{"status":"available","doknr":"OLD311579","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0212.17A5464.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-12","aktenzeichen":"17 A 5464/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1940 geborene Kläger ist libyscher \nStaatsangehöriger und wohnhaft in T. . Nach eigener \nDarstellung ist er Geschäftsmann mit vielfältigen Kontakten zu \ndeutschen Firmen. Zur Pflege dieser Kontakte will er sich in \nden achtziger Jahren des öfteren in Deutschland aufgehalten \nhaben; die Angaben zu den Aufenthaltszeiten sind im einzelnen \nwechselhaft.\n\n3\n\nAm 28. Mai 1991 beantragte er bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in T. (Botschaft) die \nErteilung eines Visums für einen einmonatigen Geschäftsbesuch \nbei der Firma A. -I. - in S. -G. . Die \nBotschaft lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Dezember 1991 \nohne Angabe von Gründen ab.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 14. Dezember 1992 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er ausgeführt: Er unterhalte seit Jahren \ngeschäftliche Kontakte zu deutschen Firmen. Auf deren \nEinladungen hin sei er in der Vergangenheit wiederholt mit \nentsprechender Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland \neingereist. Im Jahre 1991 sei er von der Firma I. in \nK. eingeladen worden. Die Ablehnung seines daraufhin \ngestellten Visumsantrags durch Bescheid vom 15. Dezember 1991 \nsei rechtswidrig, da Versagungsgründe nicht ersichtlich seien. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheids ihrer Botschaft in T. \nvom 15. Dezember 1991 zu verpflichten, \nihm ein Visum für einen Monat zur \nDurchführung einer Geschäftsreise zu \nerteilen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat vorgetragen: Das Visum habe gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 iVm \n§ 45 Abs. 1 AuslG versagt werden müssen, da der vom Kläger \nangestrebte Aufenthalt in Deutschland erhebliche Interessen \nder Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde. Es lägen \nernstzunehmende Hinweise vor, daß er dem libyschen \nNachrichtendienst nahestehe und es ihm darum gehe, unter dem \nVorwand unauffälliger geschäftlicher Tätigkeit an der \nBeschaffung von sensitiver Technologie mitzuwirken, die \naufgrund internationaler Sanktionen für Libyen gesperrt sei. \nIn diese Richtung deute der Umstand, daß der Kläger in der \nVergangenheit unter anderem auch von der Firma A. T. \nin K. bei M. eingeladen worden sei, die als Teil \nder dem libyschen Nachrichtendienst nahestehenden \nOrganisationen \"LAFICO\" (Libyan Arab Foreign Investment \nCompany) und \"AFENCO\" (African Engeneering Company) gelte. \nHinzu komme, daß der Kläger im Rahmen dreier Visumsanträge zum \nTeil stark voneinander abweichende Angaben hinsichtlich \nfrüherer Aufenthalte in Deutschland gemacht habe, wodurch \noffenbar Ziel und Zweck seiner Reisen bewußt verschleiert \nwerden sollten. Im Januar 1990 habe er versucht, ohne Visum \nauf dem Luftweg in das Bundesgebiet einzureisen. Angeblich sei \nes um einen Geschäftsabschluß im Wert von 6,5 Mio. DM \ngegangen. Die ihm von Seiten der Grenzschutzbeamten eröffnete \nMöglichkeit, sich mit dem libyschen Volksbüro in B. zwecks \nErlangung einer Bonitätserklärung in Verbindung zu setzen, \nhabe er nicht genutzt, sondern sei kommentarlos nach T. \nzurückgeflogen, obwohl seine Geschäftspartner ihn am Flugplatz \nhätten abholen wollen. Dieses Verhalten deute darauf hin, daß \nes ihm zwar möglicherweise auch auf die Durchführung eines \nGeschäftsabschlusses, wahrscheinlich jedoch eher auf eine \nunauffällige Einreise in das Bundesgebiet angekommen sei. Eine \nweitergehende Substantiierung der Sicherheitsbedenken sei \nebenso wie eine vollständige Aktenvorlage aus \nSicherheitsgründen nicht möglich.\n\n10\n\nDer Kläger hat hierauf zunächst erwidert, daß er keine \nGeschäftsbeziehungen zu der Firma A. T. GmbH \nunterhalte und von dieser auch nicht eingeladen worden sei. \nNachdem daraufhin die Beklagte ein an die Botschaft \ngerichtetes Einladungsschreiben vom 1. Oktober 1989 vorgelegt \nhatte, hat sich der Kläger dahin eingelassen, daß ihm \nmöglicherweise ein Freund bei der Visumsbeschaffung habe \nbehilflich sein wollen; er selbst habe von der Kontaktierung \nnichts gewußt, geschweige denn darum gebeten.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil, dem Kläger zugestellt am 18. Oktober 1994, \nabgewiesen.\n\n12\n\nMit seiner am 18. November 1994 eingelegten Berufung \nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend \nvor: Die Versagung des Visums sei ermessensfehlerhaft. Die \nVermutung der Beklagten, er stehe dem libyschen Geheimdienst \nnahe und solle als \"Technologiebeschaffer\" die internationalen \nSanktionen gegen Libyen umgehen, sei unzutreffend. Er habe zu \nder Firma A. T. GmbH keine unmittelbaren oder auch \nnur mittelbaren Kontakte unterhalten. Deren Einladung gehe auf \ndie - nicht mit ihm abgesprochene - Initiative eines Herrn \nI. T. M. zurück, von dem der Kläger eine unter \ndem 10. Mai 1996 ausgestellte englischsprachige Erklärung \nvorlegt. Aus dem Vorfall im Januar 1990 könne schon deshalb \nnichts hergeleitet werden, weil nach Angaben des \nSitzungsvertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht auch eine etwaige Bonitätserklärung \ndes libyschen Volksbüros die angeblichen Sicherheitsbedenken \nnicht ausgeräumt hätte. Die Voraussetzungen von § 99 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO seien nicht hinreichend dargetan. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheids ihrer Botschaft in T. \nvom 15. Dezember 1991 zu verpflichten, \nihm ein Visum für einen Monat zur \nDurchführung einer Geschäftsreise zu \nerteilen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt ergänzend vor: Die Einlassungen des Klägers zu dem \nEinladungsschreiben der Firma A. T. GmbH seien nicht \nnachvollziehbar. Angesichts des Umstandes, daß in diesem \nSchreiben die Paßnummer des Klägers angeführt werde, reiche \ndessen allgemeiner Hinweis auf einen - zunächst nicht näher \nbezeichneten - \"Freund\", der möglicherweise bei der \nVisumsbeschaffung habe behilflich sein wollen, als Erklärung \nnicht aus. Die Tatsache, daß der Kläger bei seinem \nEinreiseversuch im Januar 1990 nicht einmal den Versuch \nunternommen habe, mit dem libyschen Volksbüro in B. Kontakt \naufzunehmen, belege, daß es ihm darum gegangen sei, die \nangeblich vorgesehenen Geschäftskontakte im Dunkeln zu halten. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nvon der Beklagten auszugsweise vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versagungsbescheid der \nBotschaft vom 15. Dezember 1991 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO. \n\n20\n\nIhm steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines \nVisums von einmonatiger Gültigkeitsdauer zur Durchführung \neiner Geschäftsreise nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung \nder Frage, ob das begehrte Visum erteilt werden muß oder aus \nRechtsgründen nicht erteilt werden darf, ist die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats,\n\n21\n\nvgl. Urteil des Senats vom 31. Mai \n1995 - 17 A 3538/92 -, NVwZ-RR 1996, \n608 = InfAuslR 1996, 309 m.w.N..\n\n22\n\nAls Rechtsgrundlage für die Erteilung eines \nGeschäftsreisevisums kommt allein § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG in \nBetracht. Nach dieser Vorschrift wird die \nAufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung erteilt, \nwenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, \nseiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt \nerfordernden Zweck erlaubt wird. Die diesbezügliche \nEntscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, \ndessen Ausübung sich nach § 7 AuslG richtet. Hiernach scheidet \nein Anspruch des Klägers auf Visumserteilung schon deshalb \naus, weil der Regelversagungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 1 \niVm § 45 Abs. 1 AuslG Platz greift und keine besonderen \nUmstände vorliegen, aufgrund derer ein Abweichen von der \nRegelrechtsfolge möglich wäre.\n\n23\n\nNach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung \nversagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach § 45 Abs. 1 \nAuslG kann ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen \nwerden, wenn sein Aufenthalt sonstige erhebliche Interessen \nder Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Letzteres ist \nin bezug auf den Kläger der Fall. Denn es bestehen \nAnhaltspunkte dafür, daß der Zweck der von ihm beabsichtigten \nEinreise in das Bundesgebiet darin besteht, an der Beschaffung \nsensitiver Technologien mitzuwirken, die dem Staat Libyen \naufgrund der gegen ihn verhängten internationalen Sanktionen \nauf legalem Weg nicht zugänglich sind. An der Beachtung und \nDurchsetzung dieser Sanktionen besteht ein erhebliches \nInteresse der internationalen Staatengemeinschaft und damit \nauch der Bundesrepublik Deutschland.\n\n24\n\nDie Besorgnis, daß sich der Kläger in embargowidriger Weise \nals Technologiebeschaffer betätigen will, stützt sich \nmaßgeblich auf den Inhalt des - in T. ausgestellten - \nSchreibens der Firma A. T. GmbH in M. vom \n1. Oktober 1989 an die Botschaft der Beklagten in T. . \nDieses Unternehmen ist nach den unwidersprochen gebliebenen \nAngaben der Beklagten den libyschen Organisationen \"LAFICO\" \nbzw. \"AFENCO\" zugeordnet, die ihrerseits dem libyschen \nNachrichtendienst nahestehen und sich mit der Beschaffung von \n\"Dual-Use-Gütern\" befassen. Da kein Anlaß besteht, die \nRichtigkeit dieser Angaben zu bezweifeln, und der Kläger ihnen \nnicht entgegengetreten ist, können sie der Entscheidung auch \nohne Vorlage der diesbezüglichen - nach Einschätzung der \nBeklagten geheimhaltungsbedürftigen - Aktenteile \nzugrundegelegt werden. In dem genannten Schreiben wird um die \nErteilung einer Einreiseerlaubnis für den Kläger gebeten, \ndessen Paßnummer korrekt angegeben wird. Ferner wird \nbestätigt, daß alle eventuell anfallenden Kosten von seiten \ndes einladenden Unternehmens übernommen werden. Dieses \nSchreiben belegt, daß zwischen der Firma A. T. GmbH \nund dem Kläger eine Verbindung besteht. Soweit er demgegenüber \nvorträgt, daß er \"nie Geschäftsbeziehungen\" zu dem Unternehmen \nunterhalten habe und daß \"möglicherweise ein Freund\" ihm bei \nder Beschaffung eines Einreisevisums habe behilflich sein \nwollen, vermag dies nicht zu überzeugen. Namentlich fehlt \njeder Ansatz einer Erklärung dafür, wie die Firma A. \nT. GmbH Kenntnis von der Registrierungsnummer seines \nNationalpasses erlangt hat; der Hinweis auf einen \"Freund\" ist \ninsoweit zu unsubstantiiert. Es hätte dem Kläger \ngegebenenfalls oblegen, im einzelnen darzutun, welchen \n\"Freunden\" er bei welchen Gelegenheiten und aus welchem Grund \ndie Registrierungsnummer seines Nationalpasses mitgeteilt hat \nund welchen Anlaß der \"Freund\" gehabt haben könnte, ein \nanderes Unternehmen als das vom Kläger tatsächlich besuchte \nmit der Beantragung eines Einreisevisums zu befassen. Das \nerstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nvorgelegte Schreiben eines Herrn I. T. M. vom \n10. Mai 1996 ist in diesem Zusammenhang nicht erhellend. \nAbgesehen davon, daß es an einer Erklärung für den späten \nZeitpunkt der Beibringung dieser Erklärung fehlt, ist aus ihr \nnicht ersichtlich, in welcher Beziehung ihr Aussteller zu dem \nKläger steht, was ihn bewogen hat, sich um eine Einladung für \nihn zu bemühen, und woher er seine Paßnummer kennt. Diese \ninhaltlichen Defizite der Erklärung werden durch die auf sie \naufgeklebten, nicht abgestempelten (Geführen-?)Marken, die \noffenbar den Anschein des offiziellen erwecken sollen, nicht \nkompensiert.\n\n25\n\nIm übrigen sprechen auch die ausgesprochen wechselhaften \nund widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seinen \nVoraufenthaltszeiten im Bundesgebiet dafür, daß es ihm um eine \nbewußte Verschleierung seiner jeweiligen Reiseziele und -\nzwecke zu tun ist.\n\n26\n\nDie somit zugrundezulegende Absicht des Klägers, bei der \nBeschaffung sensitiver, dem internationalen Embargo \nunterfallender Technologien mitzuwirken, beeinträchtigt \nerhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland. \nBesondere Umstände, die es ermöglichen würden, ihm \n- abweichend von der Regelrechtsfolge des § 7 Abs. 2 AuslG - \nein Visum zu erteilen, sind nicht ersichtlich.\n\n27\n\nDer in dem Verpflichtungsantrag als wesensgleiches Minus \nenthaltene Antrag auf erneute Bescheidung hinsichtlich des \nVisumsbegehrens hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn aus den \nvorstehenden Darlegungen folgt, daß eine allfällige \nNeubescheidung zwangsläufig negativ ausfallen müßte, da dem \nKläger ein Visum nicht erteilt werden darf. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nRevision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-12/17-a-5464-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-12/17-a-5464-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311579","retrieved":"2026-07-09 03:42:10.915604+00:00"}}