten unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen und \nbewertet hätten.\n\n67\n\nVgl. Niehues, aaO, Rdnr 286, die \nKausalität bei der Nichtbeteiligung berufener \nPrüfer grundsätzlich bejahend.\n\n68\n\nb) Als Folge der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung hat die \nKlägerin einen Anspruch darauf, daß eine neue, von dem \nVerfahrensfehler nicht beeinflußte Prüfungsentscheidung \nherbeigeführt wird. Dabei kommt eine erneute Durchführung der \nPrüfung nur in Betracht, wenn und soweit eine Neubewertung - selbst \ndurch einen neuen Prüfungsausschuß - nicht mehr möglich ist, z. B. \nbei einem Verfahrensfehler, der Einfluß auf den Inhalt der \nschriftlichen Arbeiten, d. h. auf die Prüfungsleistung selbst, \ngehabt hat.\n\n69\n\nIm vorliegenden Fall kann eine vom Verfahrensfehler nicht \nbeeinflußte Prüfungsentscheidung dadurch herbeigeführt werden, daß \nalle drei Mitglieder des Prüfungsausschusses die schriftlichen \nArbeiten in Buchführung und Rechnen bewerten, daß die Prüfer P. \nund P. die von ihnen noch nicht vorgenommene Bewertung der \nschriftlichen Arbeiten in den Fächern Aufsatz und \nBetriebskunde/Schriftverkehr nachholen und daß alle Prüfer sodann - \nunter Einbeziehung der 1993 festgestellten Ergebnisse der mündlichen \nPrüfung - das Gesamtergebnis der Prüfung feststellen. Ausweislich \nder Niederschrift vom 1. Juli 1993 und ausweislich des \nPrüfungszeugnisses vom selben Tag hat der Prüfungsausschuß die \nschriftlichen und mündlichen Leistungen der Klägerin im Verhältnis \n1:1 gewichtet. Das ist nicht zu beanstanden.\n\n70\n\nDaß eine erneute Durchführung der Prüfung nicht in Betracht \nkommt, folgt daraus, daß der Verfahrensfehler sich nicht auf die \nPrüfungsleistung selbst ausgewirkt hat, sondern nur den \nBewertungsvorgang betrifft und daß keine Anhaltspunkte dafür \nbestehen, daß eine Wiederholung aus anderen Gründen geboten ist. \nDabei kann offenbleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf \nWiederholung der Prüfung hätte, wenn die Prüfungsordnung eine \nunabhängige Bewertung, d. h. eine Bewertung bei der dem Prüfer \nKorrekturen und Noten der anderen Prüfer nicht bekannt sind,\n\n71\n\nvgl. zu den Voraussetzungen einer \nunabhängigen Bewertung VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 29. September 1989 - 9 S 735/89 -, \nDVBl 1990, 534,\n\n72\n\nvorsehen würde oder ob es auch dann noch ausreichend wäre, für \ndie Prüfer P. und P. Kopien der schriftlichen Arbeiten \nherzustellen, auf denen Korrekturanmerkungen des Erstkorrektors \nnicht erkennbar sind. Denn nach § 20 Abs. 3 APO genügt eine \ngetrennte und selbständige Beurteilung und Bewertung. Im Unterschied \nzur unabhängigen Bewertung ist dies eine Bewertung, bei der der \nPrüfer sich in Kenntnis der Anmerkungen und der Notengebung durch \ndie Vorkorrektoren eine eigene Meinung bildet und eine Note vergibt \nund sich sodann mit den anderen Prüfern auf eine gemeinsame Note \neinigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Auslegung des \nBegriffs der \"selbständigen\" Bewertung im Sinne von \"unabhängiger\" \nBewertung nicht durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des \nGrundgesetzes) geboten. Es ist grundsätzlich nicht vom Negativbild \neines Prüfers auszugehen, dem die Fähigkeit oder der Wille zur \nselbständigen, eigenverantwortlichen Bewertung fehlt und der sich \npflichtvergessen kurzerhand mit einem \"einverstanden\" der Bewertung \ndes Erstprüfers anschließt, sondern von einem Prüfer, der auch dann \neigenverantwortlich und selbständig bewertet, wenn er die \nBeurteilung eines anderen Prüfers zur Kenntnis nimmt und sich von \ndem Gewicht der Argumente beeinflussen läßt.\n\n73\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 10. Juni \n1983 - 7 B 48.82 -, Buchholz aaO, Nr. \n175.\n\n74\n\nDie Neubewertung bzw., da die Prüfer P. und P. bisher \nüberhaupt noch keine Bewertung im Rechtssinne vorgenommen haben, die \nBewertung der schriftlichen Arbeiten hat durch dieselben Prüfer zu \nerfolgen.\n\n75\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, daß eine etwa \ngebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung \nin aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuß vorgenommen \nwird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben.\n\n76\n\nSo BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 \nC 38/92 -, NVwZ 1993, 686 (688).\n\n77\n\nAnhaltspunkte dafür, daß hiervon im Falle der Klägerin eine \nAusnahme zu machen wäre, bestehen nicht.\n\n78\n\nWenn schon grundsätzlich der Umstand, daß ein Prüfer eine \nPrüfungsleistung erneut beurteilen muß, weil eine erste Beurteilung \ndurch eine gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet \nworden ist, für sich allein nicht den Schluß rechtfertigt, er sei \nnunmehr voreingenommen,\n\n79\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C \n38/92 -, aaO, S. 688; Urteil vom 9. Juli 1982 \n- 7 C 51.79 -, DVBl 1983, 90,\n\n80\n\nso muß dies erst recht dann gelten, wenn Prüfer eine Arbeit \nbisher überhaupt noch nicht unmittelbar und vollständig zur Kenntnis \ngenommen, sondern nur quergelesen haben.\n\n81\n\nDaß die Prüfer sich bereits dahin festgelegt hätten, daß eine \nÄnderung der Note nicht in Betracht kommt,\n\n82\n\nvgl. zur Festlegung der Prüfer als Grund \nfür eine Bewertung durch andere Prüfer: \nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C \n38/92 -, aaO, S. 688.\n\n83\n\nist, zumal - wie dargelegt - eine Bewertung bisher noch gar nicht \nstattgefunden hat, nicht ersichtlich. \n\n84\n\nAuch daß die Prüfer P. und P. noch vor ihrer erstmaligen \neigenen Bewertung der Arbeiten bereits ein Gespräch mit dem Prüfer \nH. über die Notengebung geführt haben, macht eine Bewertung \ndurch andere Prüfer nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, daß \ndiese Gespräche, bei denen es sich mangels hinreichender und \nvollständiger Kenntnisnahme der Prüfer P. und P. von den \nArbeiten nicht um eine sachliche Diskussion über strittige \nBewertungsfragen gehandelt haben kann, sie ebensowenig wie etwaige \nKorrekturanmerkungen an einer getrennten und selbständigen Bewertung \nhindern.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und \nist maßgeblich von der Erwägung bestimmt, daß die Klage nur mit dem \nHilfsantrag Erfolg gehabt hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der \nZivilprozeßordnung.\n\n86\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Weder hat die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat von der einschlägigen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ab.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-28/19-a-2626-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-28/19-a-2626-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311488","retrieved":"2026-07-09 03:42:03.155338+00:00"}}