{"status":"available","doknr":"OLD311573","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0213.7A.D86.94NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-13","aktenzeichen":"7a D 86/94.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den \nBebauungsplan SP 90 Blatt 1 der Antragsgegnerin, der am 1. Dezember 1992 als \nSatzung beschlossen wurde.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern Eigentümerin des mit \neinem Wohnhaus (L Straße 7) bebauten Grundstücks Gemarkung S\n , Flur 23, Flurstück 94. Im Laufe des vorliegenden Normenkontrollverfahrens \nist das Eigentum auf die Antragstellerin übertragen worden. Das Grundstück liegt an \nder Südostseite der L Straße zwischen den Einmündungen der jeweils \nvon Südosten auf die L Straße zuführenden K straße und der \nStraße Am Landgraben. Die L Straße beschreibt vor dem Wohnhaus der \nAntragstellerin eine Kurve, an deren Innenseite das Grundstück der Antragstellerin \nliegt. Dem Wohnhaus ist derzeit zur L Straße hin ein rund 10 bis 15 m \ntiefer Vorgarten vorgelagert, in dem sich u.a. eine Gruppe von drei Birken und eine \ndichte Hecke befinden. Nach den in der Begründung des strittigen Bebauungsplans \ndargelegten planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin soll der Plan die \nüberwiegend bereits vorhandene Bebauung erfassen und noch mögliche Neu- oder \nAnbauten in städtebaulich sinnvoller Form integrieren; ferner soll eine neue \nAbgrenzung der Straßenverkehrsflächen vorgenommen werden, die sich im Bereich \nder L Straße durch zum Teil schon durchgeführte und zum Teil noch \nvorzunehmende Umbaumaßnahmen verändern. \n\n4\n\nBereits 1989 hatte der Rat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan SP 90 \nBlatt 1 beschlossen, der einen größeren Bereich als der im vorliegenden Verfahren \nstrittige Bebauungsplan erfaßte und gleichfalls eine Veränderung der \nStraßenverkehrsflächen insbesondere im Bereich des Grundeigentums der \nAntragstellerin vorsah. Dieser Bebauungsplan aus dem Jahr 1989 ist durch \n- rechtskräftiges - Urteil des Senats vom 17. Dezember 1990 (7a NE 69/89) für \nnichtig erklärt worden. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin ein neues Verfahren zur \nAufstellung eines Bebauungsplans ein, das zum Erlaß des hier strittigen Plans führte. \n\n5\n\nDer strittige Bebauungsplan erfaßt einen Bereich, der beiderseits der L \n Straße zwischen der Bundesbahnstrecke - G im Südwesten \nund der Hauptstraße (Bundesstraße B 8) im Nordosten liegt, wobei der \nBebauungsplan lediglich zwischen der K straße und der H \n straße das südöstlich der L Straße gelegene Gelände nicht \nmiterfaßt, sondern hier mit den neu festgesetzten Straßenverkehrsflächen endet. Der \nBebauungsplan setzt insbesondere neue Straßenverkehrsflächen im Bereich der L\n Straße fest, die deutlich über die vorhandenen Straßenflächen hinaus \nin die angrenzenden Vorgärten hineingreifen und gleichzeitig im Bereich des \nGrundstücks der Antragstellerin, gegenüber dem von Westen her die Wernerstraße \nspitzwinklig in die L Straße einmündet, eine Abflachung der dort vorhandenen \nKurve mit einem Innenradius von R = 70 m bewirken sollen. Folge dieser \nAusweisung ist, daß der dem Wohnhaus der Antragstellerin zur L Straße hin \nvorgelagerte Vorgarten um rund die Hälfte seiner derzeitigen Tiefe verkürzt werden \nsoll, so daß die Verkehrsflächen der L Straße bis ca. 5-6 m an das \nWohnhaus heranrücken. Des weiteren setzt der Bebauungsplan für den nordwestlich \nder L Straße neben der H straße gelegenen Bereich \nMischgebiete mit zwei- bzw. dreigeschossiger Bebauung fest. Im übrigen sind die \nnicht als Straßenverkehrsflächen ausgewiesenen Bereiche als allgemeine \nWohngebiete mit maximal zweigeschossiger Bebauung, einer Grundflächenzahl von \n0,4, offener Bauweise sowie einer vorgeschriebenen Satteldachbebauung mit 30 bis \n45 Grad ausgewiesen. Unterschiede bestehen lediglich insoweit, als für die \neinzelnen Wohngebiete unterschiedliche Höhenfestsetzungen (maximale \nGebäudehöhe bzw. Traufhöhe) getroffen sind. Innerhalb der Wohngebiete setzt der \nBebauungsplan Baugrenzen fest, die insbesondere in dem auch das Grundstück der \nAntragstellerin erfassenden Bereich, der von den Straßen Am L graben, L\n Straße und K straße umgrenzt wird, dazu führen, daß \nvorhandene Gebäude ganz oder teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen \nliegen. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten Regelungen \nüber die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen, die Mindestgröße der \nWohnbaugrundstücke, die Bepflanzung nicht überbauter Grundstücksflächen, die \nBegrünung von Fassaden, die Festlegung der Bezugspunkte für die Gebäudehöhen \nsowie zum passiven Schallschutz. \n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: \n\n7\n\nAm 26. Februar 1991 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan aufzustellen. Es fand am 5. März 1992 eine vorgezogene \nBürgeranhörung statt. Der Rat der Antragsgegnerin nahm am 17. März 1992 das \nErgebnis der Bürgeranhörung zur Kenntnis und beschloß, den Entwurf des \nBebauungsplans einschließlich der Begründung offenzulegen. Die am 14. Mai 1992 \nbekanntgemachte Offenlegung fand vom 25. Mai bis 26. Juni 1992 statt. Mit \nSchreiben vom 22. Juni 1992 erhoben die Eltern der Antragstellerin Einwendungen. \nSie machten insbesondere geltend, es werde ein unverhältnismäßig breiter \nVorgartenstreifen ihres Grundstücks für Straßenbauzwecke in Anspruch genommen. \nDer Vorgartenbereich ihres Grundstücks habe eine nicht zu unterschätzende \nBedeutung für die Abmilderung von Immissionseinwirkungen. Der gegenwärtige \nStraßenverlauf schirme Verkehr und Verkehrslärm noch relativ erträglich von ihrem \nHause ab, so daß bei erheblicher Reduzierung des Vorgartens der natürliche Schutz \nvor Immissionslärm, Abgasen und sonstigen Beeinträchtigungen entfalle. Dieser \nSchutz sei umso wichtiger, je mehr aufgrund des Ausbaus der L Straße von \neiner Zunahme der Verkehrsbelastung ausgegangen werden müsse. Es bestünden \nauch grundsätzliche Bedenken gegen den Straßenausbau. Im Falle einer \nBegradigung erhalte die L Straße noch mehr den Charakter einer \n\"Rennstrecke\". In der Vergangenheit sei es bereits \"dieserhalb\" zu Unfällen \ngekommen. Im Bereich des \"Knicks\" der L Straße sei es vorteilhaft, \ngewisse Unbequemlichkeiten für den Verkehr in Kauf zu nehmen. Es sei auch \nvertretbar, den Kurvenbereich der L Straße in Richtung auf das ihrem \nGrundstück schräg gegenüberliegende unbebaute Grundstück zu verlagern. Es \nkönne auch nicht eingesehen werden, daß die Straße in dem hier fraglichen Bereich \neine Breite in den nach der gegenwärtigen Konzeption vorgesehenen Dimensionen \naufweisen müsse. \n\n8\n\nIn seiner Sitzung vom 1. Dezember 1992 befaßte sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den im Offenlegungsverfahren vorgetragenen Einwendungen \nund Bedenken. Die Einwendungen der Eltern der Antragstellerin wies er \ninsbesondere mit der Erwägung zurück, ursprünglich sei entlang des Grundstücks \nder Antragstellerin ein Radius von R = 80 m vorgesehen gewesen. Dieser sei auf \nR = 70 m reduziert worden. Eine weitere Reduzierung komme nach Angaben des \nFachamtes nicht in Betracht, da der Radius im Zusammenhang mit den \nangrenzenden Entwurfselementen harmonisieren müsse. Es verbleibe nach der \nStraßenbaumaßnahme noch ein verhältnismäßig breiter Vorgarten, auf dem eine \nintensive Bepflanzung und Begrünung vorgenommen werden könne. Es sei zwar \nnicht zu bestreiten, daß künftig ein höheres Verkehrsaufkommen auf der L \n Straße zu erwarten sei, da für den Ortskernbereich S eine \nEntlastungsschleife geplant sei, die über die L Straße zum L \nKreisel führen solle. Die Planungen dürften jedoch im Bereich des \nSchwerlastverkehrs eine Entlastung für die Anlieger an der L Straße mit \nsich bringen. Eine Reduzierung der Fahrbahnbreite oder des Bürgersteigbereichs \nkomme nicht in Betracht, wenn für die Zukunft ein sicherer Verkehrsablauf \ngewährleistet sein solle. \n\n9\n\nNach der Niederschrift über diese Ratssitzung beauftragte der Rat die \nVerwaltung, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, daß der Innenradius der \nKurve zwischen der Straße \"Am L graben\" und der K straße von \n80 m auf 70 m reduziert werde; ferner wurde die Begründung zum Bebauungsplan \ndahingehend korrigiert, daß aufgezeigt wurde, daß entlang der westlichen Seite der L\n Straße ein kombinierter Rad-Gehweg angelegt werden solle. Nach der \nBehandlung der Anregungen und Bedenken beschloß der Rat der Antragsgegnerin \nden Bebauungsplan als Satzung, die textlichen Festsetzungen als Satzung und die \nBegründung, die aufgrund von Anregungen und Bedenken geringfügig geändert \nwurde. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 4. Januar 1993 wurde der Bebauungsplan dem \nRegierungspräsidenten angezeigt. Dieser teilte mit Schreiben vom 19. März 1993 \nmit, eine Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht, wenn die \nVergrößerung der Vorgartenflächen wegen Reduzierung des Radius auf 70 m in der \nPlanzeichnung nachgetragen werde. Mit Schreiben vom 20. April 1993 teilte der \nStadtdirektor der Antragsgegnerin dem Regierungspräsidenten daraufhin mit, da die \nÜbernahme des neuen Radius zeichnerisch kaum nachvollziehbar sei - sie wirke sich \nim Millimeter-Bereich aus -, sei Übereinkunft erzielt worden, daß der neue Radius \nlediglich schriftlich (in roter Farbe) im Plan kenntlich gemacht werde. Der \nRegierungspräsident teilte daraufhin mit Schreiben vom 8. Juni 1993 mit, unter \nAufhebung seiner Verfügung vom 19. März 1993 werde eine Verletzung von \nRechtsvorschriften nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens \nwurde daraufhin am 13. Juli 1993 im Amtsblatt für die Stadt T \nbekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthält u.a. einen Hinweis auf die \nUnbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem \nBauGB. Am 2. Februar 1993 beschloß der Rat der Antragsgegnerin ferner \nGestaltungsvorschriften zum Bebauungsplan als Satzung (§ 81 BauO NW). \n\n11\n\nDie Eltern der Antragstellerin haben am 23. Juni 1994 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, der \nBebauungsplan sei schon deshalb unwirksam, weil er fehlerhaft ausgefertigt worden \nsei. Ein durchgreifender Verfahrensmangel liege ferner darin, daß die \nBekanntmachung über die Offenlegung des Plans irreführend gewesen sei; die \nFormulierungen in der Bekanntmachung hätten den Eindruck erweckt, als könnten \nAnregungen und Bedenken - auch soweit sie schriftlich vorgebracht werden - nur \ninnerhalb der in der Bekanntmachung aufgeführten Dienstzeiten angebracht werden. \nDer Bebauungsplan sei ferner im Bereich ihres Grundeigentums nicht eindeutig, er \ngebe jedenfalls den Willen des Rates nicht wieder. Ziel der Änderung des Radius von \n80 m auf 70 m sei eine Minderung der Inanspruchnahme gewesen. Aus den \nunterschiedlichen Ermittlungen über den Umfang der Inanspruchnahme folge jedoch \neine Flächendifferenz von ca. 30 qm; eine solche \"Interpretationstoleranz\" sei nicht \nmehr tolerabel für einen Bebauungsplan, mit dessen Hilfe erforderlichenfalls \nEnteignungsansprüche der Gemeinde durchgesetzt werden sollten. Fehlerhaft sei \nder Plan ferner, weil er vorhandene Gebäude im Bereich des südöstlich der L \n Straße bzw. südwestlich der K straße ausgewiesenen Wohngebiets \nganz bzw. teilweise als nicht überbaubar überplane. Es könne nicht Sinn eines \nBebauungsplans sein, eine gegebene Bebauung durch völliges Negieren planerisch \nins Unrecht zu setzen und insoweit zentrale Belange der betroffenen Eigentümer \nnachhaltig auf den bloßen Bestandsschutz zu beschränken. Ferner sei der Plan auch \ninsoweit unbestimmt, als im nördlichen Bereich des Plangebiets die Abgrenzungen \nzwischen den Bereichen mit unterschiedlichen Höhen der Gebäude nicht hinreichend \ngenau festgelegt seien. Hinsichtlich der Inanspruchnahme ihres Vorgartens gehe es \nihnen insbesondere um den Erhalt der drei Birken. Diese Inanspruchnahme könne \ndurch Verschiebung der Straße nach Westen vermieden werden. Desweiteren seien \ndie vorgesehenen Breiten der Gehwege bzw. des Geh- und Radwegs nicht aus \nVerkehrssicherheitsgründen unbedingt notwendig, wie bereits die Realisierung von \ngeringer dimensionierten Geh- und Radwegen im weiteren Umfeld zeigten. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin erklärt, sie führe als \nRechtsnachfolgerin ihrer Eltern das Verfahren weiter.\n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n13\n\nden Bebauungsplan Nr. SP 90 Blatt 1 der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß \nvom 1. Dezember 1992) für nichtig zu erklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie weist insbesondere darauf hin, daß der Plan hinreichend bestimmt sei. \nSoweit bei der Berechnung der Inanspruchnahme von Vorgartenflächen der \nAntragstellerin unterschiedliche Maße ermittelt worden seien, sei bei der Berechnung \nvon 70 qm der betreffende Ingenieur von einem falschen Ausgangspunkt \nausgegangen. Soweit durch den Bebauungsplan vorhandene Gebäude auf den \nBestandsschutz gesetzt worden seien, handele es sich teilweise um Gebäude, die \nnicht wohngenutzt seien. Hier verhindere die Planung eine Umnutzung zu \nWohnzwecken. Darüber hinaus bewirke die Planung langfristig jedenfalls den Wegfall \nder außerhalb der Baugrenzen gelegenen Bebauung. Dies sei im Hinblick auf das \nPlanungsziel, diesen Innenbereich zu durchgrünen und von einer \nHinterlandbebauung freizuhalten, sachgerecht. Schließlich komme eine weitere \nReduzierung der Entwurfselemente für den geplanten Ausbau der L \nStraße nicht in Betracht; gerade bei dem Trassenstück vor dem Grundstück der \nAntragstellerin habe es sich wegen des bisher fehlenden Ausbaus auch für den nicht \nmotorisierten Verkehr und wegen der unübersichtlichen Verkehrslage um einen \nGefahrenbereich insbesondere für Fußgänger und Radfahrer gehandelt. \nPlanerisches Ziel sei es vor allem auch, für diesen Personenkreis das Straßenstück \nweitgehend zu entschärfen. \n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne sowie der von der Antragstellerin \nvorgelegten Lichtbilder ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. \n\n20\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 2a des \nSechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten hat, \nkann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher bestimmten \nFrist jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber hinaus auch \nBehörden. Auf diese gemäß Art. 11 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 in Kraft \ngetretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden \nVerfahren abzustellen, obwohl die Eltern der Antragstellerin als deren \nRechtsvorgänger den Normenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt \nhaben und damit noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person durch \ndie Rechtsvorschrift oder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, \naber bereits) einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte.\n\n21\n\nDer Wortlaut des Art. 11 6. VwGOÄndG ergibt, daß über die Antragsbefugnis - \nals einer Zulässigkeitsvoraussetzung gerichtlicher Sachprüfung, die im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung gegeben sein muß - in bereits anhängigen Verfahren \nnunmehr nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung zu befinden \nist, die er durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nerhalten hat. Eine abweichende Regelung, die fordern würde, in vor dem \n1. Januar 1997 eingeleiteten Verfahren auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. \nabzustellen, sehen die Überleitungsvorschriften des Art. 10 6. VwGOÄndG nicht vor. \nVielmehr verdeutlichen die Überleitungsvorschriften, daß der Gesetzgeber die \nAntragsbefugnis auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur \nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung anhängige Verfahren an die \nVoraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. knüpfen wollte. Denn er hat in \nArt. 10 Abs. 4 6. VwGOÄndG ausdrücklich eine Überleitungsregelung für § 47 Abs. 2 \nVwGO n.F. getroffen, jedoch nur insoweit, als es um die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn.F. bestimmte Frist für die Antragstellung geht. Der Gesetzgeber hat sich demnach \nmit der Frage befaßt, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ab Inkrafttreten des Sechsten \nGesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sollte, und für die \nNeuregelung der Antragsbefugnis dennoch keine Übergangsbestimmung \nvorgesehen.\n\n22\n\nDie sich aus dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG \nergebende Neuregelung der Antragsbefugnis auch für bereits anhängige Verfahren \nentspricht allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, wonach Änderungen des \nVerfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige \nRechtsstreitigkeiten erfassen.\n\n23\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33 (55); \nBeschluß vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (98); BVerwG, Urteil \nvom 4. Oktober 1962 - I C 145.58 -, BVerwGE 15, 48 (50).\n\n24\n\nArt. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG steht mit Verfassungsrecht in \nÜbereinstimmung. Eine Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes des \nintertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts \ngrundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt, ist für \nRechtsmittelverfahren in Betracht zu ziehen, da das im Rechtsstaatsprinzip \nwurzelnde Vertrauensschutzprinzip die Rechtsmittelsicherheit gebieten kann. \n\n25\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, \n48 (64).\n\n26\n\nDas Vertrauensschutzprinzip gebietet es jedoch nicht, die Voraussetzungen der \nAntragsbefugnis für anhängige Normenkontrollverfahren unverändert zu lassen. Das \nNormenkontrollverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem eine erstinstanzliche \nEntscheidung zur Überprüfung stünde. Auch ist ein Vertrauen auf die Ungültigkeit \ndes Bebauungsplans als formell bestehender Rechtsnorm in aller Regel nicht \ngeschützt. \n\n27\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 -, \nBVerfGE 22, 330 (348); BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, NJW 1983, \n215 = BRS 39 Nr. 30; BVerwG, Beschluß vom 13. April 1983 - 4 N 1.82 -, BRS 40 \nNr. 25.\n\n28\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier ersichtlich nicht gegeben.\n\n29\n\nAber auch ein etwaiges Vertrauen darin, nicht mit den Kosten des \nNormenkontrollverfahrens belastet zu werden, fordert von Verfassungs wegen keine \nÜberleitungsvorschrift. Das Kosteninteresse wird von den Bestimmungen der \nVerwaltungsgerichtsordnung zur Kostenverteilung angemessen erfaßt. Entfällt die \nZulässigkeit des Antrags infolge der gesetzlichen Neuregelung, führt dies zu seiner \nErledigung. In Konsequenz einer dieser Rechtslage tragenden übereinstimmenden \nErledigungserklärung ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (und damit auch der \nErfolgsaussichten des Antrages) zu entscheiden.\n\n30\n\nDas Normenkontrollverfahren ist auch nicht (im bisherigen Umfange) erforderlich, \num ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten. Abgesehen davon, daß bei einer \nRechtsverletzung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Eröffnung eines Rechtsweges \nzwingt, die Antragsbefugnis auch für das Normenkontrollverfahren weiterhin \nbestehen bleibt, steht dem von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in \nrechtlich geschützten Interessen Betroffenen weiterhin der Individualrechtsschutz \noffen, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplanes inzident zu prüfen sein kann. Im \nHinblick auf die gegen die Auswirkungen eines Bebauungsplans gegebenen \nRechtsschutzmöglichkeiten ist das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO durch \nArt. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. \n\n31\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364 \n(370).\n\n32\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. erforderlichen Voraussetzungen der \nAntragsbefugnis sind im vorliegenden Verfahren gegeben.\n\n33\n\nDie Antragstellerin (bzw. ihre Rechtsvorgänger) hat geltend gemacht, daß sie \ndurch den strittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in ihren Rechten \nverletzt wird. Ein Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er subjektive \nRechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit \ndem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis in \nNormenkontrollverfahren bewußt weiter öffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die \nKlagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung, \n\n34\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 \nNr. 30 -,\n\n35\n\ngreift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den Maßstab der \nRechtsverletzung zurück, wie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die \nsich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage \nentspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien bestätigt \nwird. Die bisher weitgefaßte Antragsbefugnis sollte an die Regelung der \nKlagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden. \n\n36\n\nVgl.: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Druchsache 13/3993 S. 9, 10.\n\n37\n\nEine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. kann \ngegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive \nRechte des Antragstellers auswirken können. \n\n38\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.\n\n39\n\nDaran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Der Bebauungsplan \nüberplant Teilflächen des Grundeigentums der Antragstellerin als \nStraßenverkehrsfläche. Er ist damit, sofern keine einvernehmliche Einigung über die \nAbtretung der für den Ausbau der L Straße benötigten Fläche \nzustandekommt, ggf. Grundlage für eine Enteignung der Antragstellerin.\n\n40\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n41\n\nDie seitens der Antragstellerin angeführten formellen Bedenken greifen nicht \ndurch.\n\n42\n\nDer strittige Bebauungsplan ist nicht fehlerhaft ausgefertigt. Durch die \nAusfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen \nBebauungsplans soll sichergestellt werden, daß der Inhalt des Plans mit dem Willen \ndes gemeindlichen Beschlußorgans übereinstimmt, \n\n43\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 - UPR 1996, 311 = \nBauR 1996, 670 -,\n\n44\n\nwobei das Bundesrecht ungeregelt läßt, welche Anforderungen an eine solche \nAusfertigung zu stellen sind.\n\n45\n\nSo bereits: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 -, BRS 49 \nNr. 25 und vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32.\n\n46\n\nFür das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des \nSenats geklärt, daß es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die \nAusfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde \ngeschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, mithin \ndes zuständigen Beschlußorgans der Gemeinde - gemeinsam mit einem \nRatsmitglied - zeitlich nach dem Ratsbeschluß und vor der Verkündung der Satzung \nschriftlich bestätigt, daß der Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen \nBebauungsplan als Satzung beschlossen\" hat.\n\n47\n\nVgl.: OVG NW, Urteile vom 10. Juli 1991 - 7a NE 63/90 - und vom \n18. Dezember 1991 - 7a NE 77/90 -, NWVBl. 1992, 357.\n\n48\n\nSoweit der Senat in jenen Entscheidungen aufgrund des dort gegebenen \nSachverhalts keinen Anlaß hatte, näher auszuführen, ob auch eine Unterzeichnung \ndurch den Bürgermeister allein als hinreichende Ausfertigung anzusehen ist, wird \ndies hiermit klargestellt. Entscheidend für die Ausfertigung eines im Regelfall aus \nzeichnerischen und textlichen Festsetzungen bestehenden Bebauungsplans, der \nnicht im Wortlaut bekanntzumachen, wohl aber zu jedermanns Einsicht \nbereitzuhalten ist (§ 12 Satz 2 BauGB), ist die Herstellung einer Originalurkunde, \nhinsichtlich der dokumentiert wird, daß sie den Inhalt der vom Rat beschlossenen \nFestsetzungen zutreffend wiedergibt. Eine solche Dokumentation kann auch durch \nden Bürgermeister allein erfolgen. Er ist als Vorsitzender und Vertreter des Rates \nhinreichend legitimiert, den Inhalt des vom Rat Beschlossenen zu dokumentieren und \nseine Authentizität zu bestätigen. \n\n49\n\nVgl. zur Frage der Ausfertigung durch den Gemeindedirektor auch: OVG NW, \nUrteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -.\n\n50\n\nEinen solchen Vermerk enthält die dem Senat in der mündlichen Verhandlung \nvorgelegte Ausfertigung des Bebauungsplans. Auf ihr hat der Bürgermeister der \nAntragsgegnerin unter dem 21. Dezember 1992 bestätigt, daß \"dieser \nBebauungsplan\" vom Rat der Stadt T am 1. Dezember 1992 als Satzung \nbeschlossen wurde. \n\n51\n\nDie Rüge, die Bekanntmachung vom 14. Mai 1992 bezüglich der Offenlegung \ndes Plans vom 25. Mai bis 26. Juni 1992 sei zumindest irreführend gewesen, geht \nfehl. Wenn in jener Bekanntmachung die Rede davon ist, Anregungen und Bedenken \nkönnten \"während der Auslegungsfrist\" schriftlich vorgebracht oder zur Niederschrift \nbei der vorbezeichneten Stelle erklärt werden, bezieht sich das Wort Auslegungsfrist \nbei verständiger Würdigung - selbstverständlich - auf den gesamten angeführten \nZeitraum vom 25. Mai bis einschließlich 26. Juni 1992. Dem seitens der \nAntragstellerin vorgetragenen Verständnis wäre - wenn überhaupt - allenfalls dann \nnäher zu treten, wenn anstelle des Wortes \"Auslegungsfrist\" das Wort \n\"Offenlegungszeiten\" oder ein ähnliches Wort gewählt worden wäre. Bei dieser \nSachlage kann dahinstehen, ob diese vorgetragene Rüge gemäß § 215 BauGB \nüberhaupt beachtlich ist. \n\n52\n\nOb in Planaufstellungsverfahren deshalb gegen § 3 Abs. 3 BauGB verstoßen \nwurde, weil gemäß dem vor dem Satzungsbeschluß gefaßten Beschluß des Rates \nder Stadt T vom 1. Dezember 1992 der Bebauungsplan dahingehend \ngeändert wurde, \"daß der Innenradius der Kurve zwischen der Straße Am L\n graben und der K straße von 80 m auf 70 m reduziert wird\", ohne daß \ninsoweit ein erneutes Offenlegungsverfahren bzw. zumindest ein eingeschränktes \nBeteiligungsverfahren durchgeführt wurde, kann letztlich dahinstehen. Sollten \nhierdurch die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger verletzt worden sein, wäre \nein entsprechender Mangel des Planaufstellungsverfahrens jedenfalls gemäß § 215 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, weil dieser Mangel nicht innerhalb eines Jahres \nseit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde \ngeltendgemacht worden ist. Einer solchen schriftlichen Rüge bedurfte es hier, weil \nbei der Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die \nVoraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften \nsowie die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist.\n\n53\n\nAuch die Rügen mangelnder Bestimmtheit des Plans gehen fehl. \n\n54\n\nSoweit für die Baugebiete nordwestlich der L Straße und nördlich der \nW straße unterschiedliche Nutzungsausweisungen sowie unterschiedliche \nFestsetzungen bezüglich der maximalen Gebäudehöhe und der Traufhöhe getroffen \nworden sind, sind die hierfür maßgeblichen Bereiche eindeutig durch sog. \nPerlschnüre (Zeichen 15.14 der Anlage zur Planzeichenverordnung 1990) \ngegeneinander abgegrenzt. Der Umstand, daß die Spitzen der Pfeile, die für die \neinzelnen Nutzungsausweisungen maßgeblich sind, jeweils im Bereich überbaubarer \nGrundstücksflächen enden, bedeutet keineswegs, daß die Nutzungsausweisungen \njeweils nur für die überbaubaren Grundstücksflächen getroffen worden sind, in denen \nsich die entsprechenden Pfeilspitzen befinden; selbstverständlich beziehen sich die \ndurch Pfeile bestimmten Bereichen des Plans zugeordneten Nutzungsausweisungen \njeweils auf den gesamten Bereich, in der sich die Pfeilspitze befindet und der \ngegenüber anderen baulich nutzbaren Bereichen durch die sog. Perlschnur \nabgegrenzt ist. \n\n55\n\nAuch bezüglich der Festsetzung der neuen Straßenbegrenzungslinie im Bereich \ndes Grundeigentums der Antragstellerin liegt keine Unbestimmtheit vor. Die Grenze \nzwischen der Wohngebietsausweisung und der Straßenverkehrsfläche und damit \nauch die Grenze der Fläche, die aus dem Grundeigentum der Antragstellerin ggf. \nenteignet werden kann, ist in der Planurkunde durch eine ca. 1 mm breite, in der \nLegende eindeutig als \"Straßenbegrenzungslinie\" definierte Linie hinreichend \ndeutlich festgelegt. Daß bei einer Detailberechnung der durch solch eine Linie \nbegrenzten Fläche auch bei dem hier gewählten, für Bebauungspläne sachgerechten \nMaßstab von 1:500 geringfügige Differenzen auftreten können, ist zwangsläufige \nFolge davon, daß ein Bebauungsplan die künftigen Nutzungsgrenzen in der \nÖrtlichkeit nicht zentimetergenau festlegen kann. Die seitens der Antragstellerin bzw. \nihrer Rechtsvorgänger dargestellte Diskrepanz bei den Flächenermittlungen von rund \n30 qm ist, wie die Antragsgegnerin plausibel dargelegt hat, Folge eines fehlerhaften \nAnsatzes des berechnenden Ingenieurs; ein solcher Rechenfehler wäre im übrigen \nauch unbeachtlich, da allein auf das abzustellen ist, was die als Satzung \nbeschlossene Planurkunde mit den ihr stets immanenten zeichnerischen \nUngenauigkeiten hinreichend eindeutig festlegt. Soweit der künftige Verlauf der \nGrenze zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der Straßenverkehrsfläche \nzusätzlich durch die Angabe R = 70 - in Korrektur der früheren Eintragung R = 80 - \ngekennzeichnet ist, folgt auch hieraus keine Unbestimmtheit. Die Angabe dieses \nMaßes des Radius des Kreisbogens im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin \nlegt für die Umsetzung der zulässigerweise mit einer kräftigen Linie festgelegten \nStraßenbegrenzungslinie lediglich fest, daß im Bereich der - zulässigen - Toleranzen \nfür die exakte Übertragung der Festsetzung in die Örtlichkeit der für die \nAntragstellerin günstigere Radius von 70 m zu wählen ist. Einer Überarbeitung der \nverbindlichen Festlegung der Grenze durch die Straßenbegrenzungslinie bedurfte es \nnicht, weil der Unterschied zwischen den Radien R = 70 und R = 80 sich, wie die \nAntragsgegnerin in ihrem Schreiben an den Regierungspräsidenten vom 20. April \n1993 zutreffend ausgeführt hatte, nur im Millimeter-Bereich auswirkt.\n\n56\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der strittige Bebauungsplan nicht zu \nbeanstanden.\n\n57\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung erforderlich. Die erforderliche Planrechtfertigung ist \ngegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der \nzur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist.\n\n58\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n59\n\nDer erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, \nwenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine \nstädtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4.\n\n61\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und \neinigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen \nplanerischen Mißgriffen. \n\n62\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1.\n\n63\n\nVon einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine Rede sein. Soweit der \nBebauungsplan bereits vorhandene Bebauung erfaßt und noch mögliche Neu- oder \nAnbauten \"städtebaulich sinnvoll\" in die vorhandenen Strukturen integrieren soll, liegt \nein hinreichendes planerisches Konzept der Antragsgegnerin vor. Nichts anderes gilt \nauch für den beabsichtigten Ausbau der L Straße, die nach den \nAusführungen auf Seite 4 f. der Begründung zum Bebauungsplan bereits überörtliche \nHauptverkehrsstraße ist und mit ihrer neuen Ausgestaltung in ein Gesamtkonzept zur \nEntlastung des S Ortskerns eingebunden werden soll. Daß die L \n Straße mit ihrem bestehenden Ausbauzustand dieser ihr von der \nAntragsgegnerin zulässigerweise zugedachten Funktion im Gesamtverkehrsnetz der \nStadt nicht gerecht wird, liegt geradezu auf der Hand und wird durch die seitens der \nAntragstellerin bzw. ihrer Eltern vorgelegten Lichtbilder eindrucksvoll bestätigt. Eine \nStraße, die eine über die bloße Erschließung der anliegenden Grundstücke \nhinausgehende Sammel- und Verbindungsfunktion hat und dabei zugleich auch \nFußgängern und Radfahrern als sicherer Verkehrsweg dienen soll, kann \nvernünftigerweise nicht in einem Zustand belassen werden, wie er hier mit einer \nengen, unübersichtlichen Kurve und einer für Linienbus- und Lkw-Verkehr äußerst \nschmalen Fahrbahn ohne gesonderte Anlagen für Fußgänger und Radfahrer \ngegeben ist.\n\n64\n\nDie zur Umsetzung dieser städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung getroffenen \nFestsetzungen sind von den für die Bauleitplanung maßgeblichen gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlagen getragen, was auch seitens der Antragstellerin nicht in \nAbrede gestellt wird, und wahren die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 \nAbs. 6 BauGB. \n\n65\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den \nvon der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.\n\n66\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4, \nvom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom 1. November 1974 \n- IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.\n\n67\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet.\n\n68\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O.\n\n69\n\nDie bezüglich des Ausbaus der L Straße getroffenen Festsetzungen, \ngegen die sich die Antragstellerin in erster Linie wendet, sind insbesondere auch mit \nihren die Antragstellerin nachteilig treffenden Folgen fehlerfrei abgewogen.\n\n70\n\nEine Begradigung der vor dem Grundeigentum der Antragstellerin vorhandenen \nengen, unübersichtlichen Kurve war - wie bereits dargelegt - geboten. Dies wird \nbestätigt durch den eigenen Vortrag der Eltern der Antragstellerin in ihrem \nEinwendungsschreiben vom 22. Juni 1992, wonach es \"in der \nVergangenheit...bereits zu Unfällen dieserhalb gekommen\" sei, sowie durch das dem \nSenat seitens der Antragstellerin vorgelegte umfassende Lichtbildmaterial. Im Zuge \neiner Abflachung der Kurve unter Beseitigung des sichtbehindernden Aufwuchses in \ndem im Kurveninnenbereich gelegenen Vorgarten der Antragstellerin ist auch die \nHerstellung gesonderter Anlagen für den nicht-motorisierten Verkehr geboten. Daß \nbei einer Straße der hier vorliegenden Verkehrsbedeutung die gesamte Breite der \nStraße bis zu den Hecken der angrenzenden Grundstücke dem Fahrverkehr zur \nVerfügung steht, wie von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. September 1995 \nselbst betont wird, ist im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere auch der im \nVerkehr besonders gefährdeten Fußgänger und Radfahrer, auf Dauer geradezu \nunvertretbar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Rat der \nAntragsgegnerin - letztlich auch aus Rücksicht auf das Wohngrundstück der \nAntragstellerin - sich darauf beschränkt hat, die Kurve lediglich mit einem Radius von \n70 m zu dimensionieren und bezüglich der Breite der Fahrbahn (6,5 m für den \nBegegnungsverkehr Bus/Bus), des Gehwegs und des ohnehin nur einseitig \nvorgesehenen Rad- und Gehwegs die nach dem einschlägigen technischen \nRegelwerk noch vertretbaren Mindestmaße einzuhalten, wie die Antragsgegnerin in \nihrem Schriftsatz vom 1. Februar 1996 im einzelnen zutreffend näher ausgeführt hat. \nDaß bei dem bereits verwirklichten Straßenausbau an anderen Stellen auch diese \nMaße noch geringfügig unterschritten wurden, wie die Antragstellerin behauptet, \ngebietet es - sofern dieser Vortrag überhaupt zutrifft - keineswegs, im Interesse der \nSchonung von einigen Bäumen im Vorgarten der Antragstellerin, deren vorhandenes \nAstwerk bei einem geringfügig reduzierten Ausbau ohnehin in den Straßenraum \nhineinragen würde und zumindest teilweise beseitigt werden müßte, gerade im hier \nkritischen Kurvenbereich mit der spitzwinkligen Einmündung der Wernerstraße auf \ndie Einhaltung der straßenbautechnischen Mindeststandards zu verzichten. \nEbensowenig läßt sich eine zu einem Abwägungsmangel führende Fehlgewichtung \nder betroffenen Belange etwa daraus herleiten, daß die Achse der Lülsdorfer Straße \nnicht weiter nach Westen verschoben wurde. Eine solche Achsverschiebung hätte, \nwie sich auch ohne Detailplanung ohne weiteres aus den vorliegenden Plänen \nablesen läßt, zur Folge, daß die Straßenachse bei einem Abrücken vom Grundstück \nder Antragstellerin zugleich - wenn auch in geringerem Maße - dichter auf das genau \nnördlich des Wohnhauses der Antragstellerin gelegene Wohnhaus L \n Straße 6 zurücken würde. Die hier gewählte Trassierung beläßt der \nAntragstellerin immerhin noch einen Vorgarten, der - bis zum Gehweg - mindestens \n5 m tief ist, während sie dem Eigentümer des Hauses L Straße 6 \nzumutet, daß der Gehweg bis auf 2,5 m an sein Haus heranrückt. Bei diesen \nGegebenheiten kann die Antragstellerin schlechterdings nicht eine Verbesserung \nihrer Situation zu Lasten der Verkehrsteilnehmer und/oder anderer Grundeigentümer \nverlangen. \n\n71\n\nEin Abwägungsmangel liegt auch nicht etwa darin, daß der Rat der \nAntragsgegnerin insbesondere die Häuser K straße 65, 67, 69, 71 und 73 \ndergestalt überplant hat, daß sie - ganz oder teilweise - außerhalb der Baugrenzen \ndes für sie festgesetzten allgemeinen Wohngebiets liegen. Ziel der Festsetzungen \nüber die überbaubaren Grundstücksgrenzen ist es nach den diesbezüglichen \nDarlegungen auf Seite 4 der Begründung zum Bebauungsplan, durch die \nBaugrenzen solche überbaubaren Flächen festzulegen, die zur Straße hin \nVorgartenbereiche beinhalten und auf den rückwärtigen Grundstücksflächen \nausreichende Grünflächen zulassen. Daß die angeführten Häuser mit ihrem \nvorhandenen Bestand dieser Zielsetzung ganz oder teilweise zuwiderlaufen, läßt sich \ndem Plan ohne weiteres ablesen. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der \nPlangeber dies erkannt und auch berücksichtigt hat. Es ist auch keineswegs mit einer \nsachgerechten Abwägung unvereinbar, vorhandene Gebäude, die - wie die Häuser K\n straße 67 und 69 - bis in die von der Gemeinde vorgesehenen \nVerkehrsflächen hineinragen oder - wie die Häuser K straße 65, 71 und 73 - \nabweichend von der übrigen Baustruktur des betroffenen Wohngebiets weit in das \nHintergelände hineinragen bzw. vollständig \"in zweiter Reihe\" liegen, auf den \nBestandsschutz zu setzen. Damit werden, wie die Antragsgegnerin in ihrem \nSchriftsatz vom 25. Juli 1995 zutreffend ausgeführt hat, Umwandlungen bzw. \nErsatzbauten dieser nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde \nunerwünschten Bauwerke verhindert und zugleich werden jedenfalls langfristig, \nnämlich bei Abgang der bestandsgeschützten Bausubstanz, die in innerstädtischen \nBereichen erhaltenswerten und nach dem Konzept der Gemeinde hier auch zu \nerhaltenden Freiflächen gesichert bzw. fortentwickelt.\n\n72\n\nSchließlich liegt ein Abwägungsmangel auch nicht darin, daß der Rat der \nAntragsgegnerin - wie in dem 1989 abgeschlossenen Planverfahren, das \nGegenstand des Verfahrens 7a NE 69/89 war - die Belange des Immissionsschutzes \nverkannt hätte. \n\n73\n\nDer Lärmschutz gehört allerdings nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 7 BauGB zum \nKreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich unter diesem \nBlickwinkel Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das \nStraßenbauvorhaben Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach sich zieht. Dies \nfolgt aus den §§ 50 und 41 BImSchG. Ihrer Befugnis, im Wege der Bauleitplanung \nVerkehrsinteressen unter Inkaufnahme von Lärmbeeinträchtigungen zu befriedigen, \nsind Grenzen gesetzt. Durch den Bau von Straßen dürfen grundsätzlich keine \nVerkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen \nzu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich bei der Abwägung unter dem \nGesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten. Das gilt auch im Bereich der \nBauleitplanung. Die Gemeinde muß sich insbesondere unter dem Blickwinkel des \n§ 41 Abs. 2 BImSchG vor Augen führen, welche Dimension der Konflikt hat, den sie \nauslöst, wenn sie eine Straße plant. Das Interesse, das sie daran hat, von der \nFestsetzung solcher Schutzvorkehrungen abzusehen, die mit unverhältnismäßigen \nfinanziellen Belastungen verbunden sind, ist in der Abwägung in einen Ausgleich mit \ndem gegenläufigen Interesse zu bringen, das die betroffenen Grundstücksnachbarn \ndaran haben, vor erheblichen Lärmeinwirkungen bewahrt zu bleiben. Hat die \nPlanung zur Folge, daß eine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen \nausgesetzt wird, für die kein physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, so hat die \nGemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange eine solche \nLösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muß sichergestellt sein, daß die Betroffenen \ndurch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren \nBeeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden. Das gilt auch für bereits \nvorhandene Bebauung.\n\n74\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2.\n\n75\n\nDiesen höchstrichterlich geklärten Anforderungen wird die hier strittige \nPlanungsentscheidung gerecht. Der Plangeber hat sich im dargelegten Sinne die \nDimension des Immissionskonflikts, der durch den Ausbau der L Straße \nbewirkt wird, vor Augen geführt. Er hat seiner Planungsentscheidung eine dezidierte \nPrognose der Verkehrsimmissionen zugrundegelegt, die nach dem einschlägigen \ntechnischen Regelwerk erarbeitet wurde und gegen deren Ansätze Bedenken weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Diese Prognose kommt zu dem Ergebnis, \ndaß infolge des Ausbaus der L Straße bei verschiedenen Objekten \nmit einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu rechnen ist, die die Grenzwerte \nder 16. BImSchV überschreiten (Abschnitt 6.1 auf Seite 10 des Gutachtens vom \n7. Mai 1991, das der Begründung zum Bebauungsplan als Anlage beigefügt ist). Daß \nsich der Rat der Antragsgegnerin im Hinblick auf die hier gegebene Situation dazu \nentschlossen hat, die Voraussetzungen für die Erstattung von Maßnahmen passiven \nSchallschutzes an bestimmten Objekten festzustellen (vgl. Seite 2 der Begründung \nzum Bebauungsplan i.V.m. Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans), \nist nach Maßgabe der angeführten Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Es liegt \nauf der Hand, daß das Überschreiten der Immissionsgrenzwerte als Folge des \nAusbaus der L Straße durch Maßnahmen aktiven Schallschutzes \nschon deshalb nicht ausgeglichen werden kann, weil die L Straße \nzugleich der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient und gegenüber den \nAnliegergrundstücken nicht durch hohe Lärmschutzwände gleichsam abgeschottet \nwerden kann. Dieser Verzicht auf einen physisch-realen Ausgleich ist auch durch \nhinreichend gewichtige Verkehrsbelange gerechtfertigt, wie aus den Darlegungen der \nNotwendigkeit des Ausbaus der L Straße auf Seite 4 der Begründung \nzum Bebauungsplan folgt. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n77\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-13/7a-d-86-94-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-13/7a-d-86-94-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311573","retrieved":"2026-07-09 03:42:10.477815+00:00"}}