{"status":"available","doknr":"OLD311571","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0213.7A.D107.94NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-13","aktenzeichen":"7A D 107/94.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan \n\"C. \" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfaßt einen Bereich, der beiderseits des \nN. weg im Stadtteil X. der Antragsgegnerin \nliegt. Die Plangebietsgrenze reicht im Nordosten bis an die \nAlte Landstraße (K 42), folgt im weiteren Verlauf nach Süden \nzunächst dem C. bach, der rd. 80 bis 90 m westlich der \nK 42 nach Süden bzw. Südwesten fließt, und entfernt sich im \nweiteren Verlauf nach Süden schließlich vom Bach, wobei sie \neine Bauzeile entlang der Straße Im C. erfaßt. Im Süden \nbzw. Südwesten bildet der D. Weg die Plangrenze. \nIm Westen verläuft die Plangrenze ca. 120 bis 150 m westlich \nbzw. nordwestlich des N. weg. Dabei erfaßt der Plan Teile \nder Straße An der C. , die im nördlichen Planbereich in \nden N. weg einmündet, sowie Teile weiterer von der Straße \nAn der C. abzweigender Straßen nebst beiderseits dieser \nStraßenabschnitte gelegenem Gelände.\n\n4\n\nDer vorbeschriebene Geltungsbereich des Plans stimmt \nüberein mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 \"An \nder Q. \" der ehemaligen Gemeinde X. . Dieser war \nmit einem weiter nach Westen reichenden Geltungsbereich vom \nRat der Gemeinde am 29. Februar 1972 als Satzung beschlossen \nworden. Mit Verfügung vom 16. Oktober 1972 hatte der \nRegierungspräsident B. den Bebauungsplan Nr. 3 \"An der \nQ. \" in den vorbeschriebenen, im Westen gegenüber dem \nSatzungsbeschluß reduzierten Grenzen genehmigt. Die \nGenehmigung wurde schließlich, nachdem der Rat der ehemaligen \nGemeinde X. der Einschränkung in der Genehmigung \nbeigetreten war, am 5. Juli 1974 bekanntgemacht.\n\n5\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des westlich des \nN. weg gelegenen, unbebauten Grundstücks Gemarkung \nX. Flur 18 Flurstück 349. Dieses Flurstück war im \nBebauungsplan Nr. 3 \"An der Q. \" der ehemaligen Gemeinde \nX. als allgemeines Wohngebiet mit einer ca. 15 m \ntiefen überbaubaren Grundstücksfläche sowie in seinem \nnördlichen Bereich auch teilweise als Verkehrsfläche für eine \ngeplante, tatsächlich noch nicht vorhandene Wohnstraße \nüberplant. Die im Bebauungsplan Nr. 3 \"An der Q. \" \nfestgesetzten Verkehrsflächen sind nur teilweise - in \nverschiedenen Bereichen auch abweichend vom Plan - als Straßen \nangelegt worden. Ebenso sind die dort ausgewiesenen \nWohnbauflächen nur teilweise mit weiteren Wohnhäusern bebaut \nworden. Unbebaut blieb insbesondere das auch das Grundstück \nder Antragstellerin erfassende Gelände, das hinter der \nwestlich des N. weg gelegenen Bauzeile liegt und durch die \nauch über das Grundstück der Antragstellerin führende, im Plan \nausgewiesene Wohnstraße erschlossen werden sollte.\n\n6\n\nMitte der 80er Jahre betrieb die Antragsgegnerin, in die \ndie ehemalige Gemeinde X. eingemeindet worden war, \nein Planaufstellungsverfahren für eine Neufassung des \nBebauungsplans Nr. 3 \"An der Q. \". Dieses Verfahren führte \nzu einem Satzungsbeschluß vom 11. Mai 1987. Bezüglich der ihm \nangezeigten Neufassung des Bebauungsplans machte der \nRegierungspräsident B. jedoch mit Verfügung vom 8. \nOktober 1987 die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend; \ndieses Planaufstellungsverfahren wurde daraufhin nicht weiter \nbetrieben.\n\n7\n\n1990 leitete die Antragsgegnerin zunächst ein Verfahren zur \nteilweisen Änderung des Flächennutzungsplans ein mit dem \nInhalt, bislang unbebaute Teilflächen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 3 \"An der Q. \" mit einer Größe von \ninsgesamt ca. 4,6 ha - darunter auch das Grundstück der \nAntragstellerin - statt als Wohnbaufläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 \nBauGB) nunmehr als Fläche für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 \nNr. 9 BauGB) darzustellen und zugleich zwei kleinere Flächen \nin anderen Bereichen, nämlich eine ca. 0,7 ha große Fläche \nöstlich der K 42 (Am S. ) und eine ca. 0,4 ha große, ca. \n500 m südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3 \n\"An der Q. \" gelegene Fläche (T. bach/T. ), \nstatt als Fläche für die Landwirtschaft nunmehr als \nWohnbaufläche darzustellen. Im Erläuterungsbericht zur \n9. Änderung des Flächennutzungsplans ist ausgeführt, die im \nFlächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Bereiche \ndes rechtskräftigen Bebauungsplans \"C. \", der nur mit \n\"absolut unwirtschaftlichen Aufwendungen umgesetzt werden \nkönnte\", sollten um die Flächen reduziert werden, die derzeit \nals noch nicht erschlossen gelten; bei einer Größe von ca. 4,6 \nha handele es sich um rund 40 Bauplätze. Diese wegfallenden \nBauplätze sollten in gleicher Dimension in anderen Bereichen \nder Ortschaften Aue und X. angeordnet werden. Zur \nInkraftsetzung dieser 9. Änderung des Flächennutzungsplans kam \nes wie folgt:\nAm 29. April 1991 stellte der Rat der Antragsgegnerin erstmals \ndie 9. Änderung des Flächennutzungsplans fest. Mit Verfügung \nvom 30. Oktober 1991 genehmigte der Regierungspräsident \nB. die 9. Änderung für die Teilbereiche \"C. \" und \n\"S. \", nicht jedoch für den Teilbereich \n\"T. bach/T. \". Am 16. Dezember 1991 faßte der Rat \nder Antragsgegnerin einen Beitrittsbeschluß zu den genehmigten \nTeilflächen; die 9. Änderung wurde sodann am 4. Januar 1992 \nfür die Teilbereiche \"C. \" und \"S. \" bekanntgemacht. \nAm 23. März 1992 wurde ein neuer Feststellungsbeschluß für den \nTeilbereich \"T. bach/T. \" gefaßt. Dieser wurde mit \nVerfügung vom 20. Juli 1992 durch den Regierungspräsidenten \nB. genehmigt; die Bekanntmachung für den Teilbereich \n\"T. bach/T. \" erfolgte am 12. August 1992. Nachdem \nseitens der Antragstellerin eine Fehlerhaftigkeit des \nFeststellungsbeschlusses vom 29. April 1991 gerügt worden war \n(Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds), faßte der Rat der \nAntragsgegnerin am 8. Februar 1993 einen neuen \nFeststellungsbeschluß. Die 9. Änderung des \nFlächennutzungsplans wurde sodann mit Verfügung des \nRegierungspräsidenten B. vom 2. Juli 1993 (erneut) \ngenehmigt und am 12. August 1993 bekanntgemacht.\n\n8\n\nEnde 1991 leitete die Antragsgegnerin auf der Grundlage der \n9. Änderung des Flächennutzungsplans ein neues \nPlanaufstellungsverfahren für den Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 3 \"An der Q. \" ein, das zu dem im \nvorliegenden Verfahren strittigen Bebauungsplan \"C. \" \nführte. Dieser Bebauungsplan weist größere unbebaute Bereiche \neinschließlich des Grundstücks der Antragstellerin, die \nräumlich weitgehend mit der Neudarstellung in der 9. Änderung \ndes Flächennutzungsplans übereinstimmen, als Flächen für die \nLandwirtschaft aus und setzt im übrigen für die im \nwesentlichen bereits bebauten Bereiche allgemeine Wohngebiete \nsowie im Norden des Plangebiets mehrere kleinere Dorfgebiete \nfest. Er enthält ferner Ausweisungen über die Verkehrsflächen, \neine kleinere Wasserfläche (Bachlauf \"C. \"), zwei \nFlächen für Versorgungsanlagen (Elektrizität), eine kleinere \nöffentliche Grünfläche (Parkanlage) sowie mehrere \"Flächen zum \nAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzungen\" \n(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB). \n\n9\n\nIn der Begründung zu diesem Bebauungsplan ist u.a. \nausgeführt, nach dem Bebauungsplan der ehemaligen Gemeinde \nX. sollte die Haupterschließung der dort \nfestgesetzten Baugebiete von der K 42 über den C. bach \nerfolgen. Die Stadtverordnetenversammlung habe eine Änderung \ndieses Bebauungsplans beschlossen, da die vorgesehene \nErschließung sehr kostenintensiv (vorgesehenes Brückenbauwerk) \nund die Grundstückserschließung aufgrund der \nGeländebeschaffenheit nicht praktikabel gewesen wäre. Ferner \nheißt es zum Anlaß, Ziel und Zweck der Planung:\n\n10\n\n\"Die sich aus den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes ergebende städtebauliche \nSituation in den Ortschaften B. und \nX. wurde von Seiten der Stadt Bad \nC. in der Vergangenheit als \nunbefriedigend angesehen. Dies erklärt sich aus \nder Tatsache, daß historisch gewachsene \nBebauungen, wie z.B. Teile des \nSiedlungsbereichs Müsse nicht einer weiteren \nBebauung zugeführt werden konnte, während der \nnicht erschlossene Bereich \"C. \" als \nWohnbaufläche dargestellt war, aber nur mit \neinem hohen unwirtschaftlichen \nErschließungsaufwand einer Bebauung zugeführt \nwerden könnte.\n\n11\n\nDaher sind in den Jahren 1989 - 1992 mehrere \nbauleitplanerische Verfahren zur Neuregelung \nder städtebaulichen Situation in diesem Bereich \ndurchgeführt worden.\n\n12\n\nMit als letzter Schritt soll nunmehr der \nBebauungsplan \"C. \" an die wirksame 9. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes angepaßt \nwerden. Trotz der reduzierten Form bildet der \nBebauungsplan unter Einbeziehung der \nvorhandenen Bebauung die Grundlage für 27 \nweitere Bebauungsmöglichkeiten.\"\n\n13\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans \nnahm folgenden Verlauf:\n\n14\n\nAm 16. Dezember 1991 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, \nden Bebauungsplan aufzustellen. Am 23. November 1992 faßte er \nden Beschluß, die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 \nAbs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange und der Nachbargemeinden durchzuführen. Anläßlich der \nam 23. Februar 1993 durchgeführten Bürgerversammlung wandte \nsich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine \nschriftliche Erklärung gegen den Plan insbesondere mit dem \nEinwand, die Erschließung im Bereich \"S. \" sei noch \nteurer als die im Bereich C. . In seiner Sitzung vom 6. \nSeptember 1993 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit \nden vorgebrachten Bedenken und Anregungen, allerdings nicht \nmit denen der Antragstellerin, und beschloß, den Planentwurf \noffenzulegen. Diese am 24. September 1993 bekanntgemachte \nOffenlegung fand vom 4. Oktober bis 4. November 1993 statt. \nDie Antragstellerin verwies bei einer Vorsprache im \nPlanungsamt der Antragsgegnerin am 7. Oktober 1993 auf ihre \nfrüheren Einwendungen sowie mit weiterem Schreiben vom 14. \nOktober 1993 auf eine anläßlich der 9. Änderung des \nFlächennutzungsplans dem Regierungspräsidenten B. \ngegenüber abgegebene Stellungnahme. \n\n15\n\nIn seiner Sitzung vom 13. Dezember 1993 befaßte sich der \nRat der Antragsgegnerin abschließend mit dem strittigen \nBebauungsplan. In der für diese Sitzung von der Verwaltung \nerstellten Sitzungsvorlage Nr. 1053 vom 5. November 1993 heißt \nes im Sachstandsbericht u.a.:\n\n16\n\n\"Da der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz \n1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt \nworden ist und da der Bebauungsplan der Deckung \neines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung \ndienen soll, ist der Bebauungsplan der höheren \nVerwaltungsbehörde (Regierungspräsident \nB. ) nicht nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 \nBauGB anzuzeigen.\"\n\n17\n\nAusweislich der Niederschrift über die Sitzung vom \n13. Dezember 1993 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin \nzunächst mit der Abwägung der während der öffentlichen \nAuslegung vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Zu den \nEinwendungen der Antragstellerin beschloß er, diese seien \n- soweit sie sich gegen die 9. Änderung des \nFlächennutzungsplans richteten - nicht Gegenstand der \nAbwägung. Im übrigen wies er die Einwendungen der \nAntragstellerin im wesentlichen mit der Begründung zurück, \neiner Festsetzung von Bauland für das Grundstück der \nAntragstellerin stehe die wirksame Änderung des \nFlächennutzungsplans entgegen; eine erneute Änderung sei \nderzeit nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung \nfür den Bereich der Ortschaft X. vereinbar. Im \nAnschluß an die Befassung mit den Anregungen und Bedenken \nbeschloß der Rat sodann \"gemäß § 4 GO NW in Verbindung mit § \n10 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 6 BauGB MaßnG\" den \nBebauungsplan einschließlich Begründung als Satzung. Die \nDurchführung des Bebauungsplanverfahrens wurde am 18. Januar \n1994 bekanntgemacht.\nAm 26. Juli 1994 hat die Antragstellerin den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie \ninsbesondere vor, der Bebauungsplan sei schon deshalb \nunwirksam, weil er nicht aus einem wirksamen \nFlächennutzungsplan entwickelt worden sei; denn die \n9. Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht wirksam. Der \nFeststellungsbeschluß vom 8. Februar 1993 sei nicht wirksam, \nda die Planänderung bei dieser Beschlußfassung nicht \nentsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 6 \nBauGB abgewogen worden sei. In dieser Sitzung sei erklärt \nworden, daß \"ein Gegenüberstellen der betreffenden Bereiche \ndoch jetzt nicht in der Stadtverordnetenversammlung erfolgen \nsolle\"; dementsprechend sei im Protokoll über diese Sitzung \nein Abwägungsvorgang nicht festgestellt worden. Eine \nsachgerechte Abwägung sei auch gar nicht möglich gewesen. Die \nErschließung \"Am S. \" sei erheblich kostenaufwendig \n(über 440.000,-- DM). Demgegenüber sei im Bereich C. seit \nJahren Bauland ausgewiesen, das - wie ihr (der \nAntragstellerin) Grundeigentum - erheblich kostengünstiger \n(allenfalls ca. 160.000,-- DM) erschlossen werden könne. Eine \nBeibehaltung ausgewiesener Bauflächen habe Vorrang gegenüber \nPlanänderungen, die eine Umwidmung zum Ziel hätten. Die neuen \nBauflächen lägen auch an deutlich ungünstigerer Stelle als die \neingezogenen Bauflächen des Bebauungsplans C. . Die \nBekanntmachungen der 9. Änderung des Flächennutzungsplans wie \nauch des Bebauungsplans \"C. \", bei der im übrigen \nirreführend auf die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs \nhingewiesen worden sei, seien nicht ordnungsgemäß gewesen; \nihnen hätten die getroffenen Regelungen nicht entnommen werden \nkönnen. Es lasse sich ferner nicht feststellen, daß die \nbefangenen Ratsmitglieder, die an der Beschlußfassung über die \n9. Änderung des Flächennutzungsplans vom 8. Februar 1993 nicht \nmitgewirkt hätten, auch bei anderen Beratungen und \nBeschlußfassungen - etwa bezüglich des strittigen \nBebauungsplans - nicht mitgewirkt hätten. Jedenfalls seien \nwegen Mitwirkung befangener Ratsmitglieder sowohl der \nFlächennutzungsplan als auch der darauf basierende \nBebauungsplan unwirksam.\n\n18\n\nDie Antragstellerin beantragt,\nden Bebauungsplan \"C. \" der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\n\n20\n\nSie trägt insbesondere vor, der fehlerhafte Feststellungs-\nbeschluß über die 9. Änderung des Flächennutzungsplans vom \n29. April 1991 sei durch den Feststellungsbeschluß vom 8. Fe-\nbruar 1993 geheilt worden. Die Flächen-nutzungs-planänderung \nsei wirksam. Der Bebauungsplan sei die logisch konsequente \nFortschreibung dieser vorbereitenden Bauleitplanung. Dabei \nhabe sie sich wegen des für ihr Stadtgebiet anerkannten \ndringenden Wohnbedarfs des gesetzlichen Instrumentariums des \nMaßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bedient.\n\n21\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge und Pläne verwiesen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist \nantragsbefugt. \n\n24\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch \nArt. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten \nhat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb \neiner näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber \nhinaus auch Behörden. Auf diese gemäß Art. 11 6. VwGOÄndG am \n1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren \nabzustellen, obwohl die Antragstellerin den \nNormenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt \nhat und damit noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis bereits dann gegeben war, \nwenn die antragstellende Person durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber \nbereits) einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu \nerwarten hatte.\n\n25\n\nDer Wortlaut des Art. 11 6. VwGOÄndG ergibt, daß über die \nAntragsbefugnis - als einer Zulässigkeitsvoraussetzung \ngerichtlicher Sachprüfung, die im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung gegeben sein muß - in bereits anhängigen \nVerfahren nunmehr nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in \nder Fassung zu befinden ist, die er durch das Sechste Gesetz \nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung erhalten hat. Eine \nabweichende Regelung, die fordern würde, in vor dem \n1. Januar 1997 eingeleiteten Verfahren auf § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO a.F. abzustellen, sehen die Überleitungsvorschriften des \nArt. 10 6. VwGOÄndG nicht vor. Vielmehr verdeutlichen die \nÜberleitungsvorschriften, daß der Gesetzgeber die \nAntragsbefugnis auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nSechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nanhängigen Verfahren an die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n.F. knüpfen wollte. Denn er hat in Art. 10 Abs. 4 \n6. VwGOÄndG ausdrücklich eine Überleitungsregelung für § 47 \nAbs. 2 VwGO n.F. getroffen, jedoch nur insoweit, als es um die \nin § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. bestimmte Frist für die \nAntragstellung geht. Der Gesetzgeber hat sich demnach mit der \nFrage befaßt, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ab Inkrafttreten \ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung gelten sollte, und für die \nNeuregelung der Antragsbefugnis dennoch keine \nÜbergangsbestimmung vorgesehen.\n\n26\n\nDie sich aus dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 \n6. VwGOÄndG ergebende Neuregelung der Antragsbefugnis auch für \nbereits anhängige Verfahren entspricht allgemeinen Grundsätzen \ndes Prozeßrechts, wonach Änderungen des Verfahrensrechts mit \nihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige \nRechtsstreitigkeiten erfassen.\n\n27\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom \n25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, \nBVerfGE 24, 33 (55); Beschluß vom \n12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, \nBVerfGE 65, 76 (98); BVerwG, Urteil vom \n4. Oktober 1962 - I C 145.58 -, \nBVerwGE 15, 48 (50).\n\n28\n\nArt. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG steht mit \nVerfassungsrecht in Übereinstimmung. Eine Einschränkung des \nallgemeinen Grundsatzes des intertemporalen Prozeßrechts, \nwonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch \nanhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt, ist für \nRechtsmittelverfahren in Betracht zu ziehen, da das im \nRechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutzprinzip die \nRechtsmittelsicherheit gebieten kann. \n\n29\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom \n7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, \nBVerfGE 87, 48 (64).\n\n30\n\nDas Vertrauensschutzprinzip gebietet es jedoch nicht, die \nVoraussetzungen der Antragsbefugnis für anhängige \nNormenkontrollverfahren unverändert zu lassen. Das \nNormenkontrollverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem \neine erstinstanzliche Entscheidung zur Überprüfung stünde. \nAuch ist ein Vertrauen auf die Ungültigkeit des Bebauungsplans \nals formell bestehender Rechtsnorm in aller Regel nicht \ngeschützt. \n\n31\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom \n15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, \n22/64 -, BVerfGE 22, 330 (348); BGH, \nUrteil vom 24. Juni 1982 \n- III ZR 169/80 -, NJW 1983, 215 = \nBRS 39 Nr. 30; BVerwG, Beschluß vom \n13. April 1983 - 4 N 1.82 -, BRS 40 \nNr. 25.\n\n32\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier ersichtlich \nnicht gegeben.\n\n33\n\nAber auch ein etwaiges Vertrauen darin, nicht mit den \nKosten des Normenkontrollverfahrens belastet zu werden, \nfordert von Verfassungs wegen keine Überleitungsvorschrift. \nDas Kosteninteresse wird von den Bestimmungen der \nVerwaltungsgerichtsordnung zur Kostenverteilung angemessen \nerfaßt. Entfällt die Zulässigkeit des Antrags infolge der \ngesetzlichen Neuregelung, führt dies zu seiner Erledigung. In \nKonsequenz einer dieser Rechtslage tragenden übereinstimmenden \nErledigungserklärung ist über die Kosten des Verfahrens gemäß \n§ 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- \nund Streitstandes (und damit auch der Erfolgsaussichten des \nAntrages) zu entscheiden.\n\n34\n\nDas Normenkontrollverfahren ist auch nicht (im bisherigen \nUmfange) erforderlich, um ausreichenden Rechtsschutz zu \ngewährleisten. Abgesehen davon, daß bei einer \nRechtsverletzung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Eröffnung \neines Rechtsweges zwingt, die Antragsbefugnis auch für das \nNormenkontrollverfahren weiterhin bestehen bleibt, steht dem \nvon den Festsetzungen eines Bebauungsplans in rechtlich \ngeschützten Interessen Betroffenen weiterhin der \nIndividualrechtsschutz offen, in dem die Wirksamkeit des \nBebauungsplanes inzident zu prüfen sein kann. Im Hinblick auf \ndie gegen die Auswirkungen eines Bebauungsplans gegebenen \nRechtsschutzmöglichkeiten ist das Normenkontrollverfahren nach \n§ 47 VwGO durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. \n\n35\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom 27. Ju-\nli 1971 - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, \n364 (370).\n\n36\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. erforderlichen \nVoraussetzungen der Antragsbefugnis sind im vorliegenden \nVerfahren gegeben.\n\n37\n\nDie Antragstellerin hat geltend gemacht, daß sie durch den \nstrittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in ihren \nRechten verletzt wird. Ein Bebauungsplan führt zu einer \nRechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen \nFestsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem \nNachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter \nöffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem \nBegriff der Rechtsverletzung, \n\n38\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 \nNr. 30 -,\n\n39\n\ngreift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den \nMaßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die \nKlagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht \ndem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien \nbestätigt wird. Die bisher weitgefaßte Antragsbefugnis sollte \nan die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO \nangepaßt werden. \n\n40\n\nVgl.: Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Druchsache 13/3993 \nS. 9, 10.\n\n41\n\nEine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen \ntrifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers \nauswirken können. \n\n42\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.\n\n43\n\nDaran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Der \nim vorliegenden Verfahren strittige Bebauungsplan weist das \nGrundstück der Klägerin, das in dem Bebauungsplan Nr. 3 \"An \nder Q. \" der ehemaligen Gemeinde X. weitgehend \nals allgemeines Wohngebiet ausgewiesen war, nunmehr als Fläche \nfür die Landwirtschaft aus. Dieses Grundstück verliert damit \ndurch den strittigen Bebauungsplan seine Baulandqualität, die \nihm durch den früheren Bebauungsplan, der Rechtsnormqualität \nbeansprucht hat und der durch den hier strittigen \nBebauungsplan ersetzt worden ist, beigemessen worden war.\n\n44\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n45\n\nFormelle Mängel des angegriffenen Bebauungsplans, die zu \ndessen Unwirksamkeit führen, liegen nicht vor.\n\n46\n\nDer Einwand der Antragstellerin, es fehle an einer \nordnungsgemäßen Bekanntmachung, geht fehl. Ihr Vortrag auf \nSeite 5 der Antragsschrift vom 22. Juli 1994 verkennt die \nAnforderungen an die nach § 12 BauGB durchzuführende \nSchlußbekanntmachung, die hier gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 \nBauGBMaßnG idF der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I \nS. 622) in der Form erfolgt ist, daß lediglich die \nBeschlußfassung über den Bebauungsplan bekanntgemacht worden \nist. Diese Schlußbekanntmachung zielt darauf ab, daß eine \nverläßliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht ermöglicht wird. \nFür die Bekanntmachung ist danach zu fordern, daß sie einen \nHinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Planes gibt und \ndaß dieser Hinweis den ausliegenden Plan identifiziert. Dieser \nHinweis muß nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen \nBebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes \ndem Normadressaten gegenüber bewußt zu machen und denjenigen, \nder sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen \nRegelungsinhalt des Bebauungsplanes unterrichten will, ohne \nweitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde \ngemäß § 12 Satz 2 BauGB ausliegenden - Plan zu führen.\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juli \n1984 - 4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23.\n\n48\n\nDiesen Anforderungen genügt die in mehreren Tageszeitungen \nerfolgte Bekanntmachung vom 18. Januar 1994 in jeder Hinsicht. \nIn ihr ist der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans \nkartenmäßig wiedergegeben und durch die Umschreibung \n\"'C. in der Ortschaft X. \" hinreichend \nidentifiziert. Auch die Stelle, an der der Plan eingesehen \nwerden kann, ist wiedergegeben. Aus der Bekanntmachung muß \nnach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung \nhingegen nicht bereits der Inhalt des Plans - etwa der \nUmstand, ob das Grundstück der Antragstellerin als Bauland \nausgewiesen ist oder nicht - ablesbar sein. Um entsprechende \nFeststellungen zu treffen, muß sich der Normadressat zu der \nStelle begeben, bei der der Plan ausliegt, und den Plan dort \neinsehen.\n\n49\n\nDer Bebauungsplan ist auch nicht etwa bereits deshalb \nfehlerhaft, weil das nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB im \nRegelfall erforderliche Anzeigeverfahren nicht durchgeführt \nwurde. Einer solchen Anzeige bedurfte es hier gemäß § 2 Abs. 6 \nSatz 1 BauGBMaßnG nicht. Nach der genannten Vorschriften sind \nBebauungspläne, die der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs \nder Bevölkerung dienen sollen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, der \nhöheren Verwaltungsbehörde nicht anzuzeigen. Beide \nVoraussetzungen liegen hier vor.\n\n50\n\nBezüglich des Tatbestandsmerkmals \"der Deckung eines \ndringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen\" ist \nzunächst festzustellen, daß der Rat der Antragsgegnerin dem \nstrittigen Bebauungsplan eine solche Zielsetzung beigemessen \nhat. Das ist im vorliegenden Fall schon dadurch geschehen, daß \nder Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluß vom 13. \nDezember 1993 ausweislich der Niederschrift über die \nbetreffende Ratssitzung ausdrücklich auf § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG \ngestützt hat. Damit hat er eindeutig und unmißverständlich \nseinen Willen bekundet, daß mit dem strittigen Bebauungsplan \nein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt werden soll \nund sich die entsprechende Zielsetzung, die auch in der seiner \nBeschlußfassung zugrunde liegenden Sitzungsvorlage Nr. 1053 \nvom 5. November 1993, ergänzt durch die Sitzungsvorlage Nr. \n1053.1 vom 10. November 1993, verlautbart war, zu eigen \ngemacht.\n\n51\n\nAuf die Tatsache, ob tatsächlich ein dringender Wohnbedarf \nbesteht, kommt es für die Frage, ob gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 \nBauGBMaßnG auf das Anzeigeverfahren verzichtet werden konnte, \nnicht an. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG. Nach dieser \nVorschrift ist für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans \neine Verletzung u.a. der Vorschriften über das \nAnzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB \nunbeachtlich, wenn bei der - hier erfolgten - Anwendung des \n§ 2 BauGBMaßnG die Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, \nÄnderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ein dringender \nWohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig \nbeurteilt worden ist. Der Senat braucht dem Vortrag der \nAntragstellerin, die Verwendung des Wortlauts \"da er zur \nDeckung eines dringenden Wohnbedarfs dient\" in der \nBekanntmachung des Bebauungsplans sei irreführend, daher für \ndie hier interessierende Frage der Entbehrlichkeit des \nAnzeigeverfahrens nicht im einzelnen nachzugehen. \n\n52\n\nDahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob § 9 Abs. 1 \nBauGMaßnG auch dann greift, wenn ohne weiteres aus dem \nBebauungsplan ablesbar ist, daß er einem Wohnbedarf objektiv \nschon deshalb nicht dienen kann, weil seine Festsetzungen über \nden bereits vorhandenen Bestand hinaus keine zusätzlichen \nBaurechte für Wohnbauvorhaben schaffen, die dem Bebauungsplan \nbeigemessene Zielsetzung \"Deckung eines dringenden \nWohnbedarfs\" mithin offensichtlich eine inhaltlose Leerformel \nist. Eine solche Situation liegt hier nämlich nicht vor. Zwar \nsind in den im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebieten, die \neiner Wohnnnutzung zugeführt werden können, bereits in weiten \nBereichen Wohnhäuser vorhanden. Die getroffenen Ausweisungen \nerfassen jedoch auch Bereiche, die bislang noch nicht bebaut \nsind und ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans auch nicht \nzu Wohnzwecken bebaubar wären. Dies gilt etwa für das westlich \nder Straße An der C. ausgewiesene allgemeine Wohngebiet \n(Teilbereich des Flurstücks 95) sowie für Teile des östlich \ndes nördlichen Abschnitts der Straße Im C. festgesetzte \nallgemeine Wohngebiet (Teilbereich des Flurstücks 68). \nUnschädlich ist in diesem Zusammenhang - Entbehrlichkeit des \nAnzeigeverfahrens nach § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG - auch, daß der \nBebauungsplan Nr. 3 \"An der Q. \", der durch den strittigen \nBebauungsplan ersetzt wird, gegenüber dem strittigen Plan \ndeutlich mehr Baulandausweisungen enthielt, denn diese \nBaulandausweisungen waren bislang jedenfalls in weiten \nBereichen nicht realisiert. Ob die Einschätzung des \nPlangebers, der Bebauungsplan solle der Deckung eines \ndringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen, im konkreten \nFall zutreffend gewichtet worden ist, ist im übrigen \njedenfalls für die im Nachfolgenden noch vorzunehmende Prüfung \nder Beachtung des Abwägungsgebots von Bedeutung.\n\n53\n\nZur Abwägungsbeachtlichkeit des \nöffentlichen Belangs der \nWohnbedarfsdeckung vgl.: BVerwG, \nBeschluß vom 28. Juni 1993 - 4 NB 23.93 \n- BRS 55 Nr. 1.\n\n54\n\nAuch die zweite Voraussetzung des § 2 Abs. 6 Satz 1 \nBauGBMaßnG liegt vor. Der strittige Bebauungsplans ist \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin nach § 8 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.\n\n55\n\nGrundlage des strittigen Bebauungsplans ist der \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung, die er \ndurch die 9. Änderung erhalten hat, die am 12. August 1993 und \ndamit vor dem Satzungsbeschluß über den strittigen \nBebauungsplan abschließend bekanntgemacht wurde. In dieser \nFassung des Flächennutzungsplans ist das Plangebiet des \nBebauungsplans \"C. \" weitgehend als Wohnbaufläche, in \neinem nördlichen Teilbereich - wie das nördlich angrenzende, \naußerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans \"C. \" \ngelegene Gelände - als Dorfgebiet und in zwei größeren \nTeilbereichen im Süden bzw. Südwesten des Plangebiets, die von \nder 9. Änderung erfaßt sind, als Fläche für die Landwirtschaft \ndargestellt.\n\n56\n\nMit diesen Darstellungen im Flächennutzungsplan stimmen die \nNutzungsausweisungen des strittigen Bebauungsplans räumlich \nund gegenständlich weitgehend überein. Soweit geringfügige \nDifferenzen zwischen den Darstellungen des Flächennutzungs-\nplans und den Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen, sind \ndiese Abweichungen mit den Anforderungen des Entwicklungs-\ngebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vereinbar.\n\n57\n\nDer Rechtsbegriff \"Entwickeln\" läßt es nicht nur zu, den \ngroben Raster des Flächennutzungsplans mit genaueren \nFestsetzungen auszufüllen, sondern er gewährleistet auch die \ngestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten \nhinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen. Er gestattet \nsogar, in einem gewissen Maß von den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans abzuweichen, und zwar von den \ngegenständlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans, etwa \nbezüglich der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung, wie \nauch von den im Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen \nGrenzen. Abweichungen des Bebauungsplans vom \nFlächennutzungsplan sind insoweit vom Begriff des \n\"Entwickelns\" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt, \nals sie sich aus dem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- \nund Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in eine stärker \nverdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan \ntrotz der Abweichung der Grundkonzeption des \nFlächennutzungsplans nicht widerspricht. Der Grad eines \nunzulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach \nvon Abweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption \nunangetastet lassen und deshalb insoweit als unwesentlich \nanzusehen sind.\n\n58\n\nSo zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG \nbereits: BVerwG, Urteil vom 28. Februar \n1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8.\n\n59\n\nDies ist hier eindeutig der Fall. Der Umstand, daß ein \nGrundstück im Nordwesten des Plangebiets (Flurstück 93), das \nim Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist, im \nBebauungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen ist, läßt das \nGrundkonzept des Flächennutzungsplans ebenso unberührt wie die \nTatsache, daß der bereits bebaute Bereich des Grundstücks \nN. weg 34 im Süden des Plangebiets, das im \nFlächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft \ndargestellt ist, im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet \nausgewiesen ist. Gleiches gilt auch für die im übrigen nur \nmarginalen Abweichungen der Grenzziehungen zwischen den \nunterschiedlichen Nutzungsbereichen im Flächennutzungsplan \neinerseits und dem Bebauungsplan andererseits, in denen \nletztlich nur die bei Bebauungsplänen notwendigerweise \nexaktere Grenzziehung zum Ausdruck kommt.\n\n60\n\nDer Einwand der Antragstellerin, der Flächennutzungsplan in \nder Fassung der 9. Änderung - bzw. zumindest die 9. Änderung \nals solche - sei unwirksam und deshalb habe der Bebauungsplan \nnicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden können, \ngeht fehl.\n\n61\n\nOb sich nach der Bekanntmachung des strittigen \nBebauungsplans herausstellt, daß der ihm zugrunde liegende \nFlächennutzungsplan an irgendwelchen Verfahrensfehlern leidet, \nist für die Frage, ob der Bebauungsplan aus ihm entwickelt \nwerden konnte, unerheblich. Der Flächennutzungsplan ist nicht \nrechtssatzmäßige Grundlage des Bebauungsplans in der Art, wie \ndies etwa die gesetzmäßige Ermächtigung für eine \nRechtsverordnung ist. So ist es für die Wirksamkeit eines \nBebauungsplans unbeachtlich, wenn der ihm materiell zugrunde \nliegende Flächennutzungsplan wegen eines Verfahrensfehlers \nunwirksam ist.\n\n62\n\nVgl. zu § 155b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 \nBBauG: BVerwG, Beschluß vom 3. Oktober \n1984 - 4 N 4.84 - BRS 42 Nr. 22.\n\n63\n\nDies bringt nunmehr § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB ausdrücklich \nzum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift ist für die \nRechtswirksamkeit eines Bebauungsplans auch eine Verletzung \nder Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum \nFlächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 bis 4 BauGB unbeachtlich, \nwenn der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan \nentwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung \nvon Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 \nBauGB sich nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans \nherausstellt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf \nBebauungspläne, die - wie im vorliegenden Fall - nach § 2 \nBauGBMaßnG aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben \nwerden, bleibt nach § 9 Abs. 4 BauGBMaßnG unberührt.\n\n64\n\nIm übrigen liegen auch keine Gründe dafür vor, die \n9. Änderung des Flächennutzungsplans als unwirksam anzusehen. \nDer Feststellungsbeschluß vom 8. Februar 1993 ist, wie aus der \nvon der Antragstellerin selbst vorgelegten Niederschrift über \ndie entsprechende Ratssitzung folgt, ohne Mitwirkung von vier \n- möglicherweise - befangenen Ratsmitgliedern gefaßt worden. \nFür eine formell bzw. verfahrensmäßig fehlerhafte \nBeschlußfassung ist im übrigen nichts vorgetragen. Die Rüge \nder Antragstellerin, es fehle an der erforderlichen Abwägung \nüber den Inhalt des Flächennutzungsplans, trifft nicht zu. \nStellt der Rat der Gemeinde, wie hier der Rat der \nAntragsgegnerin am 8. Februar 1993, den Flächennutzungsplan \n\"fest\", bringt er damit seinen Willen zum Ausdruck, daß die \nvon diesem Beschluß erfaßten Darstellungen des \nFlächennutzungsplans nunmehr Inhalt der vorbereitenden \nBauleitplanung der Gemeinde sein sollen. In dieser \ngemeindlichen Willensäußerung liegt zugleich auch die \nEntscheidung des Rates, sich die abwägenden Erwägungen zu \neigen zu machen, die Grundlage für diese Planung sind und in \nentsprechenden Verlautbarungen, hier insbesondere dem \nErläuterungsbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans \nniedergelegt sind, mit dem sich der Rat bei seinen früheren \nBeschlußfassungen über die 9. Änderung des \nFlächennutzungsplans befaßt hatte. Insoweit kann nicht anders \nals bezüglich der Begründung eines Bebauungsplans aus dem \nbloßen Umstand, daß die Niederschrift über die Ratsitzung als \nErgebnis lediglich den Feststellungsbeschluß über den \nFlächennutzungsplan enthält, nicht geschlossen werden, der Rat \nhabe den Erläuterungsbericht nicht mitbeschlossen und sich \ndamit die entsprechenden Abwägungserwägungen zu eigen \ngemacht.\n\n65\n\nVgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, \nUrteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 - \nBRS 42 Nr. 26.\n\n66\n\nKonkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Wertung liegen \nnicht vor. Sie lassen sich insbesondere nicht aus dem Vortrag \nder Antragstellerin auf Seite 2 ihrer Antragsschrift \nherleiten, in der Ratssitzung vom 8. Februar 1993 sei darauf \nhingewiesen worden, daß \"ein Gegenüberstellen der betreffenden \nBereiche doch jetzt nicht in der Stadtverordnetenversammlung \nerfolgen solle\". Dieser Hinweis in der Ratssitzung, so er denn \nerfolgt sein sollte, hat objektiv nur zum Inhalt, daß in jener \nSitzung auf eine - erneute - Auflistung der Details der \nÄnderung des Flächennutzungsplans verzichtet wurde. Daraus \nläßt sich kein beachtlicher Abwägungsausfall herleiten; denn \ndie Details der Änderung und die hierfür maßgeblichen \nErwägungen waren den Ratsmitgliedern schon aus den früheren \nBefassungen mit der Flächennutzungsplanänderung bekannt. Mit \nder Beschlußfassung vom 8. Februar 1993 hat der Rat daher \nletztlich - erneut - bekräftigt, daß die Planänderung aus den \nbereits bekannten Gründen \"festgestellt\" und damit von ihm als \nBeschlußorgan der Gemeinde in seiner aktuellen personellen \nZusammensetzung zum Gegenstand der vorbereitenden \nBauleitplanung der Gemeinde gemacht wird.\n\n67\n\nSoweit die Antragstellerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes \nvom 30. November 1994 vorträgt, sowohl der Flächennutzungsplan \nals auch der darauf basierende Bebauungsplan seien wegen \nMitwirkung von Stadtverordneten trotz Befangenheit \nrechtswidrig, ist zunächst festzuhalten, daß aus einem \neventuellen Verstoß gegen § 23 GO NW in der hier maßgeblichen, \nam 22. März 1990 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom \n7. März 1990 (GV. NW. S. 141) bei der maßgeblichen \nBeschlußfassung über den Flächennutzungsplan, wofür keine \nkonkreten Anhaltspunkte vorliegen, eine Unwirksamkeit auch des \nals Satzung beschlossenen Bebauungsplans nicht hergeleitet \nwerden kann. Unwirksam wegen Verstoßes gegen § 23 GO NW wäre \nder Bebauungsplan allenfalls dann, wenn bei den ihn \nbetreffenden Beschlußfassungen in beachtlicher Weise gegen § \n23 GO NW verstoßen worden wäre. Konkrete Anhaltspunkte hierfür \nträgt die Antragstellerin jedoch nicht vor; auch die dem Senat \nvorliegenden Aufstellungsvorgänge geben hierfür keinen Anhalt \nher. Ausweislich der Niederschrift über die Ratsitzung vom 13. \nDezember 1993, in der der Bebauungsplan als Satzung \nbeschlossen worden war, ist vor Eintritt in die Beratungen des \nRates auf die Ausschließungsgründe des § 23 GO NW hingewiesen \nworden und hat ein Ratsmitglied daraufhin weder an der \nBeratung noch der Beschlußfassung zu diesem Tagesordnungspunkt \nteilgenommen. Dafür, daß auch weitere Ratsmitglieder befangen \ngewesen seien und trotz des Hinweises an der Beratung und \nBeschlußfassung mitgewirkt hätten, ist nichts ersichtlich. \nSelbst wenn dem so gewesen wäre, ist ebensowenig ein Anhalt \ndafür vorhanden, daß die Mitwirkung eines befangenen \nRatsmitglieds überhaupt für die Wirksamkeit des \nSatzungsbeschlusses beachtlich wäre. Nach § 23 Abs. 6 GO NW in \nder hier maßgeblichen Fassung hat nämlich die Mitwirkung eines \nwegen Befangenheit Betroffenen die Unwirksamkeit des \nBeschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das \nAbstimmungsergebnis entscheidend war, etwa weil die \nStimmabgabe des befangenen Ratsmitglieds entscheidenden \nEinfluß auf das Abstimmungsverhältnis hatte. Hierfür ist \njedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n68\n\nAuch im übrigen ist nichts dafür vorgetragen oder \nersichtlich, daß der Bebauungsplan an sonstigen zu seiner \nUnwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmängeln \nleidet.\n\n69\n\nIn materieller Hinsicht ist der Plan gleichfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n70\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die \nerforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der \nBebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist.\n\n71\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 \nNr. 4.\n\n72\n\nDer erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und \nunabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrundeliegen.\n\n73\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4.\n\n74\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel \nerst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMißgriffen. \n\n75\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 \nNr. 1.\n\n76\n\nVon einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine Rede \nsein. Zwar trifft es zu, daß der Bebauungsplan Nr. 3 \"An der \nQ. \" der ehemaligen Gemeinde X. gegenüber der \nhier strittigen Planung eine intensivere bauliche Ausnutzung \ndes betroffenen Plangebiets im Süden von X. vorsah. \nEine Gemeinde ist jedoch nicht gehindert, frühere Konzeptionen \nfür die bauliche Entwicklung von Ortschaften zu ändern und in \ndiesem Zusammenhang auch durch Bebauungspläne festgesetzte \nBaugebietsausweisungen in bestimmten Bereichen zu reduzieren. \nInsoweit besitzt die Gemeinde für die Frage der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB ein \nweites planerisches Ermessen und soll gerade bewußt \nStädtebaupolitik betreiben.\n\n77\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 14. \nAugust 1995 - 4 B 21.95 - Buchholz \n406.11 Nr. 86 zu § 1 BauGB.\n\n78\n\nDie vom Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der \nFlächennutzungsplanung vorbereitete und durch den hier \nstrittigen Bebauungsplan für den Bereich C. verbindlich \numgesetzte Bauleitplanung hält sich im Rahmen dieses weiten \nplanerischen Ermessens. Nach ihrer Planungskonzeption, wie sie \n- auf der Grundlage des Erläuterungsberichts zur 9. Änderung \ndes Flächennutzungsplans - in der Begründung zum strittigen \nBebauungsplan dargelegt ist, will sie die Ortschaft \nX. gerade nicht in dem Ausmaß baulich \nweiterentwickeln, wie dies von der ehemaligen Gemeinde \nX. vor der Eingemeindung geplant worden war, und \nstattdessen den in ihrem Gemeindegebiet gegebenen Wohnbedarf \nder Bevölkerung auch in anderen örtlichen Bereichen decken. \n\n79\n\nDie zur Umsetzung dieser städtebaulich gerechtfertigten \nZielsetzung getroffenen Festsetzungen sind von den für die \nBauleitplanung maßgeblichen gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlagen getragen, was auch seitens der \nAntragstellerin nicht in Abrede gestellt wird, und wahren die \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. \n\n80\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht.\n\n81\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 \nNr. 6.\n\n82\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n83\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1974 a.a.O.\n\n84\n\nDer hauptsächliche Einwand der Antragstellerin, die \nEntscheidung für eine Reduzierung der im Bebauungsplan Nr. 3 \n\"An der Q. \" festgesetzten Bauflächen zugunsten der \nSchaffung von Baumöglichkeiten in anderen örtlichen Bereichen \ndes Gebiets der Antragsgegnerin, sei abwägungsfehlerhaft, geht \nfehl.\n\n85\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die hierfür maßgeblichen \nGesichtspunkte gesehen, insbesondere auch die in erster Linie \nin finanzieller Hinsicht nachteiligen Folgen für die \nBetroffenen, die wie die Antragstellerin künftig kein Bauland \nmehr haben, sondern ihr unbebautes Gelände - sofern es nicht \nanderweitig in bestandsgeschützter Weise genutzt ist - einer \nlandwirtschaftlichen Nutzung zuführen müssen. Letzteres folgt \nschon aus den entsprechenden Erwägungen in der Niederschrift \nüber die Ratssitzung vom 13. Dezember 1993, mit denen die \nVorbehalte der Einwender - insbesondere der Antragstellerin - \nzurückgewiesen wurden, die sich für eine Beibehaltung der im \nBebauungsplan Nr. 3 \"An der Q. \" festgesetzten Bauflächen \nausgesprochen hatten. Eine rechtlich relevante Fehlgewichtung \nder betroffenen Belange liegt nicht vor.\n\n86\n\nDer in diesem Zusammenhang seitens der Antragstellerin \nangesprochene Grundsatz, daß bei der Aufstellung, Änderung, \nErgänzung und Aufhebung von Bauleitplänen einem dringenden \nWohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden \nsoll (§ 1 Abs. 1 BauGBMaßnG), enthält nicht etwa ein striktes \nGebot zur Schaffung von Wohnraum, sondern bestimmt nur, daß \ndem dringenden Wohnbedarf besonders Rechnung getragen werden \nsoll. Er ist damit zwar in den Rang eines besonders \nbedeutsamen Planungsziels erhoben. Dies führt aber nicht dazu, \ndaß ihm stets Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten \nInteressen einzuräumen ist. Wann sich der Belang der \nWohnbedarfsdeckung gegenüber den anderen zu beachtenden \nBelangen durchsetzt, ist eine Frage des Einzelfalls.\n\n87\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n28. Juni 1993 - 4 NB 23.93 - BRS 55 Nr. \n1\n\n88\n\nHiernach obliegt es der an den Anforderungen des \nAbwägungsgebots zu messenden eigenverantwortlichen \nplanerischen Entscheidung der Gemeinde, darüber zu befinden, \nin welchem Ausmaß sie einen von ihr berücksichtigten \ndringenden Wohnbedarf an welchen Stellen ihres Gemeindegebiets \ndecken will. Sie ist keineswegs gehalten, in vorhandenen \nälteren Plänen bereits festgesetzte künftige Baumöglichkeiten \nstets beizubehalten, wenn es ihr nach ihrer planerischen \nKonzeption unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte \nzweckmäßiger erscheint, verbindlich festgesetzte \nBaumöglichkeiten an bestimmter Stelle zu reduzieren und solche \ndafür an anderer Stelle neu zu schaffen. Es gibt keinen \nAnspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Das \nVertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Planung wird \nnur nach Maßgabe der §§ 39 ff BauGB geschützt.\n\n89\n\nVgl: BVerwG, Beschluß vom \n9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -.\n\n90\n\nInsoweit hat sich der Rat der Antragsgegnerin nach den seiner \nBeschlußfassung zugrunde liegenden Verlautbarungen, die ihren \nNiederschlag insbesondere im Erläuterungsbericht zur 9. \nÄnderung des Flächennutzungsplans, der Begründung zum hier \nstrittigen Bebauungsplan und der Niederschrift über die \nRatssitzung vom 13. Dezember 1993 einschließlich der \nSitzungsvorlagen Nr. 1053 und 1053.1 vom 5. und 10. November \n1993 gefunden haben, maßgeblich davon leiten lassen, daß die \nim Bebauungsplan Nr. 3 \"An der Q. \" vorgesehene \nErschließung sehr kostenintensiv und unwirtschaftlich wäre und \nhistorisch gewachsene Siedlungsbereiche einer weiteren \nBebauung zugeführt werden sollten. Diese Erwägungen sind nicht \nzu beanstanden, ohne daß es insoweit - wie die Antragstellerin \nmeint - auf eine exakte Gegenüberstellung der tatsächlich für \nNeubebauungen anfallenden Erschließungskosten ankäme. Immerhin \nläßt sich dem Bebauungsplans Nr. 3 \"An der Q. \" \neinschließlich dessen Begründung ohne weiteres ablesen, daß \ndie ehemalige Gemeinde die seinerzeit geplante erhebliche \nErweiterung der Ortschaft X. im Norden über eine \nneue Straße erschließen wollte, die - von der K 42 zwischen \nden Häusern Alte M. straße 14 und 16 nach Westen abzweigend \n- über den C. bach führen und sodann in den Verlauf des \nMühlenswegs einschwenken, und im Süden an die \nGemeindeverbindungsstraße BLB 36 anbinden sollte. Die in jenem \nBebauungsplan ausgewiesenen Erschließungsstraßen im Inneren \ndes Plangebiets sollten ferner weitgehend gradlinig mit \nerheblichen Längsneigungen (bis zu 10 %) angelegt werden. Wenn \ndieses Konzept, insbesondere die Anbindung an die K 42 mit der \nBachquerung, nach der Begründung des strittigen Bebauungsplans \nals unwirtschaftlich und kostenintensiv aufgegeben wurde, so \nläßt sich daraus eine Fehlgewichtung der betroffenen Belange \nnicht ableiten, zumal der Rat der Antragsgegnerin auch den \nsiedlungsstrukturellen Gesichtspunkten einer räumlich \ngetrennten Verteilung der künftigen Baumöglichkeiten auf \nverschiedene örtliche Bereiche des Gemeindegebiets \nzulässigerweise beachtliche Bedeutung beigemessen hat. \nSchließlich ist der strittige Bebauungsplan - wie bereits \nangesprochen - auch objektiv geeignet, einen dringenden \nWohnbedarf der Bevölkerung zu decken. \n\n91\n\nAuch in ihren Details sind die im Bebauungsplan getroffenen \nFestsetzungen im Hinblick auf die Anforderungen des \nAbwägungsgebots nicht zu beanstanden.\n\n92\n\nDie Ausweisungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung \ntragen ersichtlich weitgehend dem im Planungsgebiet bereits \nvorhandenen Bestand Rechnung und führen ihn, soweit sie \nzusätzliche Baumöglichkeiten eröffnen, fort. Dies gilt auch \nfür die einzelnen kleineren Dorfgebiete im Norden des \nPlangebiets, da hier - wie in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat angesprochen wurde - jedenfalls noch \nlandwirtschaftlicher Nebenerwerb anzutreffen war bzw. ist und \ndie getroffenen Ausweisungen der Dorfgebiete bauliche \nNutzungen dorfgebietstypischer Art nicht von vornherein \nausschließen. Das festgesetzte Wegenetz trägt weitgehend dem \nbereits vorhandenen Bestand an Gebäuden und Wegeflächen \nRechnung und schafft ersichtlich die Grundlage für einen der \nörtlichen Bedeutung der Erschließungsstraßen angemessenen \nAusbau. Insoweit ist unerheblich, daß der Eigentümer des \nFlurstücks 411, auf dem der Wendehammer der von der Straße An \nder C. nach Süden abzweigenden Stichstraße angelegt \nwerden soll, mit der Anlage eines solchen Wendehammers nicht \neinverstanden ist, wie die Antragstellerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat vorgetragen hat und auch aus den \ndiesbezüglichen Einwendungen jenes Grundeigentümers im \nPlanaufstellungsverfahren folgt. Die Anlage des Wendehammers \nin dem Bereich, in dem nach der planerischen Konzeption der \nAntragsgegnerin die Erschließungsstraße stumpf enden soll, ist \nals solche sachgerecht. Zur Umsetzung dieser Planung steht der \nGemeinde erforderlichenfalls das Instrumentarium der §§ 85 ff \nBauGB (Enteignung, vorzeitige Besitzeinweisung) zur \nVerfügung.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n94\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n95\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-13/7a-d-107-94-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-13/7a-d-107-94-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311571","retrieved":"2026-07-09 03:42:10.281736+00:00"}}