{"status":"available","doknr":"OLD311536","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0221.24B3224.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-21","aktenzeichen":"24 B 3224/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in bezug \nauf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß \ndurch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die \nVerwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen \nsind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung der \nmit Sozialhilfeangelegenheiten befaßten Senate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW) folgt aus dieser Regelung, daß eine die Entscheidung der \nHauptsache (im - weiteren - Verwaltungsverfahren oder \ngegebenenfalls im anschließenden gerichtlichen Klageverfahren \nvor den Verwaltungsgerichten) vorwegnehmende einstweilige \nAnordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen darf, wenn \nes - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in \n§ 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig \nist, daß dem Begehren sofort entsprochen wird. Solche \nbesonderen Gründe können bei einer auf die vorläufige \nGewährung von Sozialhilfeleistungen gerichteten einstweiligen \nAnordnung dann vorliegen, wenn deren Erlaß erforderlich ist, \num die für die Sicherung der Existenzgrundlage des \nHilfesuchenden dringend notwendigen Mittel sofort bereit zu \nstellen. Der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die \nNotwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes \n(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO \ni. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n4\n\nDie Antragsteller haben nach den maßgeblichen Verhältnissen \nim Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits einen \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat \nmit Schriftsatz vom 21. Januar 1997 mitgeteilt, er habe davon \nKenntnis erhalten, daß der Antragsteller zu 1. seit etwa Mitte \nJanuar 1997 einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Antragsteller \nhaben dem trotz Nachfrage durch den beschließenden Senat nicht \nwidersprochen und insbesondere nicht dargelegt, daß ihnen \ngegenwärtig nicht ausreichende eigene Mittel für die Sicherung \nihrer Existenzgrundlage zur Verfügung stehen. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 188 \nSatz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-21/24-b-3224-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-21/24-b-3224-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311536","retrieved":"2026-07-09 03:42:07.278629+00:00"}}