{"status":"available","doknr":"OLD311580","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0212.7B2608.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-12","aktenzeichen":"7 B 2608/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren,\n\n3\n\nden Beschluß des Verwaltungsgerichts \nzu ändern und die aufschiebende Wirkung \nder Klage der Antragsteller vom \n12. April 1996 - 5 K 1160/96 - gegen \ndie der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom \n23. Januar 1996 - 292/96 - anzuordnen, \n\n4\n\nist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht und mit im \nwesentlichen zutreffender Begründung, auf die der Senat nach \n§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug nimmt, abgelehnt. \n\n5\n\nDer Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, daß die mit Zugehörigkeitsvermerk zur \nBaugenehmigung versehenen Bauvorlagen hinsichtlich der \nErrichtung der hinteren Gebäudeabschlußwand widersprüchlich \nsind. Zwar wird auf dem Lageplan (Blatt 7 der Beiakte 1a) die \nhintere Gebäudeabschlußwand des Wohnbauvorhabens der \nBeigeladenen durchgängig mit 11,30 m bezeichnet, ohne einen \nVersprung um 0,6 m vorzusehen. Durch die auf Anregung der \nBaugenehmigungsbehörde unter dem 23. Januar 1996 durch den \nArchitekten der Beigeladenen vorgenommenen handschriftlichen \nÄnderungen im Erdgeschoßgrundriß (\"geändert bezüglich \nAbstandfläche, gilt für alle Geschosse\") und der der \nAbstandsflächenberechnung beigefügten Skizze (\"Abstandfläche \nÄnderung siehe Erdgeschoßgrundriß\") wird indessen hinreichend \ndeutlich, daß die Beigeladene jedenfalls im Zeitpunkt der \nGenehmigung einen Bauantrag zur Genehmigung gestellt hat, der \nzur Wahrung der hinteren Abstandfläche einen Versprung in der \nGebäudeabschlußwand auf einer Länge von 60 cm vorsieht. Diesen \nhinsichtlich des Erdgeschoßgrundrisses geänderten Bauantrag \nhat der Antragsgegner durch eigene Grüneintragungen in den \nPlänen hinsichtlich der Grundrisse des Keller- und des \nObergeschosses in einer Weise ergänzt, daß insoweit Bedenken \nan der Bestimmtheit der erteilten Baugenehmigung nicht \naufkommen können. \n\n6\n\nMit diesem Inhalt verstößt die angefochtene Baugenehmigung \nnach den insoweit zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts auf Seite 3 unten/4 oben des angefochtenen \nBeschlusses nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungs- und Bauplanungsrechts. \n\n7\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt im übrigen Anlaß zu folgender \nergänzender Anmerkung hinsichtlich des gerügten Verstoßes \ngegen die Nachbarschutz vermittelnde Vorschrift des § 6 \nBauO NW durch die hintere Gebäudeabschlußwand des \nVorhabens:\n\n8\n\nDer Senat läßt offen, ob das Verwaltungsgericht die \nnotwendige Abstandfläche für die hintere Gebäudeabschlußwand \nmit 5,60 m zutreffend ermittelt hat oder - wie die \nAntragsteller meinen - ein Abstandflächenverstoß vorliegt, \nweil die hintere Dachfläche wegen der dort geplanten \nDachaufbauten nach § 6 Abs. 4 Nr. 2, 2. Fall BauO NW zu einem \nDrittel zur Wandhöhe hinzugerechnet werden muß. Der \nvermeintliche Abstandflächenverstoß wäre jedenfalls zwingend \nnach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW zu legalisieren. Nach der \ngenannten, anstelle des ursprünglich in § 68 BauO NW 1984 \nenthaltenen Systems von Ausnahmen und Befreiungen neu \neingeführten Regelung kann die Genehmigungsbehörde \nAbweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses \nGesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften \nzulassen, \"wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der \njeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen \nInteressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, \nsoweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes \nerlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist\".\n\n9\n\nDie Tatbestandsmerkmale dieser Norm liegen vor. § 73 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NW macht die Anwendbarkeit der Norm davon \nabhängig, daß ein Vorhaben \"unter Würdigung nachbarlicher \nInteressen\" mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ist \nein Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften \ndes Abstandsrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in \ndie materiell-rechtlich geschützte Rechtsposition des Nachbarn \ngegeben, ist die Zulassung einer Abweichung davon abhängig, ob \ndie Nichtanwendung der Norm im Einzelfall unter \nBerücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen des \nGesetzes mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.\n\n10\n\nDas ist hier der Fall. Im Rahmen einer Gesamtbewertung ist \nim konkreten Einzelfall ein Verzicht auf die Einhaltung des an \nsich erforderlichen Abstands gerechtfertigt, da die \nGrundstückssituation bezogen auf die hier in Rede stehende \nAnwendung der Abstandsnormen atypisch ist. Der anzuwendende \nBebauungsplan setzt in dem hier maßgeblichen Bereich für die \nFlurstücke 268 bis 279 und 23 entlang der Straße \"Im L. \" \neine \"Grenzbebauung beidseitig zwingend\" fest. Im Gegensatz zu \nden übrigen von dieser Festsetzung betroffenen Grundstücken \nverläuft die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den \nParzellen der Antragsteller (Flurstück 23) und der \nBeigeladenen (Flurstück 279) aber nicht parallel im rechten \nWinkel zur Straße, sondern schräg, so daß sich das Grundstück \nder Beigeladenen nach hinten einseitig verjüngt, während sich \ndas der Antragsteller verbreitert. Dieser atypische \nGrundstückszuschnitt führt bei der festgesetzten geschlossenen \nBauweise unweigerlich dazu, daß die Abstandfläche der hinteren \nGebäudeabschlußwand nur dann nicht zum Teil auf den \nNachbargrundstücken liegt, wenn die Wand jeweils rechtwinkelig \nzu den Grundstücksgrenzen angeordnet wird. Da die \ngegenüberliegenden Grundstücksgrenzen aber nicht parallel \nzueinander verlaufen, müßte - um den \nAbstandsflächenvorschriften zu genügen - die \nGebäudeabschlußwand immer einen \"Knick\" aufweisen. \n\n11\n\nMit dieser Grundstücks- und Bausituation weicht der \nvorliegende Sachverhalt von dem der gesetzlichen Regelung der \nAbstandflächen zugrundeliegenden Normalfall in so deutlichem \nMaße ab, daß die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen \nführt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen, so daß \neine Nichtanwendung von § 6 Abs. 4 Nr. 2, 2. Fall BauO NW auf \nden vorliegenden Fall dem Zweck der Norm nicht zuwiderläuft. \nDa auch öffentliche Belange insoweit nicht berührt werden, \ninsbesondere allgemeine städtebauliche Aspekte nicht \nentgegenstehen, sind insoweit die Voraussetzungen für die \nAnwendung von § 73 Abs. 1 BauO NW gegeben. Die Abweichung ist \nauch, zumal im Hinblick darauf, daß die Bautiefe des Vorhabens \ndie Voraussetzungen wahrt, mit nachbarlichen Interessen \nvereinbar. Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der \ndurch die Abstandsflächenvorschriften im übrigen geschützten \nBelange (insbesondere des Brandschutzes, der Belichtung, \nBelüftung und des Sozialfriedens) ist mit Blick auf die im \nübrigen zulässige Grenzbebauung ebenfalls nicht erkennbar. \n\n12\n\nDie Beigeladene hätte auch einen Anspruch auf Erteilung der \nAbweichung. Die atypische Grundstücks- und Bausituation \ngebietet eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften \nin einem Maße, daß das dem Antragsgegner in § 73 Abs. 1 BauO \nNW eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf \nden §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-12/7-b-2608-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-12/7-b-2608-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311580","retrieved":"2026-07-09 03:42:10.996573+00:00"}}