{"status":"available","doknr":"OLD311531","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0224.25A4720.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-24","aktenzeichen":"25 A 4720/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 12. August 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie bundesweit tätige Klägerin, die ihren Sitz in N. \nhat und dort Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist, \nstellt im Bezirk der Beklagten aufgrund eines 1987 \ngeschlossenen Automatenaufstellvertrages mit einem \nWarenhausunternehmen in dessen Filialen münzbetriebene \nSportgeräte, Unterhaltungsgeräte (Videogeräte), \nKinderreitautomaten (Kiddyrides) und Geldspielgeräte auf. Sie \nsteht mit der Beklagten seit Jahren wegen der Zahlung von \nKammerbeiträgen in Briefkontakt. Mit Bescheid vom 31. August \n1992 zog die Beklagte sie zu einem (endgültigen) Beitrag für \ndas Beitragsjahr 1990 und für die Beitragsjahre 1991 und 1992 \njeweils zu einer Vorauszahlung heran. Mit Schreiben vom \n27. Oktober 1992 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie \nhabe \"die Beiträge 1990 bis 1992 niedergeschlagen\". Dem lag \nunter anderem die Mitteilung der Klägerin zugrunde, wonach ihr \nUmsatz im Kammerbezirk für das Geschäftsjahr 1992 mit \nvoraussichtlich etwa 50.000,-- DM unter der \"Befreiungsgrenze\" \nliegen werde. Hiermit bezog sich die Klägerin auf ein \nRundschreiben des Deutschen Industrie- und Handelstages (DIHT) \nan die Industrie- und Handelskammer aus dem Jahr 1977, mit dem \ndiesen in Form einer \"Anregung\" nahegelegt wird, bei \nErlaßanträgen auswärtiger Automatenaufsteller mit einem \nJahresumsatz von bis zu 60.000,-- DM ein den Beitragserlaß \nrechtfertigendes Mißverhältnis zwischen Beitragsbelastung und \nErtragslage anzunehmen. Im Rahmen des den Beitragsbescheid für \ndas Jahr 1993 betreffenden Widerspruchsverfahrens teilte die \nKlägerin mit Schreiben vom 6. April 1993 mit, ihr Umsatz für \ndas Jahr 1993 werde aufgrund der Verschlechterung der \nwirtschaftlichen Situation voraussichtlich unter dem 1992 in \nder \"Betriebsstätte X. \" erzielten Ergebnis von rund \n54.000,-- DM liegen, und bat, sie deshalb wie in den Vorjahren \nvon Kammerbeiträgen freizustellen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 21. Februar 1994 zog die Beklagte die \nKlägerin zu einem Kammerbeitrag für das Jahr 1991 in Höhe von \n328,32 DM und zugleich im Wege der Vorausleistung zu einem \nKammerbeitrag für das Jahr 1994 in Höhe von 429,39 DM heran. \nDabei errechnete sich der Kammerbeitrag für das Jahr 1991 aus \neinem in der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1991 (HS \n1991) vorgesehenen Grundbeitrag der umlagepflichtigen Betriebe \nvon 300,-- DM sowie einer Umlage in Höhe von 8 % des auf den \nKammerbezirk entfallenden Zerlegungsanteil von 354,03 DM, wie \ner sich aus dem Bescheid für das Jahr 1991 über die Zerlegung \ndes einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags vom 18. Februar 1993 \nfür die im Kammerbezirk der Beklagten liegenden Finanzämter \nX. und N. ergibt. Der Ermittlung der Vorauszahlung für \ndas Jahr 1994 legte die Beklagte einen laut finanzamtlicher \nMitteilung für das Jahr 1991 auf den Kammerbezirk entfallenden \nGewerbeertrag von 5.877,-- DM zugrunde und ermittelte hieraus \neinen nach der Haushaltssatzung für das Jahr 1994 (HS 1994) \nfür Gewerbebetriebe mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb \nsowie einem kammerbezirksbezogenen Gewerbeertrag von bis zu \n72.000,-- DM anzusetzenden Grundbeitrag von 400,-- DM und eine \nUmlage in Höhe von 0,5 % des Gewerbeertrags.\n\n4\n\nGegen diesen \"Beitragsbescheid vom 21. Februar 1994 für die \nJahre 1991 und 1994\" legte die Klägerin am 7. März 1994 \nWiderspruch ein und führte zur Begründung aus: Wie bereits im \nSchreiben vom 6. April 1993 erläutert, sei ihre Branche in \nbesonders starkem Maße von der schlechten wirtschaftlichen \nSituation betroffen, was sich in laufend geringeren Einnahmen \naus münzbetriebenen Geldspielautomaten im Kammerbezirk \nniederschlage. Zusätzlich aufgestellte Kinderreitautomaten \nkönnten diese Umsatzeinbußen nicht auffangen, so daß sie \nweiterhin unterhalb der Befreiungsgrenze liege. Sie bitte \ndaher darum, wie schon in den vergangenen Jahren von dem \nKammerbeitrag freigestellt zu werden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1994 wies die \nBeklagte den \"Widerspruch gegen den Beitragsbescheid 1994\" \nzurück und führte zur Begründung aus: \"Von den früher \ngroßzügig gemachten Befreiungen bzw. Erlassen von Beiträgen \nkann unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit aller \nGewerbetreibenden in dem früher geübten Umfang nicht mehr \nGebrauch gemacht werden. Gründe für einen Erlaß speziell Ihres \nUnternehmens aufgrund zu geringer Einkünfte vermochten wir \nnicht zu erkennen.\"\n\n6\n\nZur Begründung ihrer am 7. Mai 1994 erhobenen Klage hat die \nKlägerin vorgetragen: Sie wende sich unabhängig davon, ob die \nBeklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid ausschließlich eine \nEntscheidung hinsichtlich des Beitragsjahres 1994 habe treffen \nwollen, gegen beide in dem Bescheid vom 21. Februar 1994 \nenthaltenen Beitragsfestsetzungen, also auch gegen die \nFestsetzung für das Beitragsjahr 1991, hinsichtlich derer \njedenfalls die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage erfüllt \nseien. Die von ihr aufgestellten Kinderreitautomaten stellten \naufgrund ihrer Integration in einen Fremdbetrieb - nämlich das \nWarenhausunternehmen - keine ihr zuzuordnende Betriebsstätte \nim Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG dar. Entsprechendes sei von der \nRechtsprechung für Gaststättenautomaten anerkannt. Gründe für \neine abweichende Behandlung von Kinderreitautomaten seien \nnicht gegeben. Da diese nämlich nur in dem Rahmen nutzbar \nseien, in dem sie vom Personal eines Ladengeschäftes für die \nKunden bereitgestellt würden, fehle es ebenso wie bei \nGaststättenautomaten an der für die Annahme einer \nBetriebsstätte vorauszusetzenden Verfügungsgewalt des \nAutomatenaufstellers über seine Automaten. Im übrigen sei sie \nals Kammermitglied an ihrem Unternehmenssitz N. aufgrund \nihrer Mitgliedschaft im Bundesverband der \nWarenautomatenaufsteller (BWA) der zwischen dem BWA und dem \nDIHT getroffenen und zuletzt 1994 vom DIHT bestätigten \nVereinbarung zufolge von einer weiteren Kammermitgliedschaft \nbefreit, weil ihr Jahresumsatz den in jener Vereinbarung \nfestgelegten Grenzwert von 60.000,-- DM im Kammerbezirk der \nBeklagten nicht überschreite. Zumindest habe sich die Beklagte \nwegen ihrer der genannten Vereinbarung entsprechenden \nVerfahrensweise in der Vergangenheit auch hinsichtlich der \nhier streitigen Beitragsforderungen selbst gebunden. Darüber \nhinaus sei mit Rücksicht auf die Automatenaufstellern \ngünstigere Praxis anderer Industrie- und Handelskammern ein \nVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. \n\n7\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom \n21. Februar 1994 und den Widerspruchsbescheid \nvom 22. April 1994 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Es sei in der \nRechtsprechung anerkannt, daß die Betriebsstätten-Eigenschaft \neines Automaten zu bejahen sei, wenn er für den Fall seines \nBetriebs in Anwesenheit einer Aufsichtsperson als \nBetriebsstätte anzusehen sei. So verhalte es sich aber in \nbezug auf die von der Klägerin aufgestellten Automaten. Zudem \nfehle mit Rücksicht auf den Betrieb der Kinderreitautomaten \nauf öffentlichen Verkehrsflächen vor den Filialen und damit \naußerhalb der Räumlichkeiten des Vertragspartners der Klägerin \ngerade die für Gaststättenautomaten angenommene Integration in \neinen anderen Betrieb; vielmehr binde die Klägerin insoweit \ndie Personaldienste ihres Vertragspartners in ihren eigenen \nBetrieb ein. Im übrigen würde die von der Klägerin vertretene \nAuffassung die systemwidrige Konsequenz haben, daß gewerbliche \nTätigkeiten ohne einer bestimmten Rechtsperson zuzuordnende \nBetriebsstätte ausgeübt werden könnten. Der von der Klägerin \nbegehrten Beitragsbefreiung stehe die vom Gesetzgeber gewollte \nund im IHKG umgesetzte Heranziehung aller Mitglieder entgegen. \nEine hiervon abweichende, sie wirksam bindende Vereinbarung \nzwischen dem DIHT und dem BWA, auf die sich die Klägerin \nberufe, existiere nicht. Das Rundschreiben des DIHT aus dem \nJahr 1977 sei bereits seinem Wortlaut nach nicht einmal eine \noffzielle Empfehlung, die - wie im Schreiben des DIHT aus dem \nJahr 1994 ausdrücklich betont worden sei - einer rechtlichen \nGrundlage entbehre. Schließlich scheide auch der von der \nKlägerin gerügte Gleichheitsverstoß aus, weil in ihrem \nKammerbezirk auch andere Betriebe mit einem Umsatz von weniger \nals 60.000,-- DM zu Beiträgen herangezogen würden.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Klägerin am \n25. August 1994 zugestelltem Urteil vom 12. August 1994 \nabgewiesen und eine Zulassung der Berufung abgelehnt. Auf die \nhiergegen am 14. September 1994 erhobene Beschwerde hat es die \nEntscheidung über die Nichtzulassung der Berufung mit Beschluß \nvom 16. September 1994 unter Hinweis auf § 131 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO wegen der Erstreckung des von dem angefochtenen \nBeitragsbescheid erfaßten Festsetzungszeitraums über mehr als \nein Jahr aufgehoben.\nDie Klägerin hat am 29. September 1994 Berufung eingelegt und \nfür den Fall einer Versäumung der Berufungsfrist \nWiedereinsetzung wegen der Nichtzulassung der Berufung in dem \nangefochtenen Urteil beantragt. In der Sache führt sie \nergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, ihre \nZugriffsmöglichkeiten auf die von ihr aufgestellten Geräte \nblieben sogar hinter denjenigen zurück, die ein Aufsteller von \nGaststättenautomaten habe, so daß im Wege des \"erst-recht\"-\nSchlusses eine Betriebsstätten-Eigenschaft von \nKinderreitautomaten ausscheiden müsse. Wäre die von der \nBeklagten vertretene Auffassung richtig, würde dies zu einer \nexistenzvernichtenden und sachwidrigen Beitragsbelastung und \ndamit zur Behinderung ihrer wirtschaftlichen Expansion führen, \nda sie in diesem Fall aufgrund ihrer bundesweiten \nAutomatenaufstellung von allen etwa 80 Industrie- und \nHandelskammern zu Beiträgen herangezogen werden könne, ohne \ndaß ihr eine über die Tätigkeit der Industrie- und \nHandelskammer N. hinausgehende Gegenleistung zukomme. \nSchließlich sei die Beklagte an den Beschluß der \nVollversammlung des DIHT vom 24. Oktober 1996 gebunden, der \nnach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des DIHT von allen Kammern \nzu beachten sei und empfehle, bei Gewerbetreibenden ohne \nvollkaufmännischen Geschäftsbetrieb, deren Gewinn im Jahr der \nVeranlagung 3.000,-- DM nicht überschreite und/oder deren \nUmsatz nicht mehr als 32.500,-- DM betrage, von einer \nBeitragserhebung im Wege des Billigkeitserlasses \nabzusehen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die Beiträge für die \nJahre 1991 und 1994 zu erlassen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt sie zusätzlich zu ihrem bisherigen \nVorbringen aus: Die Betriebsstätten-Eigenschaft der \nklägerischen Kinderreitautomaten ergebe sich bereits daraus, \ndaß für sie im Kammerbezirk der Beklagten ein Zerlegungsanteil \nausgewiesen sei, was nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG und \nAbschnitt 110 Abs. 1 Satz 1 GewStR zwingend eine \nBetriebsstätte voraussetze. Gegen diese Feststellung einer \nauswärtigen Betriebsstätte und die daraus folgende Zerlegung \nkönne sich die Klägerin nur im Finanzrechtsweg wehren. Sie, \ndie Beklagte, sei hingegen an diese finanzamtlichen \nFeststellungen gebunden, möge es sich um die Festsetzung des \nGewerbesteuermeßbetrages oder des daraus folgenden \nZerlegungsanteils handeln. Die finanzamtliche Feststellung \neiner Betriebsstätte gelte auch im Kammerrecht, weil § 2 \nAbs. 1 IHKG den steuerlichen Betriebsstättenbegriff des \nfrüheren § 16 des Steueranpassungsgesetzes bzw. der heutigen \n§§ 12, 13 AO übernehme. Ein Ausschluß der Betriebsstätten-\nEigenschaft von rechtlich und tatsächlich in einen anderen \nGewerbebetrieb integrierten Automaten, auf die ein \nZerlegungsanteil entfalle, widerspreche außerdem dem \nGleichbehandlungsgrundsatz, da der betreffende \nAutomatenaufsteller mangels Berücksichtigungsfähigkeit des \nZerlegungsanteils in einem anderen Kammerbezirk weniger \nKammerbeiträge leisten müsse als ein vergleichbares sonstiges \nUnternehmen mit dem gleichen Gewerbesteuermeßbetrag oder \nGewerbeertrag. Dem lasse sich nicht das Fehlen eines die \nBeitragspflicht rechtfertigenden Vorteils aus der \nKammertätigkeit entgegenhalten. Denn unabhängig davon, daß ein \nsolcher Vorteil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nnur generell und sehr mittelbar zu sein brauche und darüber \nhinaus bereits wegen ihrer gesamtwirtschaftlichen \nInteressenwahrnehmung zu bejahen sei, komme die Kritik der \njeweiligen Kammer an zu hohen Hebesätzen für die gemeindliche \nGewerbesteuer sowie deren Bemühungen bei der Errichtung von \nFußgängerzonen und für eine gesteigerte Anliegernutzung, wie \nsie zur Aufstellung von Kinderreitautomaten vor den \nGeschäftslokalen notwendig sei, auch der Klägerin zugute, so \ndaß deren Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht auch \nmateriell gerechtfertigt sei. Der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Beitragsbescheides stehe ferner nicht die \nNiederschlagung des Beitrags für das Jahr 1991 entgegen, da \ndieser sich auf die mit Bescheid vom 31. August 1992 für das \nBeitragsjahr 1991 erhobene Vorauszahlung bezogen habe, die von \nder späteren endgültigen Beitragsfestsetzung in dem hier \nangefochtenen Bescheid vom 21. Februar 1994 zu unterscheiden \nsei. Auch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das \nRundschreiben des DIHT aus dem Jahr 1977 und eine \nentsprechende Beitragspraxis anderer Kammern berufen, weil \ngerade sie, die Beklagte, diesen Anregungen nicht gefolgt sei. \nInsbesondere habe sich die Rechtslage aufgrund der \nNovellierung des IHKG vom 21. Dezember 1992 für den \nBeitragszeitraum ab 1994 dadurch wesentlich geändert, daß \nnunmehr aufgrund der in § 3 Abs. 3 IHKG bestimmten \nBeitragspflicht aller Kammerzugehörigen der früheren \ngroßzügigeren Verfahrensweise betreffend den Erlaß oder die \nNiederschlagung von Kammerbeiträgen die Grundlage entzogen \nsei. Ohnehin komme ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin \nauf Fortsetzung der bisherigen Handhabung nicht in Betracht, \nweil ein Erlaßantrag jeweils selbständig unter \nBerücksichtigung der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden \nUmstände zu prüfen sei und eine positive Entscheidung \ndementsprechend keine Bindungswirkung für künftige Anträge \nentfalten könne. Im übrigen habe die Klägerin mit dem bloßen \nHinweis auf die schlechte Wirtschaftslage der letzten Jahre \nund ihre Mitgliedschaft in mehreren Industrie- und \nHandelskammern keine den Beitragserlaß rechtfertigenden \nUmstände im Sinne einer gerade sie aus individuellen Gründen \nunbillig treffenden Härte geltend gemacht. Entsprechendes \ngelte mit Rücksicht auf die von der Klägerin selbst genannten \nErtragszahlen auch in Bezug auf die Empfehlung der \nVollversammlung des DIHT vom 24. Oktober 1996, so daß die \nFrage nach der Verbindlichkeit dieses Beschlusses und den von \nihm erfaßten Beitragszeiträumen dahinstehen könne.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\n23\n\nSie ist zwar zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken \nhinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufung. Die \nBerufungsfrist ist nicht versäumt, weil wegen der \nUnrichtigkeit der dem angefochtenen Urteil beigefügten \nRechtsmittelbelehrung die (mit der Einlegung der Berufung am \n29. September 1994 gewahrte) Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO \ngalt. Wie nämlich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß \nvom 16. September 1994 zutreffend ausgeführt hat, lag die \nNotwendigkeit einer Berufungszulassung gemäß § 131 Abs. 2 VwGO \na.F. nicht vor, weil der angefochtene Beitragsbescheid einen \nFestsetzungszeitraum von mehr als einem Jahr erfaßt und damit \ndie Ausnahme des § 131 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. eingreift.\n\n24\n\nVgl. zu dem insoweit gleichlautenden Art. 2 § 4 \nAbs. 1 Satz 2 EntlastG: BVerwG, Beschluß vom \n13. April 1984 - 4 B 2.84 -, NVwZ 1984, 790 \n(791).\n\n25\n\nDie Berufung ist jedoch unbegründet, weil das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dabei \nhat es zunächst zutreffend nicht nur die Anfechtung des \nHeranziehungsbescheides vom 21. Februar 1994, sondern - wie \nsich aus der Erörterung eines Erlaßanspruchs der Klägerin in \nden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (s. S. 6 \ndes Urteilsabdrucks) ergibt - auch die (hilfsweise) \nVerpflichtung der Beklagten zu einem Erlaß der festgesetzten \nBeitragsforderung als Klagegegenstand angesehen. Denn die \nKlage war erkennbar auch gegen die ablehnende Entscheidung der \nBeklagten hinsichtlich eines Beitragserlasses gerichtet, wie \nsie ausweislich der hierzu im Widerspruchsbescheid vom \n22. April 1994 enthaltenen Ausführungen getroffen worden ist, \nnachdem die Klägerin mit der im Widerspruchsschreiben vom \n3. März 1994 formulierten Bitte, sie \"von den IHK-Beiträgen \nfreizustellen\", sinngemäß zugleich einen Erlaßantrag gestellt \nhatte. Dies folgt daraus, daß die Klägerin bereits mit der \nKlageschrift ebenso wie im weiteren Verlauf des gerichtlichen \nVerfahrens stets parallel zu den gegen die Kammerzugehörigkeit \nvorgebrachten Einwänden unter dem Gesichtspunkt einer \n\"Befreiung von der Beitragspflicht\" Tatsachen und rechtliche \nArgumente vorgetragen hat, die zumindest in erster Linie für \ndie Prüfung des im vorangegangenen Verwaltungsverfahren von \nder Beklagten abgelehnten Beitragserlasses von Bedeutung sind. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der \nKlageschrift allein enthaltenen Anfechtungsantrag. Denn das \nGericht ist gemäß § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht \ngebunden, wenn sich - wie hier - unter Berücksichtigung des \ngesamten Parteivorbringens ergibt, daß ein von dem \nAntragswortlaut nicht erfaßtes Rechtsschutzziel verfolgt \nwird,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C \n30.78 -, BVerwGE 60, 144 (149 f.) sowie Urteil vom \n12. Februar 1981 - 2 C 42.78 -, NVwZ 1982, \n103.\n\n27\n\nUm ein solches, von dem Anfechtungsbegehren zu trennendes \nRechtsschutzziel handelt es sich aber bei der gerichtlichen \nPrüfung eines Erlaßanspruchs der Klägerin, weil die \nEntscheidung über den in § 9 Abs. 2 der Beitragsordnung vom \n15. April 1969 (BO 1969) bzw. § 10 Abs. 2 der Beitragsordnung \nvom 7. Dezember 1993 (BO 1993) geregelten Beitragserlaß eine \nvon der Beitragsfestsetzung unabhängige, aufgrund eines \nselbständigen Verwaltungsverfahrens zu treffende Regelung \ndarstellt,\n\n28\n\nvgl. zur erforderlichen Trennung zwischen der \ngegen eine Beitragsfestsetzung gerichteten \nAnfechtungsklage einerseits und dem im Wege der \nVerpflichtungsklage zu verfolgenden Erlaßbegehren \nandererseits: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C \n86.82 -, BVerwGE 69, 227 (237 f.); ebenso für das \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG \nHamburg, Beschluß vom 3. März 1992 - Bs VI 10/92 \n-, NVwZ-RR 1993, 53 (54),\n\n29\n\nderen rechtliche Überprüfung zudem angesichts des in den \nBeitragsordnungen der Beklagten jeweils vorausgesetzten \nVorliegens einer \"unbilligen Härte\" anderen Kriterien als die \nvorausgehende Beitragsfestsetzung unterliegt.\n\n30\n\nVgl. zur notwendigen Differenzierung zwischen \nFestsetzungs- und Erlaßverfahren bezüglich \nIHK-Beiträgen: BayVGH, Urteil vom 11. März 1976 \n- 190 VI 74 -, GewArch 1976, 192 (193).\n\n31\n\nDie Klage, mit der die Klägerin sich gegen beide in dem \nangegriffenen Bescheid vom 21. Februar 1994 zusammengefaßten \nBeitragsfestsetzungen wendet und mit dem Hilfsantrag den Erlaß \ndieser Beitragsforderung erstrebt, ist insgesamt zulässig. \nInsbesondere steht der Annahme einer sich auf beide \nBeitragsforderungen erstreckenden Zulässigkeit der Klage nicht \nentgegen, daß fraglich erscheint, ob mit dem \nWiderspruchsbescheid vom 22. April 1994 auch in bezug auf das \nBeitragsjahr 1991 das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche \nVorverfahren abschließend durchgeführt worden ist. Denn die \nKlage wäre insoweit jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß \n§ 75 VwGO zulässig, weil über den mit Schreiben vom 3. März \n1994 ausdrücklich auch bezüglich des Beitragsjahres 1991 \nerhobenen Widerspruch der Klägerin sowie ihren Erlaßantrag \nohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht \nentschieden worden wäre. Darüber hinaus war die Durchführung \neines Widerspruchsverfahrens in Bezug auf den erstmals im \nWiderspruchsbescheid vom 22. April 1994 beschiedenen \nErlaßantrag der Klägerin gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, weil in der Ablehnung auch \neines Erlaßanspruchs der Klägerin eine zusätzliche Beschwer \ni.S.v. § 79 Abs. 2 VwGO gegenüber der mit dem Ausgangsbescheid \nerfolgten Beitragsheranziehung zu sehen ist, für die die in \n§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO a.F. (vgl. nunmehr die \nNeufassung von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO durch Art. 1 \nNr. 8 b) des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I, \nSeite 1626) geregelte Ausnahme von dem Erfordernis eines \nWiderspruchsverfahrens bei erstmaliger Beschwer eines Dritten \ndurch einen Widerspruchsbescheid entsprechend gilt,\n\n32\n\nvgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, 10. Aufl. 1994, \n§ 68 Rdnr. 21.\n\n33\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Heranziehungsbescheid \nder Beklagten vom 21. Februar 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. April 1994 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlagen des angefochtenen \nBeitragsbescheides sind die HS 1991 und HS 1994 der Beklagten, \nderen für Beitragsfestsetzungen aus Bemessungsjahren vor dem \n1. Januar 1994 geltende BO 1969 und deren für die Folgezeit \ngeltende BO 1993 sowie die §§ 2 Abs. 1, 3 Absätze 2 und 3 \nIHKG, wobei auf die Beitragserhebung für das Jahr 1991 gemäß \n§ 13 a Abs. 2 IHKG in der Fassung vom 21. Dezember 1992 \n- n.F. - (BGBl. I, 2133) das IHKG in seiner Fassung vom \n14. Dezember 1976 - a.F. - (BGBl. I, 3341) Anwendung findet \nund für die Beitragserhebung für das Jahr 1994 das IHKG n.F. \ngilt.\n\n34\n\nDie Beitragspflicht der Klägerin beruht auf den jeweils in \n§ 1 der genannten Beitragsordnungen in Bezug genommenen (und \nbei der Novellierung im Jahr 1992 unverändert gebliebenen) \n§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG. Nach der letztgenannten \nVorschrift werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der \nIndustrie- und Handelskammer durch Beiträge der \nKammerzugehörigen aufgebracht. Die Klägerin ist entgegen ihrer \nAuffassung (jedenfalls) in dem von dem angefochtenen \nBeitragsbescheid erfaßten Erhebungszeitraum Kammerzugehörige \nim Sinne der in § 2 Abs. 1 IHKG enthaltenen Definition \ngewesen, weil sie als GmbH eine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG \nkraft Rechtsform zur Gewerbesteuer veranlagte juristische \nPerson des privaten Rechts (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG) ist, \nwelche in den Jahren 1991 und 1994 im Bezirk der Beklagten \neine Betriebsstätte unterhalten hat. Letzteres ergibt sich \n- unabhängig davon, welche Automaten der Klägerin im einzelnen \nim Kammerbezirk aufgestellt waren und unter welchen zeitlichen \nund räumlichen Umständen sie genutzt werden konnten - bereits \naus den die Klägerin betreffenden Bescheiden für 1991 und 1994 \nüber die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages. \nVoraussetzung für eine solche Zerlegung ist nämlich gemäß § 28 \nAbs. 1 Satz 1 GewStG das Vorhandensein einer Betriebsstätte im \nBezirk einer Gemeinde, in der eine gewerbliche Tätigkeit \nstattfindet, wobei sich die Beurteilung, ob eine solche \nBetriebsstätte gegeben ist, nach § 12 AO richtet,\n\n35\n\nvgl. Lenski/Steinberg, Kommentar zum \nGewerbesteuergesetz, 9. Aufl., Stand: November \n1996, § 28 Anm. 1 und 2.\n\n36\n\nAufgrund der der Klägerin gegenüber ergangenen \nZerlegungsbescheide steht bestandskräftig fest, daß in den zum \nKammerbezirk der Beklagten gehörenden Gemeinden X. und \nN. in den Jahren 1991 und 1994 Betriebsstätten der \nKlägerin vorhanden waren. Dies folgt daraus, daß ein \nZerlegungsbescheid im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG \ngemäß dem nach § 185 AO entsprechend anzuwendenden § 184 \nAbs. 1 Satz 2 AO die Entscheidung über die sachliche \nSteuerpflicht enthält, die wiederum in der Feststellung des \nSteuergegenstandes besteht; Steuergegenstand ist aber bei der \nZerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages gemäß \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG die Betriebsstätte.\n\n37\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 2. August 1984 - 1 K \n4179/83 -, S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; Tipke/Kruse, \nKommentar zur AO, 16. Aufl., Stand: Dezember \n1996, § 184 Rdnrn. 2a bis 2c.\n\n38\n\nDie in den Zerlegungsbescheiden enthaltene Entscheidung über \ndas Vorliegen einer Betriebsstätte der Klägerin ist nicht mehr \nangreifbar. Denn bei dem Zerlegungsbescheid handelt es sich um \neinen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO,\n\n39\n\nvgl. Tipke/Kruse, aaO, § 171 Rdnr. 30 b; Boeker \nin Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur \nAbgabenordnung, 10. Aufl., Stand: Dezember 1996, \n§ 185 Rdnr. 7; Lenski/ Steinberg, aaO, § 28 \nRdnr. 6.2,\n\n40\n\nder ebenso wie ein Steuermeßbescheid nach § 348 Abs. 1 \nNr. 2 AO selbständig angefochten werden muß,\n\n41\n\nvgl. Lenski/Steinberg, aaO, § 28 Rdnr. 6.3; \nTipke/Kruse, aaO, § 171 Rdnr. 30 a.\n\n42\n\nDas Steuermeßbetrags- und das Zerlegungsverfahren bilden \nAusnahmen von dem in § 157 Abs. 2 AO aufgestellten Grundsatz, \ndaß die Besteuerungsgrundlagen nur einen unselbständigen Teil \nder Steuerfestsetzung bilden. \n\n43\n\nVgl. Tipke/Kruse, aaO, § 184 Rdnr. 1; Boeker in \nHübschmann/Hepp/ Spitaler, aaO, § 184 \nRdnr. 5.\n\n44\n\nDa eine Anfechtung der Zerlegungsbescheide nicht erfolgt \nist, durfte die Beklagte von der darin enthaltenen \nEntscheidung hinsichtlich der Betriebsstätten-Eigenschaft der \nvon der Klägerin aufgestellten Automaten nicht abweichen. \nDiese Bindung an die finanzamtlichen Feststellungen findet \nihre Rechtfertigung darin, daß das IHKG den steuerlichen \nBetriebsstätten-Begriff einschließlich der gewerbesteuerlichen \nZerlegung übernimmt, mit der Folge, daß sich das Vorhandensein \neiner Betriebsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG nach dem \nBetriebsstättenbegriff des Steuerrechts, wie er in § 12 AO \ndefiniert ist, beurteilt,\n\n45\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1996 - 25 A \n4116/93 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks; OVG \nNW, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 403/91 -, S. 7 des \nUrteilsabdrucks; VG Saarland, Urteil vom \n22. Dezember 1995 - 6 K 398/94 -, GewArch 1996, \n334; Frentzel/Jäkel/ Junge, Kommentar zum IHKG, \n5. Aufl. 1991, S. 140 m.w.N.; zur Maßgeblichkeit des \ndem § 12 AO vorangegangenen § 16 Abs. 1 des \nSteueranpassungsgesetzes für die Definition der \nBetriebsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG auch \nschon BVerwG, Urteil vom 2. September 1963 - I C \n20.63 -, BVerwGE 16, 295 (297).\n\n46\n\nDas IHKG hat sich bei der räumlichen Anknüpfung konsequent \ndem gewerbesteuerrechtlichen System angeschlossen, um einen \nverwaltungsmäßig einfach zu handhabenden Maßstab für die \nBeitragsveranlagung zu gewinnen. \n\n47\n\nVgl. Frentzel/Jäkel/Junge, aaO.\n\n48\n\nHiervon ausgehend sprechen bereits praktische Erwägungen \ndafür, daß die Industrie- und Handelskammer die Feststellungen \ndes Finanzamtes hinsichtlich des Vorliegens einer \nBetriebsstätte nicht mehr selbständig zu prüfen hat. Denn die \nHeranziehung der Gewerbesteuermeßbescheide des Finanzamtes \ndient zumindest auch der Vereinfachung und Entlastung des \nVerfahrens und entspricht deshalb dem im IHKG zum Ausdruck \ngebrachten Anliegen, den Aufwand der Kammer niedrig und damit \ndie finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder gering zu \nhalten.\n\n49\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n25. Juli 1985 - 14 S 2419/83 -, GewArch 1985, 368 \n(370); VG Saarland, Urteil vom 22. Dezember 1995 \n- 6 K 398/94 -, aaO.\n\n50\n\nUnabhängig hiervon würde es aber im Hinblick auf die für \ndie Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG vorausgesetzte \nVeranlagung zur Gewerbesteuer \n\n51\n\n- vgl. zur insoweit anzunehmenden bindenden \nWirkung der finanzamtlichen Festsetzung eines \nSteuermeßbetrages: OVG NW, Urteil vom \n18. Dezember 1979 - II A 193/78 -, S. 8 f. des \nUrteilsabdrucks; Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, S. 128 \nff. (130) -\n\n52\n\nsowie im Hinblick auf den zur Ermittlung der Umlage nach \n§ 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG a.F. bzw. § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG n.F. \nvorgesehenen Rückgriff auf die finanzamtlichen \nGewerbesteuermeßbescheide\n\n53\n\n- allgemein zur Bindungswirkung des \nGewerbesteuermeßbescheides im Rahmen der \nUmlagenberechnung: Hess. VGH, Urteil vom 15. \nOktober 1986 - 5 UE 236/84 -, GewArch 1987, 395; \nspeziell zur entsprechenden Verbindlichkeit des \nZerlegungsbescheides: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 12. Januar 1994 - 11 A 11508/93 -, GewArch \n1994, 415 (416); VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 25. Juli 1985 - 14 S 2419/83 -, aaO; \nFrentzel/Jäkel/Junge, aaO, S. 143 -\n\n54\n\neinen mit dieser engen sachlichen Verknüpfung zwischen dem \nGewerbesteuerrecht und dem IHK-Beitragsrecht nicht zu \nvereinbarenden Wertungswiderspruch bedeuten, wenn bei einer \ngewerbesteuerrechtlich feststehenden Einordnung als \nBetriebsstätte noch Raum für eine hiervon abweichende \nBeurteilung der Betriebsstätteneigenschaft im Sinne von § 2 \nAbs. 1 IHKG bliebe. Es ist darüber hinaus kein sachlicher \nGrund dafür erkennbar, weshalb die im Gesetz im Zusammenhang \nmit der Umlagenberechnung bindende Wirkung des \nZerlegungsbescheides in bezug auf die darin ebenfalls \nenthaltene Feststellung des Steuergegenstandes \n\"Betriebsstätte\" nicht gelten sollte. An die bestandskräftige \nFeststellung der sachlichen Steuerpflicht ist schließlich auch \ndas erkennende Gericht gebunden. \n\n55\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 11. März 1976 - 190 VI \n74 -, aaO.\n\n56\n\nDer Beitragspflicht der Klägerin läßt sich nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, es fehle an einem ihr durch die Tätigkeit der \nBeklagten vermittelten Vorteil, weil ihre Belange insoweit \nausreichend durch die Industrie- und Handelskammer an ihrem \nGesellschaftssitz wahrgenommen würden. Denn ein die \nBeitragspflicht rechtfertigender Vorteil ist schon deshalb in \nbezug auf jeden Kammerbezirk gegeben, in dem eine \nBetriebsstätte unterhalten wird, weil - worauf die Beklagte \nzutreffend hingewiesen hat - in diesem Fall in wesentlichen \nweitreichenderem Umfang als bei Zuständigkeit nur einer \nIndustrie- und Handelskammer auf die für die jeweilige \nBetriebsstätte bedeutsamen, spezifisch regionalen Bedingungen \nder wirtschaftlichen Betätigung im Interesse der jeweiligen \nKammerzugehörigen Einfluß genommen werden kann. Ob hingegen \nder Inhaber mehrerer Betriebsstätten in verschiedenen \nKammerbezirken ein Interesse an mehrfacher Betreuung oder \nMitarbeit in mehreren Vollversammlungen hat, ist angesichts \nder gesetzlich bestimmten Zwangsmitgliedschaft unerheblich. \n\n57\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar \n1994 - 11 A 11508/93 -, aaO.\n\n58\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid ist auch in bezug auf die \nHöhe der darin enthaltenen Beitragsfestsetzung nicht zu \nbeanstanden: \n\n59\n\nDie Ermittlung des für das Jahr 1991 errechneten Beitrags \nvon 328,32 DM steht in Einklang mit § 2 Abs. 1 und § 5 BO 1969 \nsowie den Nrn. 2a) und 2b) HS 1991. Insbesondere ist die \nKlägerin zu Recht als umlagepflichtiger Betrieb i.S.v. Nr. 2a) \nHS 1991 eingestuft und deshalb nicht mit dem reduzierten \nGrundbeitrag der nicht umlagepflichtigen Betriebe i.S.v. Nr. \n2c) HS 1991 veranlagt worden. Denn mit der letztgenannten \nBestimmung wird die in § 2 Abs. 3 BO 1969, § 3 Abs. 4 Satz 1, \nHalbsätze 1 und 2 IHKG a.F. getroffene Regelung umgesetzt, \nderzufolge für \"Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach \nArt und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten \nGeschäftsbetrieb nicht erfordert\", der Grundbeitrag die Hälfte \ndes vollen Grundbeitrags nicht übersteigen darf; daß die \nKlägerin zu jenem Personenkreis gehört, ist aber nicht geltend \ngemacht und im übrigen mit Rücksicht auf die aus ihrer \nRechtsform folgende Eigenschaft als \"Vollkaufmann\" auch \nausgeschlossen,\n\n60\n\nvgl. VG Koblenz, Gerichtsbescheid \nvom 12. Dezember 1994 - 3 K 3875/94 -, \nGewArch 1996, 284.\n\n61\n\nDementsprechend ist die Beklagte bei der Beitragsforderung \nfür das Jahr 1994, deren Erhebung als Vorauszahlung ihre \nrechtliche Grundlage in § 7 BO 1993, Nr. V HS 1994 findet, \nhinsichtlich der Ermittlung des Grundbeitrags zu Recht davon \nausgegangen, daß auf die Klägerin Nr. II 2b) HS 1994 Anwendung \nfindet, der für Gewerbetreibende mit vollkaufmännischem \nGeschäftsbetrieb mit einem (kammerbezirksbezogenen) \nGewerbeertrag bzw. Gewinn von 0,-- DM bis 72.000,-- DM gilt; \ndie Umlageberechnung steht ebenfalls in Einklang mit den \nBestimmungen der BO 1993 und der HS 1994 (vgl. § 5 BO 1993, \nNr. III und V HS 1994).\n\n62\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für die Beitragshöhe \nmaßgeblichen Bestimmungen ergeben sich auch nicht daraus, daß \ndie Klägerin unter Hinweis auf die Art ihrer gewerblichen \nTätigkeit und die damit verbundene potentielle Mitgliedschaft \nin allen Industrie- und Handelskammern des Bundesgebiets die \nexistenzvernichtende Wirkung einer entsprechenden \nBeitragsbelastung rügt und damit sinngemäß die \nUnverhältnismäßigkeit der Höhe des von ihr erhobenen (vollen) \nGrundbeitrags geltend macht. Zum einen ist anerkannt, daß auch \nvon Kammerzugehörigen mit Betriebsstätten in mehreren \nKammerbezirken und demzufolge mehrfacher Kammermitgliedschaft \njedenfalls dann jeweils ein einheitlicher Grundbetrag ohne \nBindung an den im Steuermeßbescheid ausgewiesenen \nZerlegungsanteil erhoben werden darf, wenn - wie hier - das \njeweilige Satzungsrecht ausreichende Möglichkeiten vorsieht, \naus der mehrfachen Heranziehung zu Grundbeiträgen \nresultierenden besonderen Härten - etwa durch Erlaß, Stundung \noder Niederschlagung - zu begegnen,\n\n63\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 21. September 1995 \n- 1 B 137.94 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge \nNr. 24.\n\n64\n\nZum anderen ist angesichts der von der Klägerin genannten \nZahlen etwa für das Jahr 1991 bei einem auf den Kammerbezirk \nder Beklagten entfallenden (und nach Angaben der Klägerin \nkeine außerordentlichen Erträge enthaltenden) Gewerbeertrag \nvon rund 7.000,-- DM die existenzvernichtende Wirkung eines \nKammerbeitrages von 328,32 DM nicht nachvollziehbar dargelegt; \nüberträgt man diese Verhältnisse auf Betriebsstätten in \nanderen Kammerbezirken, so wird deutlich, daß selbst bei einer \nHeranziehung der Klägerin zu einem Grundbeitrag zu allen \n83 Industrie- und Handelskammern eine Existenzgefährdung nicht \nerkennbar ist.\n\n65\n\nVgl. zur fehlenden Existenzgefährdung durch \nbundesweite IHK-Zugehörigkeit bei anzunehmender \nentsprechender Gewinnerzielung: OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 12. Januar 1994 - 11 A 11508/93 -, \naaO.\n\n66\n\nDer Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nHeranziehungsbescheides steht schließlich auch nicht die \nMitteilung der Beklagten vom 27. Oktober 1992 über die \nNiederschlagung des Beitrags (unter anderem) für das Jahr 1991 \nentgegen. Dies gilt unabhängig davon, daß es sich bei der \nNiederschlagung nach § 9 Abs. 3 BO 1969, wonach Beiträge \nniedergeschlagen werden können, wenn ihre Beitreibung keinen \nErfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung \nin einem Mißverhältnis zur Beitragsschuld stehen, nicht um \neine dem Beitragsschuldner gegenüber verbindliche Regelung, \nsondern lediglich um einen innerbehördlichen Akt handelt, wie \ndies für die ähnlich lautenden Bestimmungen des § 261 AO und \ndes § 32 Abs. 2 GemHVO, denen § 9 Abs. 3 BO 1969 nachgebildet \nist, allgemein anerkannt ist,\n\n67\n\nvgl. Tipke/Kruse, aaO, § 261 Rdnr. 2 und 6; \nKoch/Scholtz, Kommentar zur Abgabenordnung, \n4. Aufl. 1993, § 261 Rdnr. 5; Klein/Orlopp, \nKommentar zur Abgabenordnung, 5. Aufl. 1995, \n§ 261 Anm. 2; Kühn/Kutter/Hofmann, Kommentar zur \nAbgabenordnung, 15. Aufl. 1987, § 261 Anm. 2; \nScheel/Steub, Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-\nWestfalen, 4. Aufl. 1981, § 32 GemHVO Anm. 2\n\n68\n\nDenn die Niederschlagung bezog sich erkennbar auf die \nvorangegangene Beitragsfestsetzung durch den \nHeranziehungsbescheid vom 31. August 1992, mit dem die \nKlägerin für das Jahr 1991 lediglich zu einer Vorauszahlung \nherangezogen worden ist; eine solche Vorauszahlungsanforderung \nist aber ein gegenüber der mit dem hier angefochtenen \nBeitragsbescheid vom 21. Februar 1994 erfolgten endgültigen \nBeitragsfestsetzung rechtlich selbständiger Verwaltungsakt, \ndessen Schicksal deshalb ohnehin die Rechtmäßigkeit einer \nendgültigen Beitragsfestsetzung nicht zu berühren vermag,\n\n69\n\nvgl. zur rechtlichen Unabhängigkeit von \nendgültigem Beitragsbescheid und \nVorausleistungsbescheid: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar Loseblatt-\nSammlung Stand: Oktober 1996, § 8 KAG \nRdnr. 146 f.\n\n70\n\nDie Mitteilung der Beklagten vom 27. Oktober 1992 kann auch \nnicht dem Einwand zum Erfolg zu verhelfen, die Beklagte \nverletze durch ein von dem Schreiben abweichendes Verhalten \nden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)und damit \nzugleich eine schutzwürdige Vertrauensposition der Klägerin. \nZunächst mußte die geschäftserfahrene und nach eigenen Angaben \nzudem steuerlich beratene Klägerin schon aufgrund der \nzeitlichen Abfolge von Beitragsfestsetzung und \nNiederschlagungsmitteilung erkennen, daß das \nMitteilungsschreiben lediglich die im Beitragsbescheid vom \n31. August 1992 festgesetzten Beitragsforderungen betraf. \nUnabhängig hiervon war für die Klägerin aber aus den genannten \nGründen auch erkennbar, daß die in § 9 Abs. 3 BO 1969 \naufgeführten Voraussetzungen einer Niederschlagung, wie sie \ndie Beklagte dem Wortlaut des in Rede stehenden Schreibens \nnach vorgenommen hatte, in bezug auf sie nicht gegeben waren. \nHieraus folgt, daß ihr etwaiges Vertrauen auf die Fortsetzung \ndieser Niederschlagungspraxis der Beklagten jedenfalls nicht \nschutzwürdig war. Insoweit ist nämlich keine bevorzugte \nBehandlung der Klägerin gegenüber dem durch einen \nVerwaltungsakt Begünstigten gerechtfertigt, der sich gemäß dem \nüber § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG und § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG zur \nAnwendung kommenden § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht auf Vertrauen \nberufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit \nnicht kannte. Darüber hinaus ist aber auch weder dargetan noch \nerkennbar, daß die Klägerin im Vertrauen darauf, daß die \nNiederschlagung als Erlaß oder ähnliche Maßnahme aufzufassen \nsei, nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen \ngetroffen hat, wie es weitere Voraussetzung für eine Hinderung \nder Beklagten an der Geltendmachung ihrer Abgabenforderung \n(gewesen) wäre,\n\n71\n\nvgl. Tipke/Kruse, aaO, § 261 Rdnr. 6; \nKoch/Scholtz, aaO, § 261 Rdnr. 7; Kühn/ \nKutter/Hofmann, aaO, § 261 Anm. 2; Müller-Eiselt in \nHübschmann/Hepp/ Spitaler, aaO, § 261 \nRdnr. 14.\n\n72\n\nAuch der Hilfsantrag ist unbegründet, weil die Klägerin \nkeinen Anspruch auf einen Erlaß hat, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO. Wie sich aus den Ausführungen zur Existenzgefährdung der \nBeitragsfestsetzung ergibt, liegt eine \"unbillige Härte\" im \nSinne von § 9 Abs. 2 BO 1969 bzw. § 10 Abs. 2 BO 1992 nicht \nvor, wie sie Voraussetzung für einen Beitragserlaß ist. Daß \ndie Klägerin sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf etwaige \nVereinbarungen zwischen dem DIHT und dem BWA oder die von ihr \nvorgelegten Schreiben des DIHT aus den Jahren 1977 und 1994 \nberufen kann, ist bereits in dem angefochtenen Urteil (S. 5 f. \ndes Urteilsabdrucks) zutreffend dargelegt, so daß hierauf \ngemäß § 130 b VwGO Bezug genommen wird. Auch das insoweit \nnunmehr auf den Beschluß der Vollversammlung des DIHT vom \n24. Oktober 1996 gestützte Berufungsvorbringen rechtfertigt \nkeine abweichende Beurteilung. Denn unabhängig von der \nVerbindlichkeit dieses Beschlusses für die Erlaßpraxis der \nBeklagten liegen jedenfalls die darin aufgeführten \nVoraussetzungen im Falle der Klägerin nicht vor, weil diese \n- wie oben ausgeführt - schon nicht zu den Gewerbetreibenden \nohne vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb gehört und darüber \nhinaus aufgrund der im Verlauf des Verfahrens von ihr selbst \ngenannten Ertrags- bzw. Umsatzzahlen auch das Unterschreiten \nder in dem Beschluß genannten Grenzbeträge von 3.000,-- DM \nGewinn \"und/oder\" 32.500,-- DM Umsatz nicht glaubhaft gemacht \nist.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-24/25-a-4720-94","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-24/25-a-4720-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311531","retrieved":"2026-07-09 03:42:06.832957+00:00"}}