{"status":"available","doknr":"OLD311578","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0212.17A4938.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-12","aktenzeichen":"17 A 4938/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind srilankische Staatsangehörige tamilischer \nVolkszugehörigkeit und stammen aus Jaffna. Die am 7. Oktober \n1949 geborene Klägerin zu 1. ist seit Mai 1977 mit dem am \n31. Januar 1947 geborenen Herrn \nU. C. verheiratet. Die Kläger zu 2. und \n3., geboren am 22. Januar 1980 bzw. am 6. Mai 1984, sind deren \ngemeinsame Kinder. \n\n3\n\nDer Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. \nund 3. hält sich seit dem 25. Juni 1986 in der Bundesrepublik \nDeutschland auf. Am 27. Juni 1986 beantragte er seine \nAnerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, daß er \nwegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit Verfolgung, \nBedrohung, Verhaftungen sowie Mißhandlungen seitens der \nsrilankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei. Er \nwurde zunächst durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 15. Mai 1987 als \nAsylberechtigter anerkannt. Auf die hiergegen gerichtete \nAnfechtungsklage des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht Neustadt mit \nUrteil vom 7. März 1988 - 9 K 230/87 - den \nAnerkennungsbescheid auf. Die diesbezügliche Berufung des \nEhemannes bzw. Vaters der Kläger wies das \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom \n16. Dezember 1988 - 11 A 25/88 - zurück. In der Folgezeit \nwurde sein weiterer Aufenthalt ab dem 27. Juli 1989 zunächst \ngeduldet. Seit dem 3. Dezember 1991 ist er im Besitz von \nfortlaufend verlängerten Aufenthaltsbefugnissen.\n\n4\n\nAm 7. Januar 1993 beantragten die Kläger bei der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland in Colombo (Botschaft) die \nErteilung je eines Visums zur Familienzusammenführung. Im \nRahmen eines am selben Tage von der Botschaft durchgeführten \nInterviews gab die Klägerin zu 1. an: Sie habe bis 1990 als \nHandelslehrerin an einem technischen College gearbeitet. Vor \nzwei Jahren seien sie und die Kläger zu 2. und 3. nach Colombo \ngezogen. Gründe hierfür seien die \"üblichen Probleme in \nJaffna\" und das Anliegen gewesen, in Colombo Visa zu \nbeantragen. Sie wohnten dort im Privathaus von Freunden und \nseien ordnungsgemäß angemeldet. Sie hätten keine \nSchwierigkeiten in Sri Lanka und seien gesund. Die Kläger zu \n2. und 3. besuchten in Colombo die Schule. Die Familie werde \nfinanziell unterstützt durch den Ehemann bzw. Vater, der \nseinerseits arbeitslos sei. \n\n5\n\nIn einer internen Stellungnahme vermerkte die Botschaft, \nhumanitäre Gründe gemäß §§ 30 und 31 AuslG seien nicht \ngegeben. Mit Formularbescheid vom 8. Januar 1993 lehnte sie \nden Visumsantrag ab. \n\n6\n\nDie Kläger haben daraufhin am 23. Februar 1993 Klage \nerhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt:\n\n7\n\nDer geltend gemachte Visumsanspruch ergebe sich aus § 31 \nAbs. 1 iVm § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG. Dem Ehemann bzw. Vater sei \naufgrund der seit Sommer 1990 noch weiter verschlechterten \nLage in Sri Lanka ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen \nzugebilligt worden. Aus denselben Gründen seien ihnen Visa zum \nZwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Eine \nAufrechterhaltung der gegenwärtigen Trennung der Kläger von \nihrem Ehemann bzw. Vater sei mit dem Schutzgebot von Art. 6 GG \nnicht vereinbar. Sie führe zu einer tiefgreifenden Entfremdung \nzwischen den betroffenen Familienmitgliedern. Insbesondere für \ndie Kinder sei das Vorhandensein des Vaters von grundlegender \nBedeutung. Es komme hinzu, daß die Klägerin zu 1. in Colombo \nüber keine Lebensgrundlage verfüge, da ihr gesamter Besitz \ndurch den Bürgerkrieg zerstört worden sei. Außerdem sei sie \nerheblich erkrankt. \n\n8\n\nDie Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheids ihrer Botschaft in Colombo \nvom 8. Januar 1993 zu verpflichten, \nihnen je ein Visum zur \nFamilienzusammenführung zu \nerteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat vorgetragen: Die familiäre Beziehung der Kläger zu \nihrem in Deutschland lebenden Ehemann bzw. Vater reiche nicht \naus, um einen Nachzugsanspruch zu begründen. Vielmehr sei \nerforderlich, daß in der Person der Kläger selbst dringende \nhumanitäre Gründe im Sinne von § 30 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nDies sei nicht der Fall, wie sich aus den Einlassungen der \nKlägerin zu 1. im Rahmen des mit ihr geführten Interviews \nergebe. Der Wunsch nach Herstellung der familiären \nLebensgemeinschaft sei für sich genommen kein dringender \nhumanitärer Grund im Sinne von § 30 Abs. 1 AuslG. Dies ergebe \nsich zum einen aus dem Wortlaut von § 31 AuslG, der \nausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 30 AuslG verweise. \nZum anderen folge dies aus der Systematik des Gesetzes. Halte \nman nämlich die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft \nfür einen dringenden humanitären Grund, würde der Inhaber \neiner Aufenthaltsbefugnis praktisch einem Asylberechtigten \noder einem Aufenthaltsberechtigten gleichgestellt. Überdies \nkönne erst bei Vorliegen der in § 35 Abs. 1 AuslG genannten \nVoraussetzungen davon ausgegangen werden, daß der Ausländer \ndauerhaft seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt \nhabe, wodurch sich der Familiennachzug rechtfertige. Die in \n§ 31 iVm § 30 AuslG getroffene Regelung widerspreche auch \nnicht dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie. Denn \nArt. 6 GG vermittele Ausländern, die sich in Deutschland \naufhielten, keinen allgemeinen und pauschalen Anspruch darauf, \nhier mit ihren Familien eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zu \nbegründen. Vielmehr verlange Art. 6 GG eine differenzierte \nBehandlung je nach der Art des Aufenthaltsgrundes, der Dauer \ndes Aufenthaltes und sonstiger Umstände. Die in § 31 Abs. 1 \niVm § 30 AuslG getroffene Regelung enthalte eine \nKonkretisierung des grundgesetzlichen Familienschutzes für \nnachzugswillige Familienangehörige eines aufenthaltsbefugten \nAusländers. Die Versagung der beantragten Visa führe nicht zu \neiner außergewöhnlichen Härte, da die familiären Kontakte \ndurch Telefonate und Schriftwechsel aufrecht erhalten werden \nkönnten und es auch nicht auszuschließen sei, daß eine \nFamilienzusammenführung im gemeinsamen Heimatland möglich sei. \n\n13\n\nDas in Hinblick auf den damaligen Aufenthaltsort des \nEhemannes bzw. Vaters der Kläger ursprünglich beigeladen \ngewesene Bundesland Rheinland-Pfalz hat - ohne eigene \nAntragstellung - ausgeführt: Der Erteilung von Visa zur \nFamilienzusammenführung stehe entgegen, daß der Ehemann bzw. \nVater der Kläger zumindest in den Monaten November und \nDezember 1991 Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nGerichtsbescheid, den Klägern zugestellt am 12. September \n1994, abgewiesen.\n\n15\n\nDie Kläger haben am 8. Oktober 1994 Berufung eingelegt. Zur \nBegründung tragen sie ergänzend vor:\n\n16\n\nIhr Ehemann bzw. Vater sei aus gesundheitlichen Gründen auf \nDauer nicht im Stande, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. \nDaher sei für ihn die Erlangung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG ausgeschlossen mit der \nFolge, daß ihnen ein Familiennachzug nach §§ 17 ff. AuslG auch \nin Zukunft nicht möglich sein werde. Falls ihnen keine Visa \nauf der Grundlage von § 30 AuslG erteilt würden, würden sie \ndaher lebenslang von ihrem Ehemann bzw. Vater getrennt \nbleiben. Ihr Lebensunterhalt in Sri Lanka sei nicht sicher. \nDie Klägerin zu 1. sei ebenfalls erkrankt und könne daher \nihren Beruf nicht ausüben. Der Ehemann bzw. Vater beziehe \nSozialhilfe und könne daher nur sporadisch geringfügige \nBeträge überweisen. Eine Familienzusammenführung im \ngemeinsamen Heimatland komme auch angesichts der derzeitigen \npolitischen Situation in Sri Lanka nicht in Betracht. Im \nNorden und Osten des Landes werde die tamilische \nZivilbevölkerung durch massive Bombardements seitens der \nsrilankischen Regierungstruppen bedroht. Eine inländische \nFluchtalternative gebe es nicht, da Tamilen in anderen \nLandesteilen, namentlich auch im Großraum Colombo, keine \nausreichende Lebensgrundlage vorfänden. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Ablehnungsbescheids ihrer \nBotschaft in Colombo vom 8. Januar 1993 \nzu verpflichten, ihnen je ein Visum zur \nFamilienzusammenführung zu \nerteilen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie macht geltend:\n\n22\n\nAus der von den Klägern behaupteten Unmöglichkeit einer \nFamilienzusammenführung in Rahmen der §§ 17 ff. AuslG könne \nnicht automatisch auf einen Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis \nnach § 31 AuslG geschlossen werden. Dies hätte nämlich zur \nFolge, daß die Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG, die das Gesetz \nals Wohltat ansehe, zu einer gravierenden Schlechterstellung \ndes Ausländers führen würde. Denn während dieser die \nVoraussetzungen der §§ 17 ff. AuslG zusätzlich erfüllen müsse, \nhätte bei einem Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis die \nNichterfüllung derselben Voraussetzungen positive \nKonsequenzen. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. \nEin Nachzug der Kläger nach Deutschland komme demnach nur \nunter den Voraussetzungen der §§ 30, 31 AuslG in Betracht. \nDanach müßten in der Person der nachzugswilligen \nFamilienangehörigen selbst dringende humanitäre Gründe im \nSinne von § 30 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das sei bei den Klägern \nnicht der Fall. Sie lebten nach eigenen Angaben bei Freunden \nin Colombo und erhielten zumindest einige finanzielle \nUnterstützung durch ihren Ehemann. Im Hinblick darauf, daß in \nSri Lanka selbst einem Lehrer lediglich ein durchschnittlicher \nMonatsverdienst von umgerechnet ca. 90 bis 110 DM zur \nVersorgung seiner Familie zur Verfügung stehe, dürfte der \nLebensunterhalt der Kläger ausreichend gesichert sein. Im \nübrigen könne eine Familienzusammenführung in zumutbarer Weise \nauch im gemeinsamen Heimatland erfolgen. Tamilen, die keiner \nVerbindung zur LTTE verdächtigt würden, hätten keine \nstaatliche Verfolgung zu gewärtigen. Die Klägerin zu 1. habe \nbei der Antragstellung angegeben, ihr Mann sei unter anderem \nwegen Schwierigkeiten mit der LTTE aus Jaffna geflohen. Da \nkein Rückkehrer gezwungen werde, in die von der LTTE \nkontrollierten Gebiete zurückzugehen, sei kein Grund \nersichtlich, weshalb die Zusammenführung der Familie nicht in \nSri Lanka erfolgen könne. Ca. 70 % der tamilischen Bevölkerung \nlebe frei und ohne Verfolgung in den hauptsächlich von \nSinghalesen bewohnten Landesteilen. Viele Tamilen, die in \nwestlichen Ländern aus humanitären Gründen Aufnahme gefunden \nhätten, hielten sich wochen-, mitunter monatelang zu \nverschiedenen Zwecken in Sri Lanka auf. Der Ehemann bzw. Vater \nder Kläger habe 1991 offenbar selbst keine Bedenken gehabt, \nseinen Paß bei der srilankischen Botschaft in Bonn verlängern \nzu lassen. Die politische Lange in Sri Lanka habe sich nach \nden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im August bzw. im \nOktober 1994 wesentlich zum Besseren verändert. Die \nneugewählte Präsidentin habe die Beachtung der Menschenrechte \nzu einem Hauptziel ihrer Politik erklärt und das friedliche \nZusammenleben aller Volksgruppen in den Mittelpunkt ihrer \nBemühungen gestellt. Zwar sei es nach der im April 1995 von \nseiten der LTTE einseitig erfolgten Aufkündigung des \nWaffenstillstandes wieder zu verstärkten Kampfhandlungen mit \nden Regierungstruppen gekommen; die Regierung sei jedoch um \neine möglichst weitgehende Schonung der tamilischen \nZivilbevölkerung in den Kampfgebieten im Norden und Osten des \nLandes bemüht. Tamilen, die in anderen Landesteilen Zuflucht \ngenommen hätten, würden nicht gezwungen, in die von den \nKampfhandlungen betroffenen Gebiete zurückzukehren.\n\n23\n\nEin Mitarbeiter der Botschaft habe die Klägerin zu 1. zur \nKlärung ihrer Lebensumstände unter der angegebenen Adresse \naufgesucht. Sie lebe mit den Klägern zu 2. und 3. in einem \nabgetrennten Teilbereich eines einstöckigen Hauses in guter \nWohnlage. Nach ihren Angaben wohne dort auch eine \nzwanzigjährige Nichte. Anzeichen einer schweren Erkrankung der \nKlägerin zu 1. seien nicht ersichtlich gewesen. Hierauf \nangesprochen, habe sie erklärt, ihre Gebärmutterbeschwerden \nwürden medikamentös behandelt. Ergänzend sei darauf \nhinzuweisen, daß erforderliche Operationen bei Mittellosigkeit \nder Patienten in Sri Lanka kostenfrei durchgeführt werden \nkönnten. \n\n24\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n25\n\nEr teilt mit: Die zeitlichen Voraussetzungen für die \nErteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 \nAuslG an den Ehemann bzw. Vater der Kläger würden im Mai 1997 \nerfüllt sein. Zur Zeit lebe er von wöchentlich 216,60 DM \nArbeitslosengeld. Er habe die Möglichkeit, in der kommenden \nSaison erneut - wie bereits in der Vergangenheit - bei der \nQ. T. ..M. H. und Co. KG in \nC. zu arbeiten. \n\n26\n\nDie Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 16. Januar und \n30. August 1996 sowie die Stellungnahme des UNHCR vom 23. Juli \n1996 wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat gemacht.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach.. und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und des Beigeladenen. \n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versagungsbescheid der \nBotschaft vom 8. Januar 1993 ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n30\n\nIhnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung je \neines Visums zur Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann bzw. \nVater nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob \ndas begehrte Visum erteilt werden muß oder aus Rechtsgründen \nnicht erteilt werden darf, ist die Sach.. und Rechtslage im \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats,\n\n31\n\nvgl. Urteil des Senats vom 31. Mai \n1995 .. 17 A 3538/92 .., NVwZ..RR 1996, \n608 = InfAuslR 1996, 309 n.w.N..\n\n32\n\nAls Rechtsgrundlage für eine Erteilung der von den Klägern \nbegehrten Visa zur Familienzusammenführung kommt allein § 31 \nAbs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 AuslG in Betracht.\n\n33\n\nDie Klägerin zu 1) ist Ehefrau, die Kläger zu 2) und 3) \nsind minderjährige ledige Kinder eines Ausländers, der eine \nAufenthaltsbefugnis besitzt. Somit unterfallen sie dem \nAnwendungsbereich von § 31 Abs. 1 AuslG mit der Folge, daß \nihnen nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 eine \nAufenthaltsbefugnis zu Herstellung und Wahrung der familiären \nLebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt \nwerden darf.\n\n34\n\nNach § 30 Abs. 1 AuslG .. die Absätze 2 bis 4 scheiden aus, \nda sie einen Inlandsaufenthalt des (nachzugswilligen) \nAusländers voraussetzen .. wird die Aufenthaltsgenehmigung als \nAufenthaltsbefugnis erteilt, wenn einem Ausländer unter \nanderem aus dringenden humanitären Gründen .. die übrigen \nAnlaßvarianten sind thematisch nicht einschlägig .. Einreise \nund Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder \nihr einer der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Versagungsgründe \nentgegensteht.\n\n35\n\nDringende humanitäre Gründe im Sinne der genannten \nVorschrift sind vorliegend nicht gegeben.\n\n36\n\nAllerdings kommt .. entgegen der Ansicht der Beklagten .. \nder von den Klägern gehegte Wunsch nach Herstellung der \nfamiliären Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann bzw. Vater \ngrundsätzlich durchaus als dringender humanitärer Grund in \nBetracht. Die Regelung des § 30 Abs. 1 AuslG ist nicht dahin \nzu verstehen, daß die dort vorausgesetzten dringenden \nhumanitären Gründe in der Person des nachzugswilligen \nFamilienangehörigen gegeben sein müßten. Der Wortlaut der \nVorschrift enthält keinen Anhaltspunkt für eine dahingehende \neinschränkende Auslegung. Sie läßt sich auch nicht aus der \ngesetzlichen Systematik der Regelungen über den \nFamiliennachzug herleiten. Namentlich sind die Vorschriften \nder §§ 17 ff. AuslG nicht in dem Sinne abschließend, daß eine \nFamilienzusammenführung nur auf ihrer Grundlage und nicht \ngegebenenfalls auch auf derjenigen von § 30 Abs. 1 AuslG \nstattfinden könnte. Vielmehr ist Raum für eine Anwendung der \nletztgenannten Vorschrift gerade dann, wenn die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist. Entgegen der \nAnsicht der Beklagten führt die grundsätzliche Anerkennung des \nWunsches nach Herstellung der Familieneinheit als dringender \nhumanitärer Grund im Sinne von § 30 Abs. 1 AuslG nicht zu \neiner Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe nachzugswilliger \nAusländer, je nachdem, ob die Bezugsperson im Besitz einer \nAufenthaltsbefugnis oder einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis ist. Denn auch im letztgenannten Fall ist \nbei Nichtvorliegen der Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 Nrn. 2 \nund 3 AuslG ein Familiennachzug nicht von vornherein \nausgeschlossen, sondern kommt gegebenenfalls auf der Grundlage \nvon § 30 Abs. 1 AuslG in Betracht.\n\n37\n\nDie Beurteilung der Frage, ob dringende humanitäre Gründe \nim Sinne von § 30 Abs. 1 AuslG vorliegen, erfordert eine \numfassende Würdigung aller im Einzelfall relevanten \nGesichtspunkte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach der \ngesetzlichen Konzeption die dringenden humanitären Gründe so \nbeschaffen sein müssen, daß aufgrund ihres Vorliegens Einreise \nund Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden \"soll\". Es \nreicht demnach in Fällen der vorliegenden Art nicht aus, daß \ndringende humanitäre Gründe für eine Beendigung des familiären \nTrennungszustandes sprechen; erforderlich ist darüberhinaus, \ndaß die Herstellung der Familieneinheit aus den nämlichen \nGründen gerade im Bundesgebiet erfolgen muß.\n\n38\n\nLetzteres ist vorliegend nicht der Fall. Den Klägern und \nihrem Ehemann bzw. Vater kann zugemutet werden, die \nangestrebte Familieneinheit im gemeinsamen Heimatland \nherzustellen. Der zu diesem Zweck erforderlichen Rückkehr des \nEhemanns bzw. Vaters nach Sri Lanka stehen Hinderungsgründe, \ndie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, nicht \nentgegen.\n\n39\n\nIn diesem Zusammenhang ist für eine Prüfung der Fragen, ob \nihm in seinem Heimatland politische Verfolgung oder Gefahren \nder in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Art drohen, kein Raum, da \ndiesbezügliche Feststellungen nur in einem Asylverfahren \ngetroffen werden können, dessen abschließende Entscheidung \nVerbindlichkeit nach Maßgabe von § 4 Satz 1 AsylVfG \nbeansprucht. Da der Ehemann bzw. Vater der Kläger nicht als \nAsylberechtigter anerkannt und in Bezug auf ihn auch nicht \nfestgestellt ist, daß die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, kommt die von den Klägern geltend gemachte \nGefährdung seiner Person wegen seiner tamilischen \nVolkszugehörigkeit bzw. wegen ihm möglicherweise \nstaatlicherseits unterstellter Verbindungen zur LTTE nicht in \nBetracht.\n\n40\n\nUneingeschränkt berücksichtigungsfähig sind im vorliegenden \nVerfahren demgegenüber etwaige Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG, deren Vorliegen zur Folge hätte, daß eine \nHerstellung der Familieneinheit in Sri Lanka nicht zumutbar \nwäre. Zwar wird im Rahmen eines Asylverfahrens auch darüber \nentschieden, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen, § 24 Abs. 2 AsylVfG, wobei die Ausländerbehörde an \ndie Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge oder des Verwaltungsgerichtes \ngebunden ist, § 42 Satz 1 AsylVfG. Eine diesbezügliche \nEntscheidungszuständigkeit des Bundesamtes setzt allerdings \ndie .. hier nicht neuerlich erfolgte .. Stellung eines \nAsylantrages voraus. Fehlt es hieran, so obliegt die Prüfung \nder Voraussetzungen von § 53 AuslG der Ausländerbehörde bzw. \nim vorliegenden Zusammenhang der Auslandsvertretung. \n\n41\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind vorliegend \njedoch nicht gegeben. Namentlich kann nicht zugrundegelegt \nwerden, daß die Kläger und ihr Ehemann bzw. Vater in Sri Lanka \nnicht über das lebensnotwendige Existenzminimum verfügten und \ndeshalb eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben \nbestünde, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Insoweit ist zum einen zu \nberücksichtigen, daß die Kläger seit der Ausreise ihres \nEhemannes bzw. Vaters vor nunmehr über 10 Jahren in Colombo \noffenbar in durchaus geordneten Verhältnissen leben. \nAnhaltspunkte dafür, daß der Ehemann bzw. Vater im Falle einer \nRückkehr nicht auch in dem von seinen Angehörigen bewohnten \nHausteil Unterkunft finden könnte, sind nicht ersichtlich. \nInsoweit unterscheidet sich die Situation des Ehemannes bzw. \nVaters im Falle einer Rückkehr spezifisch von derjenigen \nanderer Tamilen, die sich nicht auf eine Familie stützen \nkönnen und bezüglich derer es in der \n\n42\n\nStellungnahme des UNHCR vom 23. Juli \n1996 gegenüber dem Hess.VGH\n\n43\n\nheißt, daß die Sicherung eines Existenzminimums und die \nSuche nach einer Wohnung nicht einfach seien. Zwar dürfte es \nauch für den Ehemann bzw. Vater der Kläger schwierig sein, am \nWohnort seiner Familie eine Arbeitsstelle zu finden. \nAusgeschlossen ist dies jedoch nicht. Ausweislich des \n\n44\n\nBerichts des Auswärtigen Amtes über \ndie asyl.. und abschieberelevante Lage \nin Sri Lanka (Stand: 15. August 1996) \nvom 30. August 1996\n\n45\n\nhängen die Aussichten von Rückkehrern auf dem Arbeitsmarkt \nvon einer Vielzahl von Faktoren ab, wie zum Beispiel \nAusbildung, Kontakte, Verbindungen, Alter u.s.w.. Der Ehemann \nbzw. Vater der Kläger befindet sich im arbeitsfähigen Alter. \nSeine während des Aufenthalts in Deutschland gesammelten \nAuslandserfahrungen und Sprachkenntnisse könnten ihm bei einem \nEinstieg in das Erwerbsleben durchaus nützlich sein. Im \nübrigen ist nach dem vorgenannten Bericht davon auszugehen, \ndaß der srilankische Staat ein System sozialer Absicherung \nbereitstellt, das die Hilfe sowohl für vorübergehend \nEinkommens.. oder Unterhaltslose als auch für infolge \nBehinderung, Krankheit, Alter, Bürgerkrieg und \nNaturkatastrophen Bedürftige umfaßt, wobei die Höhe der \nfinanziellen Hilfe sich am örtlichen Lebensstandard \norientiert. Dem steht der Hinweis in der Stellungnahme des \nUNHCR, a.a.O., nicht entgegen, wonach es zumindest in Colombo \nkeine Unterstützungsprogramme der Regierung gibt. Diese \nFeststellung bezieht sich offenbar auf spezielle \nWiedereingliederungsprogramme für Auslandsrückkehrer, deren \nExistenz auch in dem Bericht des Auswärtigen Amtes verneint \nwird. Das System sozialer Absicherung wird nach dem Bericht \ndes Auswärtigen Amtes ergänzt durch eine für Bedürftige \nkostenlose Heil.. und Krankenfürsorge.\n\n46\n\nBei dieser Sachlage ist von einer Sicherung der \nExistenzgrundlage der Kläger und ihres Ehemannes bzw. Vaters \nin Sri Lanka auszugehen.\n\n47\n\nDer in dem Verpflichtungsantrag als wesensgleiches Minus \nzugleich enthaltene Bescheidungsantrag hat ebenfalls keinen \nErfolg, da eine etwaige Neubescheidung mangels Vorliegens \ndringender humanitärer Gründe zwangsläufig negativ ausfallen \nmüßte. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-12/17-a-4938-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-12/17-a-4938-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311578","retrieved":"2026-07-09 03:42:10.827824+00:00"}}