{"status":"available","doknr":"OLD311530","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0224.25A2531.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-24","aktenzeichen":"25 A 2531/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 12. April 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft, deren \nUnternehmensgegenstand gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung \"Die \ngeschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen\" ist; gemäß § 2 \nAbs. 3 der Satzung ist die Klägerin zudem befugt, sich \n- \"sofern berufsrechtliche Bedenken nicht bestehen\" - \"an \ngleichartigen oder ähnlichen Unternehmungen zu beteiligen, \nsowie Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Ausland zu \nerrichten\". Im Handelsregister ist als Gegenstand des \nUnternehmens \"Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in \nSteuersachen\" eingetragen.\n\n3\n\nMit vorläufigem Beitragsbescheid vom 5. Februar 1993 zog \ndie Beklagte die Klägerin zu einem Kammerbeitrag für das \nBeitragsjahr 1993 heran, der sich auf einen Grundbeitrag von \n DM beschränkt; eine Umlage wurde nicht erhoben.\n\n4\n\nZur Begründung ihres am 12. Februar 1993 eingelegten \nWiderspruchs trug die Klägerin vor: Aus ihrer \nZwangsmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer, die ebenfalls \nBeiträge erhebe, ergebe sich für sie im Falle einer \nMitgliedschaft auch bei der Beklagten eine rechtlich \nbedenkliche Doppelbelastung. Eine treuhänderische oder andere \ngewerbliche Tätigkeit, die nach einer Vereinbarung zwischen \nder Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Industrie- und \nHandelstag (DIHT) Grundlage für die Ermittlung des \nUmlageanteils des Beitrags zur Industrie- und Handelskammer \nsei, übe sie nicht aus. Mangels gewerblicher Tätigkeit sei \naber bereits überhaupt ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten \nzu verneinen. \n\n5\n\nMit - nicht zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom \n20. Oktober 1993 wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die \nKlägerin sei kammerzugehörig, da sie entsprechend den in § 2 \nAbs. 1 IHKG genannten allgemeinen Voraussetzungen eine \njuristische Person des privaten Rechts sei, die zur \nGewerbesteuer veranlagt werde, und darüber hinaus - wie in § 2 \nAbs. 2 IHKG für die Kammerzugehörigkeit der einen freien Beruf \nausübenden Personen und Gesellschaften verlangt - in das \nHandelsregister eingetragen sei. Die Zugehörigkeit der \nKlägerin zur Steuerberaterkammer einerseits und zur Industrie- \nund Handelskammer andererseits sei unbedenklich. Die \nletztgenannte Mitgliedschaft rechtfertige sich allein daraus, \ndaß die Klägerin als GmbH kraft Rechtsform Kaufmann sei. \nSoweit früher als Voraussetzung für die Kammerzugehörigkeit \nund damit für die Beitragspflicht die Ausübung einer \ngewerblichen Tätigkeit angesehen worden sei, habe das \nBundesverwaltungsgericht diese Auffassung in seinem Urteil vom \n25. Oktober 1977 aufgegeben.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 22. November 1993 Klage erhoben und \nzusätzlich zu ihrem Widerspruchsvorbringen vorgetragen, es \nverstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß bei \njuristischen Personen, die - wie sie - einer Berufskammer \nangehörten, nicht eine der in § 2 Abs. 3 IHKG für \nHandwerksbetriebe betroffenen Regelung entsprechende Ausnahme \nvon der Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer \nvorgesehen sei.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 5. Februar \n1993 und den Widerspruchsbescheid vom \n20. Oktober 1993 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund zur Begründung über die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid hinaus ausgeführt: Die Behauptung der \nKlägerin, ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten der \nSteuerberatung auszuüben, sei für die Kammerzugehörigkeit \nirrelevant, wie § 2 Abs. 2 IHKG zeige. Auch ausschließlich \nfreiberufliche Tätigkeiten führten nämlich zur \nKammerzugehörigkeit, wenn dafür eine handelsrechtliche \nRechtsform gewählt werde und die Eintragung im Handelsregister \nerfolge. Außerdem hätten verschiedene von der Klägerin im \nRahmen ihres im Handelsregister eingetragenen \nUnternehmensgegenstandes ausgeübte Tätigkeiten gewerblichen \nCharakter. Zum einen umfasse die geschäftsmäßige Hilfeleistung \nin Steuersachen auch die einer Steuerberatungsgesellschaft \nnach § 57 Abs. 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) \nerlaubte Übernahme treuhänderischer Tätigkeiten, die eindeutig \ngewerblicher Art und nach der Satzung der Klägerin nicht \neindeutig ausgeschlossen seien. Zum anderen seien auch die in \n§ 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Hilfeleistungen in Steuersachen \ngewerblicher Natur. Dies zeige die Zulässigkeit der Ausübung \nder dort aufgeführten Tätigkeiten durch gewerbliche \nBuchführungshelfer, die Folge der vom Bundesverfassungsgericht \nfestgestellten Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs \nfür steuerberatende Berufe sei. Der sich aus der Zugehörigkeit \nauch zur Steuerberaterkammer ergebenden beitragsmäßigen \nDoppelbelastung werde dadurch in ausreichendem Maße Rechnung \ngetragen, daß die grundsätzlich neben dem Grundbeitrag zu \nerhebende Umlage entfalle, wenn - wie von der Klägerin \nangegeben - keine einer Steuerberatungsgesellschaft nach \nBerufsrecht und GmbH-Satzung offenstehenden gewerblichen \nTätigkeiten ausgeübt würden. Auch liege die von der Klägerin \ngerügte Ungleichbehandlung gegenüber Handwerksbetrieben nicht \nvor, da sich § 2 Abs. 3 IHKG auf Handwerkskaufleute beziehe, \ndie keine gewerblichen Tätigkeiten ausübten, während für die \nZugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer bei Personen \noder Gesellschaften, die bereits einer Kammer der freien \nBerufe angehörten, entscheidend sei, ob sie für ihre \nBerufsausübung eine handelsrechtliche Rechtsform gewählt \nhätten und damit im Handelsregister eingetragen seien.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom \n12. April 1994 abgewiesen, gegen das die Klägerin nach \nZustellung am 27. April 1994 am 27. Mai 1994 Berufung \neingelegt hat. Zur Begründung macht sie geltend, ihre bloße \nEintragung in das Handelsregister reiche nicht aus, um die die \nBeitragspflicht rechtfertigende Annahme zu begründen, auch \nihre Interessen würden durch die Wahrnehmung der in § 1 Abs. 1 \nIHKG umschriebenen Aufgaben der Beklagten gefördert. Der \ndemgegenüber in dem angefochtenen Urteil angenommenen Nähe zur \ngewerblichen Tätigkeit stehe zudem § 57 Abs. 4 StBerG \nentgegen, wonach eine gewerbliche Tätigkeit unvereinbar mit \nder Berufsausübung des Steuerberaters sei. Ihr \nUnternehmensgegenstand beschränke sich auf steuerberatende \nTätigkeiten im Sinne von § 32 StBerG. Ihre sich aus dieser \nTätigkeit ergebenden Interessen würden umfassend von der \nSteuerberaterkammer gewahrt, die außerdem auch im Vergleich \nzur Beklagten weitreichendere Überwachungsbefugnisse habe.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n17\n\nund trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe sich ausweislich \ndes § 2 Abs. 3 ihrer Satzung auch die Ausübung berufsrechtlich \nzulässiger gewerblicher Tätigkeiten vorbehalten; dies und \nnicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sei aber nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die \nBeurteilung der Kammerzugehörigkeit maßgebend. Darüber hinaus \nhabe die Klägerin ihre Beitragspflicht rechtfertigende \nVorteile aus der Zugehörigkeit zur Industrie- und \nHandelskammer. Die Industrie- und Handelskammern und der DIHT \nals deren Spitzenorganisation hätten sich nämlich \nbeispielsweise intensiv in die Beratungen des Aktiengesetzes, \ndes GmbH-Gesetzes und des Bilanzrichtliniengesetzes \neingeschaltet, bei der Vorbereitung und Umsetzung der \nsonstigen EG-Richtlinien zum Gesellschaftsrecht mitgewirkt und \nzudem Initiativen zum Steuerrecht, insbesondere zum \nGewerbesteuerrecht ergriffen. Dies alles sei auch den \nSteuerberatungsgesellschaften zugute gekommen. Für solche \nHandelsgesellschaften seien wegen ihrer Rechtsform zahlreiche \nweitere Maßnahmen auf dem Gebiet des gesamten \nWirtschaftsrechts von Interesse, die sie genauso wie die \nUnternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträfen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid der \nBeklagten vom 5. Februar 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Oktober 1993 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n21\n\nDie angefochtenen Bescheide finden ihre Grundlage in der \nBeitragsordnung der Beklagten vom 15. April 1969 (BO), ihrer \ngemäß § 1 Abs. 3 BO erlassenen Haushaltssatzung für das \nRechnungsjahr 1993 vom 15. Dezember 1992 (HS) sowie den in § 1 \nAbs. 1 BO in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 2 Abs. 1, 3 \nAbsätze 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des \nRechts der Industrie- und Handelskammern in seiner bis zum \n31. Dezember 1993 geltenden Fassung vom 14. Dezember 1976 \n(BGBl. I, 3341) - im folgenden: IHKG -. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG \nwerden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- \nund Handelskammer durch Beiträge der Kammerzugehörigen \naufgebracht; wer Kammerzugehöriger im Sinne dieser Vorschrift \nist, richtet sich nach § 2 IHKG. Die Kammerzugehörigkeit der \nKlägerin folgt aus § 2 Abs. 1 IHKG: Sie erfüllt die dort \naufgeführten Voraussetzungen, weil sie als GmbH eine gemäß § 2 \nAbs. 2 Satz 1 GewStG kraft Rechtsform zur Gewerbesteuer \nveranlagte juristische Person des privaten Rechts (vgl. § 13 \nAbs. 1 GmbHG) ist, die im Erhebungszeitraum eine \nBetriebsstätte im Bezirk der Beklagten unterhalten hat.\n\n22\n\nGegen die Annahme ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten \nkann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, Gegenstand ihres \nUnternehmens seien ausschließlich freiberufliche, nicht-\ngewerbliche steuerberatende Tätigkeiten im Sinne von § 33 \nStBerG, die für eine Begründung der Kammerzugehörigkeit nicht \nausreichten. Zunächst kann schon nicht von der behaupteten \nBeschränkung des Unternehmensgegenstandes der Klägerin auf die \nSteuerberatung ausgegangen werden, weil dem von ihr \nvorgelegten Gesellschaftsvertrag eine solche Eingrenzung nicht \nzu entnehmen ist. Vielmehr erfaßt die in dem Vertrag \nvorgesehene Möglichkeit der Klägerin, sich im Rahmen des \nberufsrechtlich Zulässigen an \"ähnlichen Unternehmungen zu \nbeteiligen\", z.B. eine berufsrechtlich nach § 57 Abs. 3 StBerG \nzulässige, jedoch eindeutig nicht zur Steuerberatung im Sinne \nvon § 33 StBerG gehörende \"wirtschaftsberatende, gutachtliche \noder treuhänderische Tätigkeit\", die die Klägerin als \nGesellschafterin einer Gesellschaft mit \"ähnlichem\" \nUnternehmensgegenstand, also etwa einer \nSteuerberatungsgesellschaft mit einem sich auch auf die oben \ngenannten Tätigkeitsbereiche erstreckenden \nUnternehmensgegenstand ausüben könnte. Die behauptete \nBeschränkung auf die Steuerberatung im Sinne von § 33 StBerG \nläßt sich auch nicht daraus herleiten, daß nur diese Tätigkeit \nals Unternehmensgegenstand der Klägerin in das Handelsregister \neingetragen ist. Denn der Grundsatz, daß sich bei der \nHeranziehung zu Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer die \nBestimmung des Unternehmensgegenstandes des \nInanspruchgenommenen nach der auf dessen Angaben beruhenden \nund im Geschäftsverkehr maßgeblichen Eintragung in das \nHandelsregister richtet,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - I C \n35.73 -, BVerwGE 55, 1 (6),\n\n24\n\ngilt dann nicht, wenn - wie hier - feststeht, daß die \nHandelsregistereintragung insoweit wegen Abweichung von dem \ngemäß § 8 GmbHG der Handelsregisteranmeldung beizufügenden \nGesellschaftsvertrag unrichtig ist. Maßgeblich ist in diesem \nFall allein die im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommene \nFestlegung des Unternehmensgegenstandes, wie sie gemäß § 10 \nGmbHG in das Handelsregister einzutragen gewesen wäre, weil \nsich aus ihr das beabsichtigte Tätigkeitsfeld der Gesellschaft \nergibt. Etwas anderes gilt auch nicht etwa im Hinblick auf die \nin § 15 HGB bestimmte Publizität des Handelsregisters, wobei \nkeiner Entscheidung bedarf, ob § 15 HGB im rechtlichen \nZusammenhang der Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen \nBeiträgen durch eine Behörde überhaupt zur Anwendung kommen \nkann.\n\n25\n\n- Vgl. BFH, Urteil vom 13. April 1978 - V R \n94/74 -, NJW 1978, 1944; Tipke/Kruse, AO/FGO, \nKommentar, Rn. 16 vor § 69 AO. -\n\n26\n\nDenn die in § 15 Abs. 3 HGB genannten Wirkungen einer \nunrichtigen Eintragung greifen nur zu Gunsten des Dritten, \nnicht aber zu seinem Nachteil ein, mit der Folge, daß sich ein \nAußenstehender immer auf die ihm günstigere wahre Rechtslage \nberufen kann.\n\n27\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1990 - II ZR \n309/88 -, MDR 1990, 802.\n\n28\n\nIst die Klägerin mithin keine nach ihrem \nUnternehmensgegenstand auf Steuerberatung im Sinne von § 33 \nStBerG beschränkte Steuerberatungsgesellschaft, so steht ihre \nKammerzugehörigkeit außer Frage.\n\n29\n\nVgl. zu entsprechenden Konstellationen: \nBVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - I C 35.73 -, \naaO; VG München, Urteil vom 9. September 1982 \n- M 2781 XVI 82 -; VG Hamburg, Urteil vom 25. Juni \n1985 - 2 VG 691/84 -; Frentzel/Jäkel/Junge, \nKommentar zum IHKG, 5. Aufl. 1991, S. 135f, 137, \n146.\n\n30\n\nSelbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin unterstellt, \ndaß sich ihr Unternehmensgegenstand auf die Steuerberatung im \nSinne von § 33 StBerG beschränkt, ist sie Kammerzugehörige. Ob \ndies bereits daraus folgt, daß verschiedene, unter § 33 StBerG \nfallende Tätigkeiten - wie das Kontieren und die Erledigung \nder laufenden Lohnbuchführung - mangels Erfassung vom \nBuchführungsprivileg für steuerberatende Berufe \n\n31\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1980 \n- 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301; Beschluß vom \n27. Januar 1982 - 1 BvR 807/80 -, BVerfGE 59, \n302\n\n32\n\nnicht als freiberufliche, sondern als gewerbliche \nTätigkeiten anzusehen sind, kann offenbleiben. Denn auf die \nFrage, ob eine selbständige Tätigkeit als freiberuflich oder \ngewerblich einzuordnen ist, kommt es für die Beurteilung der \nKammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG nicht an. \nHierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben \nerwähnten Urteil (vom 25. Oktober 1977 - 1 C 35.73 -, aaO, S. \n7) ausgeführt:\n\n33\n\n\"... denn die Vorschrift des § 2 Abs. 1 IHKG \nknüpft nicht an bestimmte Arten von Tätigkeiten \nan. Sie kann nicht isoliert betrachtet werden. Ihr \nSinngehalt erschließt sich vielmehr erst im \nZusammenhang mit Absatz 2 dieser Vorschrift. \nDanach gilt Absatz 1 für natürliche Personen und \nGesellschaften, welche ausschließlich einen freien \nBeruf ausüben oder welche Land- oder \nForstwirtschaft oder ein damit verbundenes \nNebengewerbe betreiben nur, soweit sie in das \nHandelsregister eingetragen sind. Daraus folgt, \ndaß Absatz 1 des § 2 IHKG nach Wortlaut und \nSinngehalt der Vorschrift nicht auf gewerbliche \nTätigkeiten beschränkt ist, sondern auch andere, \ninsbesondere freiberufliche Tätigkeiten umfaßt. \nSoweit dem Urteil des erkennenden Senats vom \n2. September 1963 - I C 20.63 - (BVerwGE 16, 295) \neine andere Auffassung zugrundeliegt, hält der \nSenat daran nicht mehr fest.\"\n\n34\n\nDamit ist aber die in dieser Entscheidung an anderer Stelle \noffengelassene Frage, ob eine ausschließlich Steuerberatung im \nSinne von § 33 StBerG betreibende Steuerberatungs-GmbH \nKammerzugehörige im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG ist, faktisch \nbereits mitentschieden. Denn es ist kein sachlicher Grund \ndafür ersichtlich, weshalb für die Kammerzugehörigkeit die Art \nder selbständigen Tätigkeit außerhalb des Kernbereichs eines \nsogenannten freien Berufs unbeachtlich, innerhalb dieses \nKernbereichs aber demgegenüber von Bedeutung sein sollte. \nVielmehr bliebe selbst dann, wenn die Steuerberatung im Sinne \nvon § 33 StBerG ausschließlich freiberuflicher Natur wäre, \ndeshalb kein Raum für die Ausnahme einer auf diesen \nTätigkeitsbereich beschränkten und in das Handelsregister \neingetragenen Steuerberatungsgesellschaft von der \nKammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG, weil sie \nunvereinbar mit der in § 2 Abs. 2 IHKG klar zum Ausdruck \nkommenden gesetzgeberischen Absicht wäre, alle diejenigen \nausschließlich freiberuflich Tätigen in den Kreis der \nKammerzugehörigen nach § 2 Abs. 1 IHKG einzubeziehen, die \n- über die Erfüllung der in dieser Vorschrift genannten, von \nder Art der wirtschaftlichen Betätigung unabhängigen Kriterien \nhinaus - in das Handelsregister eingetragen sind. Die von der \nKlägerin vertretene Auffassung, daß eine rein freiberufliche \nTätigkeit keine Kammerzugehörigkeit zu begründen vermag, müßte \ndemnach zur Folge haben, daß § 2 Abs. 2 IHKG hinsichtlich der \neinen freien Beruf ausübenden Personen und Gesellschaften \ngegenstandslos wäre, weil bei allen rein freiberuflich Tätigen \nbereits die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG verneint \nwerden müßte. Einer solchen, dem Wortlaut und der Systematik \ndes Gesetzes widersprechenden Auslegung kann jedoch nicht \ngefolgt werden, zumal keine sie rechtfertigenden, sich aus \nSinn und Zweck des IHKG ergebenden Gesichtspunkte erkennbar \nsind.\n\n35\n\nVgl. VG München, Urteil vom 9. September 1982 \n- M 2781 XVI 82 -, S. 8 des Urteilsabdrucks.\n\n36\n\nVielmehr steht die Einbeziehung in das Handelsregister \neingetragener Freiberufler in den Kreis der Kammerzugehörigen \nin Einklang mit der Zielsetzung des IHKG, die Voraussetzungen \nfür eine möglichst umfassende Wahrnehmung der Interessen aller \nkaufmännischen Kreise durch die Industrie- und Handelskammer \nzu schaffen; dieser Zielsetzung kann aber nur entsprochen \nwerden, wenn die ihrer Durchsetzung dienende \nPflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer \nmöglichst wenige Ausnahmen erfährt.\n\n37\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1996 - 25 A \n4116/93 -, S. 5 des Abdrucks.\n\n38\n\nDaß im übrigen die Interessenvertretung durch die \nIndustrie- und Handelskammer Kapitalgesellschaften freier \nBerufe schon wegen der sich aus ihrer handelsrechtlichen \nRechtsform ergebenden Berührungspunkte zum Wirtschaftsleben in \neiner ihre Kammerzugehörigkeit rechtfertigenden Weise zu Gute \nkommt, hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung eingehend \nund nachvollziehbar dargelegt. \n\n39\n\nDie Kammerzugehörigkeit der Klägerin wird auch nicht durch \nihre weitere Zugehörigkeit zur Steuerberaterkammer in Frage \ngestellt. Dies folgt bereits daraus, daß der Gesetzgeber in \nKenntnis der Existenz von Berufskammern für die in § 2 Abs. 2 \nIHKG erwähnten freien Berufe die Zugehörigkeit der \nausschließlich einen freien Beruf ausübenden und in das \nHandelsregister eingetragenen Personen und Gesellschaften zur \nIndustrie- und Handelskammer ausdrücklich bestimmt hat. \nEntsprechendes gilt für die in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG \ngetroffene Sonderbestimmung hinsichtlich der Berechnung des \nKammerbeitrags für in das Handelsregister eingetragene Inhaber \neiner Apotheke. Denn in dieser Vorschrift wird die \nKammerzugehörigkeit solcher Apotheker ungeachtet des Umstandes \nvorausgesetzt, daß diese regelmäßig aufgrund landesrechtlicher \nVorschriften auch noch der besonderen Berufsorganisation der \nApothekerkammer angehören. Die mithin vom Gesetzgeber bewußt \nin Kauf genommene Möglichkeit der Mitgliedschaft sowohl in der \nIndustrie- und Handelskammer als auch in einer Berufskammer \nfindet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß - worauf das \nVerwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Aufgaben \nund Zielsetzung der jeweiligen Kammern regelmäßig nicht \nidentisch sind. Eine solche Aufgabeninkongruenz liegt \njedenfalls in bezug auf das Verhältnis von Industrie- und \nHandelskammer einerseits und Steuerberaterkammer andererseits \nvor. Während nämlich der Schwerpunkt der Tätigkeit der \nIndustrie- und Handelskammer nach § 1 IHKG in der Wahrnehmung \ndes Gesamtinteresses von Gewerbetreibenden oder ihnen \ngleichzustellenden Selbständigen und in der Förderung der \ngewerblichen Wirtschaft liegt, hat die Steuerberaterkammer \ngemäß § 76 StBerG die in bezug auf selbständig wie \nunselbständig tätige Mitglieder gleichermaßen bestehende \nAufgabe, die beruflichen Belange der Steuerberater und \nSteuerbevollmächtigten zu wahren und die Erfüllung deren \nberuflicher Pflichten zu überwachen. Die letztgenannte Kammer \nstellt mithin eine reine Berufsorganisation dar.\n\n40\n\nVgl. zur entsprechenden \nKonstellation bei Apothekern: VG \nWürzburg, Urteil vom 8. März 1995 - W \n10 K 94.1068 -, GewArch 1996, 293.\n\n41\n\nEs stellt ferner keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG dar, daß in das Handelsregister \neingetragene Mitglieder der Steuerberaterkammer - anders als \ndie Handwerkerkaufleute nach § 2 Abs. 3 IHKG bis zum \n31. Dezember 1993 - nicht von der Pflichtmitgliedschaft in der \nIndustrie- und Handelskammer befreit sind. Denn für die \ngesetzlich vorgegebene unterschiedliche Behandlung von \nHandwerkerkaufleuten einerseits und den in handelsrechtlicher \nForm tätigen Freiberuflern andererseits lassen sich sachliche \nGründe finden. Der Gesetzgeber hat nämlich zu Recht die \nüberbetriebliche Organisation und Interessenwahrnehmung der \nHandwerker generell - d.h.: auch in bezug auf die in \nhandelsrechtlicher Form tätigen Handwerker - als durch Innung \nund Handwerkskammer in ausreichendem Umfang gewahrt angesehen, \nhinsichtlich der Kammern der sogenannten freien Berufe aber \ninsofern eine abweichende Bewertung vornehmen dürfen. Denn die \nBerufskammern haben - wie oben für die Steuerberaterkammer \ngezeigt - in der Regel ihren Aufgabenschwerpunkt in der \nberufsbezogenen Betreuung ihrer Mitglieder (vgl. etwa § 6 \nAbs. 1 Nrn. 4 - 6 HeilBerG für die Ärzte-, Apotheker-, \nTierärzte- und Zahnärztekammer). Demgegenüber handelt es sich \nbei Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern jeweils \num Kammern der gewerblichen Wirtschaft, wie ein Vergleich der \nmaßgeblichen Regelungen in § 91 HwO und § 1 IHKG zeigt,\n\n42\n\nvgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. März \n1995 - W 10 K 94.1068 -, aaO .\n\n43\n\nDiese weitgehende Deckungsgleichheit ihrer Aufgaben kommt \nauch in der in § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG geregelten Begrenzung \ndes Zuständigkeitsbereiches der Industrie- und Handelskammern \nauf die nicht bereits von den Organisationen des Handwerks \nwahrgenommenen Aufgaben zum Ausdruck; sie wird zudem dadurch \nbestätigt, daß der Gesetzgeber die in § 2 Abs. 3 IHKG \nvorgesehene Möglichkeit der Handwerkerkaufleute, freiwillig \nauch der Industrie- und Handelskammer als Mitglied \nbeizutreten, mit der am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen \nÄnderung des IHKG (vgl. Gesetz zur Änderung von Gesetzen auf \ndem Gebiet des Rechts der Wirtschaft vom 21. Dezember 1992, \nBGBl. I, 2133) aus Gründen der Deregulierung und \nVerwaltungsvereinfachung zugunsten einer ausschließlichen \nMitgliedschaft der Handwerkerkaufleute in den Handwerkskammern \nhat entfallen lassen,\n\n44\n\nvgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes \nzur Änderung von Gesetzes auf dem Gebiet des \nRechts der Wirtschaft, BT-Drucksache 12/3320 vom \n28. September 1992, S. 7.\n\n45\n\nDem liegt die Beurteilung zugrunde, daß die durch die \nhandelsrechtliche Tätigkeitsform bedingte Interessenlage eines \nHandwerkers in weitaus stärkerem Maße von der allgemeinen \nInteressenwahrnehmung seitens der Handwerkskammer mit erfaßt \nwird, als dies nach den den Berufskammern obliegenden Aufgaben \nin bezug auf deren in handelsrechtlicher Form tätige \nMitglieder anzunehmen ist. Diese Einschätzung ist insbesondere \ndeshalb gerechtfertigt, weil Freiberuflern traditionell eine \nBerufsausübung in handelsrechtlicher Form nicht offenstand mit \nder Folge, daß hiermit zusammenhängende rechtliche, \nbetriebswirtschaftliche und steuerliche Fragestellungen auch \nvon deren Berufsorganisationen nicht aufgegriffen und zum \nGegenstand ihrer Betreuung gemacht zu werden brauchten; \ninsoweit fehlt demnach den Berufskammern ein den Kammern der \ngewerblichen Wirtschaft vergleichbarer \nErfahrungshintergrund.\n\n46\n\nDer Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide steht des \nweiteren nicht entgegen, daß § 2 Abs. 1 BO seinem Wortlaut \nnach die Beitragspflicht der Kammerzugehörigen an das \nInnehaben eines \"Gewerbebetriebs\" knüpft. Insoweit wird gemäß \n§ 130 b VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil (S. 6 des Abdrucks) einschließlich der \ndortigen Verweisung auf die Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts\n\n47\n\n- vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Mai \n1992 - 5 A 403/91 -, S. 7 ff. des \nUrteilsabdrucks -\n\n48\n\nBezug genommen.\n\n49\n\nDer von der Klägerin geforderte Beitrag ist auch der Höhe nach \nnicht zu beanstanden: Er ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BO i.V.m. \nNr. 2a) HS, die einen Grundbeitrag der umlagepflichtigen \nBetriebe in Höhe von DM vorsieht. Insbesondere handelt \nes sich bei der Klägerin nicht um einen \"nicht \numlagepflichtigen Betrieb\" i.S.v. Nr. 2c) HS, für den der \nGrundbeitrag nur DM beträgt. Denn mit der letztgenannten \nBestimmung wird die in § 2 Abs. 3 BO, § 3 Abs. 4 Satz 1, \nHalbsätze 1 und 2 IHKG getroffene Regelung umgesetzt, \nderzufolge für \"Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach \nArt und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten \nGeschäftsbetrieb nicht erfordert\", der Grundbeitrag die Hälfte \ndes vollen Grundbeitrags nicht übersteigen darf; daß die \nKlägerin zu jenem Personenkreis gehört, ist aber nicht geltend \ngemacht und im übrigen mit Rücksicht auf die aus ihrer \nRechtsform folgende Eigenschaft als \"Vollkaufmann\" auch \nausgeschlossen,\n\n50\n\nvgl. VG Koblenz, Gerichtsbescheid \nvom 12. Dezember 1994 - 3 K 3875/94 -, \nGewArch 1996, 284.\n\n51\n\nSoweit die von der Klägerin gerügte Doppelbelastung durch \neine sowohl der Steuerberaterkammer als auch der Beklagten \ngegenüber bestehende Beitragspflicht schließlich eine Kritik \nan der Höhe des von der Beklagten erhobenen (vollen) \nGrundbeitrags beinhalten sollte, würden derartige Bedenken \nebenfalls nicht durchgreifen. Denn die Beklagte war schon \nnicht berechtigt, ihre Beitragsordnung so auszugestalten, daß \nim Falle der Doppelzugehörigkeit lediglich ein gegenüber dem \nRegelfall reduzierter Grundbeitrag erhoben wird. Dies folgt \naus § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG in seiner hier maßgeblichen, bis \nzum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wonach \"einheitliche \nGrundbeiträge\" zu erheben sind. Damit war nämlich der \nGrundbeitrag von Gesetzes wegen als derjenige \nBeitragsbestandteil festgelegt, der - abgesehen von der in § 3 \nAbs. 4 Satz 1 IHKG geregelten Ausnahme für sogenannte \nKleingewerbetreibende - unabhängig von der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit von jedem beitragspflichtigen \nKammerzugehörigen zu zahlen ist,\n\n52\n\nvgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n25. Oktober 1977 - 1 C 35.73 -, aaO, S. \n4; Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, S. \n122.\n\n53\n\nDiese Auslegung wird durch die Materialien zum Gesetz zur \nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft \nvom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, 2133) bestätigt. Denn mit der \nim Zuge dieser Novellierung des IHKG eingetretenen Änderung \ndes § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG, wonach nunmehr auch der \nGrundbeitrag nach der Leistungskraft der Kammerzugehörigen \ngestaffelt werden kann, sollte den Industrie- und \nHandelskammern gerade eine nach den bisherigen gesetzlichen \nVorgaben in bezug auf den Grundbeitrag nicht bestehende \nGestaltungsmöglichkeit eingeräumt werden.\n\n54\n\nvgl. Begründung zum Entwurf eines \nGesetzes zur Änderung von Gesetzen auf \ndem Gebiet des Rechts der Wirtschaft, \nBT-Drucksache 12/3320 vom 28. September \n1992, S. 8.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Denn zum einen liegen \nbei der Klägerin mit Rücksicht auf den aus dem \nGesellschaftsvertrag ersichtlichen Unternehmensgegenstand \ndiejenigen - das Urteil selbständig tragenden - \nVoraussetzungen vor, auf die das Bundesverwaltungsgericht in \nseinem Urteil vom 25. Oktober 1977 (- 1 C 35.73 -, aaO) die \nBejahung der Kammerzugehörigkeit gestützt hat; zum anderen hat \ndas Bundesverwaltungsgericht mit der in einer späteren \nEntscheidung getroffenen Feststellung, das vorbezeichnete \nUrteil stelle für die Kammerzugehörigkeit \"auf die Eintragung \nin das Handelsregister ab\",\n\n57\n\nvgl. Beschluß vom 6. Mai 1983 - 5 B 51.81 -, \nGewArch 1984, 350,\n\n58\n\ndie in jenem Urteil offengelassene Frage der \nKammerzugehörigkeit einer ausschließlich Steuerberatung \nbetreibenden Steuerberatungs-GmbH bereits im Sinne der hier \nvom Senat vertretenen Auffassung entschieden.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-24/25-a-2531-94","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":19},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-24/25-a-2531-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311530","retrieved":"2026-07-09 03:42:06.733417+00:00"}}