{"status":"available","doknr":"OLD311517","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0225.15B265.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-25","aktenzeichen":"15 B 265/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \nEin Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO liegt \nnicht vor. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, weil nicht zu \nerwarten ist, daß in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren die Klärung einer klärungsbedürftigen \ngrundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist. Die aufgeworfene \nRechtsfrage, ob der räumliche Bereich einer Satzung nach § 34 \nAbs. 4 BauGB der Tiefenbegrenzung einer \nKanalanschlußbeitragssatzung vorgeht, würde im Verfahren zur \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen \neinen Beitragsbescheid nicht geklärt werden. Denn in einem \nsolchen Verfahren werden materielle Rechtsfragen im \nallgemeinen nicht abschließend beantwortet und damit nicht \ngeklärt. Die Klärung bleibt regelmäßig einem \nHauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n4\n\nVgl. zum Prüfungsmaßstab im \nAussetzungsverfahren Beschluß des \nSenats vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337.\n\n5\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache liegt nicht vor, weil die \nmöglicherweise als schwierig zu beurteilende vorbenannte \nRechtsfrage jedenfalls nach den im Aussetzungsverfahren \nanzuwendenden Maßstäben ohne besondere Schwierigkeiten zu \nbeantworten ist.\n\n6\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses liegt nicht vor, \nweil eine Beschwerde in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren nicht mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit \nerfolgreich wäre. Es spricht nämlich keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür, daß sich der Senat der Ansicht der \nAntragsteller anschlösse, daß die Satzung nach § 34 Abs. 2 \nBauGB der Tiefenbegrenzung der Kanalanschlußbeitragssatzung \nvorgehe. Satzungsrechtliches Erfordernis für die Veranlagung \neines Grundstücks zu Kanalanschlußbeiträgen ist zwar \nregelmäßig, daß es bebaut oder Bauland ist, nicht jedoch, daß \nes in seiner vollen Gänze in einem im Zusammenhang bebauten \nOrtsteil liegt und damit - vorbehaltlich der Anforderungen des \nSich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung und der \ngesicherten Erschließung - in seiner vollen Gänze bebaut \nwerden kann. Mit der kanalanschlußbeitragsrechtlichen \nTiefenbegrenzung wird keine Abgrenzung zum Außenbereich \ngezogen, sondern unabhängig davon generalisierend die \nräumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf ein \nbebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück \nbegrenzt.\n\n7\n\nÜber die hilfsweise für den Fall fehlender Statthaftigkeit \ndes Zulassungsantrags gestellte Beschwerde ist wegen der \nStatthaftigkeit des Antrags nicht zu entscheiden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-25/15-b-265-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-25/15-b-265-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311517","retrieved":"2026-07-09 03:42:05.568625+00:00"}}