{"status":"available","doknr":"OLD311541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0220.16B3118.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-20","aktenzeichen":"16 B 3118/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antragsgegner \nim Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet wird, der Antragstellerin Hilfe \nfür junge Volljährige zu gewähren, und zwar zunächst durch Übernahme der Kosten ihrer \nErziehung im B. -H. -Haus in H. vom 24. Oktober 1996 bis zu einer Entscheidung \nüber die Klage der Antragstellerin im Verfahren VG Minden - 6 K 3109/96 -, längstens bis \nzur Vollendung ihres 21. Lebensjahres am 10. April 1999.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d. e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung abzulehnen,\n\n4\n\nist unbegründet. Die einstweilige Anordnung ist im Ergebnis \nzu Recht getroffen worden.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auf \nAntrag getroffen werden, wenn es - im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO \naufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, daß dem \nAntragsbegehren sofort entsprochen wird. Die besonderen Gründe \nfür die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte \nAnspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 \nAbs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n6\n\nEs ist ausreichend glaubhaft, daß der Antragstellerin \ngegenwärtig ein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in \nGestalt der Heimerziehung gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § \n34 SGB VIII gegen den Antragsgegner zusteht. Es kann daher im \nvorliegenden Verfahren offenbleiben, ob das Begehren der \nAntragstellerin (auch) in § 43 Abs. 1 SGB I eine \nRechtsgrundlage finden könnte, und welcher Leistungsträger \nhiernach als zuerst angegangener zur Leistung verpflichtet \nwäre.\n\n7\n\nDer Senat ist aufgrund der im vorliegenden Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur eingeschränkt \nmöglichen Prüfung und Aufklärung des entscheidungserheblichen \nSachverhalts aus folgenden Erwägungen hinreichend sicher, daß \nder Antragstellerin zur Zeit ein Anspruch auf Hilfe für \njunge Volljährige in Gestalt der Heimerziehung (§ 41 Abs. 1 \nund 2 iVm § 34 SGB VIII) gegen den Antragsgegner zusteht:\nNach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe \nfür die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und \nsolange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des \njungen Menschen notwendig ist. Nach Satz 2 der Vorschrift \nwird die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. \nLebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für \neinen begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus fortgesetzt \nwerden.\n\n8\n\nDie Antragstellerin, die seit 11. April 1996 junge \nVolljährige im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB VIII ist, bedurfte \nunstreitig bis zum 10. April 1996 der Gewährung von Hilfe \nzur Erziehung in Gestalt der Heimerziehung. Dementsprechend \nist ihr bis zum 10. April 1996 vom Antragsgegner Hilfe zur \nErziehung im B. -H. -Haus in H. gemäß § 27 \niVm § 34 SGB VIII gewährt worden. Der Antragsgegner hat die \nAntragstellerin in der Vergangenheit nicht auf die \nInanspruchnahme von nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII \nvorrangiger Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG für junge \nMenschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von \neiner solchen Behinderung bedroht sind, oder auf eine \nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII verwiesen. Hiernach \nist jedenfalls im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, daß \nHilfe wegen der Erziehungsdefizite bei der \nPersönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin gewährt \nworden ist und nicht wegen einer (möglicherweise ebenfalls \nvorliegenden) Behinderung.\n\n9\n\nUnstreitig bedarf die Antragstellerin auch gegenwärtig noch \nals junge Volljährige der Betreuung in einem Heim. Dies \nergibt sich auch nach Auffassung des Antragsgegners aus den \nStellungnahmen der unter Mitwirkung des Jugendamtes \nregelmäßig tagenden sogenannten Fallverlaufskonferenzen, etwa \nvom 4. Juli 1995 und vom 22. Februar 1996, sowie der \nStellungnahme des B. -H. -Hauses vom 19. April \n1996, dem Zwischenbericht des W. in B. \nO. vom 1. März 1996 und dem aus Anlaß der \nBestellung eines Betreuers gefertigten psychiatrischen \nGutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie \nE. vom 26. Juli 1996. In Übereinstimmung mit den hierin \nenthaltenen Feststellungen heißt es im Widerspruchsbescheid \ndes Antragsgegners vom 29. Mai 1996, die Antragstellerin sei \n\"zur selbständigen Lebensführung bei Vollendung des 18. \nLebensjahres nicht in der Lage\" und sei es \"auch zur Zeit \nnicht\". Es mangele an den \"erforderlichen Kompetenzen für die \nFührung eines eigenständigen, eigenverantwortlichen Lebens\". \nAuch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner \neingeräumt, daß die Antragstellerin über das 18. Lebensjahr \nhinaus betreut werden müsse und ein selbständiges Leben ohne \nUnterstützung bisher nicht möglich sei; deshalb werde das \nInteresse der Antragstellerin am Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung \"grundsätzlich nicht bestritten\". Hieraus folgt im \nvorliegenden Verfahren zugleich, daß auch nach Ansicht des \nAntragsgegners die Antragstellerin gegenwärtig noch derselben \n- gegenständlichen - Hilfe wie vor ihrer Volljährigkeit \nbedarf, nunmehr als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung \nund zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung im Sinne des \n§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Gestalt der Heimerziehung. \n\n10\n\nWenn der Antragsgegner eine solche Hilfe (allein) aus \nd.. Erwägung heraus ablehnt, nach objektiven Maßstäben könne \ndas mit einer Hilfe nach § 41 SGB VIII verknüpfte Ziel der \nPersönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen \nLebensführung in absehbarer Zeit auch über den Eintritt des \n21. Lebensjahres hinaus nicht erreicht werden, so vermag der \nSenat dem nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu folgen. \nZwar mögen Erfolg und Eignung der begehrten Hilfe zur \nDeckung des Hilfebedarfs ungeschriebene Tatbestandsmerkmale \nder Hilfe nach § 41 SGB VIII sein und ist hiernach eine \nLeistung nicht zu gewähren, wenn sie von Anfang an keinen \nErfolg verspricht,\n\n11\n\nvgl. \nWiesner/Kaufmann/Mörsberger/Ober-\nloskamp/Struck, Kommentar zum SGB VIII, \n1995, § 41, Rdnr. 23 m.w.N.; Stähr in \nHauck/Haines, Kommentar zum SGB VIII, \n§ 41, Rdnr. 8 f.\n\n12\n\nEine solche die Hilfe rechtfertigende Eignung und \nErfolgsaussicht ist hingegen nicht erst dann anzunehmen, wenn \neine aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse sorgfältig zu \nerstellende Prognose ergibt, daß innerhalb des Zeitraums bis \nzur Vollendung des 21. Lebensjahres und gegebenenfalls auch \ndanach eine eigenverantwortliche Lebensführung als Ziel in dem \nSinne zu erreichen ist, daß der Hilfesuchende in allen \nBelangen seiner Lebensführung völlig selbständig tätig werden \nkann. Nach Wortlaut und Zweck des § 41 SGB VIII muß bei \nAbschluß der Hilfe am Ende des vorgegebenen Zeitrahmens \nder Prozeß der Persönlichkeitsentwicklung nicht \nabgeschlossen sein und noch nicht die Fähigkeit zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung ohne jede Fremdhilfe \nvorhanden sein. Eine solche Betrachtung verbietet sich schon \ndeshalb, weil nach § 41 Abs. 3 SGB VIII der junge \nVolljährige auch nach Beendigung der Hilfe bei der \nVerselbständigung im notwendigen Umfang beraten und \nunterstützt werden soll. Die Hilfe wird für die \nPersönlichkeitsentwicklung gewährt, die auch nach den \nVorstellungen des Gesetzgebers nach dem Ende der Hilfe nicht \nim Sinne einer voll ausgebildeten Fähigkeit zu \neigenverantwortlicher Lebensführung und Verselbständigung \nabgeschlossen sein muß. Ausreichend ist vielmehr bereits jede \nAussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der \nPersönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner \nFähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des \nder Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums, der nicht mit \nder Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen sein muß. \nNur wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die \nPersönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe \nmangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen\n\n13\n\nvgl. Wiesner u.a. aaO, Stähr in \nHauck/Haines, aaO; Jans/Happe/\nSaurbier, Kommentar zum SGB VIII, B II, \n§ 41, Rdnr. 16 m.w.N.\n\n14\n\nDie hiernach an das Ausmaß der Eignung und des Erfolgs \nder Hilfe zu stellenden geringeren Anforderungen werden im \nvorliegenden Fall mit hinreichender Sicherheit erfüllt. Zwar \nist dem psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 1996 zu \nentnehmen, daß jedenfalls vor Ablauf von drei Jahren \"von \neiner grundlegenden Änderung der Situation\" nicht auszugehen \nist, und heißt es in dem Zwischenbericht des \nX. vom 1. März 1996, daß \"längerfristig eine \nweitere Lebensbegleitung notwendig sein\" werde. Hierdurch \nwerden aber Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung \nund eine damit verbundene spürbare Verbesserung und Förderung \nauch der Eigenverantwortlichkeit der Antragstellerin sowie \ndie Möglichkeit von Teilerfolgen nicht in Abrede gestellt. \nNach diesen Erkenntnissen ist nur davon auszugehen, daß die \nAntragstellerin auch nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres \nihr Leben nicht vollständig eigenverantwortlich und ohne \nfremde Hilfe wird führen können. Demgegenüber räumt der \nAntragsgegner selbst ein, daß die Antragstellerin durch die \nHeimbetreuung in der Vergangenheit in ihrer \nPersönlichkeitsentwicklung gefördert worden ist. So heißt es \nim Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1996, in der \nVergangenheit seien durchaus Entwicklungsfortschritte erzielt \nworden. Diese Erkenntnis steht in Einklang mit den \nBetreuungsberichten der sogenannten Fallverlaufskonferenzen. \nDanach ist die Antragstellerin nunmehr im lebenspraktischen \nBereich relativ selbständig; hingegen sei eine deutliche \n\"Unflexibilität im Handeln und eine Hilflosigkeit im Umgang \nmit für sie neuen Situationen nicht zu übersehen\". Sie komme \nin einem \"kleinen für sie überschaubaren Rahmen\" gut zurecht. \nAuch im psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 1996 wird \nbestätigt, daß früher vorhandene Defizite durch intensiven \nEinsatz der Erzieher und Betreuer gemindert werden konnten. \nVon einer positiven Veränderung der aktuellen \nLebenssituation der Antragstellerin in der Zukunft geht \nauch der bisherige Vormund der Antragstellerin aus, auch \nwenn er Bedenken hat, ob sie in ca. drei Jahren in der Lage \nist, ihr Leben eigenverantwortlich zu führen. Schließlich sind \nspürbare Fortschritte und Verbesserungen in der \nPersönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin bei \nFortführung der bisherigen Hilfe insbesondere auch nach \nder Stellungnahme des B. -H. -Hauses vom 19. \nApril 1996 zu erwarten. Hierin wird die bisherige positive \nEntwicklung der Antragstellerin beschrieben und dargelegt, \ndaß sie \"in absehbarer Zeit das notwendige Maß an \nEigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit entwickelt, um so \neine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen\". Diese \nEinschätzung erscheint aufgrund der langjährigen Betreuung \nder Antragstellerin durch das B. -H. -Haus und \ndie - unstreitigen - \"Entwicklungs-\nschübe\" der Antragstellerin in der Vergangenheit \nglaubhaft.\n\n15\n\nNach alledem ist hinreichend sicher, daß eine Fortführung \nder bis zum 10. April 1996 auf der Grundlage der §§ 27, \n34 SGB VIII gewährten Hilfe ab 11. April 1996 als Hilfe für \njunge Volljährige auf der Grundlage der §§ 41, 34 SGB VIII \nfür die weitere Persönlichkeitsentwicklung und \neigenverantwortliche Lebensführung der Antragstellerin \ngegenwärtig hinreichend geeignet und erfolgversprechend \nist.\n\n16\n\nEin Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht, weil \nohne den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung die - \ngegenständliche - Hilfe im B. -H. -Haus gefährdet \nist. Die Antragstellerin hat - vom Antragsgegner \nunwidersprochen - unter anderem mit Schriftsatz vom 19. August \n1996 darauf hingewiesen, es sei damit zu rechnen, daß sie, \nwürden die Kosten nicht übernommen, \"vor die Tür gesetzt\" \nwerde. Der Antragsgegner bestreitet auch nicht, daß die \nweitere Hilfegewährung eilbedürftig ist, wie sich dies auch \naus dem Schriftsatz vom 18. Februar 1997 ergibt. \n\n17\n\nDer dem Tenor beigefügten Maßgabe liegt folgende Erwägung \nzugrunde: Die zeitliche Begrenzung der Hilfe bis längstens \nzur Vollendung des 21. Lebensjahres rechtfertigt sich daraus, \ndaß nach diesem Zeitpunkt eine Jugendhilfemaßnahme nur noch \nnach der Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 \nSGB VIII in Betracht kommt. Ergeht zu einem früheren Zeitpunkt \n- gegebenenfalls nach weiterer Sachverhaltsaufklärung - eine \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren, so hat \nder Antragsgegner die Möglichkeit, über eine weitere Hilfe \nnach den in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnissen zu \nentscheiden. Sollte bereits vor einer Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Klageverfahren aufgrund veränderter \nUmstände eine Abänderung der Hilfegewährung erforderlich \nwerden - etwa eine Heimbetreuung nicht mehr erforderlich sein \n-, steht es dem Antragsgegner frei, eine Änderung der \neinstweiligen Anordnung herbeizuführen. Der Zeitpunkt des \nHilfebeginns ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren \nklargestellten Anordnungsantrag.\n\n18\n\nMit der Zurückweisung der Beschwerde ist zugleich der \nAntrag des Antragsgegners, die Vollziehung der angefochtenen \nEntscheidung einstweilen auszusetzen, gegenstandslos \ngeworden.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-20/16-b-3118-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-20/16-b-3118-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311541","retrieved":"2026-07-09 03:42:07.747651+00:00"}}