{"status":"available","doknr":"OLD311553","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0217.25A546.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-17","aktenzeichen":"25 A 546/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. November 1994 geändert.\n\nDie verkehrsregelnde Anordnung des Beklagten vom 16. Mai 1990 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises N. vom 1. April \n1993 und der Änderungsanordnung des Beklagten vom 8. November 1993 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf der N. -Q. -Straße in \nF. die Produktion und den Vertrieb von Getränken.\n\n3\n\nDie ca. 2,5 km lange N. -Q. -Straße verläuft etwa \n300 m nördlich der A 46. Die N. -Q. -Straße zweigt im \nWesten von der H. Straße ab, die westlich des \nAutobahnkreuzes I. an die A angebunden ist, und mündet \nim Osten nach Unterquerung der A in die \nI. Straße/L. straße, die östlich des \nI. L. zur A führt. Die N. -Q. -Straße \nverbindet die F. Ortsteile V. und I. . \nZwischen November 1983 und Mitte 1985 wurde die N. -Q. -\nStraße ausgebaut und durch Unterquerung der A bis zur \nI. Straße/L. straße durchgeführt.\n\n4\n\nIn der Folgezeit wandten die Bewohner des zwischen dem \nGewerbegebiet V. und der A gelegenen Baugebiets \nsich nachdrücklich gegen die von der N. -Q. -Straße \nausgehenden Verkehrsbelästigungen. Nachdem das sogenannte \nBürgervotum N. -Q. -Straße sich mit Schreiben vom \n25. März 1987 an den Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und \nVerkehr (MSWV) gewandt hatte, bat dieser den Beklagten mit \nSchreiben vom 8. Mai 1987 unter anderem um Beantwortung der \nFrage, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Lkw-\nVerkehr aus dem Gebiet herauszuhalten. In einer daraufhin vom \nStraßenverkehrsamt der Stadt F. abgegebenen internen \nStellungnahme heißt es dazu, ein generelles Lkw-Verbot für das \nin Rede stehende Teilstück der N. -Q. -Straße sei \nstraßenverkehrsrechtlich nicht zu vertreten und auch nicht in \nden Griff zu bekommen. Aufgrund der Vielzahl der dortigen \nAnwohner müsse der Anliegerverkehr von dieser Maßnahme \nausgeschlossen werden. Aus Richtung I. führe dies \ngleichzeitig zu einer Verlagerung dieser Verkehrsgruppe auf \ndie Straße Am N. über den N. Weg zur N. -\nQ. -Straße. Eine solche, dem Prinzip der Sicherheit und \nLeichtigkeit der Verkehrsführung widersprechende Maßnahme \nkönne nicht vertreten werden, zumal der Einmündungsbereich von \nder Straße Am N. in die Straße N. Weg sehr \nunübersichtlich sei und von den Kindern als Schulweg genutzt \nwerde. Entsprechend führte der Beklagte gegenüber dem MSWV mit \nSchreiben vom 13. Juli 1987 aus, eine Möglichkeit, den Lkw-\nVerkehr aus dem Baugebiet herauszuhalten, werde nicht \ngesehen.\n\n5\n\nUnter dem 16. November 1987 teilte der MSWV dem \n\"Bürgervotum N. -Q. -Straße\" unter entsprechender \nInformation des Beklagten mit, er werde dem Beklagten \nempfehlen, die N. -Q. -Straße probeweise für den schweren \nLkw-Verkehr durch das Zeichen 262 der Straßenverkehrsordnung \nzu sperren. In dem Antwortschreiben an den MSWV führte der \nBeklagte unter Bezugnahme auf seinen Bericht vom 13. Juli 1987 \naus, er sehe keine Möglichkeit, ein Teilstück der N. -\nQ. -Straße dem allgemeinen öffentlichen Verkehr zu \nentziehen. Aufgabenstellung und Bedeutung dieser \nVerkehrsverbindung schlössen auch die probeweise Sperrung \nmangels Alternativen aus. Demnächst werde im Rahmen der \n35. Änderung des Flächennutzungsplanes eine gutachterliche \nStellungnahme des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung \nDr. Ing. C. erstellt. Deren Ergebnis möge abgewartet \nwerden.\n\n6\n\nAm 6. September 1988 unterrichteten Mitarbeiter der \nStraßenverkehrsbehörde des Kreises N. als \nAufsichtsbehörde den Beklagten darüber, daß der MSWV \nwahrscheinlich die Aufsichtsbehörde anweisen werde, ein \nTeilstück der N. -Q. -Straße zwischen der Einmündung \nI. -I. -Straße und der Einmündung G. Straße \nfür den Lkw-Verkehr mit mehr als 5,5 Tonnen zulässigem \nGesamtgewicht zu sperren. Es werde deshalb empfohlen, vorab \ntätig zu werden. Daraufhin berichtete das Straßenverkehrsamt \nder Stadt F. in einem internen Schreiben vom \n13. September 1988 wie folgt: Die N. -Q. -Straße bilde \nentsprechend den Darstellungen des genehmigten \nFlächennutzungsplanes wie auch den Abstimmungen der Gemeinde \nF. und der früheren Gemeinde I. die \ninnerstädtische südliche Ost-West-Verbindung der \nSiedlungsbereiche I. und V. und sei \nplanerisch eine der Voraussetzungen für die Besiedlung in \ndiesem Raum gewesen. Sie ersetze ältere vorhandene \nOrtsverbindungen und erfülle darüber hinaus die Funktion einer \nHauptaufschließung der von ihr berührten Siedlungsbereiche. \nAus verkehrsplanerischer Sicht sei die Notwendigkeit der \nuneingeschränkten Widmung unerläßlich. Eine Änderung der \nbestehenden Planung zum Ausbau der N. -Q. -Straße in dem \nvom Bürgervotum geforderten Umfang könne nicht mitgetragen \nwerden. Die Abwägung der städtebaulichen, verkehrlichen und \nfinanziellen Belange auf der einen und der privaten Interessen \neiner Gruppe auf der anderen Seite lasse keinen anderen Schluß \nzu. Die Rechtsgrundlage zum Bau der Häuser, deren Eigentümer \nsich mit dem Bürgervotum identifizierten, sei in der \n3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 D am 30. April 1977 \nbekanntgemacht worden. Das Bauleitplanverfahren zum Bau der \nN. -Q. -Straße in diesem Bereich sei aber bereits 1972 \nabgeschlossen worden. Aus der Sicht der Straßenverkehrsbehörde \nseien keine weiteren verkehrlichen Maßnahmen im Bereich der \nN. -Q. -Straße erforderlich. Nach dem Gutachten des \nDr. Ing. C. zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes sei \nauf der N. -Q. -Straße nach einer Verkehrszählung vom \n28. April 1988 an der Zählstelle O. weg ein Lkw-Anteil \nvon insgesamt 5,5 % und an der Zählstelle Am N. in \nHöhe von 2,5 % festgestellt worden. Diese Werte rechtfertigten \nin keiner Weise ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde. \nWeiterhin sei zu berücksichtigen, daß zum Ausbau der N. -\nQ. -Straße Landeszuschüsse gewährt worden seien, die \nvoraussetzten, daß es sich um eine \"städtische \nHauptverkehrsstraße\" handele. Dementsprechend sei bei einer \nSperrung der Straße für den Lkw-Verkehr mit einem Verlust der \nLandesmittel zu rechnen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 4. Oktober 1988 teilte der \nOberkreisdirektor N. dem MSWV mit, der Beklagte habe \ndem Vorschlag, die N. -Q. -Straße für den \nDurchgangsverkehr mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von \nüber 7,5 Tonnen - von der H. Straße kommend - zu \nsperren, mit dem Vorbehalt mündlich zugestimmt, daß die beim \nAusbau der N. -Q. -Straße als Zuschuß gewährten \nLandesmittel nicht erstattet werden müßten.\n\n8\n\nDer Beklagte unterbreitete daraufhin dem Planungs- und \nVerkehrsausschuß der Stadt F. zu dessen Sitzung vom \n8. Juni 1989 den Vorschlag, dem Rat die Beschlußfassung zu \nempfehlen, den Durchgangsverkehr der N. -Q. -Straße in \nF. -V. sowohl von der H. Straße \nbis zur L 403 N als auch von der L 403 N bis zur H. \nStraße auf Fahrzeuge aller Art bis zu einem Gesamtgewicht von \n2,8 Tonnen zu beschränken und die Absicht der Teileinziehung \ngemäß § 7 Abs. 4 StRWG öffentlich bekannt zu machen. In der \nBegründung der Beschlußvorlage heißt es: Die Sperrung der \nN. -Q. -Straße komme sowohl durch die \nStraßenverkehrsbehörde durch Aufstellen von Verkehrszeichen \nals auch durch den Straßenbaulastträger durch Teileinziehung \ngemäß § 7 StRWG durch Beschränkung der Nutzungsart in \nBetracht. Die Verwaltung halte den letztgenannten \nLösungsvorschlag für den vertretbarsten, weil in einem \nTeileinziehungsverfahren die Absicht der Beschränkung der \nBenutzungsart auf Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von \n2,8 Tonnen gemäß § 7 Abs. 4 StRWG mindestens drei Monate \nvorher ortsüblich bekannt zu machen sei, um Gelegenheit zu \nEinwendungen zu geben. Daraus könnten Schlüsse gezogen werden, \nob die in § 7 Abs. 3 StRWG geforderten überwiegenden Gründe \ndes allgemeinen Wohls vorlägen oder nicht.\n\n9\n\nNach entsprechender Beschlußfassung im Planungs- und \nVerkehrsausschuß beschloß der Rat der Stadt F. in seinen \nSitzungen vom 8. August 1989 und 21. September 1989 ebenfalls \ndie vorgesehene Maßnahme.\n\n10\n\nIm Hinblick auf die ungeklärten förderungsrechtlichen \nAuswirkungen dieses Beschlusses schlug der Beklagte dem Rat \nder Stadt F. mit Vorlage vom 19. Dezember 1989 vor, den \nBeschluß vom 21. September 1989 dahingehend zu ändern, daß \neine Teileinziehung der N. -Q. -Straße nicht erfolgt. Zur \nBegründung hieß es: Es seien allerdings Zweifel angemeldet \nworden, ob eine rein verkehrsrechtliche Lösung zulässig sei, \nda nach dem Gutachten des Dr. Ing. C. der Ziel- und \nQuellverkehr den überwiegenden Teil des Lkw-Verkehrs ausmache \nund lediglich wenige Lkw die N. -Q. -Straße als \nDurchgangsstraße benutzten. Der Teil der N. -Q. -Straße, \nder für den Durchgangsverkehr gesperrt werden solle, weise \nlediglich einen Lkw-Anteil von 2,5 % am Gesamtverkehr und \ndamit den niedrigsten aller Hauptverkehrsstraßen in F. \nauf. Der Wille des Rates könne nur so umgesetzt und begründet \nwerden, daß nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO eine Sperrung \nfür Fahrzeuge aller Art über 2,8 Tonnen zulässiges \nGesamtgewicht nötig sei, weil die Anwohner anders nicht vor \nAbgas und Lärm geschützt werden könnten.\n\n11\n\nNach der entsprechenden Beschlußfassung durch den Rat der \nStadt F. erließ der Beklagte unter dem 16. Mai 1990 die \nverkehrsregelnden Anordnungen zur Aufstellung des \nVerkehrszeichens Nr. 253 für das Durchfahrtverbot für Lkw über \n2,8 t zulässiges Gesamtgewicht zwischen den Einmündungen \nI. -I. -Straße und G. Straße. Nachdem die \nBeschilderung im August 1990 angebracht worden war, erhob die \nKlägerin, deren Zufahrt zum Firmengelände unmittelbar vor der \nEinmündung I. -I. -Straße - außerhalb des von dem \nDurchfahrtverbot betroffenen Straßenstücks - gelegen ist, \nunter dem 14. Januar 1991 Widerspruch gegen die \nVerkehrsbeschränkung. Zu dessen Begründung führte sie aus, es \nfehle an der nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO \nerforderlichen Ermessensausübung. Nicht einmal die \ntatsächlichen Umstände seien zutreffend ermittelt worden. Die \nSperrung sei nur deshalb auf straßenverkehrsrechtliche Gründe \ngestützt worden, weil der Beklagte im Falle einer \nTeileinziehung der Straße den Verlust der Fördermittel \ngefürchtet habe. Eine Prüfung unter verkehrsrechtlichen \nGesichtspunkten sei nicht festzustellen. Im übrigen fehle es \nan konkreten Lärmmessungen sowie an der erforderlichen \nFeststellung zur Immissionsvorbelastung im fraglichen Gebiet. \nDie Lärmschutzrichtlinien seien nicht herangezogen worden. \nAussagen über Nachtzeitbeeinträchtigungen lägen nicht vor. \nPrüfungen, in welchem Umfang die Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Verkehrs beeinträchtigt sei, fehlten ebenso wie \nFeststellungen dazu, in welchem Maße Anlieger und \nGewerbetreibende der Gewerbegebiete V. und \nL. betroffen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das \ngesperrte Straßenstück den niedrigsten Lkw-Anteil am \nGesamtverkehr aller Hauptverkehrsstraßen in F. aufweise. \nDer gegenwärtige Zustand sei für sie - die Klägerin - nicht \nhinnehmbar, im übrigen führten die erforderlichen Umwege zu \nund von den Kunden in I. zu vermeidbaren \nUmweltbelastungen. Schließlich sei eine Ungleichbehandlung \ngegenüber anderen Gewerbetreibenden innerhalb der für den Lkw-\nVerkehr gesperrten Zone gegeben, weil diese durch die \n\"Anlieger frei\"-Regelung privilegiert würden.\n\n12\n\nDen am 7. Januar 1991 gestellten Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (6 L 52/91 VG \nDüsseldorf) nahm die Klägerin in dem Erörterungstermin vom \n14. März 1991 zurück.\n\n13\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises N. wies den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 1993, \nzugestellt am 16. April 1993, zurück und führte zu dessen \nBegründung aus, eine Verletzung von Rechten der Klägerin sei \nnicht gegeben.\n\n14\n\nDurch verkehrsregelnde Anordnung vom 8. November 1993 \nänderte der Beklagte das Durchfahrtverbot für Lkw über 2,8 t \nzulässiges Gesamtgewicht insoweit ab, als dieses nunmehr von \nder Einmündung I. -I. -Straße nur noch bis zur \nEinmündung H. straße gilt.\n\n15\n\nMit ihrer am 14. Mai 1993 eingegangenen Klage hat die \nKlägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung \nausgeführt: Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sei \noffensichtlich, daß es sich bei der angeordneten Sperrung um \neine politische Entscheidung des Rates ohne jegliche Prüfung \nder straßenverkehrsrechtlichen Belange gehandelt habe.\n\n16\n\nSoweit der Beklagte auf eine Lärmmessung vor Ort über \n16 Stunden vom 21. Juli 1987 abhebe, sei nicht erkennbar, wer \ndie Messung durchgeführt oder in Auftrag gegeben habe. Ferner \nsei der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag von falschen \nErwägungen ausgegangen, wenn er annehme, daß eine Zunahme um \n1 db (A) eine Verdoppelung des Lärmpegels darstelle. Eine \nVerdoppelung des Lärmpegels sei erst bei 10 db (A) \ngegeben.\n\n17\n\nDie Verkehrsbeschränkung treffe sie erheblich. Sie habe \nderzeit rund 420 Kunden, von denen 120 ihre Waren selbst \nabholten, während 300 Kunden von ihr - der Klägerin - \nbeliefert würden. Die letztgenannte Kundengruppe erhalte im \nDurchschnitt einmal pro Woche eine Lieferung, während pro \nAbholkunden und Woche etwa zwei Abholvorgänge zu verzeichnen \nseien. Von den 120 Abholkunden seien etwa 75 durch die \nangegriffene Verkehrsbeschränkung zu einem Umweg gezwungen. \nEntsprechend sei ihr auch schon mehrfach und von mehreren \nKunden die Einschränkung oder Einstellung von Warenbezügen \nangedroht worden, sobald die Sperrung mit Sanktionen belegt \nund damit der Umweg über die A notwendig werde. Es sei \ndeshalb zu befürchten, daß im Hinblick auf die bekannten \nVerkehrsstörungen auf der A an der Abfahrt F. -\nUnterbach und auf der H. Straße zahlreiche Kunden \nden störungsfreieren Weg zu ihrer Hauptkonkurrenz, der \n\"I. G. \" in I. suchen würden, die hinsichtlich \nder Mineralisation ein ihrem Produkt entsprechendes \nMineralwasser vertreibe. Eine Verlagerung ihres - der \nKlägerin - Betriebes sei nicht möglich, da sich die \nMineralquellen auf dem Betriebsgelände an der N. -Q. -\nStraße befänden und die Abfüllung gemäß § 7 Mineral- und \nTafelwasserverordnung am Quellort zu erfolgen habe.\n\n18\n\nSoweit sie - die Klägerin - die Kunden beliefere, \nentstünden durch die erforderlichen Umwege jährliche \nMehrkosten von ca. 20.000,-- DM bis 30.000,-- DM. \nUnberücksichtigt blieben hierbei die Mehrkosten für \nTransporte, die sie zur eigenen Beschaffung von Waren \ndurchzuführen habe. Entscheidender noch als die Umwege seien \nindes die mit der Umwegstrecke über die A verbundenen \nZeitverluste. Der Verlust einer verkehrsmäßig weitgehend \nunbelasteten überörtlichen Anbindung über die N. -Q. -\nStraße an das I. Kreuz sei durch die Auffahrmöglichkeit \nüber die H. Straße in F. -Unterbach nicht als \nhinreichend kompensiert anzusehen.\n\n19\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n20\n\ndas aufgrund des Ratsbeschlusses der Stadt \nF. vom 9. Januar 1990 angeordnete \nDurchfahrverbot der N. -Q. -Straße in F. für \nKraftfahrzeuge mit über 2,8 Tonnen zulässigem \nGesamtgewicht und den Widerspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises N. vom 1. April \n1993 aufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr hat ausgeführt, die Klage sei mangels \nRechtsbeeinträchtigung der Klägerin bereits unzulässig. Im \nübrigen sei die angegriffene Maßnahme rechtmäßig, insbesondere \nfrei von Ermessensfehlern. Den Ratsbeschlüssen sei lediglich \nVotumscharakter zugekommen. Die verkehrsregelnde Anordnung sei \nvon der Straßenverkehrsbehörde zuständigkeitshalber erlassen \nworden. Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung \nseien zu jeder Zeit zulässig. Überschreitungen bestimmter \nGrenzwerte seien insoweit nicht erforderlich. Vielmehr reiche \nes aus, wenn Lärm und Abgase das ortsüblich akzeptable Maß \nüberschritten. Davon sei nach den Anliegerbeschwerden \nauszugehen gewesen, zumal das Verkehrsgutachten des Dr. Ing. \nC. ebenfalls zu einer Empfehlung im Sinne der getroffenen \nAnordnung gelangt sei. Darüber hinaus sei eine Lärmmessung vor \nOrt über 16 Stunden vom 21. Mai 1987 Entscheidungsgrundlage \ngewesen. Dabei hätten sich Spitzenwerte von 82 bis 83 db (A) \nüber mehrere Stunden ergeben. Die Durchschnittslärmbelastung \nsei mit 70 db (A) ermittelt worden. Ferner habe man \nfestgestellt, daß der Durchschnittslärmpegel sich durch \nAusschluß des Schwerlastverkehrs um rund 2 db (A) absenken \nlasse. Dies sei ein nicht unbeachtliches Ergebnis, wenn man \nbedenke, daß die Zunahme um 1 db (A) eine Verdoppelung des \nLärmpegels darstelle. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, \nwelche erheblichen Nachteile die verkehrsregelnde Anordnung \nfür die Klägerin mit sich brächte, zumal diese die nunmehr für \nLkw über 2,8 Tonnen gesperrte Strecke vor deren Ausbau im \nJahre 1985 auch nicht habe benutzen können.\n\n24\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 30. November \n1994, auf den Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen.\n\n25\n\nDie Klägerin hat gegen den am 16. Dezember 1994 \nzugestellten Gerichtsbescheid am 16. Januar 1995 Berufung \neingelegt und ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen \nvorgetragen: Nach aktuellen Ermittlungen beliefen sich die \ndurch die angegriffene Maßnahme verursachten Mehrkosten auf \nca. 100.000,-- DM jährlich. Beobachtungen an der N. -Q. -\nStraße in der beruhigten Zone hätten ergeben, daß die \nSpitzenwerte der Lärmpegelmessung insbesondere durch \nMotorräder und Mofas verursacht würden. Lkws seien hingegen \ndurch die zwischenzeitlich angelegten Verkehrsinseln \ngezwungen, die Geschwindigkeit so stark zu drosseln, daß die \nLärmimmissionen erheblich reduziert seien und in jedem Fall \nunter denen der Motorräder und der Pkw lägen. Die \nuneingeschränkte Verkehrsbeschränkung stelle eine \nunangemessene und damit ermessensfehlerhafte Benachteiligung \nihrer Anliegerinteressen dar. Weniger einschneidende Maßnahmen \n- etwa eine zeitliche Beschränkung des Durchfahrtverbots - \nund/oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h würden \nden Wohnbedürfnissen der Anlieger gleichermaßen genügen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\nden angegriffenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund die verkehrsregelnde Anordnung des Beklagten \nvom 16. Mai 1990 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nKreises N. vom 1. April 1993 und der \nÄnderungsanordnung des Beklagten vom \n8. November 1993 aufzuheben.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr trägt vor, aufgrund der angegriffenen Sperrung ergebe \nsich allenfalls eine zusätzliche Fahrstrecke von ca 2 km. In \nAnbetracht der Entfernungen, die Güter heutzutage bis zu ihrer \nEndbestimmung zurückzulegen hätten, sei dies im Hinblick auf \nden Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm ein der Klägerin \nzuzumutender Nachteil. Wenn zur Zeit der Verkehrslärm auf der \nN. -Q. -Straße nicht in erster Linie durch Lastkraftwagen \nverursacht werde, so liege das gerade daran, daß diese für den \nDurchfahrverkehr von Lastwagen mit einem zulässigen \nGesamtgewicht von über 2,8 Tonnen gesperrt sei.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die Akte des Eilverfahren 6 L \n140/91 (VG Düsseldorf) sowie auf die Akte des Klageverfahrens \n6 K 4575/93 (VG Düsseldorf) und die Akte des dem zugehörigen \nEilverfahrens 6 L 52/91 (VG Düsseldorf) sowie auf die jeweils \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung, über die mit Einverständnis der \nBeteiligten an der Stelle des Senats der Berichterstatter als \nEinzelrichter entscheidet (§ 87 a Absätze 2 und 3, § 125 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet.\n\n34\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO \nstatthaft und auch im übrigen zulässig.\n\n35\n\nDie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ist \ngegeben.\n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \ndie Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es \nzumindest als möglich erscheinen läßt, daß die angefochtene \nMaßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt,\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C \n35.92 -, BVerwGE 92, 32, 35 m. w. Nachweisen.\n\n38\n\nEin Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung \nseiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen \nVoraussetzungen für eine auch ihn treffende \nVerkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht \ngegeben. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann \ner allerdings nur verlangen, daß seine eigenen Interessen ohne \nRechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der \nAllgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung \nder Verkehrsbeschränkung sprechen,\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C \n35.92 -, BVerwGE 92, 32, 35.\n\n40\n\nAbwägungserheblich auf der Ermessensebene sind dabei nur \nqualifizierte Interessen des Klägers, also solche, die über \ndas Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit \nmöglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen,\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C \n35.92 -, BVerwGE 92, 32, 40, unter Hinweis auf \nManssen, Öffentlichrechtlich geschützte Interessen \nbei der Anfechtung von Verkehrszeichen, NZV 1992, \n465, 469 f.\n\n42\n\nDanach müssen solche Interessen in die Abwägung eingestellt \nwerden, die einigermaßen erheblich, schützwürdig und für die \nanordnende Stelle erkennbar sind,\n\n43\n\nManssen, Öffentlichrechtlich geschützte \nInteressen bei der Anfechtung von Verkehrszeichen, \nNZV 1992, 465, 469 f.\n\n44\n\nInsoweit hat die anordnende Stelle etwa auch außerhalb des \ngeschützten Kernbereichs von Art. 12 GG und Art. 14 GG \nanzusiedelnde Belange des Klägers zu beachten und \nordnungsgemäß zu gewichten,\n\n45\n\nUrteil des Senats vom 9. Dezember 1996 - 25 A \n4206/95 -, Bl. 46 des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz, \nBeschluß vom 24. Februar 1994 - 7 B 10034/94 -, \nNVwZ-RR 1995, 357 f.\n\n46\n\nDavon ausgehend ist die Klägerin klagebefugt, weil sie als \nVerkehrsteilnehmerin im Hinblick auf die von ihr zuvor \nbenutzten Verkehrswege von der angegriffenen Maßnahme \nbetroffen wird und deshalb als eine Verletzung ihrer Rechte \ngeltend machen kann, die tatbestandlichen Voraussetzungen für \ndie getroffene Maßnahme seien nicht gegeben. Weiterhin kann \nsie als Gewerbetreibende und Anliegerin der für den \nDurchfahrtverkehr von Lkw über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht \ngesperrten Straße verlangen, daß ihre qualifizierten \nInteressen hinreichend berücksichtigt werden. Nach den \nörtlichen Gegebenheiten liegt es nämlich auf der Hand, daß das \nangegriffene Verkehrsverbot für die Klägerin mit nicht \nunerheblichen wirtschaftlichen Folgen - die Klägerin beziffert \ndie Mehrkosten auf über 100.000,-- DM jährlich - verbunden \nist.\n\n47\n\nDie Anfechtungsklage ist auch begründet. Die angefochtene \nverkehrsregelnde Anordnung in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises \nN. vom 1. April 1993 und der Änderungsanordnung des \nBeklagten vom 8. November 1993 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n48\n\nDie als Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung \neinschlägige Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO \nsetzt tatbestandlich voraus, daß der Lärm - um den es hier \ngeht - Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen \nliegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im \nkonkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet \nwerden muß,\n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, \nBVerwGE 74, 234, 239.\n\n50\n\nFerner muß die getroffene Anordnung zum Schutz der \nWohnbevölkerung vor dem gegebenen Lärm geeignet und \nerforderlich sein,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C \n35.92 -, BVerwGE 92, 32, 36; Hess. VGH, Urteil vom \n7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767, \n2769.\n\n52\n\nSind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so liegt \nes im Ermessen des Beklagten, ob und welche Maßnahmen er zur \nLärmbekämpfung ergreift. Die Ermessensentscheidung des \nBeklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin \nüberprüfen, ob dieser die gesetzlichen Grenzen seines \nErmessens überschritten hat und ob er von seinem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht hat (vgl. § 114 VwGO).\n\n53\n\nEs bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der \nBeklagte das Vorliegen von Lärmbeeinträchtigungen im Sinne von \n§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und die Geeignetheit und \nErforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der \nWohnbevölkerung vor diesen Lärmbeeinträchtigungen zutreffend \nbejaht hat, denn sowohl der Beklagte als auch der \nOberkreisdirektor des Kreises N. haben im vorliegenden \nFall jedenfalls das ihnen eingeräumte pflichtgemäße Ermessen \nfehlerhaft ausgeübt, weil sie die Belange der Klägerin nicht \nmit dem ihnen zukommenden Gewicht in die vorzunehmende \nAbwägung eingestellt haben.\n\n54\n\nDer Vollständigkeit halber weist der Senat hinsichtlich der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO \nauf folgendes hin:\n\n55\n\nBei der Bewertung der Zumutbarkeit der gegebenen \nLärmbelastung sind die vom Bundesminister für Verkehr zu § 45 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erlassenen \"Vorläufigen Richtlinien \nfür straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der \nBevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)\" vom \n6. November 1981 (Verkehrsblatt 1981, S. 428) sowie die \nallgemein zum Verkehrslärmschutz veröffentlichten \"Richtlinien \nfür den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast \ndes Bundes\" vom 6. Juli 1983 (Verkehrsblatt 1983, S. 306) in \nder Fassung der Änderung vom 15. Januar 1986 (Verkehrsblatt \n1986, S. 101) zu berücksichtigen. Diese hier einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften sind verwaltungsintern verbindlich; \nihre Regelungen stimmen im Ausgangspunkt mit den hier \nzugrundezulegenden Maßstäben überein,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C \n76.84 -, BVerwGE 74, 234, 239 f.; Urteil des Senats \nvom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, \n3024, 3026; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 \n- 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767, 2768.\n\n57\n\nNach Nr. 2.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV kommen \nstraßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen \"insbesondere in \nBetracht\", wenn der vom Straßenverkehr herrührende \nMittelungspegel am Immissionsort in allgemeinen Wohngebieten \ntagsüber 70 dB (A) und nachts 60 dB (A) überschreitet. Bereits \ndie Formulierung \"insbesondere\" verdeutlicht, daß die \nangegebenen Werte ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten \nbei Verkehrsgeräuschen unterhalb der genannten Werte nicht \nausschließen,\n\n58\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, \nBVerwGE 74, 234, 237; Hess. VGH, Urteil vom \n7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767, \n2768.\n\n59\n\nMaßgeblich für die grundsätzlich erforderliche Berechnung \ndes Mittelungspegels sind nach Nr. 2.3 der Lärmschutz-\nRichtlinien-StV die \"Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen \n- RLS - 90\", die an die Stelle der \"Richtlinien für den \nLärmschutz an Straßen - RLS - 81\" getreten sind. Nach Nr. 2.5 \nder Lärmschutz-Richtlinien-StV sind die notwendigen \nLärmberechnungen vom Straßenbaulastträger durchzuführen.\n\n60\n\nAn derartigen Berechnungen fehlt es hier. Vielmehr ist dem \nBeklagten lediglich eine von Anwohnern der N. -Q. -Straße \nveranlaßte Lärmmessung und Lärmberechnung zur Verfügung \ngestellt worden. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese \nBerechnung überhaupt den Maßgaben der Lärmschutz-Richtlinien-\nStV und der - seinerzeit noch gültigen - \"Richtlinien für den \nLärmschutz an Straße - RLS - 81\" genügte, basiert sie \njedenfalls nach Aktenlage nicht auf insoweit erforderlichen \nrepräsentativen Berechnungsgrundlagen. Die Ergebnisse der der \nLärmberechnung zugrundeliegenden Verkehrszählung vom 21. Mai \n1987 differieren nämlich - insbesondere auch hinsichtlich des \nLkw-Anteils am Verkehr - erheblich von denen der \nVerkehrszählung, die das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung \nDr.-Ing.-C. GmbH, B. , im Rahmen der gutachterlichen \nStellungnahme zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der \nStadt F. in deren Auftrag am 28. April 1988 durchgeführt \nhat.\n\n61\n\nDie Geeignetheit und Erforderlichkeit der getroffenen \nAnordnung zum Lärmschutz kann nach den bisherigen Erhebungen \ndes Beklagten ebenfalls nicht festgestellt werden.\n\n62\n\nNach Nr. 4.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV soll der \nMittelungspegel unter den Richtwert abgesenkt werden, \nmindestens jedoch eine Pegelminderung von 3 dB (A) bewirkt \nwerden. Diese Vorgabe ist indes schon nach deren Wortlaut \nnicht dahin zu verstehen, daß eine geringere Lärmminderung \ngrundsätzlich nicht mehr als zum Schutz der Wohnbevölkerung \nvor Lärm geeignet anzusehen wäre,\n\n63\n\nUrteil des Senats vom 12. Januar 1996 - 25 A \n2475/93 -, NJW 1996, 3024, 3027.\n\n64\n\nWenn die Rechtsprechung Schallpegelminderungen von nur \n2 dB (A) als nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik \nfür das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar bezeichnet hat,\n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C \n33 - 35.83 -, BVerwGE 77, 285, 293; Urteil vom \n19. August 1988 - 8 C 51.87 -, BVerwGE 80, 99, \n101 f.; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE \n319/84 -, NJW 1989, 2767, 2770, \n\n66\n\nso mag dies in den entschiedenen Fällen, in denen als \nVorbelastung, soweit mitgeteilt, mittlere und niedrige \nSchallpegel errechnet worden waren, gerechtfertigt gewesen \nseien,\n\n67\n\nvgl. aber Bohny u.a. Lärmschutz in der Praxis, \n1986, S. 23, die einen Pegelunterschied von 3 dB als \nsehr gut hörbaren Unterschied im Laut-\nheitsempfinden bezeichnen.\n\n68\n\nAnderes gilt jedoch möglicherweise dann, wenn die \nLärmvorbelastungen erheblich höher liegen und möglicherweise \nsogar die für einen Anspruch auf Lärmsanierung nach Nr. II.10 \nAbs. 1 der \"Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an \nBundesfernstraßen in der Baulast des Bundes\" maßgebenden \nRegelgrenzwerte von 70/60 dB (A) tags/nachts bzw. 72/62 dB (A) \ntags/nachts erreichen oder überschreiten. Besteht eine derart \nhohe Lärmvorbelastung, so ist nicht auszuschließen, daß den \nAnwohnern auch eine Mehrbelastung von weniger als 3 dB (A) \nnicht zugemutet werden kann. Für die Beurteilung der Frage, ob \ndies der Fall ist, darf nach dem oben Ausgeführten nämlich \nnicht nur auf die Vorbelastung in der Gestalt einer reinen \nRechengröße abgestellt werden. Diese bildet vielmehr nur den \nAusgangspunkt für die wertende Beantwortung der \nZumutbarkeitsfrage. Gerade bei hoher Vorbelastung gewinnt \nzusätzlich auch die für das subjektive Empfinden des \nBetroffenen wichtige, aber im Berechnungsverfahren nach den \nRichtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS - 90 nur \neinschränkt berücksichtigungsfähige Lärmcharakteristik \nzunehmende Bedeutung, bei der beachtet werden muß, daß die \nZumutbarkeitsschwelle um so eher überschritten werden kann, je \nhöher der Anteil der in die Mittelung einfließenden \nSpitzenpegel ist, die beispielsweise durch schwere \nLastkraftwagen verursacht werden können und durch die \ninsbesondere zur Nachtzeit für die Bewohner eines in \nunmittelbarer Nähe der Straße liegenden Hauses nicht \nunerhebliche Schlafstörungen hervorgerufen werden können. In \ndiesen Fällen besitzt der rechnerische Mittelungspegel nur \neingeschränkte Aussagekraft und kann dementsprechend der \nWegfall bzw. das Unterbleiben einzelner Spitzenpegel einen für \ndas akustische Empfinden des Betroffenen durchaus bemerkbaren \nUnterschied auch dann ergeben, wenn sich dieser im \nMittelungspegel nur unterhalb der Schwelle von 3 dB (A) \nauswirkt,\n\n69\n\nvgl. zum Vorstehenden: Urteil des Senats vom \n12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024, \n3027; Bohny u.a., Lärmschutz in der Praxis, 1986, \nS. 29.\n\n70\n\nDer Erforderlichkeit eines Durchfahrtverbots für Lkw stünde \nes entgegen, wenn eine vergleichbare Lärmreduzierung durch \nMaßnahmen erzielt werden könnte, die mit geringeren \nVerkehrsbeschränkungen verbunden wären. Dabei ist als \nAlternativmaßnahme etwa eine zeitliche Beschränkung des \nDurchfahrtverbots und/oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung \nfür Lkw in den Blick zu nehmen und auf ihre Tauglichkeit zu \nüberprüfen.\n\n71\n\nDas nach alledem nicht feststellbare Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO \nerfordert hier nicht eine darauf bezogene weitere \nSachverhaltsermittlung durch den Senat, denn die angegriffene \nMaßnahme ist jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil die \nqualifizierten Interessen der Klägerin nicht mit dem ihnen \nzukommenden Gewicht bei der Entscheidung des Beklagten \nberücksichtigt worden sind.\n\n72\n\nUngeachtet der Frage, ob der Beklagte die Belange der \nKlägerin überhaupt in den Blick genommen hat und unabhängig \nvon sonstigen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der \nErmessensentscheidung fehlt es jedenfalls an einer \nhinreichenden und vollständigen Ermittlung der Belange, die \nmit den Interessen der Klägerin abzuwägen sind und deren \nZurückstellung rechtfertigen könnten.\n\n73\n\nBei der Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung \nnach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO hat die zuständige \nStraßenverkehrsbehörde in Anknüpfung an Nr. 1.1 der \nLärmschutz-Richtlinien-StV die Vor- und Nachteile der Maßnahme \ngegeneinander abzuwägen. In die Abwägung sind insbesondere der \nGrad der Beeinträchtigungen, die Leichtigkeit der Realisierung \nvon Maßnahmen, die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes \nund eventuelle Einflüsse auf die Verkehrssicherheit, auf den \nEnergieverbrauch der Fahrzeuge, auf Erschwernisse bei der \nVersorgung der Bevölkerung und die Einschränkung der \nFreizügigkeit des Verkehrs einzubeziehen. Auch die Funktionen \nder Straße, z.B. Autobahnen, sind zu berücksichtigen. Ferner \nist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auf das \nVorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen \nLärmvorbelastung abzustellen. Maßgeblich sind auch andere \nBesonderheiten des Einzelfalles, so etwa der Umstand, daß eine \nOrtserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion \nzunehmend vom überörtlichen Verkehr als Schleichweg in \nAnspruch genommen wird und damit Lärmbelästigungen auslöst, \ndie von den Anliegern reiner Wohnstraßen üblicherweise nicht \nhingenommen werden müssen,\n\n74\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 \n- 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221, 230; Urteil vom \n4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234, 239 f.; \nHess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, \nNJW 1989, 2767, 2768 f.\n\n75\n\nAn einer solchen ordnungsgemäßen Abwägung fehlt es bereits \ndeshalb, weil sowohl der Beklagte als auch die \nWiderspruchsbehörde weder die Lärmvorbelastung der \nWohnbevölkerung des für den Lkw-Verkehr gesperrten Teilstücks \nder N. -Q. -Straße noch eine sich durch den betroffenen \nLkw-Verkehr etwa ergebende Lärmerhöhung ordnungsgemäß \nermittelt haben. Es versteht sich von selbst, daß die von \neiner verkehrsregelnden Anordnung betroffenen qualifizierten \nBelange von Verkehrsteilnehmern und Anliegern nur dann \nsachgerecht mit den für die Anordnung sprechende Interessen \nabgewogen werden können, wenn der Grad der \nLärmbeeinträchtigung, um deren Verminderung es geht, von der \nBehörde positiv ermittelt worden ist.\n\n76\n\nVgl. Urteil des Senats vom 12. Januar 1996 \n- 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024, 3026.\n\n77\n\nAn dieser Ermittlung fehlt es aus den bereits oben \ndargestellten Gründen.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n79\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-17/25-a-546-95","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-17/25-a-546-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311553","retrieved":"2026-07-09 03:42:08.753014+00:00"}}