{"status":"available","doknr":"OLD311518","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0225.8B347.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-25","aktenzeichen":"8 B 347/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, fallen dem Antragsteller zur Last. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Januar 1997 ist \nunzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Sechsten \nGesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und \nanderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, nicht \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer \ndeutschen Hochschule gestellt worden ist. Auf dieses \nErfordernis ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung \ndes angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden. \n\n3\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers ist der \nVertretungszwang für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde \nvor dem Oberverwaltungsgericht verfassungsgemäß. Die Regelung \nin § 67 Abs. 1 VwGO steht in Einklang sowohl mit Art. 19 \nAbs. 4 des Grundgesetzes (GG), der den Rechtsweg nur im Rahmen \nder jeweils geltenden Prozeßordnung garantiert, als auch mit \nArt. 103 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber kann im Interesse einer \ngeordneten und konzentrierten Verfahrensführung die Vertretung \neines rechtsunkundigen Beteiligten durch einen rechtskundigen \nBevollmächtigten vorschreiben. Dementsprechend war schon § 67 \nAbs. 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung \nder Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, der \nschon einen Vertretungszwang für Verfahren vor dem \nBundesverwaltungsgericht vorsah, nach allgemeiner Meinung in \nRechtsprechung und Schrifttum verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n4\n\nVgl. statt aller Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, \n§ 67 Rdnr. 4, und Meissner in Schoch/Schmidt-\nAßmann/ Pietzner, VwGO, Kommentar - Stand: April \n1996 -, § 67 Rdnr. 8, jeweils mit Nachweisen zur \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nund des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n5\n\nDies gilt gleichermaßen für die seit dem 1. Januar 1997 \neingeführte Neuregelung des Vertretungszwanges für Verfahren \nvor dem Oberverwaltungsgericht. Diese Neuregelung verstößt \nauch nicht gegen das in Art. 3 GG enthaltene Gebot der \nRechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte, weil \nes jedem Beteiligten - so auch dem Antragsteller im Falle \nseiner Mittellosigkeit - unbenommen bleibt, für das Verfahren \nvor dem Oberverwaltungsgericht Prozeßkostenhilfe unter \nBeiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen. Durch die \nVorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird \nauch für Unbemittelte wirksamer Rechtsschutz bei bestehendem \nVertretungszwang sichergestellt.\n\n6\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom \n13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 81, 347 = \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 413. \n\n7\n\nMit Rücksicht auf die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe unter \nBeiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen, verstößt die \nNeuregelung in § 67 Abs. 1 VwGO auch nicht gegen Art. 7, 8 und \n10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten \nNationen vom 10. Dezember 1948, so daß offenbleiben kann, ob \ndiese Erklärung überhaupt völkerrechtlich verbindlich oder \nzumindest als Völkergewohnheitsrecht gemäß Art. 25 GG \nBestandteil des (einfachen) Bundesrechts geworden ist. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die \nGerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-25/8-b-347-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-25/8-b-347-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311518","retrieved":"2026-07-09 03:42:05.650464+00:00"}}