{"status":"available","doknr":"OLD311584","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0211.25A4144.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-11","aktenzeichen":"25 A 4144/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 8. Juli 1996 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nI. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche \nBedeutung zu. Dabei kann offenbleiben, ob die in der \nAntragsschrift allein als klärungsbedürftig bezeichneten \nFragen zur frauenpsychologischen Exploration weiblicher \nAsylbewerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als \nGegenstand einer Grundsatzrüge ausscheiden, weil die in § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO getroffenen \nBestimmungen über die Verfahrensrüge eine abschließende \nAufzählung derjenigen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens \nenthalten, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen, oder \nob insoweit nichts anderes gilt als bei der Grundsatzrüge nach \n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, für die geklärt ist, daß sie sich auf \nFragen des Verwaltungsprozeßrechts beziehen kann; \n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1964 - VIII C \n350.63 -, BVerwGE 19, 231 (232 f.); BVerwG, Urteil \nvom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, DVBl. 1974, \n910; entsprechendes ergibt sich mittelbar aus der \nBehandlung von Fragen des \nVerwaltungsprozeßrechts im Rahmen von \nrevisionsrechtlichen Grundsatzrügen, so etwa in \nasylrechtlichen Revisionsverfahren: BVerwG, \nBeschluß vom 31. Januar 1996 - 9 B 417/95 -, JURIS \nDok.-Nr. 591105.\n\n5\n\nJedenfalls besteht hinsichtlich der in der Antragsschrift \nangesprochenen Rechtsfragen kein Klärungsbedarf:\n\n6\n\nHinsichtlich der Fragen, \"ob ein frauenpsychologisches \nGutachten eine Sachverhaltsfeststellung unter Umgehung der \ngerichtlichen Beweisaufnahme darstellt\" und \"ob der Grundsatz \nder mündlichen Verhandlung verlangt, daß die Exploration in \nmündlicher Verhandlung zu geschehen hat\", folgt das Fehlen \nentsprechenden Klärungsbedarfs daraus, daß grundsätzlich \ngeklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine \nSachverhaltsfeststellung durch eine von Sachverständigen \nvorgenommene Personenbefragung dem Grundsatz der \nUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der Mündlichkeit oder der \nParteiöffentlichkeit widerspricht,\n\n7\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1966 \n- VII C 24.65 -, BVerwGE 23, 314 (316).\n\n8\n\nDenn es besteht Einigkeit darüber, daß es Sache des \nRichters ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt \nfestzustellen, soweit es um die Ermittlung von Tatsachen geht, \ndie ohne die besondere Sachkunde eines Gutachters festgestellt \nwerden können,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1966 - VII C \n24.65 -, aaO; BGH, Urteil vom 13. Juli 1962 - IV ZR \n21/62 -, NJW 1962, 1770; Redeker/von Oertzen, \nKommentar zur VwGO, 11. Aufl. 1994, § 98 Rdnr. 9, \nSkouris, Grundfragen des \nSachverständigenbeweises im Verwaltungsverfahren \nund im Verwaltungsprozeß, AöR 107, 215 ff. (232); \nSchnapp in Festschrift für Menger, \nParteiöffentlichkeit bei Tatsachenfeststellungen \ndurch den Sachverständigen?, S. 557 ff. (563 f.).\n\n10\n\nDementsprechend ist etwa im Strafrecht anerkannt, daß die \nBeurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen \"ureigene \nAufgabe\" des Gerichts \n\n11\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1961 - 1 StR \n211/61 -, NJW 1961, 1636 -\n\n12\n\nsowie \"das Recht und die Pflicht des Tatrichters\"\n\n13\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - 2 StR \n259/52 -, NJW 1952, 1064 -\n\n14\n\nist und seit jeher zum \"Wesen richterlicher Rechtsfindung\" \n\n15\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1955 - 1 StR \n195/55 -, NJW 1955, 1644; Beschluß vom 25. März \n1994 - 2 StR 102/94 -, NStZ 1994, 400 -\n\n16\n\ngehört. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich geltenden \nVerbot der Zeugenbefragung durch Sachverständige\n\n17\n\n- hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom \n25. Februar 1966 - VII C 24.65 -, aaO, unter Hinweis \nauf die Rechtsprechung des Reichsgerichts -\n\n18\n\nund die daraus folgende Zulässigkeit der \nSachverhaltsermittlung durch Sachverständige ist deshalb nur \ndann zu bejahen, wenn Eigenart und besondere Gestaltung des \nEinzelfalls eine Sachkunde verlangen, die selbst ein über \nspezifische forensische Erfahrungen verfügender Richter \nnormalerweise nicht hat,\n\n19\n\nvgl. Herdegen in Karlsruher Kommentar zur \nStPO, 2. Aufl. 1987, § 244 Rdnr. 30 mit zahlreichen \nHinweisen auf die jüngere Rechtsprechung des \nBGH; Schnapp, aaO, S. 564; Dippel, Die Stellung \ndes Sachverständigen im Strafprozeß, 1986, S. 26 ff. \n(29).\n\n20\n\nWann diese Voraussetzungen im einzelnen erfüllt sind, \nentzieht sich aber einer generellen Beurteilung und kann aus \ndiesem Grunde nicht Gegenstand der erhobenen Grundsatzrüge \nsein. Denn ein eindeutiges Kriterium für \"Fallbesonderheiten\", \ndenen richterliche Menschenkenntnis und Fähigkeit, Aussagen \nauf ihren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, nicht mehr gewachsen \nerscheinen, gibt es nicht,\n\n21\n\nvgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1961 - 1 StR \n211/61 -, aaO; Herdegen in Karlsruher Kommentar \nzur StPO, aaO.\n\n22\n\nDas Vorliegen einer solchen, die richterliche Kompetenz zur \nSachverhaltsfeststellung ausschließenden Fallbesonderheit wird \nselbst für die Würdigung der Aussagen von Kindern und \nJugendlichen in Sexualdelikte betreffenden Strafprozessen \nnicht generell bejaht\n\n23\n\nvgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - 2 StR \n259/52 -, aaO, sowie Urteil vom 20. Juni 1961 \n- 1 StR 211/61 -, aaO; Herdegen in Karlsruher \nKommentar zur StPO, aaO,\n\n24\n\nund die Heranziehung von psychologischen Sachverständigen \nzur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen \nregelmäßig nur unter engumgrenzten Voraussetzungen - so etwa \nbei starken Verdachtsmomenten für eine die \nWahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung des \nZeugen\n\n25\n\nvgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1955 - 1 StR \n195/55 -, aaO; Rasch, Die Auswahl des richtigen \nPsycho-Sachverständigen im Strafverfahren, NStZ \n1992, S. 257 ff. (262); Dippel, aaO, S. 29 \nm.w.N. -\n\n26\n\ngebilligt. Hiervon ausgehend muß die grundsätzliche \nKlärungsfähigkeit der mit der Grundsatzrüge sinngemäß \naufgeworfenen Frage verneint werden, ob einem männlichen \nRichter im Asylprozeß für eine Sachverhaltsermittlung durch \nParteivernehmung oder eine ihr entsprechende persönliche \nBefragung die notwendige Sachkunde immer dann fehlt, wenn eine \n(muslimische) Asylklägerin im Zusammenhang mit geltend \ngemachten Verfolgungsmaßnahmen angibt, Opfer sexueller \nÜbergriffe gewesen zu sein. Die richterliche Befragung einer \nAsylbewerberin kann ohne Verstoß gegen den Grundsatz der \nUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme auf keinen Fall durch die \nEinholung eines Gutachtens, die auch die Vernehmungsaufgabe \nauf die Sachverständige überträgt, ersetzt werden. Denn die \nBefragung als solche erfordert keine Sachkunde, an der es \n- männlichen oder weiblichen - Richtern fehlen könnte. \nInsofern gilt im Ergebnis nichts anderes als z.B. im \nStrafprozeß, wenn die richterliche Vernehmung sexuell \nmißbrauchter Frauen oder Kinder in Rede steht. Hingegen ist \ndie Frage, ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer \nAsylbewerberin, die sich dem Gericht gegenüber zur Sache \nerklärt hat, ein psychologisches Gutachten eingeholt oder ob \nwährend der Vernehmung eine Sachverständige hinzugezogen \nwerden kann oder muß, der generellen Klärung nicht zugänglich, \nsondern nach Lage des Einzelfalles zu beantworten.\n\n27\n\nDer diesbezüglichen Grundsatzrüge bleibt darüber hinaus der \nErfolg deshalb versagt, weil sich die vorstehend behandelte \nFrage auch in ihrer konkretisierten Form im Falle der Kläger \nnicht stellen würde. Dies folgt daraus, daß die Klägerin zu 1. \ndie richterliche Sachverhaltsfeststellung generell und damit \nauch bezogen auf solche für den Klageerfolg maßgeblichen \nTatsachen und Ereignisse verhindert hat, hinsichtlich derer \ndie geltend gemachten Hinderungsgründe für einen persönlichen \nVortrag nicht vorliegen. Denn andernfalls hätte sich die \nKlägerin zu 1. - worauf auch das Verwaltungsgericht in seinen \nEntscheidungsgründen zutreffend hingewiesen hat - schon bei \nihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt an den dort \n(während einer immerhin 50 Minuten währenden Befragung) \ngemachten Angaben darüber gehindert sehen müssen, worauf sie \nihre Betroffenheit von Sippenhaft stützt und welche \nVerfolgungsmaßnahmen sie dabei erlitten hat. Jedenfalls in \nBezug auf diesen Teil ihres Asylvorbringens galt deshalb der \nGrundsatz, daß der persönliche Sachvortrag des Asylbewerbers \nunvertretbar ist, soweit es um die individuellen Erlebnisse \nund Ereignisse geht, mit der Folge, daß insoweit andere \nBeweismittel nicht zur Verfügung stehen,\n\n28\n\nvgl. Marx, Kommentar zum \nAsylverfahrensgesetz, 3. Aufl. 1995, § 78 \nRdnr. 135.\n\n29\n\nFehlte es somit an einer Rechtfertigung der Klägerin zu 1. \ndafür, die persönliche Aussage vor dem Verwaltungsgericht \ngänzlich zu verweigern, so stellt sich ihr Verhalten als \nVerletzung der dem Asylkläger obliegenden Mitwirkungspflicht \ndar, ohne daß es auf die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene \nFragestellung ankommt.\n\n30\n\nAus den vorstehend dargelegten Gründen ergibt sich \nzugleich, daß die Grundsatzrüge auch nicht mit Erfolg auf die \nweitere in der Antragsschrift aufgeführte Frage gestützt \nwerden kann, ob ein weibliches Folteropfer im Asylprozeß \n\"Eingriffe in ihre sexuelle Intimsphäre einem männlichen \nRichter in öffentlicher Verhandlung höchstpersönlich \ndetailliert schildern muß\". Diese Frage stellt sich im übrigen \nin dieser Form schon deshalb nicht, weil gemäß § 55 VwGO \ni.V.m. § 171 b Abs. 2 GVG die Öffentlichkeit von der \nmündlichen Verhandlung auf Antrag des Betroffenen \nauszuschließen ist, soweit Umstände zur Sprache kommen, deren \nöffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen des \nBetroffenen verletzen würde, und nicht das Interesse an der \nöffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Im übrigen \nentzieht sich die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die mit dem \nAsylvorbringen verbundene Schilderung sexueller Übergriffe \nstets die Berechtigung einer Asylklägerin zur \nAussageverweigerung begründet, einer grundsätzlichen Klärung, \nda die Beurteilung, unter welchen Umständen das Gericht bei \neiner Parteivernehmung des Asylklägers aus dessen \nAussageverweigerung negative Schlüsse in Form der Annahme \nverletzter Mitwirkungspflichten ziehen darf, gemäß dem über \n§ 98 VwGO i.V.m. § 453 Abs. 2 ZPO zur Anwendung gelangenden \n§ 446 ZPO \"unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, \ninsbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe\" \nvorzunehmen ist und es damit entscheidend auf die Gründe im \njeweiligen Einzelfall ankommt,\n\n31\n\nvgl. hierzu Senatsbeschluß vom 19. August 1996 \n- 25 A 1976/96.A -.\n\n32\n\nAus demselben Grund scheidet auch die grundsätzliche \nBedeutung der Frage aus, \"ob die Mitwirkung zur \nSachverhaltsaufklärung auch in dem Einverständnis zu einer \nfrauenpsychologischen Exploration und Begutachtung und im \nübrigen in dem Sachvortrag des Prozeßbevollmächtigten bestehen \nkann\". Denn diese Frage setzt wiederum voraus, daß der im \nAsylverfahren grundsätzlich anzunehmende Vorrang des \nunmittelbaren Klägervortrags vor einer andersartigen \nBeweiserhebung \n\n33\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1994 - 2 BvR \n1183/92 -, DVBl. 1994, 1403, (1404); BVerwG, \nBeschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nInfAuslR 1990, 38, (39)\n\n34\n\nwegen einer berechtigten Aussageverweigerung des \nAsylklägers durchbrochen ist.\n\n35\n\nDie weitere Frage, \"ob ein frauenpsychologisches Gutachten \nzur Würdigung der Glaubhaftigkeit ungeeignet ist\", ist bei \nenger Auslegung der gewählten Formulierung einer \ngrundsätzlichen Klärung schon deshalb nicht zugänglich, weil \nes grundsätzlich geklärt ist (und ausweislich der Ausführungen \nauf Seite 12 oben der Antragsschrift von den Klägern auch \nselbst angenommen wird), daß unmittelbarer Gegenstand eines \nsolchen Gutachtens die Glaubwürdigkeit der begutachteten \nPerson,\n\n36\n\nvgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1994 - 2 StR \n102/94 -, NStZ 1994, 400; zu Angeklagten und \nZeugen im Strafprozeß: Dippel, aaO, S. 29 m.w.N., \nS. 46; Rasch, aaO, S. 262; siehe auch zur \nDifferenzierung von Glaubwürdigkeit des Zeugen \nund Glaubhaftigkeit der Aussage: BGH, Urteil vom \n13. März 1991 - IV ZR 74/90 -, NJW 1991, 3284,\n\n37\n\nnicht aber die Glaubhaftigkeit der von ihr bekundeten \nUmstände ist. Unabhängig hiervon handelt es sich aber bei der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, eine solche Exploration \nvermöge \"die Glaubhaftigkeit des in ihr geschilderten \nSachverhalts nicht zu belegen\", ausweislich der \nEingangsformulierung \"Ganz abgesehen davon ...\" lediglich um \neine von mehreren selbständig tragenden Begründungen dafür, \nweshalb das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die nach \nseiner Auffassung \"fehlende detaillierte und schlüssige \nSchilderung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch \neine frauenpsychologisch Exploration zu ersetzen\"; \nhinsichtlich der weiteren Erwägung, daß berechtigte Gründe für \neine solche Ersetzung jedenfalls nicht hinsichtlich des vor \ndem Bundesamtes geltend gemachten Sachverhalts nachvollziehbar \ndargetan sind, sind aber - wie nachfolgend unter II. dargelegt \nist - zulässige und begründete Rügen nicht erhoben.\n\n38\n\nII. Die mit der Antragsschrift geltend gemachten \nVerfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor.\n\n39\n\n1. Die auf mehrere Gesichtspunkte gestützte Gehörsrüge nach \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO greift nicht \ndurch:\n\n40\n\na) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich zunächst \nnicht daraus, daß das Verwaltungsgericht den in der mündlichen \nVerhandlung vom 30. Mai 1996 zu Protokoll erklärten \nSachverhalt durch seinen auf diese mündliche Verhandlung \nergangenen Beschluß als verspätet zurückgewiesen hat. Dabei \nkann dahinstehen, ob die Berücksichtigung dieses Vorbringens \nzu der nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i.V.m. § 87 b Abs. 3 \nNr. 1 VwGO vorausgesetzten Verzögerung des Rechtsstreits \ngeführt hätte und ob der geltend gemachten Gehörsverletzung \nbereits entgegensteht, daß die Klägerin zu 1. die ihr nach der \nZurückweisung ihres Vorbringens als verspätet gebotene \nGelegenheit ungenutzt gelassen hat, sich diesbezüglich durch \nentsprechenden erneuten Vortrag in der nachfolgenden \nmündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1996 Gehör zu verschaffen; \n\n41\n\nvgl. zur Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur \nGehörsverschaffung auszuschöpfen: BVerwG, Urteil \nvom 10. November 1981 - 9 C 474.80 -, BayVBl. \n1982, 349; Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, \nDÖV 1983, 247 (248) m.w.N.; Beschluß vom 25. Mai \n1984 - 9 B 905.82 -, BayVBl. 1984, 637; Urteil vom \n3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185; Kopp, \nVwGO, 10. Aufl. 1994, § 138 Rdnr. 19 m.w.N.\n\n42\n\nJedenfalls vermag die Kritik an der Zurückweisung des \nklägerischen Vorbringens der Gehörsrüge deshalb nicht zum \nErfolg zu verhelfen, weil das Verwaltungsgericht ausweislich \nder angefochtenen Entscheidung aus im einzelnen dargelegten \nErwägungen den in Rede stehenden Vortrag \"als gesteigert und \ndeshalb nicht glaubhaft\" eingestuft (vgl. Seite 7 oben des \nUrteilsabdrucks), ihn demnach zur Kenntnis genommen sowie \ngewürdigt und ihn damit unabhängig von seiner Zurückweisung \nals verspätet aufgrund einer selbständig tragenden Begründung \nfür unbeachtlich gehalten hat, ohne daß insoweit zulässige und \nbegründete Rügen erhoben worden sind. Dies folgt zum einen \ndaraus, daß das Verwaltungsgericht anknüpfend an die \nAusführungen zur Erfolglosigkeit der Grundsatzrüge nicht wegen \nder geltend gemachten sexuellen Übergriffe bereits \ngrundsätzlich daran gehindert war, die Weigerung der Klägerin \nzu 1., ihre Asylgründe dem Gericht persönlich zu schildern, \nals Verletzung ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht zu \nwerten. Zum anderen ist seine entsprechende Wertung in bezug \nauf die Klägerin zu 1. auch nicht unter Verstoß gegen das \nGebot der Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt. Das \nVerwaltungsgericht hat diesen Grundsatz nicht dadurch \nverletzt, daß es die in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai \n1996 gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Die für die \nAblehnung in dem nach § 86 Abs. 2 VwGO ergangenen Beschluß \ngegebene Begründung findet ihre Grundlage im Prozeßrecht. Ist \nnämlich die Schilderung, die der Asylkläger selbst von seinem \npersönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen \nPunkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise \nwidersprüchlich, so braucht das Tatsachengericht - auch \nsubstantiierten - Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen \nnicht nachzugehen, sondern kann die Klage ohne Beweisaufnahme \nabweisen,\n\n43\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1994 - 2 BvR \n1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 (1404); BVerwG, \nBeschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nInfAuslR 1990, 38 (39).\n\n44\n\nSo liegt der Fall hier. Denn das Verwaltungsgericht hat das \nden gestellten Beweisanträgen zugrundeliegende Asylvorbringen \nwegen dessen Unvereinbarkeit mit dem früheren Asylvorbringen \nder Klägerin zu 1. in Verbindung mit deren Weigerung, sich \npersönlich dem Gericht gegenüber zu ihrem Verfolgungsschicksal \nsowie den sich aus ihren unterschiedlichen Angaben und \nSchilderungen ergebenden Ungereimtheiten zu äußern, als \nunauflöslich widersprüchlich angesehen, ohne daß diesbezüglich \ndurchgreifende Zulassungsrügen erhoben worden sind. Der gegen \ndiese Wertung sinngemäß erhobene Einwand, das \nVerwaltungsgericht habe eine Berechtigung der Klägerin zu 1. \nzur Aussageverweigerung anerkennen und auf dieser Grundlage \nvon durch die beantragte Beweisaufnahme auflösbaren \nWidersprüchen ausgehen müssen, greift bereits deshalb zu kurz, \nweil sowohl die geltend gemachten Aussageverweigerungsgründe \nals auch die Beweisanträge einen wesentlichen Teil derjenigen \nUmstände, aus denen das Verwaltungsgericht die \nWidersprüchlichkeit sowie die Unrichtigkeit und damit die \nUnglaubhaftigkeit des Asylvorbringens der Klägerin zu 1. \nabgeleitet hat, nicht betrafen. Diese von der Antragskritik \nnicht erfaßten Unglaubhaftigkeitsgründe - so etwa die \nUnschlüssigkeit ihrer Angaben beim Bundesamt, die Abweichung \ndieser Angaben von dem späteren Klagevortrag sowie die \nunterbliebene frühere Geltendmachung des erst mit Schriftsatz \nihres Prozeßbevollmächtigten vom 22. Mai 1996 und dessen \nProtokollerklärung vom 30. Mai 1996 nachgeschobenen Vortrags - \nvermochten indes schon allein die Annahme der Erforderlichkeit \neiner persönlichen Äußerung der Klägerin zu 1. zu ihren \nAsylgründen und den daraus abgeleiteten Ausschluß einer \nvorherigen (anderweitigen) Beweiserhebung zu rechtfertigen. Im \nübrigen beinhaltet das gegen die Beweisantragsablehnung \ngerichtete Antragsvorbringen seinem Kern nach einen Angriff \nauf die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Diesbezügliche \nFehler sind aber ausschließlich dem sachlichen Recht \nzuzuordnen und scheiden deshalb als Anknüpfungspunkt für eine \n- hier allein in Betracht kommende - Verfahrensrüge nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG ohnehin aus,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, 108.\n\n46\n\nAbgesehen davon ist ein derartiger Fehler des \nVerwaltungsgerichts mit Rücksicht auf die seiner Einschätzung \nzugrundeliegenden und in dem angefochtenen Urteil eingehend \nund nachvollziehbar dargelegten Gründe dafür, weshalb es eine \nWeigerung der Klägerin zu 1. zu jedwedem persönlichen Vortrag \nim gerichtlichen Verfahren als unberechtigt angesehen hat, \nnicht erkennbar.\n\n47\n\nb) Eine die Zulassung der Berufung begründende Verletzung \nrechtlichen Gehörs läßt sich des weiteren nicht aus der \n\"Änderung\" der Prozeßkostenhilfe bewilligenden Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom \n30. Mai 1996 ableiten, die durch den aufgrund dieser \nmündlichen Verhandlung ergangenen Beschluß des \nVerwaltungsgerichts der Sache nach aufgehoben worden ist. Dies \ngilt unabhängig davon, daß das Vorliegen eines der in § 124 \nZPO abschließend aufgezählten Aufhebungsgründe zweifelhaft \nerscheint, weil hierzu eine nach der Bewilligung eintretende \nÄnderung der die Erfolgsaussichten der Klage betreffenden \ngerichtlichen Beurteilung, auf die das Verwaltungsgericht \nseine aufhebende Entscheidung gestützt hat, nicht gehört,\n\n48\n\nvgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ \nAlbers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 55. Auflage \n1997, § 124 Rdnr. 8; Philippi in Zöller, Kommentar \nzur ZPO, 20. Auflage 1997, § 124 Rdnr. 2; speziell \nzur Unbeachtlichkeit von Änderungen, die auf einer \nnach der Bewilligung durchgeführten \nBeweisaufnahme beruhen: OLG Köln, Beschluß vom \n12. November 1968 - 14 W 75/68 -, JurBüro 1969, \n274 f.; OLG Bamberg, Beschluß vom 13. Oktober \n1972 - 2 W 63/92 -, JurBüro 1973, 168; OLG Hamm, \nBeschluß vom 19. Mai 1976 - 4 W 45/76 -, JurBüro \n1977, 98; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. Juli \n1992 - 10 W 36/92 -, ZMR 1993, 117,\n\n49\n\nund es darüber hinaus mit Rücksicht auf die bereits vor der \nProzeßkostenhilfebewilligung in der mündlichen Verhandlung vom \n30. Mai 1996 angekündigte Aussageverweigerung der Klägerin \nzu 1. auch an einer hier allein in Betracht zu ziehenden \nTäuschung über die für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe \nmaßgeblichen Voraussetzungen im Sinne von § 124 Nr. 1 ZPO \nfehlen dürfte. Auch kann die Gehörsrüge nicht mit Erfolg \ndarauf gestützt werden, daß das Verwaltungsgericht es versäumt \nhat, den Klägern sowie ihrem beigeordneten \nProzeßbevollmächtigten vor der Aufhebungsentscheidung \nrechtliches Gehör zu gewähren,\n\n50\n\n- vgl. hierzu Philippi in Zöller, aaO, § 124 Rdnr. \n21 m.w.N.; Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, \n1992, § 124 Rdnr. 19. \n\n51\n\nDenn die Kläger sind entsprechend den oben genannten \nGrundsätzen mangels Ausschöpfung aller ihnen offenstehenden \nMöglichkeiten der Gehörsverschaffung ihres Rügerechts \nverlustig gegangen. Diese Konsequenz tritt nämlich auch dann \nein, wenn Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, deren \nHaupt- oder Nebenzweck darin besteht, den Anspruch der \nProzeßbeteiligten auf rechtliches Gehör zu wahren. Auch ein \nsolcher Verfahrensfehler führt nur dann zu einer Versagung \nrechtlichen Gehörs, wenn es der betroffenen Partei oder ihrem \nProzeßbevollmächtigten nicht möglich ist, sich mit den Mitteln \ndes Prozeßrechts rechtliches Gehör zu verschaffen,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 31. August 1988 - 4 \nB 153.88 -, NJW 1989, 601; Urteil vom 3. Juli 1992 - \n8 C 58.90 -, aaO.\n\n53\n\nHiervon ausgehend ist weder schlüssig dargetan noch \nersichtlich, daß der Entzug von Prozeßkostenhilfe die Kläger \nin der Wahrnehmung ihrer Möglichkeiten beeinträchtigt hat, \nsich im Rahmen der nachfolgenden mündlichen Verhandlung am 8. \nJuli 1996 rechtliches Gehör zu verschaffen. Gegen das \nVorliegen derartiger mit der Antragsschrift lediglich pauschal \ngeltend gemachter Erschwernisse spricht bereits, daß der \nProzeßbevollmächtigte der Kläger diese ungeachtet der \nAufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung weiter vertreten \nhat. Denn er ist zu der mündlichen Verhandlung am 8. Juli \n1996, zu der er gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO geladen war, \nerschienen und nach deren Eröffnung durch Überreichung des \nschriftlichen Ablehnungsgesuchs und Stellung des \nentsprechenden Antrages für die Kläger aufgetreten. Bei \ndieser Gelegenheit hätte er zugleich einen beabsichtigten \npersönlichen Sachvortrag der Kläger ankündigen und auf die \nBeseitigung insoweit eventuell bestehender Hinderungsgründe \nhinwirken können. Aufgrund des fortdauernden \nMandatsverhältnisses war er zudem zu einer rechtzeitigen \nUnterrichtung der Kläger von diesem Termin, zu deren \nAufklärung über die möglichen Konsequenzen eines Fernbleibens \nsowie zur Beratung und Abstimmung hinsichtlich der weiteren \nVorgehensweise verpflichtet, was im übrigen anläßlich des auf \nS. 3 oben der Antragsschrift erwähnten Gesprächs mit der \nKlägerin zu 1. über den auf die mündliche Verhandlung vom 30. \nMai 1996 ergangenen Beschluß und über die dem \nProzeßbevollmächtigten mit seiner Ladung bereits mitgeteilte \nAnordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zu 1. zur \nmündlichen Verhandlung am 8. Juli 1996 mühelos hätte geschehen \nkönnen. Das bedeutet, daß die Kläger bei pflichtgemäßem \nVerhalten ihres Prozeßbevollmächtigten in der Lage gewesen \nwären, die in der mündlichen Verhandlung eröffnete Möglichkeit \nzu einem persönlichen Sachvortrag zu nutzen. Ein Zusammenhang \nzwischen der Entziehung der Prozeßkostenhilfe und der \nNichtanwesenheit der Kläger im Termin vom 8. Juli 1996 besteht \nohnehin nicht, weil die Reisekosten der Partei von der \nBewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfaßt werden (§ 166 \nVwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO).\n\n54\n\nc) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ferner \nnicht darin, daß das Verwaltungsgericht über die Asylklage \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1996 \nabschließend entschieden hat, obwohl die Kläger zu diesem \nTermin weder persönlich geladen noch erschienen waren. Zum \neinen war eine persönliche Ladung der Kläger entbehrlich, weil \ndie den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistende Ladung \nder Kläger zur mündlichen Verhandlung dadurch bewirkt war, daß \nder Prozeßbevollmächtigte der Kläger gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 \nVwGO geladen worden ist, \n\n55\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1986 \n- 6 CB 91.84 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. \n11.\n\n56\n\nZum anderen lagen die Voraussetzungen für eine in \nAbwesenheit der Kläger getroffene Sachentscheidung auch \ninsoweit vor, als die Kläger in der um 15.40 Uhr fortgesetzten \nmündlichen Verhandlung am 8. Juli 1996 aufgrund der \nzwischenzeitlich erfolgten Abreise ihres \nProzeßbevollmächtigten nicht mehr vertreten waren. Verläßt \nnämlich ein Verfahrensbeteiligter - wie hier der \nProzeßbevollmächtigte der Kläger - nach Stellung eines \nAblehnungsgesuchs die mündliche Verhandlung ohne Angabe, wo \ngenau er nach der Entscheidung über diesen Antrag zu erreichen \nist, so verstößt es nicht gegen § 102 Abs. 2 VwGO, wenn das \nGericht nach Zurückweisung des Ablehnungsantrags in \nAbwesenheit des Verfahrensbeteiligten weiterverhandelt und \naufgrund dieser Verhandlung in der Hauptsache entscheidet. \nDenn die Verfahrensbeteiligten müssen mit einem solchen \nProcedere des Gerichts rechnen.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. November 1989 \n- 7 B 171.89 -, NJW 1990, 1616.\n\n58\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der \nAntragsbegründung geltend gemachten Einwand, die Kläger hätten \nangesichts der nach der Stellung ihrer Beweisanträge erfolgten \nVertagung der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1996 auf eine \nentsprechende Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nach \nStellung ihres Ablehnungsgesuchs vertrauen können. Für ein \nsolches Vertrauen fehlt es schon deshalb an jedwedem \nAnknüpfungspunkt, weil der erkennende Einzelrichter des \nVerwaltungsgerichts die mündliche Verhandlung am 8. Juli 1996 \nnach Stellung des Ablehnungsgesuchs lediglich unterbrochen und \ndamit erkennbar die Möglichkeit einer Fortsetzung der \nmündlichen Verhandlung mit der Entscheidung über den \nBefangenheitsantrag offengehalten hat. Im übrigen scheidet ein \nschutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf Durchführung einer \nweiteren mündlichen Verhandlung auch deshalb aus, weil mit \nRücksicht auf den vor allem in § 87 VwGO niedergelegten \nKonzentrationsgrundsatz, nach dessen Abs. 1 die mündliche \nVerhandlung möglichst in einem Termin durchzuführen ist, \ninsbesondere bei einer bereits einmal erfolgten Vertagung \ndamit zu rechnen ist, daß das Gericht im Interesse der \nVerfahrensbeschleunigung und -ökonomie alle denkbaren \nAnstrengungen zur Vermeidung einer weiteren Vertagung \nunternimmt.\n\n59\n\nd) Auch auf den Einwand, das Verwaltungsgericht sei wegen \nder Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zu 1. \nzur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 1996 an einer \nEntscheidung in deren Abwesenheit gehindert gewesen, läßt sich \ndie Gehörsrüge nicht mit Erfolg stützen. Zwar kann ein Verstoß \ngegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs \nvorliegen, wenn das Gericht trotz Ausbleibens des Klägers, \ndessen persönliches Erscheinen zum Termin es angeordnet hat, \ndie mündliche Verhandlung durchführt und aufgrund dieser \nVerhandlung ein Endurteil erläßt, obwohl die Möglichkeit eines \nunverschuldeten Nichterscheinens des Klägers besteht, \n\n60\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1976 - VI C \n5.75 -, BVerwGE 50, 275 (276 f.); siehe auch \nRedeker/von Oertzen, aaO, 1994, § 95 Rdnr. 5 \nm.w.N.\n\n61\n\nSolche Voraussetzungen lagen hier aber schon deshalb nicht \nvor, weil es an einer wirksamen Anordnung des persönlichen \nErscheinens im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlte. Denn \ndafür wäre die Zustellung einer solchen Anordnung an die \nKlägerin zu 1. in Form ihrer persönlichen Ladung erforderlich \ngewesen.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1986 \n- 6 CB 91.84 -, aaO.\n\n63\n\nHierzu ist es indes nicht gekommen, weil die Klägerin zu 1. \ndie die Anordnung enthaltende Ladung zur mündlichen \nVerhandlung am 8. Juli 1996, die an die unzutreffende \nAnschrift \"X. 10, B. \" gerichtet war, ausweislich \nihres Rücklaufs zu den Akten sowie des Vermerks \"Nicht bei der \nStadtverwaltung beschäftigt\" auf der beigefügten \nPostzustellungsurkunde nicht erhalten hat und im Hinblick auf \ndie bereits erfolgte Mitteilung der zutreffenden Anschrift \n\"P. . 34\" auch die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 \nSatz 1 AsylVfG nicht eingreift. Abgesehen hiervon sind Gründe \nfür eine schuldlose Hinderung der Klägerin zu 1., an der \nmündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1996 teilzunehmen, nicht \ngeltend gemacht; im übrigen wird auch insoweit auf die obigen \nAusführungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Kläger Bezug \ngenommen, sich trotz Entziehung von Prozeßkostenhilfe in der \nmündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1996 durch persönlichen \nVortrag Gehör zu verschaffen.\n\n64\n\ne) Eine Gehörsverletzung kann im übrigen auch nicht daraus \ngefolgert werden, daß eine (wirksame) Anordnung des \npersönlichen Erscheinens der Klägerin zu 1. seitens des \nVerwaltungsgerichts unterblieben ist. Ein Absehen von einer \nsolchen Anordnung kann unter dem Gesichtspunkt der Gewährung \nrechtlichen Gehörs nur dann von Bedeutung sein, wenn der \nhiervon betroffene Beteiligte mit der aus seinem \nNichterscheinen abgeleiteten Annahme einer Verletzung seiner \nMitwirkungspflichten nicht zu rechnen brauchte,\n\n65\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Januar 1991 \n- 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171 (174), sowie \nBeschluß vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. \n1994, 1403 (1404),\n\n66\n\nund sich deshalb die getroffene klageabweisende \nEntscheidung für ihn als überraschend darstellt,\n\n67\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 \n- VI C 49.68 -, BVerwGE 36, 264 (266 f.).\n\n68\n\nHierfür blieb jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb \nkein Raum, weil es in Anbetracht des Verlaufs der mündlichen \nVerhandlung vom 30. Mai 1996 sowie des aufgrund dieser \nmündlichen Verhandlung ergangenen Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts, mit dem jeweils wegen der \nAussageverweigerung der Klägerin zu 1. die Beweisanträge der \nKläger abgelehnt, ihr Vorbringen teilweise als verspätet \nzurückgewiesen und die weitere Erfolgsaussicht ihrer Asylklage \nim Zusammenhang mit der Aufhebung der \nProzeßkostenhilfebewilligung verneint worden ist, für die \nKläger deutlich erkennbar war, daß das Gericht einer \npersönlichen Schilderung der Klägerin zu 1. bezüglich der von \nihr geltend gemachten Asylgründe entscheidende Bedeutung \nbeimaß und eine fortgesetzte generelle Aussageverweigerung als \nVerletzung ihrer Mitwirkungspflicht werten würde.\n\n69\n\nf) Eine Gehörsverletzung läßt sich zudem nicht daraus \nfolgern, daß das Verwaltungsgericht die zur Entscheidung über \nden Befangenheitsantrag der Kläger unterbrochene mündliche \nVerhandlung am 8. Juli 1996 nach Verkündung der ablehnenden \nEntscheidung hierüber in Abwesenheit sowohl der von vornherein \nnicht erschienenen Kläger als auch ihres \nProzeßbevollmächtigten fortgesetzt und die Asylklage durch \nEndurteil abgewiesen hat, nachdem der Prozeßbevollmächtigte \nsich unter Hinweis auf einen weiteren Termin an seinem \nKanzleiort entfernt hatte. Eine solche Vorgehensweise wäre mit \ndem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs unvereinbar, wenn \ndas Gericht aufgrund eines entsprechenden Antrags die \nVerhandlung hätte vertagen müssen, um den Klägern eine \nsachgerechte Wahrnehmung ihrer verfahrensmäßigen Rechte zu \nermöglichen.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C \n1.81 -, aaO; Urteil vom 10. Dezember 1985 - 9 C \n84.84 -, InfAuslR 1986, 117 (118); Urteil vom \n27. Februar 1992 - 4 C 42.89 -, NJW 1992, \n2042.\n\n71\n\nAn diesen Voraussetzungen fehlte es im Falle der Kläger \nschon deshalb, weil ihr Prozeßbevollmächtigter weder \nausdrücklich noch konkludent vor Schließung der mündlichen \nVerhandlung am 8. Juli 1996 einen Vertagungsantrag gestellt \nhat. Denn der vor Verlassen des Gerichtsgebäudes gegebene \nHinweis, wegen anderweitiger Termine nicht länger warten zu \nkönnen, beinhaltet auch nicht sinngemäß das Begehren, die \nmündliche Verhandlung an einem anderen Tag fortzusetzen, weil \nder Prozeßbevollmächtigte sich damit auf die Begründung seines \nnachfolgenden endgültigen Sichentfernens beschränkt hat, ohne \nirgendeinen Bezug zu den sich daraus ergebenden prozessualen \nFolgen herzustellen. Deshalb durfte sein Verhalten als \nVerzicht auf die weitere Teilnahme an der mündlichen \nVerhandlung gewertet werden, zumal er weder in dem zu Beginn \nder mündlichen Verhandlung überreichten Schriftssatz noch in \nder mündlichen Verhandlung oder anläßlich der ihm mitgeteilten \nFortdauer der Unterbrechung über den zunächst bestimmten \nZeitraum hinaus auf die sich für ihn erkennbar abzeichnende \nTerminkollision hingewiesen sowie die Absicht zu weiterem \nSachvortrag angekündigt oder eine Bereitschaft der Klägerin \nzu 1. zu einer persönlichen Aussage mitgeteilt hatte. Aus \ndiesen Gründen fehlte es im übrigen für das Verwaltungsgericht \nauch an jedwedem Anhaltspunkt dafür, daß eine Vertagung der \nmündlichen Verhandlung zur Ermöglichung beabsichtigten \nweiteren Sachvortrags der Kläger angezeigt war. Darüber hinaus \nhätte eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Vertagung \ndeshalb nicht bestanden, weil - wie bereits ausgeführt - eine \nschuldlose Verhinderung der Kläger, zum Termin am 8. Juli 1996 \nzu erscheinen, weder dargetan noch ersichtlich ist und sich \nauch ihr Prozeßbevollmächtigter nicht mit Erfolg darauf \nberufen kann, schuldlos an einem weiteren Verbleib bis zur \nSchließung der lediglich unterbrochenen mündlichen Verhandlung \ngehindert gewesen zu sein. Letzteres folgt daraus, daß die \ninsoweit geltend gemachten Hinderungsgründe ausschließlich in \nseiner Einflußsphäre lagen und für ihn zudem vorhersehbar \nwaren. Denn aufgrund des von ihm gestellten \nBefangenheitsantrages sowie der beantragten \nStellungnahmemöglichkeit zur dienstlichen Äußerung des \nabgelehnten Richters mußte er damit rechnen, daß die pünktlich \num 14.00 Uhr eröffnete mündliche Verhandlung um 15.00 Uhr noch \nnicht beendet sein könnte. Bei dieser Sachlage war er aber \nveranlaßt, selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, an \nder mündlichen Verhandlung bis zu deren Schluß teilnehmen zu \nkönnen; daß ihm dies aus zwingenden Gründen unmöglich oder \nunzumutbar war, ist mit dem bloßen Hinweis auf einen Termin am \nKanzleiort ersichtlich nicht dargetan.\n\n72\n\nDas Verwaltungsgericht war schließlich auch nicht gehalten, \ndie mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1996 zur Wahrung des \nrechtlichen Gehörs der Kläger von Amts wegen zu vertagen. \n\n73\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 29. Januar \n1991 - 2 BvR 1384/90 -, aaO; Beschluß vom 26. Mai \n1994 - 2 BvR 1183/92 -, aaO; BVerwG, Urteil vom \n11. November 1970 - VI C 49.68 -, aaO; Urteil vom \n19. März 1976 - VI C 5.75 -, aaO.\n\n74\n\nDenn zum einen bestand aus den vorstehend dargelegten \nGründen kein Anhaltspunkt dafür, daß noch weiterer Sachvortrag \nbeabsichtigt war, weil die Kläger ohne geltend gemachte oder \nerkennbare Hinderungsgründe von ihrer Äußerungsmöglichkeit im \nTermin vom 8. Juli 1996 keinen Gebrauch gemacht haben, obwohl \nsie sich aufgrund des auf die mündliche Verhandlung vom \n30. Mai 1996 ergangenen Beschlusses darüber im klaren sein \nmußten, daß das Verwaltungsgericht eine persönliche Aussage \nder Klägerin zu 1. zu ihren Asylgründen als Voraussetzung für \neinen Klageerfolg ansah; unter diesen Umständen konnte es für \nsie aber nicht überraschend im Sinne einer Verkürzung ihres \nAnspruchs auf rechtliches Gehör sein, daß das \nVerwaltungsgericht ohne erneute Vertagung aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1996 abschließend über ihre \nAsylklage entschieden hat. Zum anderen muß - wie ebenfalls \nbereits ausgeführt - ein Verfahrensbeteiligter, der nach \nStellung eines Ablehnungsantrages die mündliche Verhandlung \nohne Angabe verläßt, wo er nach der Entscheidung über diesen \nAntrag zu erreichen ist, ohnehin damit rechnen, daß das \nGericht nach Zurückweisung des Ablehnungsantrages in \nAbwesenheit des Verfahrensbeteiligten weiterverhandelt und \naufgrund dieser Verhandlung in der Hauptsache entscheidet,\n\n75\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 21. November 1989 \n- 7 B 171.89 -, aaO.\n\n76\n\ng) Soweit darüber hinaus nach der Antragsbegründung eine \nGehörsverletzung darin gesehen wird, daß \"das Terminsprotokoll \n... handschriftlich abgeändert\", \"im Stenogramm vom \nSitzungsprotokoll ... eine Änderung vorgenommen\" sowie davon \nabgesehen worden sei, \"die Nichtladung der Klägerin \neinzuführen\", ist die Gehörsrüge bereits unschlüssig, weil \nnicht dargelegt ist, inwiefern die gerügten Maßnahmen zu einer \nBeeinträchtigung der Äußerungsmöglichkeiten der Kläger geführt \nhaben könnten. Auch geht der Einwand der Antragsschrift fehl, \nder Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör sei dadurch \nverletzt, daß jedenfalls aufgrund des \"Vorgehens nach dem \nBefangenheitsantrag\" die Besorgnis der Befangenheit des \nentscheidenden Einzelrichters gerechtfertigt gewesen sei. Denn \nbei den hierfür angeführten Gründen - unterbliebene \nFeststellung der \"Nichtladung der Klägerin zu 1.\" sowie \nFortsetzung der mündlichen Verhandlung nach Ablehnung des \nBefangenheitsantrages ohne vorherige Benachrichtigung des \nProzeßbevollmächtigten der Kläger hierüber oder Vertagung der \nmündlichen Verhandlung - handelt es sich um Gesichtspunkte, \ndie ausweislich der vorstehenden Ausführungen einer Gehörsrüge \nnicht zum Erfolg verhelfen können. \n\n77\n\n2. Soweit das letztgenannte Antragsvorbringen als sinngemäße \nGeltendmachung eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 2 VwGO zu verstehen sein \nsollte, wäre eine solche Rüge ebenfalls unbegründet. Da \nnämlich vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens kein \nentsprechendes Ablehnungsgesuch angebracht worden ist, \nscheidet insoweit von vornherein eine rechtsfehlerhafte \nAnwendung der einschlägigen prozeßrechtlichen Vorschriften \nüber das Verfahren bei der Ausschließung und Ablehnung von \nRichtern durch das Verwaltungsgericht aus. Abgesehen hiervon \nfehlt es aber auch an der in § 138 Nr. 2 VwGO vorausgesetzten \nMitwirkung eines Richters, der von der Ausübung des \nRichteramtes wegen Besorgnis der Befangenheit bereits mit \nErfolg abgelehnt war.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 \n- VIII CB 129 und 130.67 -, MDR 1970, 442.\n\n79\n\nAus dem letztgenannten Grund könnte die Verfahrensrüge nach \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 2 VwGO im übrigen \nauch nicht auf die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des in der \nmündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1996 gestellten \nBefangenheitsantrages gestützt werden. \n\n80\n\n3. Die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO \nerhobene Besetzungsrüge greift ebenfalls nicht durch: Auf die \nfehlerhafte Ablehnung des Befangenheitsantrags könnte sie \nnicht gestützt werden, weil die Mitwirkung eines erfolglos \nabgelehnten Richters in keinem Fall die unvorschriftsmäßige \nBesetzung des Gerichts zu begründen vermag,\n\n81\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 15. August 1973 \n- I CB 19.73 -, DÖV 1974, 105.\n\n82\n\nDarüber hinaus liegt entgegen dem Antragsvorbringen der \nTatbestand der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden \nGerichts im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO weder deshalb vor, weil \nüber den Befangenheitsantrag vom 8. Juli 1996 nicht der im \nKammergeschäftsverteilungsplan ausgewiesene Vertreter des \nerkennenden Einzelrichters entschieden hat, noch deshalb, weil \nder erkennende Einzelrichter nach Ablauf des Zeitraums, für \nden er die mündliche Verhandlung zur Entscheidung über den \ngestellten Befangenheitsantrag unterbrochen hatte, den \nProzeßbevollmächtigten der Kläger gebeten hat, sich noch eine \nWeile bis zur Aufnahme der Tätigkeit eines Ersatzrichters zu \ngedulden. In bezug auf die erstgenannte Beanstandung steht \neinem Rügeerfolg bereits entgegen, daß ein Verfahrensfehler im \nSinne von § 138 Nr. 1 VwGO nur dann angenommen werden kann, \nwenn der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf \nwillkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts \nberuht,\n\n83\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1986 - 6 \nC 35.84 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62; Urteil \nvom 5. Dezember 1986 - 4 CB 4.86 -, NJW 1987, \n2031,\n\n84\n\nbzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür \nzurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des \nGeschäftsverteilungsplanes grundsätzlich zutrifft,\n\n85\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Dezember 1969 - \n2 BvR 23/65 -,BVerfGE 27, 297 (304); Beschluß vom \n30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 -, BVerfGE 29, 45 \n(48 f.),\n\n86\n\n- gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG \ndarstellt,\n\n87\n\nvgl. zum vorstehenden BVerwG, Beschluß vom \n2. Juli 1987 - 9 CB 7.87 -, NJW 1988, 1339.\n\n88\n\nVon einer derartigen Sachlage kann hier aber deshalb nicht \nausgegangen werden, weil mit Rücksicht auf eine nicht \nauszuschließende Verhinderung des im Geschäftsverteilungsplans \nausgewiesenen Vertreters schon fraglich ist, ob überhaupt ein \nVerstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan gegeben war, \njedenfalls aber weder dargetan noch erkennbar ist, daß einem \netwaigen Verstoß ein bewußtes, an sachfremde Erwägungen \nanknüpfendes Handeln des betreffenden Richters zugrunde lag; \neine demnach mangels gegenteiliger Anhaltspunkte allein in \nBetracht zu ziehende rechtsirrtümliche Anwendung von \nBestimmungen des Geschäftsverteilungsplans reicht aber zur \nBegründung einer vorschriftswidrigen Besetzung im Sinne von \n§ 138 Nr. 1 VwGO nicht aus,\n\n89\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1987 - 9 CB \n7.87 -, aaO.\n\n90\n\nHinsichtlich der zweitgenannten Beanstandung scheidet ein \nVerstoß im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO mit Rücksicht darauf \naus, daß die gerügte Maßnahme ihre rechtliche Grundlage in \n§ 47 ZPO findet, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden \nist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Befugnis des \nabgelehnten Richters, vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs \nsolche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub dulden. \nHierzu gehört auch eine Maßnahme, mit der eine zur \nEntscheidung über das Ablehnungsgesuch angeordnete befristete \nUnterbrechung der mündlichen Verhandlung verlängert wird, weil \nsie ebenso wie die in ihren Folgen sogar noch weiter reichende \nund nach allgemeiner Auffassung im Rahmen von § 47 ZPO \nzulässige Terminsaufhebung \n\n91\n\n- vgl. hierzu Hartmann in Baumbach/ \nLauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 47 Rdnr. 8; \nVollkommer in Zöller, aaO, § 47 Rdnr. 3; Feiber in \nMünchener Kommentar zur ZPO, § 47 Rdnr. 2 -\n\n92\n\noder Terminsbeendigung\n\n93\n\nvgl. OLG Hamburg, Beschluß vom 12. Februar \n1992 - 7 W 62 und 63/91 -, NJW 1992, 1462 (1463) -\n\n94\n\nlediglich im Interesse der Verfahrensbeteiligten den \nweiteren Verfahrensablauf regelt, ohne damit die Entscheidung \nüber das Ablehnungsgesuch inhaltlich zu beeinflussen.\n\n95\n\nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen scheidet ein \nVerfahrensfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO hinsichtlich \nbeider Besetzungsrügen aber auch deshalb aus, weil die \nVorschriftswidrigkeit der Besetzung nur in bezug auf \"das \nerkennende Gericht\" geltend gemacht werden kann, mit der \nFolge, daß es im Falle einer Entscheidung aufgrund mündlicher \nVerhandlung nur auf die Besetzung bei der letzten mündlichen \nVerhandlung ankommt, auf die die (Sach-)Entscheidung \nergeht,\n\n96\n\nvgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 185/52 \n-, BGHZ 10, 130 (132); Albers in \nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 551 \nRdnr. 3; Redeker/von Oertzen, aaO, § 138 \nRdnr. 2.\n\n97\n\nDies bedeutet, daß eine Beteiligung an den dem Urteil oder \neiner entsprechenden Sachentscheidung vorangehenden \nVerfahrenshandlungen und -entscheidungen - auf die die Kläger \ndie erhobenen Besetzungsrügen stützen - keinen dem Urteil \nanhaftenden Verfahrensfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO zu \nbegründen vermag.\n\n98\n\nVgl. zum Ausschluß der Besetzungsrüge nach § \n551 Nr. 1 ZPO bei die mündliche Verhandlung \nvorbereitenden Maßnahmen: BSG, Beschluß vom \n18. September 1991 - 6 BKa 8/91 -, MDR 1992, \n593.\n\n99\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n101\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-11/25-a-4144-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-11/25-a-4144-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311584","retrieved":"2026-07-09 03:42:11.335330+00:00"}}