{"status":"available","doknr":"OLD311549","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0218.24B186.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-18","aktenzeichen":"24 B 186/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat einen Anspruch auf Übernahme der \nrückständigen und laufenden Unterkunftskosten in Höhe von \nmonatlich insgesamt 1.300,00 DM inklusive sämtlicher \nNebenkosten für die 90 m2 große Wohnung in der S. \nStraße 7 - 11 in K. nicht glaubhaft gemacht. \n\n4\n\nEin Anspruch auf vorläufige Übernahme der laufenden \nUnterkunftskosten (ab Dezember 1996) ergibt sich nicht aus §§ \n11 und 12 des Bundessozialhilfegesetzes in der seit dem \n1. August 1996 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 4 und Nr. 5 \ndes Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli \n1996 (BGBl I. 1088) - BSHG - i. V. m. § 3 Abs.1 der Regelsatz-\nVerordnung in der ebenfalls ab dem 1. August 1996 geltenden \nFassung von Art. 11 des vorgenannten Gesetzes (RS-VO n. F.). \n\n5\n\nDer Anspruch findet zunächst keine Rechtsgrundlage in dem \n- unverändert übernommenen - Satz 1 des § 3 Abs. 1 RS VO n. F. \nDanach kommt, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt, \nnur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten in Betracht. \nWas als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im \nsozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muß mit Blick auf \ndie allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls allein \nnach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden, wobei \nes vor allem auf die Personen des Hilfebedürftigen, die Art \nseines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse ankommt. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n17. November 1994 - 5 C 11.93 -, \nBVerwGE 97, 110 und vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, NJW 1996, 3427; OVG NW, \nz. B. Beschluß vom 7. September 1995 - \n24 E 2057/95 -. \n\n7\n\nEiner der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen \nGrundsätze ist, daß mit der Sozialhilfe nur das zur Führung \neines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige \nsicherzustellen ist. Als Vergleichsmaßstab können nur die \nLebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem \nEinkommen herangezogen werden (vgl. § 22 Abs. 4 BSHG). \n\n8\n\nDie Angemessenheit der Unterkunftskosten muß deshalb danach \nbeurteilt werden, ob diese sich im Rahmen dessen halten, was \nbei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden \nWohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, üblicherweise erwartet \nwerden muß. Dies bestimmt sich einmal nach den persönlichen \nVerhältnissen des Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl \nder Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und \nihrem Gesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die \nAngemessenheit der Kosten der Unterkunft - ausgehend von den \nermittelten individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und \nseiner Angehörigen - nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem \nörtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen \nWohnungsmarktes. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen \nnicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten \nMietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für \nvergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers \nmarktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Anhaltspunkte für \ndie marktübliche Miete kann der örtliche Mietspiegel geben. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November \n1994, aaO.\n\n10\n\nDie Unterkunftskosten der Wohnung in der S. Straße \nsind bereits deshalb unangemessen, weil sie hinsichtlich ihrer \nGröße von 90 m2 nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht \nals angemessen angesehen werden kann. \n\n11\n\nDie Frage nach der sozialhilferechtlich angemessenen \nWohnfläche kann in Anlehnung an die Kriterien der \nFörderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau und in den dafür \ngeltenden Vorschriften, nämlich den Verwaltungsvorschriften \nder Länder zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der \nZweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) \nüber die Angemessenheit von Wohnungsgrößen im sozialen \nWohnungsbau (in Nordrhein-Westfalen derzeit maßgeblich: \nRunderlaß des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und \nVerkehr vom 13. November 1989 - IV C 613-474/89-MBl NW 89, \n1714, geändert durch Runderlaß vom 31. Mai 1991, MBl NW 1991, \n382) beantwortet werden.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November \n1994, aaO., OVG NW, Beschluß vom \n7. September 1995 - 24 B 2057/95 -. \n\n13\n\nHiernach stünde dem seit Juli 1996 alleinstehenden \nAntragsteller allenfalls eine Wohnfläche von 45 m2, nicht aber \n- wie hier - die doppelte Wohnfläche zu. Bereits aus diesem \nGrunde überschreiten die Unterkunftskosten einschließlich der \nHeizkosten das sozialhilferechtlich Angemessene bei weitem. \n\n14\n\nDa der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung \nseines Unterkunftsbedarfs hat, muß sich die \nAngemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand \nfür die Unterkunft (abstrakt) unangemessen ist, allerdings \nauch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im \nBedarfszeitraum eine andere, bedarfsgerechte, kostengünstigere \nWohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine \nderartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom \nHilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen \nräumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind \ndie Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher \nSicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12, § 3 Abs. 1 \nSatz 1 RS VO vom Sozialhilfeträger zu übernehmen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai \n1996, aaO.\n\n16\n\nDer Hilfesuchende, der die Übernahme einer an sich \n(abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene \nWohnung begehrt, muß dem Sozialhilfeträger deshalb \nsubstantiiert darlegen, daß eine andere bedarfsgerechte, \nkostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem \nörtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter \nund intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine \nvorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai \n1996, aaO.\n\n18\n\nDerartige Umstände hat der Antragsteller weder dem \nAntragsgegner dargelegt noch im vorliegenden \nAnordnungsverfahren vorgetragen und glaubhaft gemacht. \n\n19\n\nEin Anspruch auf Übernahme der unangemessenen \nUnterkunftskosten ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 \nRS VO n. F., der wortgleich mit § 3 Abs. 3 Satz 2 RS VO a. F. \nübereinstimmt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den \nder Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang - wie \nhier - übersteigen, sind sie zwar nach dieser Vorschrift als \nBedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 \nAbs. 1 BSHG zu berücksichtigen ist, solange anzuerkennen, als \nes diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, \ndurch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere \nWeise die Aufwendungen zu senken. Diese Vorschrift ist im \nvorliegenden Verfahren grundsätzlich anwendbar, weil der \nAntragsteller bei Einzug in die Wohnung im Dezember 1995 in \nder Lage war, die Unterkunftskosten aus seinem Einkommen zu \ntragen. \n\n20\n\nDer Träger der Sozialhilfe ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, ungeachtet einer für den \nHilfesuchenden verfügbaren kostenangemessenen \nUnterkunftsalternative für eine Übergangszeit zur Übernahme \nder vollen Unterkunftskosten verpflichtet, wenn dem \nHilfebedürftigen die Kostensenkung insbesondere durch einen \nWohnungswechsel nicht zuzumuten ist. \n\n21\n\nEinen solchen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht \ngerade darin gesehen, daß der Hilfesuchende bei Eintritt der \nHilfebedürftigkeit die aus sozialhilferechtlicher Sicht zu \nteure Wohnung bereits bewohnt. In einem solchen Fall sollen \nHilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige \nWohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 <3>). Dem liegt die \nVorstellung zugrunde, daß der Hilfesuchende (Hilfebedürftige) \nein aus sozialhilferechtlicher Sicht schutzwürdiges Interesse \ndaran hat, von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung \nseiner gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust seines \nbisherigen sozialen Umfelds jedenfalls für eine Übergangszeit \nverschont zu bleiben. \n\n22\n\nBVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996, \naa0.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall ist dem Antragsteller auch bei \nZugrundelegung dieser Grundsätze ein Wohnungswechsel schon vor \nAblauf einer entsprechenden Übergangszeit deshalb zumutbar \ngewesen, weil sich seine persönliche Situation unabhängig vom \nEintritt seiner sozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit \nschon vorher deshalb entscheidend geändert hatte, weil die \nWohngemeinschaft mit Frau Rothkranz und deren Kinder seit Juli \n1996 nicht mehr fortbesteht mit der Folge, daß sich der \nWohnraumbedarf grundlegend verringert hatte. \n\n24\n\nVgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom \n30. Mai 1996, aaO. \n\n25\n\nDer Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft \ngemacht, daß es ihm nicht möglich oder zumutbar war, durch \neinen Wohnungswechsel, durch (Unter-)Vermieten oder auf andere \nWeise die Aufwendungen zu senken. Hierauf hat der \nAntragsgegner noch mit Schriftsatz vom 5. Februar 1997 \n- unwidersprochen - hingewiesen. \n\n26\n\nDer Antragsteller kann auch nicht den angemessenen Teil \nseiner Unterkunftskosten verlangen. \n\n27\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n28\n\nvgl. Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 \nC 3.91 -, BVerwGE 92, 1, und vom \n30. Mai 1996, aaO.,\n\n29\n\nkommt die (zuschußweise) Zuerkennung von Hilfeleistungen, \ndie den Unterkunftsbedarf des Hilfesuchenden nicht abdecken, \ngrundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt auch in den Fällen, \nin denen der Hilfesuchende die zumutbare Möglichkeit, die \nunangemessenen Unterkunftskosten etwa durch einen \nWohnungswechsel oder durch Untervermieten auf ein angemessenes \nMaß zu senken, nicht nutzt. \n\n30\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Januar \n1997 - 8 B 1576/96 -.\n\n31\n\nSchließlich ergibt sich auch aus dem mit Wirkung vom \n1. August 1996 neu eingefügten Satz 3 des § 3 Abs. 1 RS VO \nkein Anspruch auf Übernahme jedenfalls der angemessenen \nUnterkunftskosten, weil im vorliegenden Fall nicht die \nUnterkunftskosten für eine von dieser Vorschrift von ihrem \nTatbestand her allein erfaßte „neue Unterkunft\" nach einem \nUmzug im Streit sind. Es kann daher offenbleiben, ob und unter \nwelchen Voraussetzungen diese Vorschrift im übrigen Anwendung \nfindet. \n\n32\n\nVgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom \n13. September 1996 - 8 B 2066/96 - und \nvom 30. Oktober 1996 - 8 B 2304/96 -. \n\n33\n\nSchließlich kommt eine Kostenübernahme - auch im Hinblick \nauf die seit September 1996 rückständigen Unterkunftskosten - \nnicht auf der Grundlage des § 15 a BSHG n. F. in Betracht.\n\n34\n\nSoweit § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. August \n1996 geltenden Fassung nunmehr vorsieht, daß die Hilfe gewährt \nwerden soll, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist, und \nohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht, hat der \nAntragsteller bereits nicht dargelegt, daß ihm ohne die \nbeantragte Hilfe Wohnungslosigkeit droht. Denn die neu \ngeschaffene und im Vergleich zum bisherigen Gesetzeszustand \nzur Verengung des vom Sozialhilfeträger auszuübenden Ermessens \nführende Vorschrift des § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG greift nicht \nschon dann ein, wenn lediglich die Gefahr des Verlustes der \ngegenwärtigen Wohnung besteht - hier: aufgrund der \nRäumungsklage vom 8. Januar 1997 -, sondern erst dann, wenn \ndamit zu rechnen ist, daß der Hilfesuchende nicht rechtzeitig \n(zumutbaren) Ersatz für die bisherige Wohnung finden wird. \n\n35\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Januar \n1997 - 8 B 1576/96 -. \n\n36\n\nAnhaltspunkte für eine dem Antragsteller als \nAlleinstehendem drohende Wohnungslosigkeit nach einem - \nunterstellten - Verlust seiner jetzigen Wohnung bestehen \nnicht. Weder steht die grundsätzliche Bereitschaft des \nAntragsgegners zur Übernahme der Kosten einer angemessen \nteuren neuen Wohnung in Frage, sollte der Antragsteller nicht \nohnehin mit seinem Arbeitslosengeld in der Lage sein, \nangemessene Unterkunftskosten einer neuen Unterkunft zu \ntragen, noch hat der Antragsteller dargelegt, daß er nicht in \nder Lage ist, eine angemessene Wohnung rechtzeitig anzumieten. \n\n37\n\nDie Übernahme (rückständiger) Unterkunftskosten ist aber im \nvorliegenden Verfahren - was auch für eine Hilfe nach § 15 a \nAbs. 1 Satz 1 BSHG n. F. erforderlich ist - auch nicht \n„gerechtfertigt\". Die Übernahme rückständiger \nUnterkunftskosten darf in einem Fall wie dem vorliegenden \nnicht dazu führen, daß entgegen der grundsätzlichen Regelung \nder Übernahme (nur) angemessener Unterkunftskosten durch § 3 \nAbs.1 RS VO, auf dem (Um)Weg über § 15 a Abs. 1 BSHG \ngleichwohl unangemessene Unterkunftskosten übernommen werden. \nDie nach § 15 a Abs. 1 BSHG in Sonderfällen zu gewährende \nHilfe bezweckt die Sicherung und Erhaltung der Unterkunft \nunter Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten des \nBetroffenen.\n\n38\n\nVgl. BT-Drucks. 13/2440, Seite 19, \nzu § 15 a BSHG n. f. \n\n39\n\nDiesem Zweck würde eine Übernahme der (rückständigen) \nUnterkunftskosten im vorliegenden Verfahren, in dem die \nangemessenen Mietkosten bei weitem überschritten sind und \nfehlende Selbsthilfemöglichkeiten durch den Antragsteller \nnicht dargelegt worden sind, widersprechen. \n\n40\n\nHiernach kommt die Übernahme der Unterkunftskosten nach \n§ 15 a BSHG n. F. schon deshalb nicht in Betracht, weil die \nTatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt \nsind. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-18/24-b-186-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-18/24-b-186-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311549","retrieved":"2026-07-09 03:42:08.415027+00:00"}}