{"status":"available","doknr":"OLD311585","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0211.9A6471.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-11","aktenzeichen":"9 A 6471/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nZulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). \n\n3\n\nDer nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag hat \nkeinen Erfolg. \n\n4\n\nDer Vortrag des Klägers zu Beginn seiner Antragsschrift, \ndas angegriffene Urteil leide unter erheblichen \nVerfahrensmängeln, führt nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG zur Zulassung der Berufung. Insoweit fehlt es an \njeglicher Darlegung, um welche Verfahrensmängel es sich \nhandeln soll und aus welcher Verhaltensweise des \nVerwaltungsgerichts sie sich ergeben sollen. \n\n5\n\nDie vom Kläger des weiteren geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene \nFrage, ob syrische Staatsangehörige allein aufgrund der \nAsylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bei \nRückkehr in ihr Heimatland eine ihr Leben gefährdende \nMißhandlung erleiden oder in ihrer persönlichen Freiheit \nbeeinträchtigt werden könnten, ist in der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts geklärt. Danach besteht für abgelehnte \nAsylbewerber bei Rückkehr auch nach längerem \nAuslandsaufenthalt nur dann die Gefahr, allein wegen ihrer \nAsylantragstellung politisch verfolgt oder Maßnahmen i. S. d. \n§§ 51, 53 AuslG ausgesetzt zu werden, wenn besondere Umstände \nhinzutreten. \n\n6\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom \n28. Januar 1997 - 9 A 372/97. A -, vom \n20. September 1996 - 9 A 4661/96. A -, \nvom 12. April 1996 - 9 A 7100/95. A - \nund vom 28. März 1996 - 9 A 599/96. A \n-. \n\n7\n\nAnhaltspunkte dafür, daß sich die den früheren \nEntscheidungen zugrunde liegende Auskunftslage in der Weise \ngeändert haben könnte, daß die aufgeworfene Frage einer \nerneuten Überprüfung unterworfen werden müßte, sind nicht \nersichtlich. Auch die von dem Kläger angeführten Erkenntnisse \nund Entscheidungen anderer Gerichte bieten insoweit keinen \nAnlaß zu einer erneuten Befassung mit der Frage. Soweit die \nErkenntnisse älteren Datums sind, lagen diese bereits bei den \nfrüheren Entscheidungen vor. Auch das zitierte aktuelle \nGutachten von amnesty international vom 24. Juni 1996 \nwiederholt im wesentlichen nur die Ausführungen, die auch \nbereits Gegenstand früherer Auskünfte von amnesty \ninternational waren, die ihrerseits bereits in den früheren \nEntscheidungen des beschließenden Gerichts berücksichtigt \nsind. Die vom Kläger benannten Entscheidungen anderer \nGerichte sind ebenfalls älteren Datums und basieren demgemäß \nauf der Tatsachengrundlage, die auch den Entscheidungen des \nbeschließenden Gerichts zugrunde liegt. Soweit der Kläger auf \ndie „urgent action\" von amnesty international vom August 1996 \nsowie die Stellungnahme des CDF vom 15. März 1996 verweist, \nfehlt es an jeder Darlegung dazu, welcher Sachverhalt den dort \nwiedergegebenen Einzelschicksalen von zurückkehrenden Syrern \nzugrunde lag sowie daß und warum deren Situation mit der des \nKlägers vergleichbar ist. \n\n8\n\nSchließlich führt auch nicht die vom Kläger gerügte \nAbweichung von einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts und zwei Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 \nNr. 2 AsylVfG) zur Zulassung der Berufung. Soweit der Kläger \nden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 - \n1 BvR 147/80 - heranzieht, scheitert eine Abweichung i. S. d. \n§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bereits daran, daß das \nVerwaltungsgericht ausdrücklich von den Grundsätzen dieser \nEntscheidung ausgegangen ist. Lediglich bei der Anwendung \ndieser Grundsätze auf den Fall des Klägers verneint das \nVerwaltungsgericht die Voraussetzungen. Sollte es hierbei zu \neiner falschen Subsumtion gekommen sein, wofür allerdings \nnichts spricht, so läge lediglich eine falsche Rechtsanwendung \nvor, die mit der Abweichungsrüge erfolgreich nicht geltend \ngemacht werden kann. Entsprechendes gilt in bezug auf die \nbeiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August \n1983 - 9 C 818. 81 -, BVerwGE 67, 317, und vom 5. Juli 1994 - \n9 C 1. 94 -, deren Aussage zur Zurechenbarkeit politisch \nmotivierter Verfolgungshandlungen Dritter zu Lasten \nstaatlicher Stellen mit der des Bundesverfassungsgerichts, \na. a. O. , übereinstimmt. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 \nb. AsylVfG. \n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-11/9-a-6471-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-11/9-a-6471-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311585","retrieved":"2026-07-09 03:42:11.435577+00:00"}}