{"status":"available","doknr":"OLD311535","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0221.16B3129.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-21","aktenzeichen":"16 B 3129/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen \nAntrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund die aufschiebende Wirkung der Klage \nVG Gelsenkirchen 7 K 7303/96 gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom \n12. August 1996 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 15. Oktober \n1996 anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nBei der Anforderung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK \nhandelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben \nund Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und eine \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels kommt \nnur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angefochten Bescheides bestehen, d.h. wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher \nals sein Unterliegen ist (vgl. den Beschluß des Senats vom 17. \nSeptember 1993 - 16 B 2069/93 -, NWVBl 1994, 29 = NVwZ 1994, \n198 = ZKF 1993, 254 = KKZ 1994, 117).\n\n6\n\nDies hat das Verwaltungsgericht zu Recht für den \nstreitbefangenen Zeitraum 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 \nverneint. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 90 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII in der Fassung der \nBekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl I 637) in Verbindung mit \n§ 17 GTK in der Fassung vom 30. November 1993 (GV NW 984) und \nder Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK.\n\n7\n\nSofern man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, daß \nder vorausgehende Bescheid vom 8. September 1993 die \nElternbeitragspflicht der Antragsteller in Höhe von 110,-- DM \nmonatlich nicht nur für den Zeitraum von August bis Dezember \n1993 regelt, sondern auch die Jahre 1994 und 1995 erfaßt, \nkönnte, wie in dem angefochtenen Beschluß dargelegt, § 17 Abs. \n5 Satz 3 GTK als weitere Rechtsgrundlage für den angefochtenen \nBescheid vom 12. August 1996 in Betracht zu ziehen sein. \nDanach ist der Elternbeitrag bei einer Änderung des Einkommens \nab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu \nfestzusetzen. Nach ihrem Sinn und Zweck könnte die zuletzt \ngenannte Vorschrift auch Anwendung auf jene Fälle finden, in \ndenen die Eltern aufgrund der Novellierung des § 17 GTK durch \ndas Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen \nfür Kinder vom 30. November 1993 (GV NW 984) einer anderen und \nzu einer höheren Beitragspflicht führenden Einkommensgruppe \nzuzuordnen sind. Wegen des vom Gesetzgeber gewollten \nInkrafttretens dieses Änderungsgesetzes insbesondere der \nRegelungen über das für die Heranziehung maßgebliche Einkommen \nzum 1. Januar 1994 (Art. 2 des Änderungsgesetzes) dürften auch \ngegen die Erhöhung des Elternbeitrages bereits zum 1. Januar \n1994 und nicht erst zum 1. Februar 1994 insoweit keine \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. \n\n8\n\nMit Erfolg können die Antragsteller in diesem Zusammenhang \nnicht geltend machen, daß die Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X \neiner auf § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK gestützten Heranziehung zu \nerhöhten Elternbeiträgen entgegenstünden. Auf das \nVerwaltungshandeln zur Ausführung des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder finden die Regelungen des \nZehnten Buches des Sozialgesetzbuches nur insoweit Anwendung, \nals dies nach landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist \n(vgl. § 28 Abs. 1 GTK sowie Moskal/Foerster, Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 15. \nAufl., 1995, § 28 Erl. 1.). Wie bereits erwähnt, schreibt § 17 \nAbs. 5 Satz 3 GTK zwingend eine Anpassung des Elternbeitrages \nbei einer Einkommensänderung vor.\n\n9\n\nSofern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes § \n17 Abs. 5 Satz 3 GTK nicht auch die Fälle erfaßt, in denen die \nEltern aufgrund der Änderung des § 17 GTK zum 1. Januar 1994 \neiner anderen Einkommensgruppe zuzuordnen sind, findet der \nangefochtene Bescheid vom 12. August 1996 in Gestalt des \nWiderspruchbescheides vom 15. Oktober 1996 gleichwohl seine \nunmittelbare Rechtsgrundlage in §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 \nSatz 1 GTK, ohne daß diese Heranziehung den Vorschriften der \n§§ 45, 48 SGB X widerspricht. Mit dem streitbefangenen \nBescheid macht der Antragsgegner einen nach dieser Vorschrift \n\"zusätzlich\" zu zahlenden Elternbeitrag erstmalig geltend, und \nder vorausgehende Bescheid vom 8. September 1993 enthält nicht \ndie Regelung, daß bei einer Änderung gesetzlicher Bestimmungen \nweitere Elternbeiträge nicht zu zahlen seien.\n\n10\n\nSofern man sogar davon ausgeht, daß dem Bescheid vom 8. \nSeptember 1993 nur eine Regelungswirkung für die Monate August \nbis Dezember 1993 zukommt, beinhaltet der streitbefangene \nBescheid vom 12. August 1996 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Oktober 1996 insgesamt die \nerstmalige auf § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GTK \nberuhende Heranziehung der Antragsteller zu Elternbeiträgen \nfür die Jahre 1994 und 1995, ohne daß es eines Rückgriffs auf \ndie Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK bedarf.\n\n11\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt \nauch nicht deshalb in Betracht, weil die Verfassungsmäßigkeit \ndes § 17 GTK in der für die Heranziehung der Antragsteller \nmaßgeblichen Fassung vom 30. November 1993 im Schrifttum \nangezweifelt wird, soweit diese Vorschrift in ihrem Absatz 4 \nSatz 5 vorsieht, daß das Einkommen der von dieser Vorschrift \nerfaßten Eltern (wozu die Antragsteller als Beamte gehören) um \n10 v.H. zu erhöhen ist (vgl. Kempen, Gebühren im Dienst des \nSozialstaats?, NVwZ 1995, 1163). Nach der Rechtsprechung des \nSenats kommt eine Aussetzung der Vollziehung allein im \nHinblick auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 17 GTK \nnicht in Betracht. In diesem Fall ist vielmehr das öffentliche \nInteresse an einer gesicherten Finanzierung der \nTageseinrichtung für Kinder höher zu bewerten als das \nInteresse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligem \nRechtsschutzes, sofern der Antragsteller nicht ein darüber \nhinausgehendes berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat \n(vgl. Beschluß des Senats vom 17. September 1993 - 16 B \n2069/93 -, a.a.O., unter Hinweis auf die ständige \nRechtsprechung des BFH). Ein derartiges Interesse ist von den \nAntragstellern nicht geltend gemacht worden.\n\n12\n\nSchließlich ist nicht ersichtlich, daß die Vollziehung der \nstreitbefangenen Bescheide für die Antragsteller eine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte im Sinne \ndes § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung \nden Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, der \nauch durch eine spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden \nkann (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, \n11. Aufl., 1994, § 80 Rn. 37). Die Antragsteller haben nichts \ndafür vorgetragen, daß ihnen durch die Zahlung der \nangeforderten Elternbeiträge ein Schaden zugefügt wird, der \ndurch eine spätere Rückzahlung bei einem Obsiegen in der \nHauptsache nicht ausgeglichen werden kann.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDer Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-21/16-b-3129-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-21/16-b-3129-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311535","retrieved":"2026-07-09 03:42:07.199239+00:00"}}