{"status":"available","doknr":"OLD311570","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0213.7A.D104.94NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-13","aktenzeichen":"7A D 104/94.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 8 \"N. -Neufassung\" der Stadt G. ist \nnichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8 \n\"N. - Neufassung\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist als Rechtsnachfolger seines Vaters \nN. H. Eigentümer des in G. -\nB. gelegenen Grundstücke Gemarkung B. , Flur 2, \nFlurstück 676. Das Grundstück liegt im Westen des Planbereichs \ndes angegriffenen Bebauungsplans neben einem Wendehammer, mit \ndem der südwestliche Ast der im Plan vorgesehenen \nErschließungsstraße endet. Es war zur Zeit der Aufstellung des \nBebauungsplans noch unbebaut; zwischenzeitlich ist auf ihm ein \nWohnhaus errichtet worden.\n\n4\n\nDas Grundstück des Antragstellers war bereits vom \nGeltungsbereich des Bebauungsplans \"N. \" der \nAntragsgegnerin erfaßt, der gemeinsam mit dem Bebauungsplan \n\"N. -Erweiterung\" ein ca. 8,6 ha großes, im \näußersten Nordwesten der Ortschaft B. gelegenes Gebiet \nüberplante. Dieses wurde im Osten von der Kreisstraße K 4623 \n(C. Straße) begrenzt und zog sich beiderseits der Talmulde \ndes N. bach das südwestlich und nordöstlich des \nBachlaufs ansteigende Gelände hinauf. Nachdem der Rat der \nAntragsgegnerin 1981 zu der Erkenntnis gekommen war, daß die \nBebauungspläne \"N. \" und \"N. -Erweiterung\" \nwegen nicht heilbarer Rechtsmängel nichtig seien, beschloß er, \nein förmliches Aufhebungsverfahren für diese Pläne sowie - \nzugleich mit einer Änderung des Flächennutzungsplans für den \nbetroffenen Bereich - das Aufstellungsverfahren für eine \nNeufassung der Bebauungspläne \"N. \" und \n\"N. -Erweiterung\" durchzuführen, das zu dem hier \nstrittigen Bebauungsplan \"N. -Neufassung\" \nführte.\n\n5\n\nDieser Bebauungsplan weist das unmittelbar westlich der \nK 4623 gelegene gewerblich genutzte Gelände als \neingeschränktes Gewerbegebiet aus und setzt für die südlich \nund westlich hieran angrenzenden Bereiche Mischgebiete fest. \nDie weiteren Bauflächen des Plangebiets sind als allgemeine \nWohngebiete ausgewiesen. Zwischen dem Gewerbegebiet und dem \nsüdlich hiervon an der Westseite der K 4623 festgesetzten \nMischgebiet ist eine Straße als Anbindung des Plangebiets an \ndas allgemeine Verkehrsnetz ausgewiesen. Diese gabelt sich rd. \n70 m nordwestlich der Kreisstraße in zwei Äste, die \nsüdwestlich bzw. nordöstlich der Sohle des Bachtals, die als \nöffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz) sowie im weit \nüberwiegenden Bereich als private Grünfläche ausgewiesen ist, \ndas ansteigende Gelände hinaufführen und - jeweils mit \nWendehammer endend - der Erschließung der beiderseits dieser \nStraßen ausgewiesenen Bauflächen dienen sollen. Bei dem \nsüdwestlich des Bachlaufs verlaufenden Straßenast handelt es \nsich um die - zwischenzeitlich angelegte - \nErschließungsstraße, an deren nordwestlichem Ende das \nGrundstück des Antragstellers liegt. Entlang der ausgewiesenen \nVerkehrsflächen enthält die Planurkunde in verschiedenen \nBereichen Festsetzungen als Böschung (Flächen gem. § 9 (1) Nr. \n26 BBauG). Innerhalb der Straßenbegrenzungslinien sind entlang \neiner Linie, die jeweils der Achse der Straßenflächen folgt, \nin regelmäßigen Abständen Höhenpunkte über NN eingetragen. Im \nübrigen enthält der Plan insbesondere Festsetzungen über eine \nprivate Grünfläche mit Anpflanzungsgebot (westlich des \neingeschränkten Gewerbegebiets), bezüglich des offenen \nWasserlaufs des N. bach , über private Zufahrten und \nLeitungstrassen sowie Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt entlang \nder K 4623; ferner trifft er verschiedene textliche \nFestsetzungen über die zulässigen Nutzungen in den \nausgewiesenen Baugebieten.\n\n6\n\nIn der Begründung des Bebauungsplans ist im Abschnitt \n\"Verkehrsflächen und zu ihrer Herstellung erforderliche \nFlächen\" u.a. ausgeführt:\n\n7\n\n\"Aufgrund der topografischen Verhältnisse \nwerden zur Herstellung des Straßenkörpers \nsowohl Aufschüttungen als auch Abgrabungen \nerforderlich. Aufgrund des relativ geringen \nAusmaßes dieser Flächen kann hierfür eine \nEinbeziehung in die öffentlichen \nVerkehrsflächen entfallen.\nDiese in Anspruch zu nehmenden Flächen können \nvielmehr im Privateigentum der Anlieger \nverbleiben, welches sich vorteilhaft für die \nAusnutzung und Gestaltung der Baugrundstücke \nauswirkt.\"\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf: \nNachdem der Rat der Antragsgegnerin am 5. November 1981 einen \nAufstellungsbeschluß zur Neufassung des Bebauungsplans \nN. gefaßt hatte, wurde der erste Entwurf \nüberarbeitet. Mit Beschluß vom 10. Juli 1986 billigte der Rat \nder Antragsgegnerin den überarbeiteten Entwurf und beschloß, \nhierfür die vorzeitige Bürgerbeteiligung (§ 2a Abs. 2 BBauG) \nund Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5 \nBBauG) durchzuführen. Es fand am 18. September 1986 eine \nBürgeranhörung statt. Seitens der Träger öffentlicher Belange \nwurden verschiedene Anregungen und Vorschläge vorgetragen. In \nseiner Sitzung vom 26. März 1987 beschloß der Rat der \nAntragsgegnerin entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung, \nverschiedene Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen und den \nerneut geänderten Entwurf offenzulegen. Diese am 10. April \n1987 bekanntgemachte Offenlegung fand vom 21. April bis 22. \nMai 1987 statt. Es gingen wiederum Anregungen bzw. Vorschläge \nvon Trägern öffentlicher Belange sowie von privater Seite ein. \nIn seiner Sitzung vom 9. Juli 1987 befaßte sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen, \ndenen er entsprechend dem Verwaltungsvorschlag nicht folgte, \nund beschloß sodann den Bebauungsplan als Satzung sowie die \nvorliegende Begründung zum Bebauungsplan.\n\n9\n\nAufgrund der Anzeige des Bebauungsplans vom 20. Juli 1987 \nmachte der Regierungspräsident B. mit Verfügung vom \n8. Oktober 1987 die Verletzung von Rechtsvorschriften wegen \nnicht ausreichender Beachtung der Belange des Verkehrs \ngeltend. Er verwies darauf, daß die Baugrenzen des \nMischgebiets südlich der Einmündung der Erschließungsstraße in \ndie K 4623 zurückzunehmen und Sichtflächen im Knotenpunkt \nfestzusetzen seien. Gegen diese Verfügung erhob die \nAntragsgegnerin Widerspruch, weil die Baugrenzen nur in \ngeringerem Umfang als vom Regierungspräsidenten gefordert \nzurückzunehmen seien. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1987 \nteilte der Regierungspräsident B. mit, die \nGeltendmachung der Verletzung von Rechtsvorschriften entfalle, \nwenn jedenfalls eine nunmehr in geringerem Maß festgelegte \nRücknahme der Baugrenzen und eine Festsetzung von Sichtflächen \nerfolge. Es wurden daraufhin im Rahmen eines eingeschränkten \nBeteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 iVm § 13 BauGB die \nEigentümerin der betroffenen Grundfläche im ausgewiesenen \nMischgebiet, der Kreis T. -X. und das \nLandesstraßenbauamt T. angehört. Diese teilten mit, daß \nBedenken gegen die vorgesehene Planänderung nicht erhoben \nwürden. Am 15. März 1988 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, \nden Bebauungsplan entsprechend der im vereinfachten \nÄnderungsverfahren angesprochenen Variante zu ändern und faßte \neinen Beitrittsbeschluß als Satzungsbeschluß zur Verfügung des \nRegierungspräsidenten vom 15. Dezember 1987. Nachdem dieser \nunter dem 23. März 1988 die Ordnungsgemäßheit des \nBeitrittsbeschlusses und des vereinfachten Änderungsverfahrens \nbestätigt hatte, wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens \nam 21./22. April 1988 bekanntgemacht. Die Bekanntmachungen \nenthalten u.a. einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 \nAbs. 1 BauGB.\n\n10\n\nAm 9. Juli 1987 beschloß der Rat der Antragsgegnerin auch \ndie 9. Änderung des Flächennutzungsplans, welche die \nÄnderungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans für den \nGeltungsbereich des strittigen Bebauungsplans \"N. -\nNeufassung\" beinhaltet. Die Genehmigung dieser Änderung durch \nden Regierungspräsidenten B. vom 8. Oktober 1987 wurde \nam 17. November 1987 bekanntgemacht. Ferner beschloß der Rat \nder Antragsgegnerin am 9. Juli 1987 auch die Aufhebung der \nBebauungspläne \"N. \" und \"N. -\nErweiterung\". Nachdem der Regierungspräsident B. , dem \ndie Satzung über die Aufhebung der Bebauungspläne unter dem \n20. Juli 1987 angezeigt worden war, mit Verfügung vom 8. \nOktober 1987 mitgeteilt hatte, die Verletzung von \nRechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht, wurde die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens bezüglich dieser \nPlanaufhebungen am 17. November 1987 bekanntgemacht.\n\n11\n\nDer Vater des Antragstellers hat am 19. Juli 1994 den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, den der \nAntragsteller fortführt. Bereits in seiner der Antragsgegnerin \nam 17. August 1994 zugestellten Antragsschrift hat der Vater \ndes Antragstellers u.a. vorgetragen, daß fraglich sei, ob die \nmit Schotterlage bereits hergestellte, höher als sein \nGrundstück gelegene Straße in dieser Form bereits im \nBebauungsplans konzipiert sei oder ob der Bebauungsplan mit \nder Bauausführung nicht übereinstimme. Diesen Vortrag hat er \nin seinem der Antragsgegnerin unter dem 31. Januar 1995 \nzugeleiteten Schriftsatz vom 23. Januar 1995 dahin ergänzt, \ndaß nach dem Bebauungsplan die Straße 1 m unter seinem \nGrundstück liegen solle, tatsächlich jedoch ca. 1,50 m höher \nliege. Dadurch werde die Bebauung seines Grundstücks massiv \neingeschränkt.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\nden Bebauungsplan Nr. 8 \"N. -\nNeufassung\" der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie tritt dem Vorbringen des Antragstellers bzw. seines \nVaters entgegen und trägt in diesem Zusammenhang insbesondere \nvor, daß die im Bebauungsplan eingetragenen Höhenschichtlinien \nin dem Bereich, in dem auch das Grundstück des Antragstellers \nliege, einen Geländerücken darstellten, welcher in der \nÖrtlichkeit nicht vorhanden sei. Hieraus erwüchsen dem \nAntragsteller jedoch keine Nachteile; die Problematik der \nHöhenschichtlinien einerseits und Höhenpunktfestsetzungen \nandererseits ergäbe keine Gesichtspunkte, die den \nBebauungsplan als Rechtsnorm in seinem Bestand angreifen \nwürden.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte 7a D 115/94.NE (Verfahren der \nAntragsteller I. ) sowie der von der Antragsgegnerin in \njenem Verfahren vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne \nverwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist \nantragsbefugt. \n\n20\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch \nArt. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten \nhat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb \neiner näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber \nhinaus auch Behörden. Auf diese gemäß Art. 11 6. VwGOÄndG am \n1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren \nabzustellen, obwohl der Vater des Antragstellers den \nNormenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt \nhat und damit noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis bereits dann gegeben war, \nwenn die antragstellende Person durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber \nbereits) einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu \nerwarten hatte.\n\n21\n\nDer Wortlaut des Art. 11 6. VwGOÄndG ergibt, daß über die \nAntragsbefugnis - als einer Zulässigkeitsvoraussetzung \ngerichtlicher Sachprüfung, die im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung gegeben sein muß - in bereits anhängigen \nVerfahren nunmehr nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in \nder Fassung zu befinden ist, die er durch das Sechste Gesetz \nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung erhalten hat. Eine \nabweichende Regelung, die fordern würde, in vor dem \n1. Januar 1997 eingeleiteten Verfahren auf § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO a.F. abzustellen, sehen die Überleitungsvorschriften des \nArt. 10 6. VwGOÄndG nicht vor. Vielmehr verdeutlichen die \nÜberleitungsvorschriften, daß der Gesetzgeber die \nAntragsbefugnis auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nSechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nanhängigen Verfahren an die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n.F. knüpfen wollte. Denn er hat in Art. 10 Abs. 4 \n6. VwGOÄndG ausdrücklich eine Überleitungsregelung für § 47 \nAbs. 2 VwGO n.F. getroffen, jedoch nur insoweit, als es um die \nin § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. bestimmte Frist für die \nAntragstellung geht. Der Gesetzgeber hat sich demnach mit der \nFrage befaßt, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ab Inkrafttreten \ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung gelten sollte, und für die \nNeuregelung der Antragsbefugnis dennoch keine \nÜbergangsbestimmung vorgesehen.\n\n22\n\nDie sich aus dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 \n6. VwGOÄndG ergebende Neuregelung der Antragsbefugnis auch für \nbereits anhängige Verfahren entspricht allgemeinen Grundsätzen \ndes Prozeßrechts, wonach Änderungen des Verfahrensrechts mit \nihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige \nRechtsstreitigkeiten erfassen.\n\n23\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom \n25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, \nBVerfGE 24, 33 (55); Beschluß vom \n12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, \nBVerfGE 65, 76 (98); BVerwG, Urteil vom \n4. Oktober 1962 - I C 145.58 -, \nBVerwGE 15, 48 (50).\n\n24\n\nArt. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG steht mit \nVerfassungsrecht in Übereinstimmung. Eine Einschränkung des \nallgemeinen Grundsatzes des intertemporalen Prozeßrechts, \nwonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch \nanhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt, ist für \nRechtsmittelverfahren in Betracht zu ziehen, da das im \nRechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutzprinzip die \nRechtsmittelsicherheit gebieten kann. \n\n25\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom \n7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, \nBVerfGE 87, 48 (64).\n\n26\n\nDas Vertrauensschutzprinzip gebietet es jedoch nicht, die \nVoraussetzungen der Antragsbefugnis für anhängige \nNormenkontrollverfahren unverändert zu lassen. Das \nNormenkontrollverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem \neine erstinstanzliche Entscheidung zur Überprüfung stünde. \nAuch ist ein Vertrauen auf die Ungültigkeit des Bebauungsplans \nals formell bestehender Rechtsnorm in aller Regel nicht \ngeschützt. \n\n27\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom \n15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, \n22/64 -, BVerfGE 22, 330 (348); BGH, \nUrteil vom 24. Juni 1982 \n- III ZR 169/80 -, NJW 1983, 215 = \nBRS 39 Nr. 30; BVerwG, Beschluß vom \n13. April 1983 - 4 N 1.82 -, BRS 40 \nNr. 25.\n\n28\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier ersichtlich \nnicht gegeben.\n\n29\n\nAber auch ein etwaiges Vertrauen darin, nicht mit den \nKosten des Normenkontrollverfahrens belastet zu werden, \nfordert von Verfassungs wegen keine Überleitungsvorschrift. \nDas Kosteninteresse wird von den Bestimmungen der \nVerwaltungsgerichtsordnung zur Kostenverteilung angemessen \nerfaßt. Entfällt die Zulässigkeit des Antrags infolge der \ngesetzlichen Neuregelung, führt dies zu seiner Erledigung. In \nKonsequenz einer dieser Rechtslage Rechnung tragenden \nübereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des \nVerfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes (und damit auch der \nErfolgsaussichten des Antrages) zu entscheiden.\n\n30\n\nDas Normenkontrollverfahren ist auch nicht (im bisherigen \nUmfange) erforderlich, um ausreichenden Rechtsschutz zu \ngewährleisten. Abgesehen davon, daß bei einer \nRechtsverletzung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Eröffnung \neines Rechtsweges zwingt, die Antragsbefugnis auch für das \nNormenkontrollverfahren weiterhin bestehen bleibt, steht dem \nvon den Festsetzungen eines Bebauungsplans in rechtlich \ngeschützten Interessen Betroffenen weiterhin der \nIndividualrechtsschutz offen, in dem die Wirksamkeit des \nBebauungsplanes inzident zu prüfen sein kann. Im Hinblick auf \ndie gegen die Auswirkungen eines Bebauungsplans gegebenen \nRechtsschutzmöglichkeiten ist das Normenkontrollverfahren nach \n§ 47 VwGO durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. \n\n31\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom \n27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 -, \nBVerfGE 31, 364 (370).\n\n32\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. erforderlichen \nVoraussetzungen der Antragsbefugnis sind im vorliegenden \nVerfahren gegeben.\n\n33\n\nDer Antragsteller hat geltend gemacht, daß er durch den \nstrittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in seinen \nRechten verletzt wird. Ein Bebauungsplan führt zu einer \nRechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen \nFestsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem \nNachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter \nöffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem \nBegriff der Rechtsverletzung, \n\n34\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 \nNr. 30 -,\n\n35\n\ngreift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den \nMaßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die \nKlagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht \ndem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien \nbestätigt wird. Die bisher weitgefaßte Antragsbefugnis sollte \nan die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO \nangepaßt werden. \n\n36\n\nVgl.: Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Druchsache 13/3993 \nS. 9, 10.\n\n37\n\nEine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen \ntrifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers \nauswirken können. \n\n38\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.\n\n39\n\nEine solche Rechtsverletzung hat der Antragsteller geltend \ngemacht. Er hat hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, \ndaß er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen \nrechtlich geschützten Positionen verletzt wird.\n\n40\n\nZu den entsprechenden Anforderungen \nan die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO \nvgl.: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, RdNr. \n98 zu § 42 und Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, 1996, RdNr. 67 \nzu § 42 Abs. 2 VwGO, jeweils m.w.N. aus \nder Rechtsprechung.\n\n41\n\nDer Antragsteller (bzw. sein Vater) hat vorgetragen, daß \ninsbesondere die im Bebauungsplan getroffene Höhenfestlegung \nder Straße, die der Erschließung seines zwischenzeitlich \nbebauten Grundeigentums dient, auf einer unzutreffenden \ntatsächlichen Grundlage erfolgt ist. Dies führt nach seinem \nVortrag dazu, daß die Straße nicht - wie im Bebauungsplan \nfestgesetzt - unter dem Niveau seines Grundstücks bzw. auf \ngleicher Ebene liegt, sondern daß sie deutlich höher liegt. \nDamit hat der Bebauungsplan nach dem Vortrag des \nAntragstellers zur Folge, daß er sein Grundstück im Vergleich \nzu den sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans \nergebenden Folgewirkungen nur unter wesentlichen \nErschwernissen an die im Plan vorgesehene Straßenanlage \nanschließen kann. Mit dieser ihn belastenden Folgewirkung hat \nder Antragsteller die Möglichkeit einer durch den - seiner \nAnsicht nach fehlerhaften - Bebauungsplan bedingten aktuellen \nEinschränkung der durch ihn im übrigen eröffneten \nNutzungsrechte und damit eine ihn verletzende Bestimmung von \nInhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG\n\n42\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n17. Dezember 1992 - 4 N 2.91 - BRS 54 \nNr. 38 -\n\n43\n\nhinreichend substantiiert geltend gemacht.\n\n44\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der angegriffene \nBebauungsplan leidet an einem durchgreifenden Abwägungsmangel, \nder zu seiner Unwirksamkeit führt.\n\n45\n\nDas in § 1 Abs. 6 BauGB für die Aufstellung von \nBebauungsplänen festgelegte Gebot, die öffentlichen und \nprivaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht \nabzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann \nverletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nwird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. \nSchließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in \neiner Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange außer Verhältnis steht.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 \nNr. 6.\n\n47\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n48\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1974 a.a.O.\n\n49\n\nDiesen Anforderungen wird der strittige Bebauungsplan nicht \ngerecht, weil die in ihm getroffenen Festsetzungen über die \nöffentlichen Verkehrsflächen der im Plan ausgewiesenen \nErschließungsstraßen, die in Teilbereichen durch die \nFestsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB auf den \nan die Straßen angrenzenden privaten Baugrundstücken ergänzt \nwerden, fehlerhaft sind.\n\n50\n\nIn dem Bebauungsplan hat der Rat der Antragsgegnerin die \nLage der vorgesehenen Verkehrsflächen bezüglich ihrer \nLinienführung und der Höhe verbindlich festgesetzt. Letzteres \nfolgt aus den Eintragungen von Höhenpunkten über NN, die \nentlang der jeweiligen Achsen der Verkehrsflächen eingetragen \nsind. Diese Eintragungen sind in der Legende zum Bebauungsplan \nauch ausdrücklich als Festsetzungen über Verkehrsflächen gemäß \n§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG mit dem Inhalt \"Höhenpunkt über NN\" \ndefiniert.\n\n51\n\nZwar trifft der Einwand der Antragsgegnerin zu, daß § 9 \nAbs. 1 Nr. 11 BauGB solche Höhenfestsetzungen von \nVerkehrsflächen nicht zwingend vorschreibt. § 9 Abs. 2 BauGB \nermächtigt die Gemeinde jedoch dazu, bei Festsetzungen nach \nAbsatz 1 - mithin auch solchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB - \ndie Höhenlage festzusetzen. Tut sie dies, wie im vorliegenden \nFall, handelt es sich um eine bindende Planfestsetzung, die \nbei der Umsetzung des Plans zu beachten ist.\n\n52\n\nWerden - wie hier - Höhenfestsetzungen für den Achsverlauf \nder Erschließungsstraßen getroffen, hat der Plangeber zugleich \nzu bedenken, welche Folgen dies für die anliegenden \nGrundstücke hat. So hat er zu berücksichtigen, ob die \nanliegenden Grundstücke bei topografisch bewegtem Gelände an \ndie Höhenlage der Straße - etwa durch Böschungen oder \nStützmauern - angepaßt werden müssen und ob die anliegenden \nGrundstücke, soweit sie von der ausgewiesenen Straße aus \nerschlossen werden sollen, tatsächlich auch in der vom \nPlangeber gewollten Form erschlossen werden können.\n\n53\n\nDies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die im \nBebauungsplan eingetragenen, der Planung zugrunde gelegten \nHöhenlinien des Geländes geben die tatsächlichen Verhältnisse \nnicht zutreffend wieder. Dies hat die Antragsgegnerin mit \nihrem Schriftsatz vom 10. Januar 1995 bezogen auf den Bereich \ndes Grundstücks des Antragstellers bereits zugestanden sowie \nin der im - denselben Bebauungsplan betreffenden - Verfahren \n7a D 115/94.NE durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat auch im übrigen ausdrücklich eingeräumt. Nach ihrem \ndortigen Vortrag ist \"nach den bislang vorliegenden \nErkenntnissen in verschiedenen Bereichen\" - u.a. im Bereich \ndes Grundstücks des Antragstellers - \"bei der Festlegung der \nin der Straßenmitte bestimmten Höhenpunkte von \nGrundstückshöhen\" der anliegenden Grundstücke \"ausgegangen \nworden, die nicht der wirklichen Höhenlage dieser Grundstücke \nentsprechen\".\n\n54\n\nFolge davon, daß die Planung der Erschließungsstraßen auf \neiner die Geländeverhältnisse unzutreffend wiedergebenden \nGrundlage erfolgte, ist der Umstand, daß - wie für den Bereich \nneben dem Grundstück des Antragstellers - in der Planurkunde \nunzutreffende Böschungsflächen auf privaten Baugrundstücken \neingetragen sind, die die den Eigentümer treffenden \nDuldungspflichten falsch wiedergeben, und daß in anderen \nFällen bei plankonformem Ausbau der Erschließungsstraße im \nPlan nicht dargestellte Böschungen anzulegen sind, wenn sie \nnicht durch - ein Anfahren der Grundstücke verhindernde - \nStützmauern ersetzt werden sollen. Demgegenüber war es nicht \nzuletzt im Hinblick auf die nicht unproblematischen \nGeländeverhältnisse gerade Ziel der vorliegenden Planung, im \nInteresse eines ordnungsgemäßen Straßenausbaus auch die \nHöhenlage der Anliegergrundstücke in die Bewertung \nmiteinzubeziehen und die von den Anliegern hinzunehmenden \nBöschungsflächen exakt festzulegen, wie schon aus den im \nTatbestand dargelegten Ausführungen in der Begründung zum \nBebauungsplan folgt.\n\n55\n\nDer nach alledem gegebene Fehler im Abwägungsvorgang, \nnämlich die Planung der Linien- und Gradientenführung der \nErschließungsstraßen auf einer sachlich unzutreffenden \nGrundlage, ist auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß \ngewesen.\n\n56\n\n\"Offensichtlich\" ist ein Mangel im Abwägungsvorgang, wenn \nkonkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel \nhindeuten.\n\n57\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 29. Janu-\nar 1992 - 4 NB 22.90 - BRS 54 Nr. \n15.\n\n58\n\nDas folgt hier schon daraus, daß ein Abgleich der im \nBebauungsplan dargestellten topografischen Gegebenheiten mit \nden tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergibt, daß die im \nBebauungsplan wiedergegebenen, der Planung zugrunde gelegten \nHöhenschichtlinien jedenfalls in nicht unwesentlichen \nTeilbereichen unzutreffend sind, wie auch seitens der \nAntragsgegnerin selbst eingeräumt wurde.\n\n59\n\nDer Mangel ist auch \"auf das Abwägungsergebnis von Einfluß \ngewesen\". Dies setzt voraus, daß nach den Umständen des \nEinzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses \nbesteht, etwa wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst \nerkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne \nden Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis \nabgezeichnet hätte.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 29. Janu-\nar 1992 a.a.O. m.w.N..\n\n61\n\nAuch das trifft hier zu. Wären in dem Bebauungsplan die \ntatsächlich vorhandenen topografischen Gegebenheiten \nzutreffend wiedergegeben worden, so spricht alles dafür, daß \nder Rat der Antragsgegnerin zumindest die Höhenlage der \nStraßenachse, ggf. auch deren Linienführung zwecks günstigerer \nund wirtschaftlicherer Anpassung an die wahren topografischen \nVerhältnisse, korrigiert hätte. Dies gilt umso mehr, als er im \nvorliegenden Fall, in dem der Bau der Erschließungsstraße die \nHerstellung von Böschungen (oder Stützmauern) auf angrenzenden \nGrundstücken erforderte, auf die Festsetzung der für die \nBöschungen (oder Stützmauern) notwendigen Flächen der \nanliegenden Grundstücke sachgerechterweise Wert gelegt hat \n\n62\n\n- vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, \nBeschlüsse vom 2. März 1977 \n- III 1810/76 - BRS 32 Nr. 6 und vom \n24. März 1980 - III 1830/79 - BRS 36 \nNr. 10 -\n\n63\n\nund bei seiner Festsetzung offensichtlich auch erwogen hat, \nob die anliegenden Grundstücke bei der von ihm vorgesehenen \nStraßenplanung überhaupt noch tatsächlich - zumindest \nwirtschaftlich vertretbar - erschlossen werden können. \nDementsprechend wurde in der im Verfahren 7a D 115/94.NE \ndurchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens \nder Antragsgegnerin ausdrücklich eingeräumt, \"die Frage, ob \ndie Straßen künftig noch verändert oder an die Verhältnisse \nangepaßt werden\", lasse \"sich im Moment noch nicht \nabschließend bewerten\".\n\n64\n\nDer vorbeschriebene Mangel der Abwägung ist schließlich \nauch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich.\n\n65\n\nAllerdings ist bei der Inkraftsetzung des strittigen \nBebauungsplans durch die Bekanntmachungen vom 21./22. April \n1988 u.a. ein den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB \ngenügender Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB \nerfolgt, so daß nach dieser Vorschrift Mängel der Abwägung nur \nbeachtlich sind, wenn sie innerhalb von sieben Jahren seit \nBekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der \nGemeinde geltend gemacht worden sind, wobei der Sachverhalt, \nder den Mangel begründen soll, darzulegen ist. Eine solche \nRüge ist hier jedoch form- und fristgerecht durch den Vortrag \ndes Vaters des Antragstellers in seiner Antragsschrift - \nergänzt und präzisiert durch den Schriftsatz vom 23. Januar \n1995 - erfolgt.\n\n66\n\nDie Rüge einer Verletzung von Abwägungsmängeln kann \nzumindest auch dann durch Einreichung eines Schriftsatzes in \neinem mit der Gemeinde geführten Normenkontrollverfahren \nerfolgen, wenn die Rüge den Bauleitplan betrifft, der \nGegenstand des Normenkontrollverfahrens ist.\n\n67\n\nSo ausdrücklich zur Rüge einer \nVerletzung von Form- und \nVerfahrensvorschriften nach § 215 Abs. \n1 Nr. 1 BauGB: Hess. VGH, Urteil vom \n22. Oktober 1991 - 4 N 670/88 - BRS 52 \nNr. 31; im Ergebnis ebenso: Lemmel in \nBerliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. \n1995, RdNr. 13 zu § 215 BauGB \nm.w.N..\n\n68\n\nDas ist hier durch die Antragsschrift der Antragsteller \ngeschehen. Diese Antragsschrift ist der Antragsgegnerin mit \nder Zustellung vom 17. August 1994 auch fristgerecht, nämlich \nvor Ablauf der 7-Jahres-Frist, die mit der Bekanntmachung vom \n21./22. April 1988 begann, zugegangen.\n\n69\n\nDie Rüge genügt ferner den an sie zu stellenden \ninhaltlichen Anforderungen. In der Antragsschrift hat der \nVater des Antragstellers den maßgeblichen Sachverhalt, der den \nAbwägungsmangel begründet, nämlich die fehlende \nÜbereinstimmung der Regelungen des Bebauungsplans über die \nHöhenfestlegung der Straße und den daraus folgenden \nAuswirkungen auf die Anliegergrundstücke mit den tatsächlichen \nVerhältnissen vor Ort, der Sache nach bereits dargelegt; \ndieser Vortrag wurde in seinem sachlichen Gehalt durch den \nweiteren Schriftsatz vom 23. Januar 1995 ergänzt und \npräzisiert. Daß der Vater des Antragstellers dabei in seinem \nVortrag den geltend gemachten Mangel nicht zugleich eindeutig \nmit dem hier einschlägigen rechtlichen Begriff \n\"Abwägungsmangel\" umschrieben hat, ist unschädlich. Der Vater \ndes Antragstellers hat mit seinen Darlegungen jedenfalls \nseinen Willen hinreichend deutlich gemacht, sich für die \nangestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans auf den \nkonkreten Mangel zu berufen.\n\n70\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n17. August 1989 - 4 NB 22.89 - JURIS-\nDok.Nr. 161305.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n72\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n73\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-13/7a-d-104-94-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-13/7a-d-104-94-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311570","retrieved":"2026-07-09 03:42:10.184214+00:00"}}