{"status":"available","doknr":"OLD311554","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0217.7B209.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-17","aktenzeichen":"7 B 209/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzulehnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDer Antrag ist unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, \n\"die angebrachten Siegelmarken ... zu entfernen\". Insoweit ist \nder Antragsteller schon nicht beschwert, weil - wie die \nBeteiligten auf Nachfrage des Senats übereinstimmend bestätigt \nhaben - die Baustelle zu keiner Zeit versiegelt war.\n\n6\n\nIm übrigen ist der Antrag unbegründet. \n\n7\n\nDie angefochtene, auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW gestützte \nStillegungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Nach der \ngenannten Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen. \nDiese Voraussetzungen liegen hier in dem von der \nOrdnungsverfügung ausgesprochenen Umfang vor. Sie ist tragend \nmit der formell illegalen Errichtung des gesamten Bauvorhabens \ndes Antragstellers begründet worden. Dies begegnet \ninsbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der \nVerhältnismäßigkeit keinen Bedenken. \n\n8\n\nDie Baumaßnahme des Antragstellers ist insgesamt nicht von \nder erteilten Baugenehmigung vom 4. März 1996 gedeckt und \ndamit formell baurechtswidrig, weil die Bauausführung - was \nzwischen den Beteiligten unstreitig ist - hinsichtlich der \nDachform von den genehmigten Bauvorlagen abweicht. \n\n9\n\nEine Baugenehmigung nach § 75 BauO NW rechtfertigt die \nErrichtung eines Baukörpers nur in dem von ihr gesteckten \nRahmen, weil Regelungsgegenstand der Genehmigung das \neinheitliche Ganze ist und sie auf einer Prüfung aller \nbaurechtlich erheblichen Fragen einheitlich für das gesamte \nzur Genehmigung gestellte Vorhaben beruht. Weicht der Bauherr \nvon der Baugenehmigung ab, ist somit die ganze Anlage formell \nillegal, wenn die Abweichung nicht ausnahmsweise einen \nrechtlich abtrennbaren Teil der Genehmigung betrifft. \n\n10\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n13. Februas. 1987 - 10 A 29/87 -, \nBRS 47 Nr. 193 sowie vom \n20. Februas. 1995 - 7 A 57/93 -.\n\n11\n\nLetzteres ist hier nicht der Fall, so daß das Vorhaben \ninsgesamt formell illegal ist. \n\n12\n\nDer Antragsteller als Bauherr hat die Errichtung eines \nEinfamilienhauses als eines konzeptionell als Einheit zu \nbegreifendes Vorhaben zur Genehmigung gestellt. Vom Inhalt der \nerteilten Genehmigung ist der Antragsteller bei der \nBauausführung unstreitig abgewichen, indem er statt des \ngenehmigten Einfamilienhauses mit Satteldach eines mit \nKrüppelwalmdach errichten läßt. Diese nach außen deutlich in \nErscheinung tretende Abweichung betrifft keinen im o.g. Sinne \nabtrennbaren Teil der Baugenehmigung, denn die für das \ngeplante Gebäude erteilte Genehmigung kann nicht gedanklich \naufgeteilt werden in mehrere Baugenehmigungen jeweils für das \nDach und den übrigen Baukörper, weil jeder Teilbereich \ntechnisch nicht ohne den anderen existieren kann und die durch \ndie Baugenehmigung bewirkte Sanktionierung des Objekts auf der \nGrundlage des Existierens aller Teilbereiche in der \nbeantragten Form erfolgt und nur auf dieser Grundlage wirksam \nist. Da die Abweichung aufgrund Art und Umfang den Rahmen \ndessen verläßt, was noch als durch die Baugenehmigung mit \nabgedeckt angesehen werden kann, ist es ermessensgerecht, die \nweitere Ausführung des formell illegalen Bauvorhabens \neinstweilen zu unterbinden.\n\n13\n\nDas öffentliche Interesse an der Effektivität des \nbauaufsichtlichen Verfahrens, das in der Begründung der \nAnordnung der Sofortvollziehung im einzelnen zutreffend \nausgelegt ist, rechtfertigt die sofortige Vollziehung der \noffensichtlich rechtmäßigen Stillegungsverfügung. Jeder \nweitere Baufortschritt verfestigt den formell \nbaurechtswidrigen Zustand und fordert deshalb eine umgehende \nDurchsetzung der behördlichen Anordnung auch dann, wenn die \nDachabdeckung als solche bereits fertiggestellt ist.\n\n14\n\nWenn der Antragsteller sein Vorhaben abweichend von der ihm \nerteilten Baugenehmigung errichten will, so ist es seine \nSache, eine von der ursprünglichen abweichende Genehmigung zu \nbeantragen und ggf. gerichtlich zu erstreiten; eigenmächtiges \nHandeln ist insoweit jedenfalls nicht gerechtfertigt. \n\n15\n\nDas für den Fall einer Nichtbeachtung der Ordnungsverfügung \nangedrohte Zwangsgeld begegnet nach Grund und Höhe ebenfalls \nkeinen Bedenken.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-17/7-b-209-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-17/7-b-209-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311554","retrieved":"2026-07-09 03:42:08.842816+00:00"}}