{"status":"available","doknr":"OLD311560","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0214.13B2312.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-14","aktenzeichen":"13 B 2312/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort \nvollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom \n1. August 1996, durch die die Erlaubnis zum Betreiben der \nK. -Apotheke in M. widerrufen worden ist, zu Recht \nabgelehnt. \n\n4\n\nIn formeller Hinsicht bestehen - wie bereits das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat - keine Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nVerfügung. Den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \ngenügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich \noder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, \ndaß die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles \neine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. \n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 5. Juli \n1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, \n424.\n\n6\n\nDies ist hier der Fall.\n\n7\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung \nzwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der \nsofortigen Vollziehung der in Frage stehenden Verfügung bis \nzum Abschluß des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, \nund dem öffentlichen Interesse an schnellstmöglicher \nDurchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahmen zum Schutz \nder Allgemeinheit fällt auch aus der Sicht des Senats zu \nUngunsten des Antragstellers aus. Bei der in diesem Verfahren \nallein möglichen summarischen Prüfung spricht überwiegendes \ndafür, daß der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis im \nRechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren Bestand haben wird. \n\n8\n\nGem. § 4 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes \nüber das Apothekenwesen - ApoG - in der in der angefochtenen \nVerfügung genannten Fassung ist die Erlaubnis zum Betrieb \neiner Apotheke u. a. zu widerrufen, wenn der Betreffende nicht \nmehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche \nZuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, \n\"wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen \nvorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet \nerscheinen lassen oder wenn er sich durch gröbliche oder \nbeharrliche Zuwiderhandlungen gegen das Apothekengesetz, die \nApothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von \nArzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen \nRechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat\" (§ 2 Abs. 1 \nNr. 4 ApoG). \n\n9\n\nNach diesen Kriterien rechtfertigt sich nach dem \nmaßgeblichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung die Annahme, daß der Antragsteller unzuverlässig \nist. \n\n10\n\nDie Beurteilung, ob jemand die für den Betrieb einer \nApotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, erfordert eine \nBerücksichtigung des dem Apothekengesetz zugrunde liegenden \nZwecks und seines Schutzbereichs sowie der durch gesetzliche \nBestimmungen definierten Stellung des Apothekers. Ausgehend \nvon der Erkenntnis, daß Arzneimittel keine gewöhnlichen Waren, \nsondern die wichtigsten Hilfsmittel der ärztlichen Kunst zur \nHeilung und Vorbeugung von Krankheiten und zur Linderung von \nSchmerzen sind, und daß dem Apotheker, dem vorrangig die \ngeordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln \nzukommt, als besonderem, qualifiziertem Beruf des \nGesundheitswesens eine große Verantwortung im Rahmen der \nöffentlichen Aufgabe der Arzneimittelversorgung obliegt, liegt \ndem Apothekengesetz das Leitbild des \"Apothekers in seiner \nApotheke\" zugrunde,\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar \n1964 - 1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, \n128/61 -, BVerfGE 17, 232; BVerwG, \nUrteil vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 - \nBuchholz 418.20 Nr.27.\n\n12\n\nDieses Leitbild des Gesetzgebers hat das \nBundesverfassungsgericht auch in jüngeren Entscheidungen \n\n13\n\nvgl. Beschluß vom 22. Mai 1996 -1 \nBvR 744/88, 60/89, 1519/91 -; \nBeschlüsse vom 20. August 1996 - 1 BvR \n1743/88 -, 1 BvR 364/89 -; Beschlüsse \nvom 12. September 1996 - 1 BvR 1677/92 \n-, 1 BvR 461/92 -\n\n14\n\nfür verfassungsgemäß gehalten.\n\n15\n\nDie Erfüllung der für die Volksgesundheit wichtigen \nöffentlichen Aufgaben durch den Apotheker hält der Gesetzgeber \nam besten dann für gewährleistet, wenn \"die allseitige \nVerantwortung für den Betrieb der Apotheke in einer Hand \nliegt\", wenn also der Apotheker, der für die Erfüllung der \nöffentlich-rechtlichen Aufgaben einzustehen hat, auch \nEigentümer der Apotheke und auf den Betrieb einer Apotheke \nbeschränkt ist.\n\n16\n\nso BVerfG, Urteil vom 13. Februar \n1964, a.a.O.\n\n17\n\nAusdruck dieses Leitbildes sind u. a. die in § 7 ApoG \nnormierte Verpflichtung des selbständigen Apothekers zur \npersönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung und \ndie Regelung des § 3 Nr.5 ApoG, wonach die Erteilung einer - \nneuen - Erlaubnis eine bereits erteilte Erlaubnis zum \nErlöschen bringt. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber \nklargestellt, daß ein Apotheker nur eine Apotheke als \nErlaubnisinhaber betreiben darf, er ihr seine ganze \nArbeitskraft zu widmen hat und für den Betrieb dieser Apotheke \npersönlich verantwortlich ist. Nach § 8 ApoG können mehrere \nPersonen zusammen eine Apotheke nur in der Rechtsform einer \nGesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Offenen \nHandelsgesellschaft betreiben und sind Vereinbarungen, bei \ndenen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen \noder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn \nder Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz \noder Gewinn ausgerichtete Mietverträge, unzulässig. Das nach \ndiesen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verbot des Mehr- \nund Fremdbesitzes schließt die Errichtung von Apotheken aus \nbloßen Gründen der Kapitalanlage bzw. Kapitalnutzung aus und \nverhindert damit insbesondere die Bildung von sog. \nApothekenketten. Andernfalls - d. h. bei einer auch nur \ngrundsätzlichen Zulassung des Mehrbetriebes - wäre die Gefahr \neiner allmählich sich bildenden Konzentration im \nApothekenwesen nicht auszuschließen, was den freiberuflichen \nCharakter des Apothekerstandes gefährden und wodurch der \nselbständige Apotheker mehr und mehr zurückgedrängt und die \nZahl der angestellten Apotheker wachsen würde. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar \n1964, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11. \nMärz 1993, a.a.O., S.24; Rotta, \nNovellierung des Apothekenrechts: \nAufbruch zu neuen Ufern?, NJW 1995, \n755.\n\n19\n\nLegt man diese Wertungen des Gesetzgebers und die hierauf \nbasierenden gesetzlichen Regelungen insbesondere des \nApothekengesetzes der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden \nFalles zugrunde, so kann der Antragsteller nicht als \nzuverlässig im Sinne der angeführten Vorschriften angesehen \nwerden. Denn aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergibt sich \nauch nach Ansicht des Senats, daß der Antragsteller in der \nVergangenheit nicht nur maßgeblich an Verstößen gegen \napothekenrechtliche Bestimmungen beteiligt war und das Gebot \nder uneingeschränkten Verantwortlichkeit des selbständigen \nApothekers für seine Apotheke mißachtet, sondern daß er in \ndiesem Zusammenhang auch zielgerichtet an der Täuschung der \nbeteiligten Behörden über die tatsächlich getroffenen \nAbmachungen mitgewirkt hat.\n\n20\n\nDas vorliegende Aktenmaterial rechtfertigt zur Überzeugung des Senats \nden Schluß, daß der Antragsteller in den vergangenen Jahren ein Konzept \n(mit)erdacht und teilweise auch bereits verwirklicht hat, das ihm in hohem \nMaße eine nach den apothekenrechtlichen Vorschriften unzulässige \nEinwirkungsmöglichkeit auf andere Apothekenbetriebe und eine Beteiligung an \nderen wirtschaftlicher Entwicklung und deren wirtschaftlichem Erfolg \neröffnete, sowie daß der Antragsteller zur Realisierung dieses Konzeptes \nauch vor Täuschungshandlungen gegenüber den Genehmigungsbehörden nicht \nzurückgeschreckt ist. Die diese Wertung rechtfertigenden Fakten sind sowohl \nin der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners als auch im Beschluß des \nVerwaltungsgerichts ausführlich dargestellt und bewertet worden; der Senat, \nder nach eigenem Studium der Akte diese Sicht teilt, nimmt hierauf zwecks \nVermeidung von Wiederholungen Bezug. Zu diesen Fakten gehören neben der \nSchaffung eines Vertragsgeflechts zwischen dem Antragsteller bzw. den ihm \nebenfalls zuzurechnenden Firmen D. -M. und M. -C. und den \nbeteiligten Apothekern, welches durch kurzfristige Mietverträge sowie \nOptionsverträge, Leasingverträge und Beraterverträge usw. im Ergebnis dazu \nführte, daß die formellen Erlaubnisinhaber in wesentlichen Punkten ihrer \nBerufsausübung nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden konnten, \ninsbesondere auch die Einräumung bestimmter \"Garantie- bzw. \nEntnahmeansprüche\" für einzelne Apotheker.\n\n21\n\nVor allem die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreiben des \nRechtsanwalts K. ab Dezember 1992 lassen die vom Antragsteller \nverfolgte Strategie einer wirtschaftlichen Steuerung anderer Apotheken \ndeutlich erkennen. Bei einer Gesamtschau aller aus den Akten ersichtlichen \nUmstände und ihrer objektiven Würdigung rechtfertigt sich daher der vom \nAntragsgegner und vom Verwaltungsgericht gezogene Schluß, daß es der \nAntragsteller darauf angelegt hat(te), apothekenrechtliche Bestimmungen zu \nunterlaufen. Das Verhalten des Antragstellers verstößt namentlich gegen §§ \n7 und 8 ApoG. Inwieweit es auch strafrechtlich von Bedeutung ist, kann \ndabei für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren offenbleiben. \n\n22\n\nErgänzend weist der Senat - auch zu dem Beschwerdevorbringen - auf \nfolgendes hin: \n\n23\n\nDie Darstellung, der Antragsteller habe mit dem von Rechtsanwalt K. \nin seinem Schreiben vom 21. Dezember 1994 an Herrn L. in der Firma \nA. -N. -Z. -AG, F. , dargestellten Konzept einer \nApothekenkette nichts zu tun, vielmehr habe es sich insoweit mehr oder \nminder um Gedankenspielereien des Rechtsanwalts K. bzw. um ein \n\"anpreisendes Schreiben mit werbendem Charakter\" gehandelt, hält der Senat \nin Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht für unglaubhaft. Die Akten, \nvor allem die Schreiben des Rechtsanwalts K. selbst, belegen eindeutig \nnicht nur die zentrale Rolle des Antragstellers, sondern auch sein Wissen \num und seine Einbindung in die im \"Konzept\" geschilderten Praktiken.\n\n24\n\nSchon das Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 21. \nDezember 1994 selbst sowie insbesondere die Tatsache seiner \nÜbersendung an den Antragsteller sprechen gegen die nunmehrige \nDarstellung des Antragstellers. Die abschriftliche Übersendung \neines an einen Mitarbeiter einer anderen Firma gerichteten \nSchreibens, in dem von einer \"Knebelung der eingesetzten \nApotheker - jedenfalls nach außen -\" die Rede ist, an einen, \nwie der Antragsteller glauben machen will, unbeteiligten \nDritten ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dies gilt \num so mehr, als schon im Schreiben von Rechtsanwalt K. \nvom 17. Dezember 1992 an den Antragsteller auf die \nNotwendigkeit der Unterscheidung zwischen Außenverhältnis und \nInnenverhältnis hingewiesen worden ist. Die Formulierungen des \nSchreibens selbst lassen darüber hinaus nach ihrem objektiven \nErklärungswert auch nicht ansatzweise erkennen, daß das \ngeschilderte \"Konzept der Apothekenkette\" mit dem \nAntragsteller nichts zu tun haben sollte. Im übrigen hat \nbereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, \ndaß der Antragsteller offenbar auch schon zuvor die Idee einer \naus mehreren Filialen bestehenden \"Kette\" gehabt und diese \nauch - zumindest zum Teil - umgesetzt hat. Einer in den \nvorliegenden Akten befindlichen internen Mitteilung der D. -\nL. , Geschäftsstelle B. , vom 16. Dezember 1991 \nist nämlich zu entnehmen, daß dem Antragsteller bereits seit \n1987 \"der Gedanke einer Filialkette von ca. 20 Apotheken \nvorschweb(t)e, von denen 1991 6 Filialen realisiert waren\". \nDies sowie die detailliert beschriebene Vorgehensweise - u.a. \nGarantie eines Mindesteinkommens für die eingesetzten \nApotheker, Aufteilung von Gewinnen im Verhältnis 2/3 \nAntragsteller, 1/3 Apotheker, kurzfristige Mietverträge, \"um \ndie Apotheker zu zwingen, erfolgreich zu arbeiten\" - können \nnur auf Angaben des Antragstellers selbst beruhen; entgegen \nder Auffassung des Antragstellers sind die entsprechenden \nAusführungen des Antragsgegners daher nicht \"ohne jeden \nsachlichen Belang\", sondern so im Schreiben der D. -L. \nvom 16. Dezember 1991 enthalten. Ob das \"Konzept\" letztlich \nvon Rechtsanwalt K. , vom Antragsteller oder von einem \nDritten und für wen es entwickelt worden ist, ist dabei \nunerheblich. Maßgeblich ist allein, daß die entsprechenden \nAusführungen von Rechtsanwalt K. und im Schreiben der \nD. -L. in einem eindeutigen Bezug zu den Aktivitäten des \nAntragstellers stehen und die auch vom Antragsteller nicht \ngeleugneten zahlreichen Verträge mit den einzelnen Apothekern \nin einem entsprechenden Licht erscheinen lassen. Daß diese \nVerträge jeweils für sich genommen - wie die Beschwerde \ndarzulegen versucht - die Entscheidungsfreiheit der \nbeteiligten Apotheker \"auf dem Papier\" nicht übermäßig \neinengten und teilweise auch von anderen Firmen so oder \nähnlich angeboten werden, mag daher durchaus unterstellt \nwerden; in ihrer Kombination hingegen taten sie dies durchaus, \nwobei insbesondere die kurze Laufzeit der Mietverträge den \nHebel bildete, der die beteiligten Apotheker - auch ohne daß \ndies vertraglich vereinbart werden mußte - zu entsprechendem \n\"Wohlverhalten\" zwang, wollten sie nicht der Früchte ihrer \nbisherigen Tätigkeit verlustig gehen.\n\n25\n\nWie umfassend Rechtsanwalt K. für den Antragsteller und die von \ndiesem betriebenen Unternehmen tätig geworden ist, ergibt sich auch aus \nweiteren Umständen.\n\n26\n\nSo zeigen etwa die Schreiben in Sachen R. E. , \ndaß eigentlich der Antragsteller und nicht Frau E. der \nmaßgebliche Ansprechpartner für Rechtsanwalt K. war. Dies \nging so weit, daß Schreiben, welche die einzuschlagende \nStrategie betrafen, zunächst dem Antragsteller und lediglich \nin Abschrift Frau E. zugeleitet wurden. Auch in den \nAngelegenheiten anderer Apotheker und Apothekerinnen ist der \nAntragsteller von Rechtsanwalt K. direkt angeschrieben \nworden (so beispielsweise durch Schreiben vom 5. Oktober 1992 \nbezüglich der Apotheke im r. , I. , durch Schreiben \nvom 17. Dezember 1992 in der Angelegenheit S. K. , \ndurch Schreiben vom 3. November 1993 wegen eines Vertrages mit \nder Apothekerin D. P. und durch Schreiben vom 23. \nAugust 1994 bezüglich der Apothekerin K. wegen eines \n\"Treuepasses\", in dem im übrigen darum gebeten wird, \n\"sämtliche beteiligten Apotheker zu unterrichten\"). Außerdem \nsind dem Antragsteller von Rechtsanwalt K. offensichtlich \nroutinemäßig Durchschriften von Schriftsätzen an oder in \nAngelegenheiten anderer Apotheker(innen) übersandt worden (so \nbeispielsweise eines Schreibens vom 2. Februar 1994 an Frau \nE. und vom 4. Juli 1994 an den Anwaltskollegen \nK. in dem die Apothekenbetriebserlaubnis der Frau \nE. betreffenden gerichtlichen Verfahren).\n\n27\n\nDaß auch und gerade die Täuschung der Genehmigungsbehörden \nüber die tatsächlich abgeschlossenen bzw. abzuschließenden \nVerträge nicht nur einen zentralen Bestandteil des Konzepts \ndarstellte, sondern daß dies auch dem Antragsteller bekannt \nwar und mit dessen Billigung geschehen sollte bzw. geschah, \nergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Schriftwechsel \nzwischen ihm und Rechtsanwalt K. . So heißt es bereits in \ndem genannten Schreiben vom 17. Dezember 1992 an den \nAntragsteller, es sei zu unterscheiden zwischen \"a) dem \nAußenverhältnis d. h. den Unterlagen, die wir der \nBezirksregierung vorlegen, und b) den Verträgen, die \ntatsächlich abgeschlossen worden sind\". In dem Schreiben vom \n4. Juli 1994 an Rechtsanwalt K. in der Sache E. , \nvon dem der Antragsteller - wie ausgeführt - Kopie erhalten \nhat, ist die Formulierung enthalten, daß \"ein Mietvertrag mit \nmöglichst wenig Inhalt\" zwischen dem Eigentümer und der \nApothekerin abgeschlossen und in einem Begleitschreiben \nvereinbart werden solle, daß keine der Parteien Rechte aus \ndiesem Mietvertrag herleiten werde; der Genehmigungsbehörde \nwerde dann \"nur dieser Mietvertrag, der noch nicht mal das \nPapier wert ist, auf dem er geschrieben steht, vorgelegt\". In \ndiese Richtung, daß den Genehmigungsbehörden \"Scheinverträge\" \nbzw. nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden \nsollten, deutet auch das bereits genannte Schreiben des \nRechtsanwalts K. vom 3. November 1993 an den \nAntragsteller bezüglich des Vertrages mit der Apothekerin \nP. hin, in dem der Entwurf eines Verzichts auf eine im \nMietvertrag eingeräumte Option zur Verlängerung des \nMietverhältnisses enthalten ist und das die Formulierung \nenthält, daß \"dieses Schreiben selbstverständlich der \nGenehmigungsbehörde nicht vorgelegt\" und vom Antragsteller nur \nzu den Akten genommen werden solle. In einem Schreiben von \nRechtsanwalt K. vom 2. August 1995 an die Firma M. , \nD. , wird ausgeführt, daß, wenn in einem Mietvertrag \neine Regelung enthalten sei, \"die die Genehmigungsbehörde \nstört, ... die Regelung 'auf dem Papier' zur Vorlage bei der \nGenehmigungsbehörde zur Hand gestrichen\" werde, \"im \nInnenverhältnis\" aber die Regelung \"selbstverständlich \naufrechterhalten\" bleibe.\n\n28\n\nAus den zitierten Schreiben ergibt sich ferner auch \neindeutig, daß diese Vorgehensweise deshalb gewählt wurde, \nweil anderenfalls - d. h. bei Offenlegung der tatsächlich \nmaßgeblichen Verträge - nicht mit einer Erlaubniserteilung \ndurch die zuständigen Behörden gerechnet werden konnte. So \nheißt es etwa in dem vorstehend zitierten Schreiben vom \n2. August 1995 wörtlich, \"bedauerlicherweise zwingen die \nGenehmigungsbehörden derzeit zu derartigen \n'Spitzfindigkeiten'\". Und in dem ebenfalls bereits erwähnten \nSchreiben vom 4. Juli 1994 wird die entsprechende \nVorgehensweise damit begründet, daß von den \nGenehmigungsbehörden \"völlig unbegründet\" an den Bestimmungen \ndes Hauptmietvertrages \"herumgemäkelt\" werde und es vollkommen \naussichtslos sei, auf der Grundlage der tatsächlich \nbestehenden Verträge erneut den Antrag auf Betriebserlaubnis \nzu stellen, weshalb die Vorlage von Scheinverträgen erfolgen \nsolle. \n\n29\n\nNach den vorliegenden Unterlagen muß auch davon ausgegangen \nwerden, daß es - sowohl was die Verwirklichung des Konzepts \nals auch insbesondere die hiermit im Zusammenhang stehenden \nTäuschungshandlungen gegenüber Behörden anbelangt - nicht bei \nAbsichtserklärungen und \"Strategiepapieren\" geblieben ist. Daß \nden Genehmigungsbehörden Scheinverträge vorgelegt worden sind, \nergibt sich exemplarisch aus dem die Apothekerin E. \nbetreffenden Verfahren wegen Erteilung bzw. Rücknahme der \nApothekenbetriebserlaubnis (vgl. Beschlüsse des erkennenden \nGerichts vom 17. Juni 1994 - 5 B 738/94 - und vom 11. Januar \n1996 - 13 B 3276/95 -). In diesem Verfahren hatte, wie bereits \ndargelegt, Rechtsanwalt K. in seinem Schreiben vom 4. \nJuli 1994 vorgeschlagen, daß unmittelbar zwischen dem \nEigentümer und der Apothekerin (E. ) ein Mietvertrag \nabgeschlossen und zugleich in einem der Genehmigungsbehörde \nnicht vorzulegenden Begleitschreiben vereinbart werden sollte, \ndaß keine der Parteien Rechte aus diesem Mietvertrag herleite; \nein entsprechender Mietvertragsentwurf ist unter dem 11. Juli \n1994 von Rechtsanwalt K. an Rechtsanwalt K. \nübersandt worden. Dieser hat in seinem Schreiben vom 12. Juli \n1994 an die E. M. den Vorschlag aufgegriffen und den \nentsprechenden Vertragsentwurf weitergeleitet. In einem auf \nden 13. Juli 1994 datierten Zusatzvertrag, an dem außer der \nEigentümerin des Objekts, in dem die Apotheke durch Frau \nE. betrieben werden sollte, der Firma E. -M. und \nder Apothekerin E. auch die Firma M. -C. -\nV. GmbH - und damit der Antragsteller als deren \nGeschäftsführer - beteiligt waren, ist sodann - wie von \nRechtsanwalt K. vorgeschlagen - vereinbart worden, daß \nder Abschluß des Mietvertrages zwischen der Eigentümerin und \nder Apothekerin E. \"nur pro forma erfolgt\" sei \"und \nkeiner der beiden Vertragschließenden aus dem Mietvertrag \nRechte oder Pflichten herleiten\" könne, sowie, daß es bei den \nbereits bestehenden Vertragsverhältnissen einschließlich \nbestehender Unter(unter-)mietverträge verbleibe. \n\n30\n\nDie Verfahrensweise, den Genehmigungsbehörden bei der \nBeantragung von Apothekenbetriebserlaubnissen ein falsches \noder unvollständiges Vertragswerk vorzulegen, läßt sich zudem \nableiten aus den Absprachen zwischen dem Antragsteller und den \nMietinteressenten im Zusammenhang mit den jeweils \ngeschlossenen Mietverträgen. Aus den vorliegenden Akten ergibt \nsich, daß in mehreren Fällen die betroffenen Mieter in einer \nErklärung gegenüber dem Antragsteller auf eine an sich nach \ndem Mietvertrag bestehende Option zur Verlängerung des \nMietverhältnisses verzichtet haben, wobei diese Option - wie \nsich etwa aus dem bereits erwähnten Schreiben von Rechtsanwalt \nK. an den Antragsteller vom 3. November 1993 in der Sache \nder Apothekerin P. ergibt - den Genehmigungsbehörden \n\"selbstverständlich\" nicht vorgelegt werden sollte. \n\n31\n\nDen genannten und weiteren Schreiben ist auch zu entnehmen, \ndaß diese Verfahrensweise deshalb gewählt wurde, weil \nanderenfalls wegen der dann gegebenen kürzeren Laufzeit der \nMietverträge nicht mit einer Erlaubniserteilung gerechnet \nwerden konnte. Weitere Fälle dieser Art enthalten auch die \nVernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft. So hat etwa der \nApotheker G. , D. , bei seiner Vernehmung durch die \nStaatsanwaltschaft B. erklärt, der Antragsteller habe \nvon ihm erwartet, daß er auf einem Zettel auf die Verlängerung \nder Mietzeit verzichte. Die Apothekerin S. , L. , \nund der Apotheker T. , O. , haben bei ihren \nstaatsanwaltschaftlichen Vernehmungen am 7. bzw. 14. Dezember \n1995 bekundet, eine entsprechende Verzichtserklärung \nunterschrieben zu haben. Auch die Apothekerin W. , \nD. , hat bei ihrer Vernehmung durch die \nStaatsanwaltschaft am 15. November 1995 angegeben, dem \nAntragsteller einen - mit der Verzichtserklärung des \nApothekers T. von Januar 1994 vergleichbaren - \nOptionsverzicht wegen Verlängerung der Mietzeit unterschrieben \nzu haben. Der Senat hält diese Aussage wegen ihrer \nÜbereinstimmung mit den sonstigen angeführten Erkenntnissen \nfür glaubhaft, obwohl sich diese Apothekerin nur zum Schein \nauf Verhandlungen mit dem Antragsteller über den Erwerb einer \nApotheke eingelassen hat und ihr seitens der Apothekerkammer \nNordrhein eine Geldzuwendung gemacht sowie Hilfe bei der \nEinbürgerungsangelegenheit ihres Lebenspartners zugesagt \nworden ist.\n\n32\n\nDer Senat ist auch davon überzeugt, daß es hinsichtlich der Beteiligung \ndes Antragstellers am Gewinn von Apotheken nicht bei \"Gedankenspielereien\" \ngeblieben ist, sondern daß es tatsächlich zu Abschöpfungen von Gewinnen \nanderer Apotheken durch ihn gekommen ist. So ist in den Aussagen der \nApotheker G. , M. , K. , S. , S. , T. , T. und \nW. die Rede von festen, vom Antragsteller versprochenen jährlichen \nEinkommensbeträgen, die ab einem zahlenmäßig jeweils festgelegten höheren \nUmsatz um einen bestimmten Betrag steigen sollten. Die Zeugenaussagen \nlassen auch erkennen, daß im Falle eines höheren als des bei den \nVereinbarungen angenommenen Umsatzes der Apotheke der entsprechende Gewinn \nvom Antragsteller beansprucht wurde. Den die Apotheker H. , B. \nO. und N. , L. , betreffenden Unterlagen ist zu \nentnehmen, daß zwischen ihnen und dem Antragsteller eine entsprechende \nHandhabung praktiziert worden ist. Besonders deutlich wird dies im \nSchreiben des Apothekers N. an das Steuerberaterbüro V. in P. \nvom 30. Juni 1994, in dem dieser unter Bezugnahme auf ein Gespräch u. a. \nmit dem Antragsteller auf für die Jahre 1990 bis 1994 in bestimmter Höhe \nvereinbarte Entnahmeansprüche hingewiesen hat, wobei sich der \n\"Entnahmeanspruch\" ab 1994 wie folgt zusammensetze:\" DM 100.000,-- + 8 % \ndes Umsatzes über 1,5 Mio.\". \n\n33\n\nDaß die Abschöpfung von Gewinnen u.a. über höhere Mietzahlungen als die \nursprünglich vereinbarten erfolgen sollte, ergibt sich ebenfalls \nbeispielhaft aus den Aussagen der Apotheker G. , K. , S. und \nT. bei der Staatsanwaltschaft B. . Sie haben übereinstimmend \nbekundet, sie seien davon ausgegangen bzw. es sei ihnen vom Antragsteller \nerklärt worden, daß bei einem von einer angenommenen Zahl nach oben \nabweichenden Umsatz eine höhere Miete zu zahlen sei. Daß dies tatsächlich \nvom Antragsteller auch so gehandhabt worden ist, läßt sich exemplarisch an \nden vom Apotheker H. an den Antragsteller geleisteten Mietzahlungen \nbelegen. Nach den Unterlagen, die der für die Erteilung der \nApothekenbetriebserlaubnis an diesen Apotheker zuständigen Behörde \nvorgelegt worden sind, sollte die Miete ursprünglich monatlich 3.577,-- DM \nzuzüglich Mehrwertsteuer betragen; in einer gemeinsam vom Antragsteller und \nApotheker H. unterzeichneten Erklärung vom 28. März 1989 wurde der \nGenehmigungsbehörde zusätzlich bestätigt, daß \"der Mietzins für vier Jahre \nfest\" sei. Gleichwohl hat der Antragsteller, wie eine entsprechende \nRechnung vom 15. April 1992 ausweist, ab Oktober 1991 eine Monatsmiete von \n6.237,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt und erhalten. Die Begründung \ndes Antragstellers für die - um etwa ¾ des ursprünglich vereinbarten \nBetrages - höhere Miete, es sei eine weitere Arztpraxis im Umfeld der \nH. -Apotheke hinzugekommen, ist im Hinblick auf die ausdrücklich \nvereinbarte Mietpreisbindung und das Fehlen entsprechender \nAnpassungsklauseln nicht überzeugend. Im übrigen würde auch der vom \nAntragsteller behauptete Anlaß für die Erhöhung der Miete ebenso wie die \naus den vorliegenden Unterlagen ersichtliche (vorübergehende) Minderung der \nMiete in anderen Fällen, wenn der Umsatz einer Apotheke niedriger ausfiel \nals erwartet, einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 ApoG darstellen, da auch in \ndiesem Falle die Miete umsatzorientiert bemessen worden wäre. In \nWirklichkeit dürfte aber gerade in diesen Vorgängen die infolge der \nEinbindung in das Vertragsgeflecht fehlende Entscheidungsfreiheit und \ntatsächlich gegebene wirtschaftliche Unselbständigkeit der betreffenden \nApotheker zum Ausdruck kommen.\n\n34\n\nDie mit Wissen des Antragstellers begangenen und - \njedenfalls auch - auf sein Betreiben zurückgehenden Verstöße \ngegen apothekenrechtliche Bestimmungen sowie insbesondere auch \ndie in diesem Zusammenhang vorgenommene vorsätzliche Täuschung \nder Behörden über die tatsächlich bestehenden rechtlichen \nAbmachungen machen den Antragsteller unzuverlässig im Sinne \nder dargelegten Vorschriften. Mit der Einbindung der \nErlaubnisinhaber für Apothekenbetriebe seiner \"Kette\" in das \ngeschilderte Vertragswerk hat der Antragsteller den Rahmen \nbloßer, nicht zu beanstandender Empfehlungen und Hilfen bei \nExistenzneugründungen oder Betriebsübernahmen bei weitem \nüberschritten. Wenn es auch gemeinhin der eigenen Entscheidung \ndes Einzelnen unterfällt, sich - aus welchen Gründen auch \nimmer - in die wirtschaftliche Abhängigkeit eines anderen zu \nbegeben, ist dies nach dem Grundkonzept des Apothekengesetzes, \ndas auch für den Antragsteller verbindlich ist, für den \nBetreiber einer Apotheke gerade nicht zulässig. Offen bleiben \nkann dabei, ob der einen anderen Apotheker in eine \nwirtschaftliche Abhängigkeit bringende Dritte (hier der \nAntragsteller) dadurch selbst zum Betreiber oder Mitbetreiber \nder Apotheke wird. Jedenfalls ist ein Apotheker, der - wie der \nAntragsteller - das dem Apothekengesetz zugrunde liegende \nLeitbild des Apothekers und die verbindliche Grundkonzeption \ndes Apothekengesetzes beharrlich mißachtet, zum Betreiben \neiner den Regelungen eben dieses Gesetzes unterfallenden \nApotheke unzuverlässig, auch wenn dort bei Überprüfungen keine \nMängel im eigentlichen pharmazeutischen Bereich festgestellt \nworden sind. Im übrigen sind bei einer derart ausgeprägten \nNeigung, sich aus wirtschaftlichem Eigennutz über \napothekenrechtliche Bestimmungen und Prinzipien \nhinwegzusetzen, auch Verstöße des Antragstellers bei der \neigentlichen pharmazeutischen Tätigkeit nicht auszuschließen. \nDie Unzuverlässigkeit des Antragstellers wird auch nicht durch \ndessen zwischenzeitliches Bemühen um eine \"Korrektur\" der \nbisher geschlossenen Verträge beseitigt, zumal dies \noffensichtlich auf den Druck des strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens bzw. des vorliegenden Verfahrens \nzurückzuführen ist. \n\n35\n\nDie angefochtene Verfügung hält auch einer Überprüfung \nunter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stand, \ninsbesondere verstößt der Widerruf der \nApothekenbetriebserlaubnis nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der \nBetrieb einer Apotheke ist nur im Rahmen der entsprechenden \nFachgesetze zulässig, die auf der Stufe der \nBerufsausübungsregelungen \n\n36\n\nvgl. BVerfG, a.a.O.\n\n37\n\nvon dem Gemeinschaftsanliegen einer ordnungsgemäßen \ngefahrlosen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gedeckt \nsind. Aus der gesetzlichen Regelung, daß eine Apotheke nur bei \nVorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen u. a. des § 2 ApoG \nbetrieben werden darf, folgt im Umkehrschluß der Wille des \nGesetzgebers, daß bei Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen das \nweitere Betreiben der Apotheke durch den Erlaubnisinhaber \nalsbald durch Widerruf der zugrunde liegenden Erlaubnis und \nderen sofortige Vollziehung einzustellen ist. Das bewußte \nHinwegsetzen über die für den Betrieb von Apotheken \nmaßgebenden Rechtsvorschriften rechtfertigt deshalb den \nWiderruf einer Apothekenbetriebserlaubnis unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung auch mit Blick auf Art. 12 GG. \nGegenüber dem öffentlichen Interesse, daß Apotheken nur bei \nVorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen betrieben werden, \nvorrangige Interessen des Antragstellers sind nicht gegeben. \nDas Fortbetreiben einer Apotheke, für die die notwendige \nZuverlässigkeit des Apothekers nicht (mehr) bejaht werden \nkann, ist nicht schützenswert. Von den Wirkungen her ist der \nWiderruf der Apothekenbetriebserlaubnis im Verhältnis zum \nWiderruf der Approbation als Apotheker zudem das mildere \nMittel, so daß auch insoweit der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit gewahrt ist. Daß der Antragsteller durch \ndie Schließung seiner Apotheke in M. in wirtschaftliche \nSchwierigkeiten geraten kann, ist nicht auszuschließen; dies \nist aber letztlich Folge seines eigenen Fehlverhaltens und \nkann daher das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angefochtenen Verfügung nicht verdrängen. Für \nden Antragsteller besteht im Grundsatz weiterhin eine \nberufliche Existenzmöglichkeit, da er - auch wenn dies \nangesichts der konkreten Umstände mit Schwierigkeiten \nverbunden sein kann - in unselbständiger Tätigkeit dem \nApothekerberuf nachgehen kann.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, \n20 Abs. 3 GKG.\n\n40\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-14/13-b-2312-96","cited_norms":[{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-14/13-b-2312-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311560","retrieved":"2026-07-09 03:42:09.363463+00:00"}}