{"status":"available","doknr":"OLD311572","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0213.7A.D115.94NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-13","aktenzeichen":"7A D 115/94.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 8 \"N. -Neufassung\" der Stadt G. ist \nnichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8 \n\"N. - Neufassung\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer der in G. -\nB. gelegenen Grundstücke Gemarkung B. , Flur 2, \nFlurstücke 615 und 616. Das Flurstück 616 (früher: \nFlurstück 539) ist mit dem Wohnhaus der Antragsteller Auf'm \nC. 1 bebaut, das nördlich hiervon gelegene Flurstück 615, \ndas im wesentlichen aus den früheren Flurstücken 470 und 471 \ngebildet wurde, ist bislang unbebaut.\n\n4\n\nDie Grundstücke der Antragsteller lagen im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans \"N. -Erweiterung\" der \nAntragsgegnerin, der gemeinsam mit dem Bebauungsplan \n\"N. \" ein ca. 8,6 ha großes, im äußersten Nordwesten \nder Ortschaft B. gelegenes Gebiet erfaßte. Dieses wurde im \nOsten von der Kreisstraße K 4623 (C. Straße) begrenzt und \nzog sich beiderseits der Talmulde des N. bach das \nsüdwestlich und nordöstlich des Bachlaufs ansteigende Gelände \nhinauf. Nachdem der Rat der Antragsgegnerin 1981 zu der \nErkenntnis gekommen war, daß die Bebauungspläne \n\"N. \" und \"N. -Erweiterung\" wegen nicht \nheilbarer Rechtsmängel nichtig seien, beschloß er, ein \nförmliches Aufhebungsverfahren für diese Pläne sowie - \nzugleich mit einer Änderung des Flächennutzungsplans für den \nbetroffenen Bereich - das Aufstellungsverfahren für eine \nNeufassung der Bebauungspläne \"N. \" und \n\"N. -Erweiterung\" durchzuführen, das zu dem hier \nstrittigen Bebauungsplan \"N. -Neufassung\" \nführte.\n\n5\n\nDieser Bebauungsplan weist das unmittelbar westlich der \nK 4623 gelegene gewerblich genutzte Gelände als \neingeschränktes Gewerbegebiet aus und setzt für die südlich \nund westlich hieran angrenzenden Bereiche Mischgebiete fest. \nDie weiteren Bauflächen des Plangebiets sind als allgemeine \nWohngebiete ausgewiesen. Zwischen dem Gewerbegebiet und dem \nsüdlich hiervon an der Westseite der K 4623 festgesetzten \nMischgebiet ist eine Straße als Anbindung des Plangebiets an \ndas allgemeine Verkehrsnetz ausgewiesen. Diese gabelt sich rd. \n70 m nordwestlich der Kreisstraße in zwei Äste, die \nsüdwestlich bzw. nordöstlich der Sohle des Bachtals, die als \nöffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz) sowie im weit \nüberwiegenden Bereich als private Grünfläche ausgewiesen ist, \ndas ansteigende Gelände hinaufführen und - jeweils mit \nWendehammer endend - der Erschließung der beiderseits dieser \nStraßen ausgewiesenen Bauflächen dienen sollen. Bei dem \nnordöstlich des Bachlaufs verlaufenden Straßenast handelt es \nsich um die Straße Auf'm C. , an deren Westseite die \nGrundstücke der Antragsteller liegen. Entlang der \nausgewiesenen Verkehrsflächen enthält die Planurkunde in \nverschiedenen Bereichen Festsetzungen als Böschung (Flächen \ngem. § 9 (1) Nr. 26 BBauG). Innerhalb der \nStraßenbegrenzungslinien sind entlang einer Linie, die jeweils \nder Achse der Straßenflächen folgt, in regelmäßigen Abständen \nHöhenpunkte über NN eingetragen. Im übrigen enthält der Plan \ninsbesondere Festsetzungen über eine private Grünfläche mit \nAnpflanzungsgebot (westlich des eingeschränkten \nGewerbegebiets), bezüglich des offenen Wasserlaufs des \nN. bach , über private Zufahrten und Leitungstrassen \nsowie Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt entlang der K 4623; \nferner trifft er verschiedene textliche Festsetzungen über die \nzulässigen Nutzungen in den ausgewiesenen Baugebieten.\n\n6\n\nIn der Begründung des Bebauungsplans ist im Abschnitt \n\"Verkehrsflächen und zu ihrer Herstellung erforderliche \nFlächen\" u.a. ausgeführt:\n\n7\n\n\"Aufgrund der topografischen Verhältnisse \nwerden zur Herstellung des Straßenkörpers \nsowohl Aufschüttungen als auch Abgrabungen \nerforderlich. Aufgrund des relativ geringen \nAusmaßes dieser Flächen kann hierfür eine \nEinbeziehung in die öffentlichen \nVerkehrsflächen entfallen.\nDiese in Anspruch zu nehmenden Flächen können \nvielmehr im Privateigentum der Anlieger \nverbleiben, welches sich vorteilhaft für die \nAusnutzung und Gestaltung der Baugrundstücke \nauswirkt.\"\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf: \nNachdem der Rat der Antragsgegnerin am 5. November 1981 einen \nAufstellungsbeschluß zur Neufassung des Bebauungsplans \nN. gefaßt hatte, wurde der erste Entwurf \nüberarbeitet. Mit Beschluß vom 10. Juli 1986 billigte der Rat \nder Antragsgegnerin den überarbeiteten Entwurf und beschloß, \nhierfür die vorzeitige Bürgerbeteiligung (§ 2a Abs. 2 BBauG) \nund Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5 \nBBauG) durchzuführen. Es fand am 18. September 1986 eine \nBürgeranhörung statt. Seitens der Träger öffentlicher Belange \nwurden verschiedene Anregungen und Vorschläge vorgetragen. In \nseiner Sitzung vom 26. März 1987 beschloß der Rat der \nAntragsgegnerin entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung, \nverschiedene Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen und den \nerneut geänderten Entwurf offenzulegen. Diese am 10. April \n1987 bekanntgemachte Offenlegung fand vom 21. April bis 22. \nMai 1987 statt. Es gingen wiederum Anregungen bzw. Vorschläge \nvon Trägern öffentlicher Belange sowie von privater Seite - \nu.a. des Antragstellers K. I. - ein. In seiner Sitzung \nvom 9. Juli 1987 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit \nden eingegangenen Bedenken und Anregungen, denen er \nentsprechend dem Verwaltungsvorschlag nicht folgte, und \nbeschloß sodann den Bebauungsplan als Satzung sowie die \nvorliegende Begründung zum Bebauungsplan.\n\n9\n\nAufgrund der Anzeige des Bebauungsplans vom 20. Juli 1987 \nmachte der Regierungspräsident B. mit Verfügung vom \n8. Oktober 1987 die Verletzung von Rechtsvorschriften wegen \nnicht ausreichender Beachtung der Belange des Verkehrs \ngeltend. Er verwies darauf, daß die Baugrenzen des \nMischgebiets südlich der Einmündung der Erschließungsstraße in \ndie K 4623 zurückzunehmen und Sichtflächen im Knotenpunkt \nfestzusetzen seien. Gegen diese Verfügung erhob die \nAntragsgegnerin Widerspruch, weil die Baugrenzen nur in \ngeringerem Umfang als vom Regierungspräsidenten gefordert \nzurückzunehmen seien. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1987 \nteilte der Regierungspräsident B. mit, die \nGeltendmachung der Verletzung von Rechtsvorschriften entfalle, \nwenn jedenfalls eine nunmehr in geringerem Maß festgelegte \nRücknahme der Baugrenzen und eine Festsetzung von Sichtflächen \nerfolge. Es wurden daraufhin im Rahmen eines eingeschränkten \nBeteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 iVm § 13 BauGB die \nEigentümerin der betroffenen Grundfläche im ausgewiesenen \nMischgebiet, der Kreis T. -X. und das \nLandesstraßenbauamt T. angehört. Diese teilten mit, daß \nBedenken gegen die vorgesehene Planänderung nicht erhoben \nwürden. Am 15. März 1988 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, \nden Bebauungsplan entsprechend der im vereinfachten \nÄnderungsverfahren angesprochenen Variante zu ändern und faßte \neinen Beitrittsbeschluß als Satzungsbeschluß zur Verfügung des \nRegierungspräsidenten vom 15. Dezember 1987. Nachdem dieser \nunter dem 23. März 1988 die Ordnungsgemäßheit des \nBeitrittsbeschlusses und des vereinfachten Änderungsverfahrens \nbestätigt hatte, wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens \nam 21./22. April 1988 bekanntgemacht. Die Bekanntmachungen \nenthalten u.a. einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 \nAbs. 1 BauGB.\n\n10\n\nAm 9. Juli 1987 beschloß der Rat der Antragsgegnerin auch \ndie 9. Änderung des Flächennutzungsplans, welche die \nÄnderungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans für den \nGeltungsbereich des strittigen Bebauungsplans \"Mertenseigen-\nNeufassung\" beinhaltet. Die Genehmigung dieser Änderung durch \nden Regierungspräsidenten B. vom 8. Oktober 1987 wurde \nam 17. November 1987 bekanntgemacht. Ferner beschloß der Rat \nder Antragsgegnerin am 9. Juli 1987 auch die Aufhebung der \nBebauungspläne \"N. \" und \"N. -\nErweiterung\". Nachdem der Regierungspräsident B. , dem \ndie Satzung über die Aufhebung der Bebauungspläne unter dem \n20. Juli 1987 angezeigt worden war, mit Verfügung vom 8. \nOktober 1987 mitgeteilt hatte, die Verletzung von \nRechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht, wurde die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens bezüglich dieser \nPlanaufhebungen am 17. November 1987 bekanntgemacht.\n\n11\n\nDie Antragsteller haben am 9. August 1994 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Bereits in ihrer der \nAntragsgegnerin am 16. August 1994 zugestellten Antragsschrift \nhaben sie u.a. vorgetragen, durch den Bebauungsplan seien \ninsbesondere die Straßenführung und die Höhenlage der \nVerkehrsflächen bzw. das Straßenniveau stark verändert worden. \nDie erhebliche Absenkung der Straße beschwere sie an mehreren \nStellen. Die gesamte Straßenfront ihres Grundstücks (Flurstück \n539 bzw. 616) rage bis max. 80 cm über das neue Straßenniveau \nhinaus, was aus dem Bebauungsplan nicht ersichtlich gewesen \nsei; die Spitze müsse jetzt abgefangen oder im Fall eines \nGaragenbaus abgetragen werden. Auch an ihrem unbebauten \nFlurstück 471 (615) stimmten die Profile nicht. Unabhängig von \nihrem Grundstücksbereich seien im Bebauungsplan Böschungen \nausgewiesen bzw. nicht dargestellt, obwohl sich die \ntatsächlichen Verhältnisse auf Grund der Höhenverlegung der \nZufahrtstraßen genau gegensätzlich darstellten; es seien \nBöschungen von über 4 m Höhenunterschied vorzufinden, wo \nfrüher keine waren und auch nicht nötig gewesen wären. Mit der \nAntragsschrift legten sie u.a. Zeitungsberichte vor, in denen \nberichtet wird, der Stadtdirektor der Antragsgegnerin habe \nerklärt, beim Straßenausbau seien die Höhenvorgaben durch das \nBauunternehmen exakt eingehalten worden; diese Vorgaben im \nBebauungsplan, von einem öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur bescheinigt, seien falsch. Dies sei bei \nvier Höhenprofilen so, deshalb sei die Straße zwischen \neineinhalb und zwei Metern zu hoch geraten. Mit Schriftsatz \nvom 31. Januar 1997 haben die Antragsteller ergänzend \nvorgetragen, sie seien antragsbefugt, weil sie durch den \nBebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt \nwürden. Die Herstellung straßenbautechnisch notwendiger \nAufschüttungen, Abgrabungen oder Böschungen stelle einen \nEingriff in ihr Grundeigentum dar, das einer \nbauplanungsrechtlichen Ermächtigung durch Festsetzung \nentsprechender Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB bedürfe. \nSolche Festsetzungen treffe der Bebauungsplan für ihr \nGrundstück aber nicht. Hierin liege zugleich ein \ndurchgreifender Abwägungsmangel. Wenn der Bau von \nErschließungsstraßen die Herstellung von Aufschüttungen, \nAbgrabungen oder Stützmauern auf angrenzenden Grundstücken \nerfordere, bedürfe es wegen des damit verbundenen Eingriffs in \ndas Grundeigentum auch entsprechender planerischer \nFestsetzungen. Weitere Abwägungsmängel lägen darin, daß es an \neiner Festsetzung der Höhenlage der Anschlüsse der \nAnliegergrundstücke fehle, daß in der Begründung zum \nBebauungsplan unzutreffende Angaben über die Höhendifferenzen \nim Plangebiet enthalten seien und daß in der Begründung zum \nBebauungsplan von einer Garantie des vorhandenen Bestands der \nvorhandenen Wohnhäuser Auf'm C. - mithin auch ihres \nWohnhauses - die Rede sei.\n\n12\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n13\n\nden Bebauungsplan Nr. 8 \"N. -\nNeufassung\" der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie trägt im wesentlichen vor, die Antragsteller seien \nbereits nicht antragsbefugt. Der Antrag sei auch nicht \nbegründet. Der Bebauungsplan weise die Böschungsflächen als \nDuldungsflächen aus, die im Zeitpunkt der Planaufstellung \nerforderlich erschienen seien. Soweit dies im Bereich des \nGrundstücks der Antragsteller nicht der Fall sei, habe dies \nzur Folge, daß das Planungsrecht eine Inanspruchnahme des \nGrundeigentums nicht ermögliche und die Erschließungstätigkeit \ninnerhalb der festgesetzten Straßenbegrenzungslinien \nabzuwickeln sei. Die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der \nnicht ordnungsgemäßen Höhenfestsetzungen erschienen daher \nnicht relevant. Die Festsetzung von Höhenpunkten sei im \nübrigen keine zwingende Mindestfestsetzung für einen \nqualifizierten Bebauungsplan; auch ohne die Festsetzung von \nHöhenpunkten wären die Bebauungsplanfestsetzungen in der \nvorliegenden Form erfolgt.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge und Pläne verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind \nantragsbefugt. \n\n20\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch \nArt. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten \nhat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb \neiner näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber \nhinaus auch Behörden. Auf diese gemäß Art. 11 6. VwGOÄndG am \n1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren \nabzustellen, obwohl die Antragsteller den Normenkontrollantrag \nbereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt haben und damit noch \nzu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die \nantragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) \neinen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten \nhatte.\n\n21\n\nDer Wortlaut des Art. 11 6. VwGOÄndG ergibt, daß über die \nAntragsbefugnis - als einer Zulässigkeitsvoraussetzung \ngerichtlicher Sachprüfung, die im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung gegeben sein muß - in bereits anhängigen \nVerfahren nunmehr nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in \nder Fassung zu befinden ist, die er durch das Sechste Gesetz \nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung erhalten hat. Eine \nabweichende Regelung, die fordern würde, in vor dem \n1. Januar 1997 eingeleiteten Verfahren auf § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO a.F. abzustellen, sehen die Überleitungsvorschriften des \nArt. 10 6. VwGOÄndG nicht vor. Vielmehr verdeutlichen die \nÜberleitungsvorschriften, daß der Gesetzgeber die \nAntragsbefugnis auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nSechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nanhängigen Verfahren an die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n.F. knüpfen wollte. Denn er hat in Art. 10 Abs. 4 \n6. VwGOÄndG ausdrücklich eine Überleitungsregelung für § 47 \nAbs. 2 VwGO n.F. getroffen, jedoch nur insoweit, als es um die \nin § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. bestimmte Frist für die \nAntragstellung geht. Der Gesetzgeber hat sich demnach mit der \nFrage befaßt, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ab Inkrafttreten \ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung gelten sollte, und für die \nNeuregelung der Antragsbefugnis dennoch keine \nÜbergangsbestimmung vorgesehen.\n\n22\n\nDie sich aus dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 \n6. VwGOÄndG ergebende Neuregelung der Antragsbefugnis auch für \nbereits anhängige Verfahren entspricht allgemeinen Grundsätzen \ndes Prozeßrechts, wonach Änderungen des Verfahrensrechts mit \nihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige \nRechtsstreitigkeiten erfassen.\n\n23\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom \n25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, \nBVerfGE 24, 33 (55); Beschluß vom \n12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, \nBVerfGE 65, 76 (98); BVerwG, Urteil vom \n4. Oktober 1962 - I C 145.58 -, \nBVerwGE 15, 48 (50).\n\n24\n\nArt. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG steht mit \nVerfassungsrecht in Übereinstimmung. Eine Einschränkung des \nallgemeinen Grundsatzes des intertemporalen Prozeßrechts, \nwonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch \nanhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt, ist für \nRechtsmittelverfahren in Betracht zu ziehen, da das im \nRechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutzprinzip die \nRechtsmittelsicherheit gebieten kann. \n\n25\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom \n7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, \nBVerfGE 87, 48 (64).\n\n26\n\nDas Vertrauensschutzprinzip gebietet es jedoch nicht, die \nVoraussetzungen der Antragsbefugnis für anhängige \nNormenkontrollverfahren unverändert zu lassen. Das \nNormenkontrollverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem \neine erstinstanzliche Entscheidung zur Überprüfung stünde. \nAuch ist ein Vertrauen auf die Ungültigkeit des Bebauungsplans \nals formell bestehender Rechtsnorm in aller Regel nicht \ngeschützt. \n\n27\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom \n15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, \n22/64 -, BVerfGE 22, 330 (348); BGH, \nUrteil vom 24. Juni 1982 \n- III ZR 169/80 -, NJW 1983, 215 = \nBRS 39 Nr. 30; BVerwG, Beschluß vom \n13. April 1983 - 4 N 1.82 -, BRS 40 \nNr. 25.\n\n28\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier ersichtlich \nnicht gegeben.\n\n29\n\nAber auch ein etwaiges Vertrauen darin, nicht mit den \nKosten des Normenkontrollverfahrens belastet zu werden, \nfordert von Verfassungs wegen keine Überleitungsvorschrift. \nDas Kosteninteresse wird von den Bestimmungen der \nVerwaltungsgerichtsordnung zur Kostenverteilung angemessen \nerfaßt. Entfällt die Zulässigkeit des Antrags infolge der \ngesetzlichen Neuregelung, führt dies zu seiner Erledigung. In \nKonsequenz einer dieser Rechtslage Rechnung tragenden \nübereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des \nVerfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes (und damit auch der \nErfolgsaussichten des Antrages) zu entscheiden.\n\n30\n\nDas Normenkontrollverfahren ist auch nicht (im bisherigen \nUmfange) erforderlich, um ausreichenden Rechtsschutz zu \ngewährleisten. Abgesehen davon, daß bei einer \nRechtsverletzung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Eröffnung \neines Rechtsweges zwingt, die Antragsbefugnis auch für das \nNormenkontrollverfahren weiterhin bestehen bleibt, steht dem \nvon den Festsetzungen eines Bebauungsplans in rechtlich \ngeschützten Interessen Betroffenen weiterhin der \nIndividualrechtsschutz offen, in dem die Wirksamkeit des \nBebauungsplanes inzident zu prüfen sein kann. Im Hinblick auf \ndie gegen die Auswirkungen eines Bebauungsplans gegebenen \nRechtsschutzmöglichkeiten ist das Normenkontrollverfahren nach \n§ 47 VwGO durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. \n\n31\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom \n27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 -, \nBVerfGE 31, 364 (370).\n\n32\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. erforderlichen \nVoraussetzungen der Antragsbefugnis sind im vorliegenden \nVerfahren gegeben.\n\n33\n\nDie Antragsteller haben geltend gemacht, daß sie durch den \nstrittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in ihren \nRechten verletzt werden. Ein Bebauungsplan führt zu einer \nRechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen \nFestsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem \nNachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter \nöffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem \nBegriff der Rechtsverletzung, \n\n34\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 \nNr. 30 -,\n\n35\n\ngreift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den \nMaßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die \nKlagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht \ndem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien \nbestätigt wird. Die bisher weitgefaßte Antragsbefugnis sollte \nan die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO \nangepaßt werden. \n\n36\n\nVgl.: Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Druchsache 13/3993 \nS. 9, 10.\n\n37\n\nEine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen \ntrifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers \nauswirken können. \n\n38\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.\n\n39\n\nEine solche Rechtsverletzung haben die Antragsteller \ngeltend gemacht. Sie haben hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, \ndaß sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen \nrechtlich geschützten Positionen verletzt werden.\n\n40\n\nZu den entsprechenden Anforderungen \nan die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO \nvgl.: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, RdNr. \n98 zu § 42 und Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, 1996, RdNr. 67 \nzu § 42 Abs. 2 VwGO, jeweils m.w.N. aus \nder Rechtsprechung.\n\n41\n\nDie Antragsteller haben vorgetragen, daß insbesondere die \nim Bebauungsplan getroffene Höhenfestlegung der Straße \"Auf'm \nC. \", die der Erschließung ihres bereits bebauten bzw. noch \nzu bebauenden Grundeigentums dient, auf einer unzutreffenden \ntatsächlichen Grundlage erfolgt ist. Dies führt nach ihrem \nVortrag dazu, daß die Straße nicht - wie im Bebauungsplan \nfestgesetzt - auf gleichem Niveau wie ihr Grundstück liegt, \nsondern daß sie nur unter gleichzeitiger Anlage einer Böschung \noder Stützmauer auf ihrem Grundeigentum bzw. im Grenzbereich \nzwischen diesem und der Straße plankonform angelegt werden \nkann. Damit hat der Bebauungsplan nach dem Vortrag der \nAntragsteller zur Folge, daß sie ihr Grundeigentum nur unter \nwesentlichen Erschwernissen an die im Plan vorgesehene \nStraßenanlage anschließen können. Mit dieser sie belastenden \nFolgewirkung haben die Antragsteller die Möglichkeit einer \ndurch den - ihrer Ansicht nach fehlerhaften - Bebauungsplan \nbedingten aktuellen Einschränkung der durch ihn im übrigen \neröffneten Nutzungsrechte und damit eine sie verletzende \nBestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im \nSinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG\n\n42\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n17. Dezember 1992 - 4 N 2.91 - BRS 54 \nNr. 38 -\n\n43\n\nhinreichend substantiiert geltend gemacht.\n\n44\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der angegriffene \nBebauungsplan leidet an einem durchgreifenden Abwägungsmangel, \nder zu seiner Unwirksamkeit führt.\n\n45\n\nDas in § 1 Abs. 6 BauGB für die Aufstellung von \nBebauungsplänen festgelegte Gebot, die öffentlichen und \nprivaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht \nabzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann \nverletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nwird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. \nSchließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in \neiner Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange außer Verhältnis steht.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 \nNr. 6.\n\n47\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n48\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1974 a.a.O.\n\n49\n\nDiesen Anforderungen wird der strittige Bebauungsplan nicht \ngerecht, weil die in ihm getroffenen Festsetzungen über die \nöffentlichen Verkehrsflächen der im Plan ausgewiesenen \nErschließungsstraßen, die in Teilbereichen durch die \nFestsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB auf den \nan die Straßen angrenzenden privaten Baugrundstücken ergänzt \nwerden, fehlerhaft sind.\n\n50\n\nIn dem Bebauungsplan hat der Rat der Antragsgegnerin die \nLage der vorgesehenen Verkehrsflächen bezüglich ihrer \nLinienführung und der Höhe verbindlich festgesetzt. Letzteres \nfolgt aus den Eintragungen von Höhenpunkten über NN, die \nentlang der jeweiligen Achsen der Verkehrsflächen eingetragen \nsind. Diese Eintragungen sind in der Legende zum Bebauungsplan \nauch ausdrücklich als Festsetzungen über Verkehrsflächen gemäß \n§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG mit dem Inhalt \"Höhenpunkt über NN\" \ndefiniert.\n\n51\n\nZwar trifft der Einwand der Antragsgegnerin zu, daß § 9 \nAbs. 1 Nr. 11 BauGB solche Höhenfestsetzungen von \nVerkehrsflächen nicht zwingend vorschreibt. § 9 Abs. 2 BauGB \nermächtigt die Gemeinde jedoch dazu, bei Festsetzungen nach \nAbsatz 1 - mithin auch solchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB - \ndie Höhenlage festzusetzen. Tut sie dies, wie im vorliegenden \nFall, handelt es sich um eine bindende Planfestsetzung, die \nbei der Umsetzung des Plans zu beachten ist.\n\n52\n\nWerden - wie hier - Höhenfestsetzungen für den Achsverlauf \nder Erschließungsstraßen getroffen, hat der Plangeber zugleich \nzu bedenken, welche Folgen dies für die anliegenden \nGrundstücke hat. So hat er zu berücksichtigen, ob die \nanliegenden Grundstücke bei topografisch bewegtem Gelände an \ndie Höhenlage der Straße - etwa durch Böschungen oder \nStützmauern - angepaßt werden müssen und ob die anliegenden \nGrundstücke, soweit sie von der ausgewiesenen Straße aus \nerschlossen werden sollen, tatsächlich auch in der vom \nPlangeber gewollten Form erschlossen werden können.\n\n53\n\nDies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die im \nBebauungsplan eingetragenen, der Planung zugrunde gelegten \nHöhenlinien des Geländes geben die tatsächlichen Verhältnisse \nnicht zutreffend wieder. Dies hat die Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt. \nNach ihrem Vortrag ist \"nach den bislang vorliegenden \nErkenntnissen in verschiedenen Bereichen\" - u.a. im Bereich \ndes Grundstücks der Antragsteller - \"bei der Festlegung der in \nder Straßenmitte bestimmten Höhenpunkte von Grundstückshöhen\" \nder anliegenden Grundstücke \"ausgegangen worden, die nicht der \nwirklichen Höhenlage dieser Grundstücke entsprechen\".\n\n54\n\nFolge davon, daß die Planung der Erschließungsstraßen auf \neiner die Geländeverhältnisse unzutreffend wiedergebenden \nGrundlage erfolgte, ist der Umstand, daß auch in den \nBereichen, in denen - wie neben dem Wohngrundstück der \nAntragsteller - in der Planurkunde keine Böschungsflächen auf \nprivaten Baugrundstücken eingetragen sind, diese bei \nplankonformem Ausbau der Erschließungsstraße anzulegen sind, \nwenn sie nicht durch - ein Anfahren der Grundstücke \nverhindernde - Stützmauern ersetzt werden sollen. Demgegenüber \nwar es nicht zuletzt im Hinblick auf die nicht \nunproblematischen Geländeverhältnisse gerade Ziel der \nvorliegenden Planung, im Interesse eines ordnungsgemäßen \nStraßenausbaus auch die Höhenlage der Anliegergrundstücke in \ndie Bewertung miteinzubeziehen und die von den Anliegern \nhinzunehmenden Böschungsflächen exakt festzulegen, wie schon \naus den im Tatbestand dargelegten Ausführungen in der \nBegründung zum Bebauungsplan folgt.\n\n55\n\nDer nach alledem gegebene Fehler im Abwägungsvorgang, \nnämlich die Planung der Linien- und Gradientenführung der \nErschließungsstraßen auf einer sachlich unzutreffenden \nGrundlage, ist auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß \ngewesen.\n\n56\n\n\"Offensichtlich\" ist ein Mangel im Abwägungsvorgang, wenn \nkonkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel \nhindeuten.\n\n57\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 - BRS 54 \nNr. 15.\n\n58\n\nDas folgt hier schon daraus, daß ein Abgleich der im \nBebauungsplan dargestellten topografischen Gegebenheiten mit \nden tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergibt, daß die im \nBebauungsplan wiedergegebenen, der Planung zugrunde gelegten \nHöhenschichtlinien jedenfalls in nicht unwesentlichen \nTeilbereichen unzutreffend sind, wie auch seitens der \nAntragsgegnerin selbst eingeräumt wurde.\n\n59\n\nDer Mangel ist auch \"auf das Abwägungsergebnis von Einfluß \ngewesen\". Dies setzt voraus, daß nach den Umständen des \nEinzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses \nbesteht, etwa wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst \nerkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne \nden Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis \nabgezeichnet hätte.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n29. Januar 1992 a.a.O. m.w.N..\n\n61\n\nAuch das trifft hier zu. Wären in dem Bebauungsplan die \ntatsächlich vorhandenen topografischen Gegebenheiten \nzutreffend wiedergegeben worden, so spricht alles dafür, daß \nder Rat der Antragsgegnerin zumindest die Höhenlage der \nStraßenachse, ggf. auch deren Linienführung zwecks günstigerer \nund wirtschaftlicherer Anpassung an die wahren topografischen \nVerhältnisse, korrigiert hätte. Dies gilt umso mehr, als er im \nvorliegenden Fall, in dem der Bau der Erschließungsstraße die \nHerstellung von Böschungen (oder Stützmauern) auf angrenzenden \nGrundstücken erforderte, auf die Festsetzung der für die \nBöschungen (oder Stützmauern) notwendigen Flächen der \nanliegenden Grundstücke sachgerechterweise Wert gelegt hat \n\n62\n\n- vgl. auch VGH Baden-Württemberg, \nBeschlüsse vom 2. März 1977 \n- III 1810/76 - BRS 32 Nr. 6 und vom \n24. März 1980 - III 1830/79 - BRS 36 \nNr. 10 -\n\n63\n\nund bei seiner Festsetzung offensichtlich auch erwogen hat, \nob die anliegenden Grundstücke bei der von ihm vorgesehenen \nStraßenplanung überhaupt noch tatsächlich - zumindest \nwirtschaftlich vertretbar - erschlossen werden können. \nDementsprechend wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat seitens der Antragsgegnerin ausdrücklich eingeräumt, \n\"die Frage, ob die Straßen künftig noch verändert oder an die \nVerhältnisse angepaßt werden\", lasse \"sich im Moment noch \nnicht abschließend bewerten\".\n\n64\n\nDer vorbeschriebene Mangel der Abwägung ist schließlich \nauch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich.\n\n65\n\nAllerdings ist bei der Inkraftsetzung des strittigen \nBebauungsplans durch die Bekanntmachungen vom 21./22. April \n1988 u.a. ein den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB \ngenügender Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB \nerfolgt, so daß nach dieser Vorschrift Mängel der Abwägung nur \nbeachtlich sind, wenn sie innerhalb von sieben Jahren seit \nBekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der \nGemeinde geltend gemacht worden sind, wobei der Sachverhalt, \nder den Mangel begründen soll, darzulegen ist. Eine solche \nRüge ist hier jedoch form- und fristgerecht durch den Vortrag \nder Antragsteller in ihrer Antragsschrift erfolgt.\n\n66\n\nDie Rüge einer Verletzung von Abwägungsmängeln kann \nzumindest auch dann durch Einreichung eines Schriftsatzes in \neinem mit der Gemeinde geführten Normenkontrollverfahren \nerfolgen, wenn die Rüge den Bebauungsplan betrifft, der \nGegenstand des Normenkontrollverfahrens ist.\n\n67\n\nVgl. zur Rüge einer Verletzung von \nForm- und Verfahrensvorschriften nach § \n215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Hess. VGH, \nUrteil vom 22. Oktober 1991 - 4 N \n670/88 - BRS 52 Nr. 31; im Ergebnis \nebenso: Lemmel in Berliner Kommentar \nzum BauGB, 2. Aufl. 1995, RdNr. 13 zu § \n215 BauGB m.w.N..\n\n68\n\nDas ist hier durch die Antragsschrift der Antragsteller \ngeschehen. Diese Antragsschrift ist der Antragsgegnerin mit \nder Zustellung vom 16. August 1994 auch fristgerecht, nämlich \nvor Ablauf der 7-Jahres-Frist, die mit der Bekanntmachung vom \n21./22. April 1988 begann, zugegangen.\n\n69\n\nDie Rüge genügt ferner den an sie zu stellenden \ninhaltlichen Anforderungen. In ihrer Antragsschrift haben die \nAntragsteller den maßgeblichen Sachverhalt, der den \nAbwägungsmangel begründet, nämlich die fehlende \nÜbereinstimmung der Regelungen des Bebauungsplans über die \nHöhenfestlegung der Straße und den daraus folgenden \nAuswirkungen auf die Anliegergrundstücke mit den tatsächlichen \nVerhältnissen vor Ort, näher dargelegt. Daß sie dabei in ihrem \nVortrag den geltend gemachten Mangel nicht zugleich eindeutig \nmit dem hier einschlägigen rechtlichen Begriff \n\"Abwägungsmangel\" umschrieben haben, ist unschädlich. Die \nAntragsteller haben mit ihren Darlegungen jedenfalls ihren \nWillen hinreichend deutlich gemacht, sich für die angestrebte \nNichtigerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel \nzu berufen.\n\n70\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n17. August 1989 - 4 NB 22.89 - JURIS-\nDok.Nr. 161305.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n72\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n73\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-13/7a-d-115-94-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-13/7a-d-115-94-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311572","retrieved":"2026-07-09 03:42:10.383753+00:00"}}