{"status":"available","doknr":"OLD311551","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0218.5A709.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-18","aktenzeichen":"5 A 709/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt A. aus B. wird abgelehnt. \n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1996 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B. \nwird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie \nnachfolgend ausgeführt - keine Aussicht auf Erfolg bietet \n(§§ 166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\n2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg, weil der Rechtssache die allein geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG). \n\n4\n\nDie von ihnen als grundsätzlich klärungsbedürftig \naufgeworfene Frage,\n\"ob erkennende Gerichte in Asylverfahren sich \nallein bei der Bewertung von \nasylrechtsrelevanten Umständen auf Auskünfte \ndes Auswärtigen Amtes stützen dürfen\",\n\n5\n\ngibt keinen Anlaß zur Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. In der Rechtsprechung ist nämlich bereits \nhinreichend geklärt, daß die Tatsachengerichte im Asylprozeß \nbesondere Aufklärungspflichten haben, durch die sie gehalten \nsind, alle möglichen und verfügbaren Erkenntnisquellen \nauszuschöpfen, um zu einer verläßlichen Beurteilung der Frage \nzu gelangen, ob dem Asylbewerber in seinem Heimatland \npolitische Verfolgung droht. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. März \n1990 - 9 C 91.89 -, BVerwGE 85, 92, 94. \n\n7\n\nDaß insoweit entgegen der Auffassung der Kläger auch \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes verwertet werden dürfen, \nentspricht ständiger und nicht zu beanstandender Praxis der \nVerwaltungsgerichte. Hat das Gericht alle ihm verfügbaren \nErkenntnisquellen herangezogen, so bleibt es seiner \ntatrichterlichen Würdigung im Einzelfall überlassen, auf \nwelche Informationen es seine Überzeugung stützt. Zwar kommt \nden Auskünften und Berichten des Auswärtigen Amtes prinzipiell \nkein höherer Beweiswert zu als anderen Informationsquellen; \ndas Gericht ist aber nicht gehindert, seine Überzeugung - nach \nkritischer Würdigung - maßgeblich oder allein auf die \namtlichen Auskünfte zu stützen. \n\n8\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar \n1995 - 5 A 588/95.A - und vom \n31. Oktober 1995 - 5 A 6249/95.A -. \n\n9\n\nEine generelle Verpflichtung, ergänzende Informationen \nanderer Stellen oder Personen einzuholen, besteht nicht. Gemäß \n§§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO bestimmt nämlich das Gericht die \nim Einzelfall in Betracht kommenden Beweismittel nach \npflichtgemäßem Ermessen. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Juni \n1990 - 9 B 15.90 -, Buchholz 310 § 86 \nAbs. 1 VwGO Nr. 224. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-18/5-a-709-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-18/5-a-709-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311551","retrieved":"2026-07-09 03:42:08.586297+00:00"}}