{"status":"available","doknr":"OLD311555","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0217.8B2942.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-17","aktenzeichen":"8 B 2942/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nfallen der Antragstellerin zur Last. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nÜber die Beschwerde der Antragstellerin entscheidet im \nerklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 \nund 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. \n\n3\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, \nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antragsgegner im Wege einer \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihr Hilfe zum \nLebensunterhalt in gesetzlicher Höhe \nfür die Zeit ab 27. August 1996 bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung sowie (für diesen \nZeitraum) anteilige Unterkunftskosten \nzu gewähren, \n\n4\n\nist nicht begründet. \n\n5\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO setzt voraus, daß der geltend gemachte \nHilfeanspruch (der sogenannte Anordnungsanspruch) und der \nbesondere Grund für die Notwendigkeit der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (der sogenannte Anordnungsgrund) \nvom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 123 \nAbs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nIm vorliegenden Falle fehlt es bereits an der \nGlaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruches. \n\n7\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt \ndem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. \nMithin hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt, der in der Lage ist, seinen Bedarf an \nnotwendigem Lebensunterhalt aus eigenem oder ihm zurechenbarem \nEinkommen oder Vermögen zu decken. Da das (Nicht-\n)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den \nAnspruch auf Sozialhilfe ist, geht die Nichtaufklärbarkeit \ndieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten \ndesjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist \nder jeweilige Hilfesuchende, \nständige Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats, vgl. etwa OVG \nNW, Beschluß vom 22. Januar 1997 \n- 8 B 1711/96 - und Beschluß vom \n4. Dezember 1996 - 8 B 2191/96 -, unter \nBezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 2. Juni 1965 \n- V C 63.64 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, \n208 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 13, 201, und vom 28. März 1974 \n- 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 = FEVS \n22, 301, 303.\n\n8\n\nIm Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat \nder jeweilige Hilfesuchende gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm \n§§ 920, 294 ZPO seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. \n\n9\n\nDies ist der Antragstellerin vorliegend auch im \nBeschwerdeverfahren nicht gelungen. \n\n10\n\nDabei kann hier offenbleiben, ob die Antragstellerin in dem \nim Beschwerdeverfahren noch streitbefangenen Zeitraum mit \nHerrn Roland Maria Schneeberger in einer eheähnlichen \nGemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG gelebt hat bzw. lebt, \nwovon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß \nausgegangen ist. \n\n11\n\nDenn unabhängig davon hat die Antragstellerin das Vorliegen \nder tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches \nnicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. \nNach § 2 Abs. 1 BSHG erhält nämlich Sozialhilfe u.a. derjenige \nnicht, der sich selbst helfen kann. Zu den einen Anspruch auf \nHilfe zum Lebensunterhalt ausschließenden \nSelbsthilfemöglichkeiten gehört die Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit. Derjenige, der um Hilfe zum Lebensunterhalt \nnachsucht, muß - gleichsam täglich - darum bemüht sein, seinen \nLebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (§ 18 \nAbs. 1 BSHG). Wegen des grundsätzlichen Nachrangs der \nSozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) ist ein Hilfesuchender gehalten, \nseine Arbeitskraft auf dem gesamten Arbeitsmarkt anzubieten \nund auch Aushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen und \nGelegenheitsarbeiten jeder Art anzunehmen, \nvgl. die ständige Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts, u.a. OVG NW, \nUrteil vom 27. Oktober 1993 - 24 A \n3313/91 -; Beschluß vom 20. Juni 1995 - \n24 B 1220/95 - m.w.N. ; Beschluß vom \n28. November 1996 - 24 B 2479/96 - ; \nBeschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 -, Beschluß vom \n6. Februar 1997 - 8 B 52/97 -; so auch \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht \n(OVG Hamburg), Beschluß vom 29. August \n1990 - Bs IV 326/90 -, FEVS 41, \n417.\n\n12\n\nDer Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift \nbei der Selbsthilfe - anders als bei der Hilfe durch andere - \nschon dann, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen \"kann\", \ner also die Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen. Es kommt \nin diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er auch von dieser \nMöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, \nvgl. die ständige Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts, u.a. Beschluß \nvom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 - \nm.w.N.; Beschluß vom 6. Februar 1997 \n- 8 B 52/97 -. \n\n13\n\nDabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß \neinem Hilfesuchenden im Rahmen seiner körperlichen und \ngeistigen Leistungsfähigkeit zuzumuten ist, eine \nErwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn kein in § 18 Abs. 3 BSHG \ngenannter Ausnahmegrund vorliegt. Diese Annahme kann ein \nHilfesuchender durch im einzelnen zu substantiierende und \nnachprüfbar zu belegende Angaben über erfolglos gebliebene \nVersuche, eine Erwerbstätigkeit zu erlangen, widerlegen, \nvgl. OVG Hamburg, Beschluß vom \n29. Januar 1990 - Bs IV 326/90 -, aaO.; \nOVG NW, Beschluß vom 20. Juni 1996 - 24 \nB 1220/95 - m.w.N.; Beschluß \n27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 - \nm.w.N. und Beschluß vom 6. Februar 1997 \n- 8 B 52/97 -. \n\n14\n\nEs reicht nicht aus, sich beim Arbeitsamt als \narbeitssuchend zu melden und Vermittlungsangeboten des \nArbeitsamtes oder auch des Sozialhilfeträgers nachzugehen, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 = FEVS \n46, 12; OVG NW, Beschluß vom 28. \nNovember 1996 - 24 B 2479/96 -; \nBeschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 - m.w.N. und Beschluß vom \n6. Februar 1997 - 8 B 52/97 -.\n\n15\n\nDer Hilfesuchende ist gehalten, selbst auf dem ihm \nzugänglichen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu suchen.Er hat \nsich nach seinen persönlichen Möglichkeiten und Kräften \nernsthaft und zielstrebig um eine Erwerbsmöglichkeit zu \nbemühen. Ob und in welcher Intensität eigene Bemühungen des \nHilfesuchenden um eine Arbeitsstelle verlangt werden können, \nhängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von den \npersönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, seinen \nArbeitsfähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in dem Bereich, \nder dem Hilfesuchenden zugänglich ist, ab,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, \naaO; OVG NW, Beschluß vom 28. November \n1996 - 24 B 2479/96 -.\n\n16\n\nDabei ist dem Hilfesuchenden im Grundsatz jede Tätigkeit, \ndie seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht \nübersteigt, zumutbar, sofern ihm die künftige Ausübung seiner \nbisherigen überwiegenden Tätigkeit nicht wesentlich erschwert \nwürde und sofern der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein \nsonstiger wichtiger Grund nicht entgegensteht. \n\n17\n\nAuf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG, wonach dem \nHilfesuchenden eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht \nzugemutet werden kann, wenn er körperlich hierzu nicht in der \nLage ist, kann sich die Antragstellerin vorliegend nicht \nberufen. Denn nach ihren eigenen Angaben im Erörterungstermin \nam 15. Januar 1997 ist sie körperlich gesund. Anhaltspunkte \ndafür, daß sie körperlich oder geistig nicht in der Lage wäre, \neiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat sie nicht dargetan und \nsind auch nicht erkennbar. \n\n18\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß der Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des \n§ 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG entgegenstünde. Zwar darf nach § 18 \nAbs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG (in der bis zum 31. Dezember \n1996 geltenden Fassung des Gesetzes bzw. § 18 Abs. 3 Satz 2 \nBSHG in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung des \nGesetzes) einer Hilfesuchenden eine Arbeit oder \nArbeitsgelegenheit vor allem dann nicht zugemutet werden, \nsoweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet \nwürde. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert \ndargetan und glaubhaft gemacht, daß durch die Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit die geordnete Erziehung ihrer \n(minderjährigen) Kinder (oder die Erfüllung einer anderen \nVerpflichtung, etwa die Pflege eines Angehörigen) gefährdet \nwürde(n). Nach ihren Angaben leben in ihrem Haushalt ihre 14-\njährige Tochter C. und ihre 9-jährige Tochter S. \n(sowie ihr 19-jähriger Sohn F. und - zeitweise - ihre 21-\njährige Tochter Anna, die im Dezember 1996 aus der Wohnung \nausgezogen ist). Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang \noffenbleiben, ob es sich bei dem 9-jährigen Kind S. \nwirklich um die Tochter der Antragstellerin handelt, was der \nAntragsgegner bezweifelt. Denn jedenfalls ist nicht \nersichtlich, daß durch die Aufnahme einer eigenen \nErwerbstätigkeit durch die Antragstellerin eine geordnete \nErziehung der beiden minderjährigen Kinder C. und \nS. gefährdet würde. Nach dem dem Gericht bislang \nbekannten Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, daß die \nbeiden minderjährigen Kinder zum Besuch einer Vollzeitschule \nverpflichtet sind und daß damit auch im Falle einer \nErwerbstätigkeit der Antragstellerin zumindest während der \nZeiten des Schulbesuchs eine geordnete Erziehung der Kinder \nsichergestellt würde. Beide Kinder befinden sich im \nschulpflichtigen Alter; nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die \nSchulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz \n- SchpflG -) ist nämlich derjenige schulpflichtig, der im \nLande Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder auch seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildung oder \nArbeitsstätte hat; die Schulpflicht umfaßt die Pflicht zum \nBesuch einer Vollzeitschule und dauert gemäß § 5 SchpflG zehn \nSchuljahre. Es ist nicht erkennbar, daß hinsichtlich der \nbeiden minderjährigen Kinder C. und S. eine \nAusnahme von der Schulpflichtigkeit eingreifen würde. Auch die \nAntragstellerin hat diesbezügliche Umstände nicht vorgetragen. \nGeht man auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin \ndavon aus, daß ihr das Sorgerecht über die beiden \nminderjährigen Kinder C. und S. zusteht und daß \nsie insoweit Erziehungsberechtigte ist, hat sie zudem gemäß \n§ 16 Abs. 2 SchpflG ohnehin dafür Sorge zu tragen, daß die \nbeiden schulpflichtigen Kinder am Unterricht und an den \nsonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen; \nanderenfalls würde die Antragstellerin ordnungswidrig handeln \nund müßte mit Sanktionen nach § 20 SchpflG rechnen. Angesichts \ndessen ist nicht ersichtlich, was die Antragstellerin hindert, \ndafür Sorge zu tragen, daß die beiden minderjährigen Kinder \neine Vollzeitschule besuchen und daß so zugleich auch eine \ngeordnete Erziehung der Kinder insoweit sichergestellt wird, \nwenn sie während der Schulzeit einer Erwerbstätigkeit \nnachgeht. \n\n19\n\nAuch sonstige Umstände, die einer Erwerbstätigkeit der \nAntragstellerin entgegenstehen, sind von ihr nicht dargetan \nund glaubhaft gemacht worden. Wie § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG \nausdrücklich bestimmt, ist eine Arbeit oder eine \nArbeitsgelegenheit insbesondere nicht allein deshalb \nunzumutbar, weil sie einer früheren beruflichen Tätigkeit der \nHilfeempfängerin nicht entspricht oder im Hinblick auf ihre \nAusbildung als weniger anspruchsvoll anzusehen ist oder weil \nder Beschäftigungsort vom Wohnort der Hilfeempfängerin weiter \nentfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder \nAusbildungsort oder weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger \nsind als bei der bisherigen Beschäftigung der \nHilfesuchenden.\n\n20\n\nIm vorliegenden Fall hat die - anwaltlich vertretene - \nAntragstellerin weder gegenüber dem Antragsgegner im \nVerwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren \nsubstantiierte Angaben über erfolglos gebliebene konkrete \nBemühungen, eine Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer körperlichen \nund geistigen Leistungsfähigkeit zu erlangen, vorgetragen und \nglaubhaft gemacht.\n\n21\n\nDie materielle Notlage ist Voraussetzung des Anspruchs auf \nHilfe zum Lebensunterhalt und fällt damit in den Kreis der von \nder Hilfesuchenden im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes darzulegen und glaubhaft zu machenden \nAnspruchsvoraussetzungen, \nvgl. ständige Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats, u.a. Beschluß \nvom 27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 - \nm.w.N. und Beschluß vom 6. Februar 1997 \n- 8 B 52/97 -. \n\n22\n\nNach ihren Angaben im Erörterungstermin am 15. Januar 1997 \nhat sie sich bislang nicht einmal beim Arbeitsamt als \narbeitslos gemeldet und sich dort nicht um die Vermittlung \neiner Erwerbstätigkeit bemüht (Bl. 112 GA). Es reicht nicht \naus, wenn die Antragstellerin ausweislich ihrer Angaben im \nErörterungstermin \"in den letzten Monaten beim Betteln öfters \nLeute, die (ihr) … reich zu sein schienen, auf eine \nBeschäftigungsmöglichkeit angesprochen\" hat. Abgesehen davon, \ndaß sie die diesbezüglichen Angaben nach Zeit und Ort nicht \nnäher substantiiert hat, ist ein solches Verhalten nicht \ngeeignet und nicht hinreichend, um die erforderlichen \nBemühungen um eine Beschäftigungsmöglichkeit unter Beweis zu \nstellen. Allein der Hinweis der Antragstellerin, sie halte es \npraktisch für ausgeschlossen, als Sinti-Angehörige im Alter \nvon ca. 45 Jahren in absehbarer Zeit eine Beschäftigungsstelle \nzu finden, vermag die fehlende Selbsthilfemöglichkeit gemäß \n§ 2 Abs. 1 iVm § 18 BSHG nicht glaubhaft zu machen. Namentlich \nist nicht ersichtlich, daß sich die Antragstellerin etwa im \nKreise ihrer das Reisegewerbe ausübenden Verwandten und \nBekannten oder auf Zeitungsannoncen hin um eine \nErwerbsmöglichkeit hinreichend je bemüht hätte.\n\n23\n\nSelbst wenn davon ausgegangen werden könnte, daß sich die \nAntragstellerin im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG und des § 18 \nAbs. 1 BSHG hinreichend, aber letztlich ohne Erfolg um eine \nErwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres notwendigen \nLebensunterhaltes bemüht hätte und daß auch die \nVoraussetzungen des § 25 Abs. 1 BSHG nicht vorlägen, käme \ndennoch für den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen \nZeitraum vom 27. August 1996 bis zum 28. Februar 1997 der \nErlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht in \nBetracht. Denn die für die Antragstellerin maßgebenden \nwirtschaftlichen Verhältnisse erweisen sich nach wie vor als \nderart ungeklärt, daß nicht mit der für den Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden \nWahrscheinlichkeit von ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des \n§ 11 Abs. 1 BSHG ausgegangen werden kann. Nach dem dem Gericht \nbekannten Sach- und Streitstand hat die Antragstellerin eine \nhinreichende Überprüfung ihrer Hilfebedürftigkeit durch den \nAntragsgegner bislang vereitelt. \n\n24\n\nWie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Januar 1997 \nunwidersprochen vorgetragen hat, hat er am 20. Januar 1997 den \nVersuch unternommen, bei der Antragstellerin einen Hausbesuch \ndurchzuführen, um die aufgetretenen Zweifel an ihrer \nHilfebedürftigkeit aufzuklären. Nach dem schriftsätzlichen \nVorbringen des Antragsgegners wurde die Tür der Wohnung der \nAntragstellerin trotz mehrfachen Klingelns nicht geöffnet, \nobwohl bei einem Rundgang um das Haus festgestellt worden sei, \ndaß der Backofen in der Küche der Antragstellerin im \nZusammenhang mit der Zubereitung einer Mahlzeit eingeschaltet \ngewesen sei; nach den getroffenen Feststellungen des \nAntragsgegners habe seitens der Antragstellerin keine \nBereitschaft bestanden, die Vertreter des Sozialamtes in die \nWohnung zu lassen (Bl. 122 GA). Die anwaltlich vertretene \nAntragstellerin ist dem diesbezüglichen Vorbringen des \nAntragsgegners nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl \nihr der Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Januar 1997 zur \nKenntnis- und Stellungnahme unter Fristsetzung übersandt \nworden ist. Angesichts dessen hat das Gericht keine \nVeranlassung, an der Richtigkeit des diesbezüglichen \nVorbringens des Antragsgegners zu zweifeln. \n\n25\n\nZwar ist eine Hilfesuchende nicht verpflichtet, der Behörde \ndie Besichtigung ihrer Wohnung zu gestatten. Weigert sie sich, \neiner Besichtigung zuzustimmen, liegt darin auch keine \nVerletzung ihrer Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. des \nSozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I). Eine solche \nVerletzung scheidet schon deshalb aus, weil die Duldung einer \nWohnungsbesichtigung unter den in den vorgenannten \nBestimmungen statuierten Mitwirkungspflichten des \nLeistungsberechtigten nicht aufgeführt ist, \nvgl. OVG NW, Beschluß vom 27. November \n1987 - 8 B 2497/87 -; Beschluß vom \n22. Februar 1989 - 8 B 3716/88 -; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof \n(Hess.VGH), Beschluß vom 18. November \n1985 - 9 TG 974/85 -, FEVS 35, 333. \n\n26\n\nDaraus folgt jedoch nicht, daß die Verweigerung des \nZutritts zur Wohnung für die Sozialhilfegewährung folgenlos \nbleiben müßte. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach \nden §§ 60 ff. SGB I stellt nur einen von mehreren Gründen dar, \ndie jeweils einer Leistungsgewährung entgegenstehen können. \nEin anderer Grund ist der, daß das Vorliegen der \nLeistungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorliegen \nanspruchshindernder Tatsachen nicht festgestellt werden kann. \nDemzufolge geht es in einem Verfahren auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung grundsätzlich zu Lasten einer \nHilfesuchenden, wenn sie eine zur Sachaufklärung erforderlich \n(unangemeldete) Besichtigung ihrer Wohnung ohne \nsozialhilferechtlich anzuerkennende Gründe nicht zuläßt, \nvgl. OVG NW, Beschluß vom 22. Februar \n1989 - 8 B 3716/88 -.\n\n27\n\nSo liegt der Fall hier. Zwar hat die Antragstellerin zu \neinem früheren Zeitpunkt, nämlich am 13. November 1996 bereits \neinen Hausbesuch von Vertretern des Antragsgegners in ihrer \nWohnung ermöglicht. Aufgrund der Angaben der Antragstellerin \nim Erörterungstermin am 15. Januar 1997 hat jedoch für den \nAntragsgegner Veranlassung bestanden, diese Angaben durch \neinen (unangemeldeten) erneuten Hausbesuch in der Wohnung zu \nüberprüfen. Diese Notwendigkeit hat sich zum einen daraus \nergeben, daß die Antragstellerin im Erörterungstermin am \n15. Januar 1997 die vom Antragsgegner in seinem Aktenvermerk \nvom 14. November 1996 getroffenen Feststellungen zur \nAusstattung der Wohnung substantiiert in Zweifel gezogen hat \nund daß zum anderen bislang die Angaben der Antragstellerin \nzur Identität der minderjährigen S. Schneeberger nicht \nhinreichend überprüft werden konnten. Ausweislich des \nAktenvermerks des Antragsgegners vom 14. November 1996 (BA 3 \nBl. 227 ff.) wurde seinerzeit festgestellt, daß in der Wohnung \nder Antragstellerin \"sämtliche vorhandenen \nEinrichtungsgegenstände … von außergewöhnlicher Qualität \n(antike Schränke, Spiegel, Porzellan, Couchgarnitur, Tische, \nmodernes 100 hz Farbfernsehgerät, Satellitenempfangsantenne, \nwertvolle Einbauküche)\" waren und daß die Einrichtung der \nWohnung auf einen \"überdurchschnittlichen\" Lebensstandard der \nAntragstellerin schließen ließ. Nachdem die Antragstellerin im \nErörterungstermin vom 15. Januar 1997 diese Feststellungen \nsubstantiiert in Zweifel gezogen hatte (Bl. 110 bis 112 GA), \nbestand für den Antragsgegner Veranlassung, die Ausstattung \nder Wohnung der Antragstellerin und damit ihre \nVermögensverhältnisse einer nochmaligen eingehenden \nÜberprüfung an Ort und Stelle zu unterziehen. \n\n28\n\nVeranlassung zu einem (nochmaligen) Hausbesuch durch den \nAntragsgegner hat sich auch dadurch ergeben, daß während des \nHausbesuches am 13. November 1996 das minderjährige Kind \nS. S. nicht anwesend war und daß sich im \ngerichtlichen Erörterungstermin am 15. Januar 1997 sowie durch \ndie im Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Januar 1997 \nniedergelegten Umstände gravierende Zweifel an dem Vorbringen \nder Antragstellerin ergeben haben, das minderjährige Mädchen \nS. S. sei ihre (leibliche) Tochter. Zwar \nweist die von der Antragstellerin vorgelegte, vom Standesamt \nW. unter dem 9. April 1987 ausgestellte \nAbstammungsurkunde die Antragstellerin als Mutter des am \n7. April 1987 in W. geborenen Mädchens S. \nS. aus. Zugleich läßt sich jedoch den vom \nAntragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Januar 1997 vorgelegten \nKrankenhilfeabrechnungen für die Antragstellerin entnehmen, \ndaß sich die Antragstellerin im ersten Quartal des Jahres \n1987, also ca. 3 Monate vor der (durch die Abstammungsurkunde \ndes Standesamtes W. beurkundeten) Geburt des am 8. April \n1987 geborenen Mädchens S. S. , in \nfrauenärztlicher Behandlung bei dem Arzt für Frauenheilkunde \nund Geburtshilfe Dr. med. E. P. , L. \nPlatz 2, (C. ) befand und daß der behandelnde Arzt \nDr. P. unter dem 12. Januar 1987 die Durchführung \neiner Ausschabung bei der Antragstellerin dokumentierte und \ndafür eine entsprechende Vergütung in Anspruch nahm. \nAndererseits wiederum ergibt sich aus den vom \nProzeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom \n23. Januar 1997 vorgelegten Unterlagen, daß ungeachtet der von \nDr. P. für den 12. Januar 1987 dokumentierten - und \nein Fortbestehen der Schwangerschaft und eine Entbindung am \n7. April 1987 ausschließenden - gynäkologischen Behandlung \n(Ausschabung) in dem auf den Namen der Antragstellerin \nausgestellten Mutterpaß am 24. Februar 1987 die Ergebnisse \nschwangerschaftsbezogener Untersuchungen einschließlich einer \nUltraschalldiagnostik in der Praxis des Frauenarztes \nDr. M. in H. -E. eingetragen wurden und daß bei \ndem am 7. April 1987 geborenen Kind S. S. \noffenbar am 8. April 1987 eine Neugeborenenerstuntersuchung \ndurch den Kinderarzt Dr. med. T. M. in H. \ndurchgeführt wurde. Da sich einerseits die durch \nDr. P. für den 12. Januar 1987 dokumentierte \ngynäkologische Behandlung (Ausschabung) und andererseits die \nGeburt einer Tochter der Antragstellerin am 7. April 1987 \nausschließen, bestehen auch unter Berücksichtigung des \nVorbringens der Antragstellerin gravierende Zweifel an der \nIdentität des Mädchens S. S. . Sollten die \nAngaben des Arztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe \nDr. med. E. P. über die am 12. Januar 1987 bei \nder Antragstellerin vorgenommene Ausschabung zutreffend sein, \nkann die Antragstellerin entgegen den Angaben in der \nAbstammungsurkunde Nr. 62/1987 des Standesamtes W. vom \n9. April 1987 nicht leibliche Mutter der am 7. April 1987 \ngeborenen S. S. sein. Dies hieße zugleich, \ndaß die von der Antragstellerin im Erörterungstermin am \n15. Januar 1987 gemachten und eidesstattlich versicherten \nAngaben hinsichtlich der am 7. April 1987 geborenen S. \nS. unzutreffend wären. Angesichts der übrigen vom \nAntragsgegner dargelegten Zweifel an der Existenz einer am \n7. April 1987 geborenen Tochter der Antragstellerin mit dem \nVornamen S. bestand und besteht deshalb für die \nBeteiligten eine dringende Veranlassung zur näheren Aufklärung \nder festgestellten Unklarheiten und Widersprüche, die die \nGlaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin insgesamt \nin Zweifel ziehen. Der vom Antragsgegner am 20. Januar 1997 \nunternommene Versuch, bei der Antragstellerin einen Hausbesuch \ndurchzuführen, um die (angebliche) Tochter S. \nS. in Augenschein zu nehmen, diente diesem Ziel \neiner Klärung des Sachverhaltes, namentlich auch der Prüfung \nder Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin. Wenn \ndie Antragstellerin nach dem unwidersprochen gebliebenen \nVorbringen des Antragsgegners diesem den Zutritt zur Wohnung \nam 20. Januar 1997 durch Nichtöffnen der Wohnungstür \nverweigert hat, hat sie ohne sozialhilferechtlich \nanzuerkennende Gründe nicht zugelassen, die zur Sachaufklärung \nerforderlichen Feststellungen zu treffen. Gleiches ergibt sich \ndaraus, daß die anwaltlich vertretene Antragstellerin durch \nSchriftsatz vom 23. Januar 1997 ausdrücklich erklärt hat, daß \nsie \"keinen der behandelnden Ärzte von der ärztlichen \nSchweigepflicht\" entbindet und daß \"weitere Erklärungen hierzu \n… nicht abgegeben\" werden. Dadurch hat die Antragstellerin \njedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine weitere \nÜberprüfung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens bislang \nverhindert, so daß sich schon deshalb nicht mit der für den \nErlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen \nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen laßt, daß ihre \nAngaben zu ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation \nund damit zu ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 \nBSHG insgesamt glaubhaft sind. Es ist nicht ersichtlich, was \ndie Antragstellerin hindert, dem Antragsgegner die gebotene \nSachaufklärung durch Gestattung einer erneuten \nWohnungsbesichtigung und durch eine hinreichende Mitwirkung \nbei der Feststellung der Identität der minderjährigen S. \nS. (z.B. auch durch eine persönliche Vorstellung \ndes minderjährigen Mädchens und durch Entbindung der \nbehandelnden Ärzte von der Schweigepflicht) zu ermöglichen. \n\n29\n\nAngesichts dessen kommt der beantragte Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nnicht in Betracht. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n31\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-17/8-b-2942-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-17/8-b-2942-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311555","retrieved":"2026-07-09 03:42:08.922392+00:00"}}