{"status":"available","doknr":"OLD311499","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0227.14A6011.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-27","aktenzeichen":"14 A 6011/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine \nZulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt. \n\n3\n\nDie von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung \nkommt der Rechtssache nicht zu. Der Senat hat - jeweils unter \nBerücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage - am 23. Februar \n1996 \n\n4\n\n- 14 A 2071/94.A -, \n- 14 A 2387/94.A - und \n- 14 A 2705/94.A - \n\n5\n\nund seither in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß \nalbanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo keine \nGruppenverfolgung durch die serbische Staatsmacht wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit droht, sie bei einer Rückkehr in den Kosovo \nwegen der Stellung eines Asylantrages oder wegen eines \nlängeren Auslandsaufenthalts keine asylerheblichen \nRepressionen zu befürchten haben und auch die derzeitige \nHandhabung der Einreise bei der Rückkehr von Asylbewerbern \ndurch die Belgrader Regierung nicht asylrechtlich bedeutsam \nist. Er steht damit in Übereinstimmung mit dem - ebenfalls für \nasylsuchende albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo \nzuständigen - 13. Senat des erkennenden Gerichts\n\n6\n\nvgl. Urteile vom 15. November 1995 \n- 13 A 1451/94.A - und vom 7. März 1996 \n- 13 A 1796/94.A -\n\n7\n\nund mit allen Obergerichten in der Bundesrepublik \nDeutschland, die sich in letzter Zeit mit diesen Fragen befaßt \nhaben. \n\n8\n\nAuch die von der Klägerin geltend gemachten \nBerufungszulassungsgründe, ihr sei das rechtliche Gehör \nversagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) \nund die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO), liegen nicht vor. \nEine unzulängliche Begründung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO \nist nur dann gegeben, wenn eine Begründung der Entscheidung \nüberhaupt unterblieben oder unverständlich und verworren ist, \nnicht aber dann, wenn sie falsch, unzulänglich oder \noberflächlich ist.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 3. April 1990 \n- 9 CB 5.90 -, Buchholz 310, § 117 VwGO \nNr. 31.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat demgegenüber in der \nangegriffenen Entscheidung in verfahrensrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise von der Möglichkeit des § 77 Abs. 2 \nAsylVfG, im Urteil von einer weiteren Darstellung des \nTatbestandes und der Entscheidungsgründe abzusehen, Gebrauch \ngemacht, indem es - hinsichtlich der Unbegründetheit der \nKlage - auf den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 2. April 1996 verwiesen hat. \nHierin kann keine Verletzung des Rechts auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs gesehen werden. Bei der Anwendung des § 77 \nAbs. 2 AsylVfG ist davon auszugehen, daß das Gericht alle \nwesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere das Vorbringen der \nBeteiligten im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs \nberücksichtigt und sich hiermit in der gebotenen Weise \nauseinandergesetzt hat, wenn sich aus einer Zusammenschau des \nUrteils und des in Bezug genommenen angefochtenen Bescheides \ndie für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe \nmit hinreichender Klarheit ergeben.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. April \n1990 a.a.O.\n\n12\n\nDas ist hier (noch) der Fall. Die Klägerin hat sich vor dem \nBundesamt im wesentlichen darauf berufen, sie habe nur \ndeswegen ihre Heimat verlassen, um mit ihrem Sohn in \nDeutschland zusammenzuleben. Sie sei nie verfolgt, geschlagen \noder gefoltert worden, die Polizei habe sie nur nach ihrem \nSohn gefragt und ihr damit gedroht, sie würde abgeholt, wenn \nsie ihren Sohn nicht zur Polizei bringen würde. Ungeachtet des \nUmstandes, daß der Klägerin eine Asylberechtigung wegen ihrer \nEinreise über einen sicheren Drittstaat nicht zustand, hat \nsich das Bundesamt mit dem individuellen Vorbringen der \nKlägerin auseinandergesetzt und auch zur Frage der \nGruppenverfolgung Stellung bezogen. Vor dem Hintergrund, daß \ndie Klägerin im Klageverfahren zu ihrem individuellen \nSchicksal lediglich auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt \nverwiesen, im übrigen eine Gruppenverfolgung albanischer \nVolkszugehöriger durch den serbischen Staat geltend gemacht \nhat und das Gericht umfassendes Auskunftsmaterial in das \nVerfahren eingeführt hat, ergibt sich aus dem Urteil und dem \nin Bezug genommenen angegriffenen Bescheid eine hinreichende \nAuseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin zu ihrer \nAsylberechtigung und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG. Auch hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, ihr \nmüsse Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gewährt werden, da \nsie nierenkrank sei und sich dreimal pro Woche einer \nDialysebehandlung unterziehen müsse, ist davon auszugehen, daß \nsich das Verwaltungsgericht hiermit in der gebotenen Weise \nauseinandergesetzt hat. Zwar hat das Bundesamt in der \nangegriffenen Entscheidung noch keine Stellung zu der schweren \nErkrankung der Klägerin beziehen können, da die Klägerin diese \nerstmals im Klageverfahren geltend gemacht hat. Auf die Frage, \nob die Krankheit der Klägerin in der Bundesrepublik \nJugoslawien hinreichend medizinisch versorgt werden kann oder \nob für die Klägerin dort i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht,\n\n13\n\nvgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG \nBundesverfassungsgericht, Beschluß vom \n26. Juli 1996 - 2 BvR 521/96 -,\n\n14\n\nbestand jedoch für das Verwaltungsgericht kein Anlaß, \nangesichts des wenig substantiierten Vorbringens der Klägerin \nnäher einzugehen. Diese hat durch Vorlage eines ärztlichen \nAttestes vom 10. Juni 1996 im Klageverfahren zwar glaubhaft \ngemacht, daß sie an einer terminalen, dialysepflichtigen \nNiereninsuffizienz leidet und dreimal pro Woche mit der \nkünstlichen Niere behandelt wird. Aus dem Vortrag der Klägerin \nergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß sie im \nHinblick auf ihre Erkrankung bei einer Rückkehr in die Heimat \neiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben \nausgesetzt sein wird. In der Klageschrift wird lediglich \n- ohne nähere Substantiierung - behauptet, daß in der \nBundesrepublik Jugoslawien die für die Klägerin \nlebensnotwendige medizinische Versorgung nicht gewährleistet \nsei. Aus welchen Erkenntnissen die Klägerin ihre Auffassung, \ngerade auch bezogen auf ihre persönliche Erkrankung, \nherleitet, wird nicht dargelegt. Dem Senat liegen auch keine \nErkenntnisse vor, daß die medizinische Versorgung in Rest-\nJugoslawien allgemein völlig unzureichend ist oder Krankheiten \nwie die der Klägerin nicht hinreichend behandelt werden \nkönnen. Im übrigen spricht angesichts der Schwere der \nErkrankung vieles dafür, daß die Klägerin bereits vor ihrer \nAusreise im Dezember 1995 erkrankt war. Sie hat jedoch keine \nAngaben dazu gemacht, ob und in welcher Weise die Krankheit in \nihrer Heimat medizinisch behandelt wurde. \n\n15\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-27/14-a-6011-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-27/14-a-6011-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311499","retrieved":"2026-07-09 03:42:04.117987+00:00"}}