{"status":"available","doknr":"OLD311550","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0218.25A2989.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-18","aktenzeichen":"25 A 2989/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts L. vom 16. Februar 1994 wird auf Kosten \nder Kläger zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Brüder, sie sind am 1950 bzw. \n1952 in D. (Polen) geboren. Sie hielten \nsich von Juli 1989 bis Mai 1992 in Bonn auf. Mit \nSchreiben vom 4. bzw. 6. September 1989 machten \nsie gegenüber der Beklagten geltend, sie seien \ndeutsche Staatsangehörige. Zur Begründung \nberiefen sie sich im wesentlichen darauf, sie \nhätten mit der Geburt die deutsche \nStaatsangehörigkeit von ihrem Vater erworben, der \nwährend des Zweiten Weltkrieges in die \nAbteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen \nworden sei und als Soldat für die deutsche \nWehrmacht Dienst geleistet habe. Mit Bescheid vom \n28. Juni 1991 lehnte die Beklagte es ab, den \nKlägern Ausweise über die deutsche \nStaatsangehörigkeit zu erteilen. Den dagegen \neingelegten Widerspruch wies der \nRegierungspräsident L. mit \nWiderspruchsbescheiden vom 12. März 1992 zurück. \nDie Klage mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndie Beklagte unter \nAufhebung ihres \nBescheides vom 28. Juni \n1991 und der \nWiderspruchsbescheide des \nRegierungspräsidenten \nL. vom 12. März 1992 \nzu verpflichten, den \nKlägern Ausweise über die \ndeutsche \nStaatsangehörigkeit \nauszustellen,\n\n4\n\nhat das Verwaltungsgericht durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Mit \nder Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren \nweiter. \n\n5\n\nSie beantragen sinngemäß,\n\n6\n\nden angefochtenen \nGerichtsbescheid zu \nändern und nach ihrem \nerstinstanzlichen \nKlageantrag zu \nerkennen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n9\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf \ndie Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nBezirksregierung L. Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Berufung, über die mit Einverständnis der \nBeteiligten der Berichterstatter anstelle des \nSenats ohne mündliche Verhandlung entscheidet \n(§§ 87 a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO), hat keinen Erfolg. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig und verletzen die \nKläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung \neines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 39 \nRuStAG vom 22. Juli 1913, RGBl. 583, in der \nFassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993, BGBl. I \n1062, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 StAUrkVwV vom \n18. Juni 1975, GMBl. 462, in der Fassung vom \n24. September 1991, GMBl. 748. Denn sie sind \nnicht deutsche Staatsangehörige.\n\n12\n\nDie deutsche Staatsangehörigkeit könnten die \nKläger nur über § 4 Abs. 1 RuStAG in der im \nZeitpunkt ihrer Geburt am 1950 bzw. 1952 \ngeltenden ursprünglichen Fassung erlangt haben. \nDanach erwarb das eheliche Kind eines Deutschen \ndurch die Geburt die Staatsangehörigkeit des \nVaters. Der Vater der Kläger war jedoch zum \nZeitpunkt ihrer Geburt nicht Deutscher.\n\n13\n\nDer Vater der Kläger, Herr \nC. J. , ist am 1922 in \nM. (Linówek)/Kreis Neumark (Westpreußen; Nowe \nMiasto Lubawskie) geboren. Sein Geburtsort \ngehörte bereits damals zum Territorium des nach \ndem Ersten Weltkrieg neugegründeten polnischen \nStaates. Daher war auf ihn das Gesetz vom \n20. Januar 1920 betreffend die polnische \nStaatsangehörigkeit anwendbar, welches am \n31. Januar 1920 in Kraft getreten ist. \n\n14\n\nAbgedruckt bei Geilke, \nDas \nStaatsangehörigkeitsrecht \nvon Polen, 1952, \nS. 52 ff.\n\n15\n\nNach Art. 5 Satz 1 des vorbezeichneten \nGesetzes erwarben eheliche Kinder durch die \nGeburt die Staatsangehörigkeit des Vaters. Der \nGroßvater der Kläger väterlicherseits, der am \n1894 in L. /Kreis Preußisch Stargard \n(Starogard) geborene Herr K. J. , war \nim Zeitpunkt der Geburt ihres Vaters am 3. Mai \n1922 polnischer Staatsangehöriger. Zwar ist davon \nauszugehen, daß der Großvater mit seiner Geburt \ndie preußische Staatsangehörigkeit und damit die \ndeutsche Reichsangehörigkeit erworben hat. Diese \nhat er jedoch nach Art. 91 des Versailler \nVertrages in Verbindung mit den Vorschriften des \nMinderheitenschutzvertrages zwischen den \nalliierten und assoziierten Hauptmächten und \nPolen (Minderheitenschutzvertrag) vom 28. Juni \n1919 sowie des deutsch-polnischen Abkommens über \nStaatsangehörigkeits- und Optionsfragen (Wiener \nAbkommen) vom 30. August 1924, RGBl. 1925 II 33, \nverloren. Art. 91 des Versailler Vertrages und \ndie Bestimmungen des Wiener Abkommens gelten nach \nArt. 123 Abs. 1, 124 GG als Bundesrecht fort.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluß \nvom 7. August 1995 - 9 B \n311.95 -, NJW 1995, \n3401.\n\n17\n\nDer Großvater der Kläger war sogenannter \n\"Wohnsitzpole\" nach Art. 91 Abs. 1 des Versailler \nVertrages in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des \nMinderheitenschutzvertrages und Art. 6 Abs. 1 des \nWiener Abkommens. Denn er hatte mindestens seit \ndem 1. Januar 1908 bis zum 10. Januar 1920 seinen \nWohnsitz in dem in Art. 3 des Wiener Abkommens \nbezeichneten Gebiet des polnischen Staates. Dazu \ngehörte sowohl der Geburtsort des Großvaters als \nauch derjenige der Großmutter, der am \n26. September 1891 in Ossenweg (Osowek)/Kreis \nPreußisch Stargard geborenen Frau \nN. L. , als auch die zum gleichen \nKreis gehörende Ortschaft Krowno, wo die \nGroßeltern im Februar 1919 geheiratet haben. \nAnhaltspunkte dafür, daß der Großvater der Kläger \nim fraglichen Zeitraum einen Wohnsitz außerhalb \ndes polnischen Gebietes hatte, ergeben sich nach \ndem vorliegenden Akteninhalt nicht. Als \n\"Wohnsitzpole\" hat der Großvater nach der \nzwingenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 des Wiener \nAbkommens unter Ausschluß der deutschen \nReichsangehörigkeit die polnische \nStaatsangehörigkeit erworben. Davon unberührt \nbleibt, ob der Großvater auch \"Geburtspole\" im \nSinne von Art. 4 Abs. 1 des \nMinderheitenschutzvertrages in Verbindung mit \nArt. 7 § 1 Abs. 1 des Wiener Abkommens war. Denn \ndie für \"Wohnsitzpolen\" getroffene Regelung hatte \nVorrang, wie Art. 7 § 5 des Wiener Abkommens \nausdrücklich bestimmt. Anhaltspunkte dafür, daß \nder Großvater der Kläger seinerzeit für die \ndeutsche Staatsangehörigkeit optiert hat (Art. 91 \nAbs. 3 des Versailler Vertrages in Verbindung mit \nArt. 3 Abs. 2 des Minderheitenschutzvertrages und \nArt. 9 ff. des Wiener Abkommens), ergeben sich \naus dem vorliegenden Akteninhalt nicht. In einem \nsolchen Fall hätte die Familie im übrigen Polen \nverlassen müssen (Art. 3 Abs. 3 des \nMinderheitenschutzvertrages in Verbindung mit \nArt. 12 des Wiener Abkommens). Deswegen haben, \nwie die Kläger selbst im Anwaltsschriftsatz vom \n5. Dezember 1989 haben mitteilen lassen, \n\"praktisch alle Einwohner der Gegend nach dem I. \nWeltkrieg für Polen optiert\". \n\n18\n\nDaß der Vater der Kläger mit der Geburt die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, \nwird mittelbar dadurch bestätigt, daß er in \nAbteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen \nworden ist. Das Gericht hat keine Bedenken, dem \ndahingehenden Vortrag der Kläger zu folgen, der \ndurch die von ihnen überreichten schriftlichen \nErklärungen der Herren F. N. und \nN. A. bestätigt wird. Die Tatsache \nder Volkslisteneintragung ist im übrigen daraus \nzu folgern, daß der Vater der Kläger im Dezember \n1942 zur deutschen Wehrmacht einberufen wurde. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 12. Dezember 1995 \n- 9 C 113.95 -, DVBl. \n1996, 620 = NJW 1996, \n2111 = DÖV 1996, 768.\n\n20\n\nDie Eintragung des Vaters der Kläger in die \nDeutsche Volksliste während der deutschen \nBesetzung Polens im Zweiten Weltkrieg wäre jedoch \nihrerseits nicht erklärlich, wenn er bereits \nzuvor deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre. \nIn jene Liste wurden nämlich gemäß § 1 Abs. 3 der \nVerordnung über die Deutsche Volksliste und die \ndeutsche Staatsangehörigkeit in den \neingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941, \nRGBl. I 118, in der Fassung der Verordnung vom \n31. März 1942, RGBl. I 51, nur ehemalige \npolnische und Danziger Staatsangehörige \neingetragen. Die Eintragung in Polen lebender \ndeutscher Reichsangehöriger war daher weder \nzulässig noch erforderlich. \n\n21\n\nDer Vater der Kläger war im Zeitpunkt ihrer \nGeburt auch nicht deswegen als deutscher \nStaatsangehöriger zu betrachten, weil er noch vor \nseiner Einberufung in die deutsche Wehrmacht in \nAbteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen \nworden ist. Eine derartige Eintragung sollte zwar \nnach § 5 der Volkslistenverordnung den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf zur \nFolge haben. § 1 Abs. 1 Buchst. d StAngRegG vom \n20. Februar 1955, BGBl. I 65, erkennt aber die \nWirksamkeit der mittels der Volkslisteneintragung \nerfolgten Sammeleinbürgerung nur unter der \nVoraussetzung an, daß der Betreffende deutscher \nVolkszugehöriger war. Hinsichtlich des danach \nerforderlichen Volkstumsbekenntnisses ist auf § 6 \nBVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom \n3. September 1971, BGBl. I 1565, 1807 - BVFG \na.F. - (= § 6 Abs. 1 BVFG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829 \n- BVFG n.F. -) sowie auf die dazu ergangene \nRechtsprechung abzustellen. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 15. März 1994 - 9 C \n340.93 -, DVBl. 1994, 924 \n= DÖV 1994, 911\n\n23\n\nDer Vater der Kläger war kein deutscher \nVolkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F. Als \nsolcher könnte er nur dann angesehen werden, wenn \ner ein bis zum Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen (in Polen Ende 1944/Anfang \n1945) aufrechterhaltenes Bekenntnis zum deutschen \nVolk abgegeben hätte. Das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a.F. \nbesteht in dem von einem entsprechenden \nBewußtsein getragenen nach außen hin verbindlich \ngeäußerten Willen, selbst Angehöriger des \ndeutschen Volkes als einer national geprägten \nKulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen \nVolkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft \nalso vor jeder anderen nationalen Kultur \nverbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem \nSinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben \n(unmittelbare Feststellung eines \nBekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann \nder Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei \nanderen Gelegenheiten im Heimatstaat seine \nVolkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat \n(ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, \nwenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen \nVolkstum zugehörend angesehen, sich in seiner \nganzen Lebensführung entsprechend dieser \nEinstellung nach außen erkennbar verhalten hat \nund dementsprechend im Vertreibungsgebiet von \nseiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen \nworden ist (Bekenntnis durch schlüssiges \nGesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis \nmittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, \nnamentlich den in § 6 BVFG genannten objektiven \nBestätigungsmerkmalen gefolgert werden. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 16. Februar 1993 \n- 9 C 25.92 -, DVBl. \n1993, 1008 = DÖV 1993, \n821 m.w.N.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. \n\n26\n\nEs fehlt zunächst an einem ausdrücklichen \nBekenntnis zum deutschen Volkstum. Ein solches \nkann namentlich nicht im Antrag des Vaters der \nKläger auf Eintragung in die Deutsche Volksliste \ngesehen werden. Zwar ist im Hinblick auf die \nBestimmungen im Runderlaß des \nReichsinnenministers betreffend den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige \npolnische und Danziger Staatsangehörige vom \n13. März 1941 davon auszugehen, daß sich der \nVater der Klägerin zur Aufnahme in die Deutsche \nVolksliste gemeldet hat. Nach historisch \ngesicherter Erkenntnis ist die Eintragung jedoch \nvielfach gegen den Willen der Betroffenen oder \ngar unter Zwang erfolgt. So kam es im früheren \nReichsgau Danzig/Westpreußen, zu dem auch der \nLandkreis Konitz (Chojnice) gehörte, wo der Vater \nder Kläger damals seinen Wohnsitz hatte, auf \nInitiative des damaligen Gauleiters zu einem \nSchnell- und Pauschalverfahren der \n\"Eindeutschung\", in deren Gefolge vielfach ganze \nDörfer oder Städte zwangsweise mit einer \nfestgesetzten Kontingentziffer in Abteilung 3 der \nDeutschen Volksliste eingetragen wurden. \nAngesichts dessen kann bei den in Abteilung 3 der \nDeutschen Volksliste Eingetragenen nicht generell \nangenommen werden, daß in dem Antrag auf Aufnahme \nein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gelegen \nhat. Vielmehr muß im Einzelfall nachgewiesen \nwerden, daß der Antrag aus freien Stücken \ngestellt wurde. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 16. Februar 1993, \naaO; ebenso Urteil vom \n8. November 1994 - 9 C \n472.93 -, Buchholz 412.3 \n§ 6 BVFG Nr. 75; Urteil \nvom 12. Dezember 1995, \naaO.\n\n28\n\nEin solcher Nachweis ist hier nicht erbracht. \nEs fehlt bereits an einem entsprechenden Vortrag \nder Kläger. Aus den von ihnen überreichten \nErklärungen der Herrn F. N. und \nN. A. ergibt sich wohl, daß diese \nüber die Tatsache der Eintragung unterrichtet \nsind bzw. daß sie den Ausweis seinerzeit gesehen \nhaben. Es fehlen aber jegliche Angaben dazu, auf \nwelche Weise es zur Eintragung gekommen ist. Daß \ndie beiden Herren oder andere von den Klägern im \nvorliegenden Verfahren genannte Personen in \ndieser Hinsicht noch nähere Einzelheiten \nmitteilen könnten, ist weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n29\n\nEbensowenig kann aus der Zugehörigkeit des \nVaters zur Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg auf ein \n(ausdrückliches oder stillschweigendes) \nBekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen \nwerden. Allerdings steht aufgrund der Auskunft \nder Deutschen Dienststelle (WASt) vom 25. Mai \n1990 fest, daß der Vater der Kläger im Dezember \n1942 zur Wehrmacht einberufen wurde und am \n9. Oktober 1944 die Einheit gewechselt hat. Die \nEinberufung beruhte jedoch auf der allgemeinen \nWehrpflicht. Insofern war sie lediglich \nrechtliche Konsequenz dessen, daß der Vater der \nKläger aufgrund seiner Eintragung in Abteilung 3 \nder Deutschen Volksliste als deutscher \nStaatsangehöriger galt und deswegen wie jeder \nandere (männliche) deutsche Staatsbürger im \nwehrfähigen Alter zur Ableistung des Wehrdienstes \nverpflichtet war. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 16. Februar 1993, \naaO; Urteil vom \n8. November 1994, aaO; \nUrteil vom 12. Dezember \n1995, aaO.\n\n31\n\nAuch im übrigen liegen keine Tatsachen vor, \naus denen sich ergibt, daß der Vater der Kläger \nsich seinerzeit durch schlüssiges Gesamtverhalten \ndem deutschen Volkstum als dem für ihn \nausschließlich maßgeblichen zugewandt hat. \n\n32\n\nEbensowenig läßt sich aus hinreichend \nvorhandenen Indizien im Falle des Vaters der \nKläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nherleiten. \n\n33\n\nEs kann zunächst nicht festgestellt werden, \ndaß der Vater der Kläger aufgrund seines \nSprachverhaltens im maßgeblichen Zeitpunkt zu \nerkennen gegeben hat, daß er dem deutschen \nVolkstum angehörte. Das Bestätigungsmerkmal \n\"deutsche Sprache\" liegt nur dann vor, wenn der \ndeutschen Sprache gegenüber der Landessprache \noder einer anderen im Vertreibungsgebiet \ngebräuchlichen Sprache der eindeutige Vorzug \ngegeben worden ist. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 17. Oktober 1989 \n- 9 C 18.89 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG \nNr. 62.\n\n35\n\nEs genügt daher nicht, daß der Betreffende \nlediglich zweisprachig war. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 15. Juli 1986 - 9 C \n9.86 -, Buchholz 412.3 \n§ 6 BVFG Nr. 46; Urteil \nvom 16. Februar 1993, \naaO.\n\n37\n\nAn konkreten Angaben über das Sprachverhalten \ndes Vaters haben die Kläger es im ganzen \nVerfahren fehlen lassen. Lediglich der im \nWiderspruchsverfahren eingereichte \nAnwaltsschriftsatz vom 30. Juli 1991 äußert sich \ndazu, allerdings auch nur im Sinne einer \nSchlußfolgerung, wonach der Vater aufgrund seiner \nEingliederung in die Wehrmacht die deutsche \nSprache \"mindestens in den Grundzügen\" habe \nbeherrschen müssen, weil andernfalls er sich kaum \nmit seinen Kameraden hätte unterhalten, den \nBefehlen und Anordndungen seiner Vorgesetzten \nFolge leisten und schriftliche Befehle und \nAnordnungen verstehen können. Danach verbietet \nsich die Feststellung, der Vater der Kläger habe \nsich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Ende \n1944/Anfang 1945) der deutschen Sprache den \nVorzug gegeben vor der polnischen. Im übrigen ist \nüber sein Sprachverhalten während seines Dienstes \nin der Wehrmacht nichts bekannt. Sollte er sich \nin jener Zeit überwiegend der deutschen Sprache \nbedient haben, so wäre dies lediglich dem Umstand \ngeschuldet, daß in der Wehrmacht Deutsch \nKommando- und Umgangssprache war. Für den \nGebrauch der deutschen Sprache in der Wehrmacht \ngilt daher nichts anderes als für den Dienst in \nder Wehrmacht selbst, der aus den oben \ndargelegten Gründen kein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum beinhaltete. \n\n38\n\nAuch das weitere in § 6 BVFG angeführte \nBestätigungsmerkmal \"Kultur\" streitet nicht für \nein deutsches Volkstumsbekenntnis des Vaters der \nKläger im fraglichen Zeitpunkt. Der Vortrag der \nKläger, in ihrer Familie seien \"immer Ereignisse \naus deutschen Kultur, Geschichte und \ngesellschaftlichen Ordnung als positives Beispiel \ngegeben\" worden, ist zu wenig konkret und besagt \nim übrigen nichts darüber, daß der Vater der \nKläger in seiner Heimat bis zum Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sich der \ndeutschen Kultur stärker verbunden gefühlt hat \nals der polnischen. Entsprechendes gilt für die \nErklärung des Herrn F. N. vom \n9. Februar 1994, der dort berichtet, der Vater \nder Kläger habe \"sich sehr gut über deutsche \nNation, derer Kultur, Tradition, Stil und \nLebensniveaux geäußert\". Dies läßt zwar auf eine \ngewisse Aufgeschlossenheit gegenüber deutscher \nKultur und Geschichte schließen. Daß er \nderartiges nicht mindestens in gleichem Umfang \nauch für Kultur und Geschichte des polnisches \nVolkes empfand, ist damit nicht gesagt. Dies gilt \ninsbesondere mit Blick darauf, daß er auf dem \nTerritorium des polnischen Staates geboren war, \nder zweieinhalb Jahre zuvor - nach über 120 Jahre \nfortdauernder Zerschlagung - neu errichtet worden \nwar und somit zu den Gewinnern des Ersten \nWeltkrieges zählen konnte. Dadurch, daß sich \nMenschen für die Kultur anderer Völker \ninteressieren, insbesondere deren Sprache \nerlernen und sich mit deren Geschichte, Kunst und \nLiteratur beschäftigen, wird die Zugehörigkeit \nzur Kultur des Heimatlandes im allgemeinen nicht \nin Frage gestellt. Heimatland des Vaters der \nKläger war aber seit seiner Geburt Polen; daß er \nsich von der Kultur dieses Landes abgewandt oder \ndaß er sich ihrer in geringerem Maße zugewandt \nhat als der deutschen, dafür ergeben sich nach \ndem vorliegenden Akteninhalt keine greifbaren \nAnhaltspunkte.\n\n39\n\nEbensowenig gibt das in § 6 BVFG a.F. erwähnte \nMerkmal \"Erziehung\" etwas für eine deutsche \nVolkszugehörigkeit des Vaters der Kläger her. \nInsbesondere ist weder vorgetragen noch \nersichtlich, daß er vor seiner Einberufung zur \nWehrmacht eine deutsche Schule oder sonstige \nInstitutionen besucht hat, die deutsche Bildung \nvermittelten.\n\n40\n\nEs kann nicht einmal mit der für das \nvorliegende Verfahren zu fordernden hinreichenden \nZuverlässigkeit festgestellt werden, daß der \nVater der Kläger überhaupt deutscher Abstammung \nwar. Der Vortrag der Kläger enthält keine \nsubstantiierten Hinweise darauf, daß die \nGroßeltern väterlicherseits deutsche \nVolkszugehörige waren. Der Großvater soll den \nAngaben der Kläger zufolge Bauer gewesen sein. \nAusweislich der Auskunft der Finanzministerin des \nLandes Schleswig-Holstein - Landesausgleichsamt - \n(Heimatauskunftstelle Nr. 26 für den \nRegierungsbezirk Danzig) vom 20. September 1990 \ngab es jedoch in M. (Linówek), dem \nGeburtsort des Vaters, vor 1939 keine deutschen \nlandwirtschaftlichen Betriebe. Daß der Großvater \nden Klägern, die bei seinem Tod am 1964 (vgl. \ndie von ihnen überreichte Bescheinigung des \nStandesamtes D. vom 11. Februar 1989) noch \nim Kindesalter waren, von Friedrich dem Großen \nerzählt hat, der \"ein vorbildlicher Kaiser war\", \nvermag als ernsthafter Beleg für eine deutsche \nVolkszugehörigkeit des Großvaters ebensowenig \nherzuhalten wie die sonstigen Ausführungen im \nSchreiben vom 6. Oktober 1994. Gänzlich \nsubstanzlos sind die Behauptungen der Kläger \nbezüglich der deutschen Volkszugehörigkeit der \nGroßmutter N. Imianowska, geb. \nL. . Gegen ihr deutsches Volkstum \nspricht im übrigen die Auskunft der \nFinanzministerin des Landes Schleswig-Holstein \nvom 22. Dezember 1989. Danach gab es ausweislich \nder handschriftlichen Aufzeichnungen der \nOrtsbauernschaft aus dem Jahre 1940 in der \nOrtschaft Ossenweg (Osowek), dem Geburtsort der \nGroßmutter, viele landwirtschaftliche Betriebe \nvon Mitgliedern der Familie L. . In \ndieser Liste wurden die Besitzer von Höfen mit \n5 Hektar und mehr mit deren Volkszugehörigkeit \nfestgehalten. Drei auf den Namen L. \nlautende Höfe erfüllten diese Größenanforderung, \ndie Volkszugehörigkeit der Besitzer ist jeweils \nmit polnisch (\"P\") angegeben. Der vierte Hof war \nkleiner als 5 Hektar, so daß hier eine \nVolkstumsangabe fehlt.\n\n41\n\nDas Merkmal \"Abstammung\" im Sinne von § 6 BVFG \na.F. käme im übrigen auch dann nicht zum Tragen, \nwenn wenigstens einer der beiden Großelternteile \nväterlicherseits Volksdeutscher gewesen sein \nsollte. Denn die ethnische Abstammung von einem \ndeutschen Elternteil verliert ihre Indizwirkung \nfür ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch \ndie gleichfalls gegebene ethnische Abstammung von \ndem nichtdeutschen anderen Elternteil. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 17. Oktober 1989, \naaO.\n\n43\n\nAuch an sonstigen konkreten Tatsachen, aus \nwelchen sich mittelbar auf ein bis zum Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen fortwirkendes \nVolkstumsbekenntnis des Vaters der Kläger \nschließen ließe, fehlt es nach dem vorliegenden \nAkteninhalt. Woher Herr F. N. gemäß \nseiner Erklärung vom 9. Februar 1994 den Eindruck \ngewonnen hat, der Vater der Kläger habe sich \nvöllig mit der deutschen Nation identifiziert und \nsich für einen wahren Deutschen gehalten, ist \nnicht ersichtlich. Diesbezüglich bleibt die \nErklärung inhaltlich vage, während sie in anderer \nHinsicht, nämlich im Zusammenhang mit der \nEinberufung zur Wehrmacht, durchaus Substanz hat. \nDas von Herrn N. genannte Motiv des Vaters \nder Kläger für seinen Dienst in der Wehrmacht, \nnämlich \"Beschützen der Zivilisation und Kultur \nder westlichen Welt vor verrückter, \nbetrügerischer und am meisten verbrecherischer \nIdeologie, die man Kommunimus nennt\", ist für das \nVolkstumsbekenntnis unerheblich. Denn die \nAbneigung gegen Ideologie und politische Praxis \ndes Kommunismus teilten bereits damals viele, \nwenn nicht die meisten Angehörigen des polnischen \nVolkes.\n\n44\n\nSchließlich gebietet der Vortrag der Kläger \nüber die Nachkriegsgeschehnisse nicht die \nSchlußfolgerung, daß ihr Vater sich in der Zeit \nbis zum Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum \nbekannt hat. Ihren Angaben zufolge mußte sich der \nVater nach Kriegsende einem von körperlichen \nMißhandlungen begleiteten Untersuchungsverfahren \nunterziehen. Motiv der polnischen Stellen soll \ndabei laut Klageschrift der \"Wehrmachtdienst und \ndie Abtrünnigkeit vom Polentum\" gewesen sein. \nNach dem Inhalt ihres dahingehenden Vortrages ist \njedoch allein plausibel, daß die polnischen \nStellen in Herrn C. J. einen \nPolen gesehen haben, dem sie Verrat am eigenen \nVolk und Kollaboration mit dem Feind vorwarfen. \nSo erwähnen die Kläger in diesem Zusammenhang, \ndaß ihr Vater, nachdem seine öffentlichen \nÄußerungen gegen Stalins Großmachtstreben auf \nharte staatliche Reaktionen gestoßen waren, nur \ndie Möglichkeit sah, \"die deutschen Gefühle und \nBräuche insgeheim zu pflegen\" (S. 2 der \nKlageschrift), daß er sich vorgenommen hat, \"nur \npassiv zu wirken\" (S. 6 des Schreibens vom \n6. Oktober 1994) und daß er Ausreiseanträge erst \nzu einem späteren Zeitpunkt gestellt hat. Daraus \nergibt sich, daß der Vater sich in dem gegen ihn \ngerichteten Ermittlungsverfahren nicht zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat - im übrigen ein \nVerhalten, welches angesichts der damaligen \nUmstände menschlich ohne weiteres verständlich \nist und der Lebenserfahrung entspricht.\n\n45\n\nDas Gericht hat zugunsten der Kläger geprüft, \nob ihre Angaben über die erwähnten Vorgänge nach \ndem Kriege im Lichte geschichtlicher Tatsachen \neine andere Beurteilung rechtfertigen. Dies ist \njedoch nicht der Fall. Im Gegenteil gingen die \npolnischen staatlichen Stellen am Ende des \nZweiten Weltkrieges nicht davon aus, daß es sich \nbei den in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste \neingetragenen Personen um deutsche \nVolkszugehörige handelte. Die in die Deutsche \nVolksliste eingetragenen Personen wurden aufgrund \ndes Gesetzes vom 6. Mai 1945 über den Ausschluß \nfeindlicher Elemente aus der polnischen \nVolksgemeinschaft\n\n46\n\nabgedruckt in \nDokumentation der \nVertreibung der Deutschen \naus Ost-Mittel-Europa, \nBand I/3, 1960, Polnische \nGesetze und Verordnungen \n1944 - 1955, S. 57 ff\n\n47\n\neiner differenzierten Behandlung unterzogen. \nDabei ging der polnische Gesetzgeber von der \nVoraussetzung aus, nur die Angehörigen der \nAbteilung 1 der Deutschen Volksliste seien \n\"wirklich\" Deutsche und als solche auszusiedeln, \ndie der Gruppe 2 dagegen im Grunde Polen, die man \nnicht aussiedeln, aber dafür als \"Volksverräter\" \nbesonders drakonisch bestrafen müsse. \nDemgegenüber war für die in Abteilungen 3 und 4 \nEingetragenen, von denen aus den oben erwähnten \nGründen anzunehmen war, daß sie in der Mehrzahl \nnicht freiwillig in die Deutsche Volksliste \naufgenommen worden waren, ein relativ leichtes, \nzum Teil sogar pauschales \nRehabilitierungsverfahren vorgesehen, welches im \nwesentlichen darin bestand, daß die betreffenden \nPersonen vor der zuständigen polnischen \nVerwaltungsbehörde erster Instanz eine \nTreueerklärung gegenüber dem polnischen Volk und \nStaat abzugeben hatten, die öffentlich \nbekanntgemacht wurde. Anstelle des Gesetzes vom \n6. Mai 1945, welches am 17. Oktober 1946 \nendgültig außer Kraft trat, trat das Dekret vom \n28. Juni 1946 über die strafrechtliche \nVerantwortlichkeit für den Abfall von der \nNationalität während des Krieges 1939 - 1945, \n\n48\n\nabgedruckt in \nDokumentation, aaO, \nS. 246 ff.,\n\n49\n\nwelches ab 19. September 1946 im gesamten \npolnischen Staatsgebiet galt. Durch dieses Dekret \nwurden die zuvor in Gang gesetzten polizeilich-\npräventiven Maßnahmen wegen opportunistischer \nDeutschtumserklärungen durch die feste Norm einer \nGefängnisstrafe bis zu zehn Jahren (unter \nAnrechnung des Lageraufenthaltes) ersetzt. Der \nSinn des Dekrets war aufs Ganze gesehen eine \nweitgehende Einstellung aller Sanktionen gegen \ndie (in der Mehrzahl zum polnischen Volkstum zu \nrechnenden) Angehörigen der Volkslistengruppen 3 \nund 4, unter Beschränkung auf die gesetzlich \nwirklich eindeutigen Fälle opportunistischen \nNationalitätenwechsels. Das Dekret vom 28. Juni \n1946 fand seine Ergänzung durch das Dekret vom \n13. September 1946 über den Ausschluß von \nPersonen deutscher Nationalität aus der \npolnischen Volksgemeinschaft. \n\n50\n\nAbgedruckt in \nDokumentation, aaO, \nS. 293 ff.\n\n51\n\nDas Dekret ordnete unter anderem an, daß die \nbisher wegen Volksverrats einem obligatorischen \nRehabilitierungsverfahren bzw. der \nStrafverfolgung unterworfenen Personen, bei denen \nes sich herausstellte, daß sie sich schon vor dem \n1. September 1939 erwiesenermaßen ständig als \nVolksdeutsche zu erkennen gegeben hatten, nunmehr \nvon jeder weiteren Strafverfolgung auszunehmen \nund die Betreffenden statt dessen auszusiedeln \nwaren. \n\n52\n\nVgl. zum Vorstehenden \nallgemein: Dokumentation, \naaO, S. XVIII ff.\n\n53\n\nDie vorstehenden historischen Tatsachen \nbestätigen die sich bereits aus dem Vortrag der \nKläger ergebende Einschätzung des Gerichts. \nDanach kann keine Rede davon sein, daß die \npolnischen Stellen den Vater der Kläger wie einen \ndeutschen Volkszugehörigen behandelt habe, was \nnach den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen mit \nAberkennung der polnischen Staatsbürgerschaft, \nVermögenseinziehung und Aussiedlung \ngleichbedeutend gewesen wäre. Zwar ist nicht zu \nverkennen, daß die polnischen staatlichen Stellen \nnach dem 2. Weltkrieg ihrerseits von der \nWunschvorstellung getragen waren, den Kreis der \ndem polnischen Volk zugehörenden Personen in den \nschon nach dem 1. Weltkrieg zum polnischen Staat \ngehörenden Gebieten möglichst weit zu ziehen. \nDoch war diese Betrachtungsweise in bezug auf die \nin den Abteilungen 3 und 4 eingetragenen Personen \naus den genannten Gründen durchaus \nrealitätsgerecht.\n\n54\n\nIst der Vater der Kläger nach alledem nicht \nals deutscher Volkszugehöriger anzusehen, so hat \ner die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 1 \nAbs. 1 Buchst. d StAngRegG nicht wirksam \nerworben. In der dort getroffenen Regelung liegt \nkeine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige \nEntziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. \nDenn zum einen hat die Wiederherstellung einer \npolnischen Staatsgewalt in dem hier in Frage \nstehenden Gebiet Westpreußens im Sommer 1945 den \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch \npolnische Volkszugehörige aufgrund der \nVolkslistenverordnung ipso facto beseitigt. Zum \nanderen hat der Gesetzgeber durch die Regelung, \ndaß nur deutsche, nicht dagegen polnische \nVolkszugehörige die deutsche Staatsangehörigkeit \ndurch Eintragung in die Deutsche Volksliste \nerworben haben, lediglich klarstellend \nrechtswirksame von rechtsunwirksamen \nEinbürgerungen abgegrenzt. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 12. Dezember 1995, \naaO.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 \nAbs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-18/25-a-2989-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-18/25-a-2989-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311550","retrieved":"2026-07-09 03:42:08.496481+00:00"}}