{"status":"available","doknr":"OLD311537","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0221.3A1727.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-21","aktenzeichen":"3 A 1727/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 6. September 1985 und \nder dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1990 werden aufgehoben, \nsoweit die Beitragsfestsetzung 4.792,96 DM übersteigt.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten \nwerden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin zu 13/20 und der \nBeklagte zu 7/20.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des am 22. März 1992 \nverstorbenen Voreigentümers des Grundstücks Gemarkung \nS. , Flur 160, Flurstück 2, das an die F. straße \ngrenzt. Die F. straße zweigt in nordöstlicher Richtung von \nder M. bach ab, verläuft sodann parallel zur I. Straße \nund endet nach etwa 290 m an den Südgrenzen der Flurstücke 132 \nund 133. Etwa 80 m vor dem Ende der als Stichanlage \nausgeformten Strecke zweigt in nordwestlicher Richtung eine \nVerbindungsstraße zur I. Straße ab, die eine Länge \nvon etwa 30 m aufweist. \n\n3\n\nBei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts betreffend die Be-\nbauung, Anlegung und Veränderung von Straßen im Bezirk der \nStadtgemeinde S. vom 20. April 1891 war die \nF. straße in der Örtlichkeit noch nicht vorhanden. Die \nStrecke von der Einmündung der M. bach bis zu den nördlichen \nGrenzen der Flurstücke mit den Lagebezeichnungen F. straße \n17 und 20 - die sog. untere F. straße - wurde auf der \nGrundlage eines zwischen der Stadt S. und dem Brannt-\nweinfabrikanten G. geschlossenen Vertrages vom \n24. Dezember 1902 auf Kosten des Anliegers ausgebaut und im \nJahre 1905 der Stadt übertragen. Entsprechend sollte ur-\nsprünglich hinsichtlich der Reststrecke (sog. obere \nF. straße ) einschließlich der Verbindung zur I. \nStraße verfahren werden. Nach Aktenlage kam eine derartige \nVereinbarung mit dem damaligen Grundstückseigentümer, dem \nBrauereibesitzer L. - jedoch nicht zustande. Die Straßen-\nparzelle blieb bis 1964 im Eigentum des Fabrikanten L. , \nwurde von diesem - wie zahlreiche Anliegerbeschwerden bele-\ngen - aber nur unzulänglich hergerichtet und unterhalten. \nAusweislich eines Aktenvermerks vom 21. November 1985 wurde \nvor dem abgerechneten Ausbau im Interesse der Verkehrssicher-\nheit eine provisorische Oberflächenbefestigung hergestellt, \ndie den straßenbautechnischen Anforderungen jedoch nicht ent-\nsprach. \n\n4\n\nAuf der Grundlage einer im Jahre 1978 erstellten Ausbaupla-\nnung ließ der Beklagte die F. straße in der Zeit von 1979 \nbis 1982 endgültig herrichten. Der Ausbau der unteren \nF. straße erfolgte als verkehrsberuhigte Mischfläche, die \nobere F. straße einschließlich der Verbindungsstrecke zur \nI. Straße wurde in konventioneller Weise - Ausbau im \nSeparationsprinzip - hergestellt, wobei die Bordsteine aller-\ndings teilweise abgesenkt wurden. Von der Anlegung einer im \nAusbauplan am Ende der oberen F. straße ursprünglich vor-\ngesehenen Wendeanlage wurde nach Herbeiführung eines entspre-\nchenden Beschlusses des Bauausschusses abgesehen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 6. September 1985 zog der Beklagte den \nRechtsvorgänger der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag von \n7.358,58 DM für die Herstellung der F. straße - unterer \nund oberer Bereich - sowie der Verbindungsstrecke zur \nI. Straße heran. Unter dem 4. Mai 1988 widmete der \nBeklagte die F. straße einschließlich des Verbindungsweges \nzur I. Straße dem öffentlichen Verkehr. Der \nRegierungspräsident E. genehmigte den Ausbau der \noberen F. straße einschließlich des Verbindungsweges zur \nI. Straße mit Verfügung vom 6. April 1990. \n\n6\n\nNach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der \nRechtsvorgänger der Klägerin am 2. Juni 1990 Klage erhoben und \nzur Begründung im wesentlichen dargelegt: Die gemäß § 125 \nAbs. 2 BauGB erteilte Zustimmung des Regierungspräsidenten sei \nrechtsunwirksam, da die F. straße wegen des Fehlens einer \nWendemöglichkeit in dem Bereich der als Sackgasse aus-\ngestalteten Endstrecke funktionslos sei. Es fehle an einem \nWendehammer, der wegen gewerblicher Nutzung der anliegenden \nGrundstücke zur Bewältigung des Verkehrs - auch mit Last-\nkraftwagen - unverzichtbar sei. Im übrigen sei eine jederzei-\ntige Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke für Feuer-\nlösch- und Rettungsfahrzeuge nicht gewährleistet. Die in die \nAbrechnung einbezogenen Grünanlagen seien nicht erforderlich. \nSchon vor den abgerechneten Maßnahmen sei die F. straße \nmit Fahrbahn, Bürgersteig und Beleuchtungsanlage ausgestattet \ngewesen. Die hergestellte Straßenentwässerungs- und Straßen-\nbeleuchtungsanlage entspreche nicht den Anforderungen. \n\n7\n\nDer Rechtsvorgänger der Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid \ndes Beklagten vom 6. September 1985 und \nden dazu ergangenen Widerspruchsbe-\nscheid vom 10. Mai 1990 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr ist den geltend gemachten Einwänden entgegengetreten. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, teilweise stattgegeben. \n\n13\n\nBeide Parteien haben gegen das Urteil rechtzeitig Berufung \neingelegt. \n\n14\n\nDie Klägerin wiederholt ihr Klagevorbringen und trägt \nergänzend vor, die nachträgliche Zustimmung des \nRegierungspräsidenten vermöge den mangelhaften \nBeitragsbescheid nicht zu heilen. Außerdem lasse das \nangefochtene Urteil die geltend gemachten Bedenken gegen die \nAbrechnung der Verbindungsstraße zur I. Straße \nunberücksichtigt. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \nden Erschließungsbeitragsbescheid vom \n6. September 1985 und den dazu ergan-\ngenen Widerspruchsbescheid vom 10. Mai \n1990 in vollem Umfang aufzuheben und \ndie Berufung des Beklagten \nzurückzuweisen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \ndie Klage insgesamt abzuweisen und die \nBerufung der Klägerin zurückzu-\nweisen.\n\n19\n\nEr trägt zur Begründung vor: Entgegen der Auffassung des Ver-\nwaltungsgerichts handele es sich bei der unteren F. straße \nnicht um einen vorgegebenen Abschnitt, für den keine Er-\nschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Eine dahin gehende \nErmessensentscheidung sei nicht getroffen worden. Die \nnachträglich erteilte Zustimmung des Regierungspräsidenten sei \nwirksam und daher erschließungsbeitragsrechtlich zugrunde zu \nlegen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entschei-\ndung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 \nVwGO). \n\n23\n\nDie Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, die \nBerufung des Beklagten ist unbegründet. Der Erschließungsbei-\ntragsbescheid des Beklagten vom 6. September 1985 und der dazu \nergangene Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1990 sind über den \nvom Verwaltungsgericht bereits erkannten Umfang hinaus \ninsoweit aufzuheben, als ein höherer Betrag als 4.792,96 DM \nfestgesetzt worden ist. Insoweit sind die Bescheide rechts-\nwidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages \nin Höhe von 4.792,96 DM findet der angefochtene Bescheid seine \nRechtsgrundlage in §§ 127 ff. BauGB iVm der Satzung der Stadt \nS. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom \n22. Dezember 1988 (EBS 1988).\n\n24\n\nBezugsgegenstand der angefochtenen Beitragsfestsetzung ist \ndie F. straße in ihrer gesamten Ausdehnung einschließlich \nder Verbindung zur I. Straße. Diesem Ansatz des Be-\nklagten kann auf der Grundlage des dafür maßgeblichen Sach-\nverhalts nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen \nhat, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug \neine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anla-\ngen besteht, - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungs-\nweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Ver-\nhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschlie-\nßungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n21. September 1979 - 4 C 55.76 -, KStZ \n1980, 110; Urteil vom 22. März 1996 \n- 8 C 17.94 -, DVBl 1996, 1057; Drie-\nhaus, Erschließungs- und Ausbaubei-\nträge, 4. Aufl., § 12 Rn. 4.\n\n26\n\nDie sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin \nist mit der gemäß § 125 Abs. 2 BauGB erteilten Zustimmung des \nRegierungspräsidenten E. vom 6. April 1990 entstan-\nden. Zu diesem Zeitpunkt stellte die obere F. straße mit \nder Verbindungsstrecke zur I. Straße infolge des bis \n1982 abgeschlossenen Ausbaus bei natürlicher Betrachtungsweise \neine einheitliche Erschließungsanlage dar. Ausweislich der von \ndem Beklagten mit der Hilfsberechnung vom 25. Oktober 1996 \nvorgelegten Fotografien (BA 13) waren die obere F. straße \nund die Verbindung zur I. Straße in herkömmlicher \nBauweise mit einer asphaltierten Fahrbahn und beidseitigen \nGehwegen hergerichtet worden. Demgegenüber war die untere \nF. straße mit einer Mischfläche ausgestattet worden. Die \nuntere F. straße war im Kurvenbereich der \noberen F. straße zur Verbindungsstrecke zur I. \nStraße durch einen abgesenkten Bordstein deutlich sichtbar und \nwegen des Ausbaus im Mischsystem auch funktional verselb-\nständigt worden. Bei natürlicher Betrachtungsweise stellten \ndas nördliche Endstück der F. straße und die Verbindungs-\nstrecke zur I. Straße eine - abknickend verlaufende - \nErschließungsanlage dar. \n\n27\n\nBei der danach zu beurteilenden Strecke der F. straße \neinschließlich der Verbindung zur I. Straße handelt \nes sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage iSv \n§§ 242 Abs. 1 BauGB, 180 Abs. 2 BBauG für die eine Beitrags-\npflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vor-\nschriften nicht entstehen konnte und für die auch nach dem \nBaugesetzbuch kein Beitrag erhoben werden kann. Zu den vor-\nhandenen Erschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmung zäh-\nlen Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbauge-\nsetzes im Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG hergestellt worden \nsind, nämlich die \"vorhandenen\" Straßen im Sinne des ehemali-\ngen preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung \ndieses früheren Rechts \"programmgemäß fertiggestellten Stra-\nßen\". \n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. Februar \n1996 - 3 A 743/92 - Rechtssprechungs-\nsammlung des OVG NW im Erschließungs- \nund Erschließungsbeitragsrecht (OVG NW \nRSE) § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene \nErschließungsanlage m.w.N.; Driehaus \naaO, § 2 Rn. 27.\n\n29\n\nZu den \"vorhandenen\" Straßen im Sinne des ehemaligen preußi-\nschen Anliegerbeitragsrechts gehört die F. straße schon \ndeshalb nicht, weil sie - dies gilt für ihre gesamte Ausdeh-\nnung - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts \nder Stadt S. nach § 15 PrFlG vom 20. April 1891 in der \nÖrtlichkeit noch nicht vorhanden war. Die hier in Rede \nstehende Strecke - obere F. straße mit Verbindung zur \nI. Straße - ist bis 1961 weder insgesamt noch hin-\nsichtlich einzelner Teileinrichtungen programmgemäß herge-\nstellt worden. Anders als bei der unteren F. straße war es \nzum Abschluß eines Unternehmervertrages nicht gekommen. Der \nFabrikant L. war bis 1964 Eigentümer der Straßenparzellen \ngeblieben und hatte Unterhaltungsmaßnahmen, wie sich aus \nmehreren Anliegerbeschwerden ergibt, nur unzureichend \ndurchgeführt; eine ganz oder in Teileinrichtungen fertigge-\nstellte Unternehmerstraße hatte er der Stadt nicht \nübergeben.\n\n30\n\nBei dem abgerechneten Ausbau handelt es sich auch um die \nerstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich \nder Einrichtung für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung \n(§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Soweit vorher streckenweise be-\nreits einzelne Teileinrichtungen vorhanden waren, waren diese \nausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 21. November \n1985 lediglich aus Verkehrssicherungsgründen provisorisch \nhergestellt.\n\n31\n\nZum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zustimmung des Regie-\nrungspräsidenten vom 6. April 1990 waren auch die übrigen \nVoraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitrags-\npflicht erfüllt. Die technische Herstellung der Teileinrich-\ntungen entsprach den in § 10 EBS 1988 festgelegten Merkmalen \nder endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 132 \nNr. 4 BauGB). Die Erschließungsanlage war auch insofern end-\ngültig hergestellt iSv § 133 Abs. 2 BauGB, als abweichend von \nder ursprünglichen Ausbauplanung am Ende der oberen \nF. straße von der Anlegung einer Wendeanlage abgesehen \nworden war. Selbst wenn es sich bei dem ursprünglichen Aus-\nbauplan um ein für die endgültige Herstellung der Erschlie-\nßungsanlage maßgebliches Bauprogramm gehandelt haben sollte, \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar \n1991 - 8 C 14.89 -, NVwZ 1991, 1092; \nUrteil vom 10. Oktober 1995 \n- 8 C 13.94 -, DVBl 1996, 379, \n\n33\n\nwäre dieses Bauprogramm vor Entstehung der sachlichen Bei-\ntragspflichten wirksam geändert worden. \n\n34\n\nBei der hier zu beurteilenden Erschließungsanlage handelt \nes sich um eine öffentliche Straße iSv § 127 Abs. 2 Nr. 1 \nBauGB. Eine förmliche Widmung zum öffentlichen Verkehr \n- sollte sie noch erforderlich gewesen sein - ist jedenfalls \nunter dem 4. Mai 1988 verfügt worden.\n\n35\n\nDas nördliche Endstück der F. straße und die \nVerbindungsstrecke zur I. Straße stellen eine zum \nAnbau bestimmte Straße gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar. \nNach dieser Bestimmung sind nur solche öffentlichen \nVerkehrsanlagen beitragsfähig, die dazu bestimmt sind, den von \nihnen erschlossenen Grundstücken das an verkehrsmäßiger \nErschließung zu verschaffen, was für ihre Bebaubarkeit oder \nerschließungsbeitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit \nbebauungsrechtlich erforderlich ist. \n\n36\n\nVgl. Driehaus, aaO, § 12 Rn. 28.\n\n37\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Insbesondere sichert das \nnördliche Endstück der F. straße eine hinreichende \nErschließung der angrenzenden Grundstücke. Im Hinblick auf die \nFahrbahnbreite von etwa 6 m und die Tatsache, daß beim Wenden \ndie teilweise mit abgesenktem Bordstein versehenen Gehwege \nüberfahren werden können, ist sichergestellt, daß mit \nPersonen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen an die er-\nschlossenen Grundstücke herangefahren werden kann.\n\n38\n\nDie von der Klägerin gegen die Erforderlichkeit der \nErschließungsanlage bzw. einzelner Teileinrichtungen geltend \ngemachten Einwände greifen in Anbetracht des den Gemeinden \ninsoweit eingeräumten weiten Entscheidungsfreiraums nicht \ndurch.\n\n39\n\nAusweislich der vom dem Beklagten erstellten \nHilfsberechnung vom 25. Oktober 1986, gegen deren Ansätze \nkeine Bedenken bestehen, beläuft sich der auf das Grundstück \nder Klägerin für die obere F. straße einschließlich der \nVerbindung zur I. Straße entfallende \nErschließungsbeitrag auf 4.792,96 DM. Das Flurstück 89 war in \ndie Abrechnung einzubeziehen, weil es durch die \nVerbindungsstrecke zur I. Straße und damit durch die \nmaßgebliche Erschließungsanlage iSv § 131 Abs. 1 BauGB \nerschlossen wird.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. \n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-21/3-a-1727-92","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-21/3-a-1727-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311537","retrieved":"2026-07-09 03:42:07.357883+00:00"}}