{"status":"available","doknr":"OLD311592","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0207.7B238.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-07","aktenzeichen":"7 B 238/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 146, 124 VwGO statthafte Zulassungsbeschwerde \nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Beschwerde zuzulassen ist. \n\n4\n\nAn dieser Darlegung fehlt es, soweit sich die \nAntragstellerin darauf beruft, die Rechtssache habe besondere \ntatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. \n2 VwGO), sie habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO); die Entscheidung weiche von der in der \nAntragsbegründung zitierten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts ab \nund beruhe auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und \nsie enthalte einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \nDie Darlegungspflicht beschränkt sich nicht darauf, den \nGesetzeswortlaut zitieren zu dürfen. Sie erfordert vielmehr \neine konkrete Bezeichnung des Sachverhalts, auf den sich die \nentsprechenden rechtlichen Schlußfolgerungen beziehen. Im \nvorliegenden Fall beschränkt sich die \"Darlegung\", soweit sie \ndie in § 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 5 VwGO genannten \nVoraussetzungen betrifft, praktisch auf den Gesetzeswortlaut. \nInsbesondere reicht die Inbezugnahme von Entscheidungszitaten \nin der Antragsschrift nicht aus, dem Darlegungserfordernis zu \nentsprechen. Diesem wird vielmehr nur dann genügt, wenn die \nAusführungen unter Benennung der einzelnen Rechtsfrage, der zu \ndieser Frage getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nund der auf diese Rechtsfrage bezogenen Erkenntnisse der \nhöherrangigen Gerichte konkrete Darlegungen enthalten. Das ist \nhier nicht der Fall. \n\n5\n\nDas gleiche gilt hinsichtlich des Darlegungserfordernisses \nfür das Vorliegen von \"besonderen tatsächlichen und \nrechtlichen Schwierigkeiten\" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n6\n\nSoweit der Antrag auf Zulassung der Beschwerde sich im \nübrigen mit den Rechtsproblemen des vorliegenden Falles \nauseinandersetzt, beschränken sich diese Ausführungen darauf, \ndie von den Ausführungen erster Instanz abweichende \nRechtsauffassung der Antragstellerin zu verlautbaren. Aber \nselbst wenn man davon ausgehen wollte, daß insoweit das \nBemühen vorhanden ist, darzulegen, daß \"ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung\" bestünden \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so genügt diese Form der Darlegung \ndoch den Anforderungen nicht. Der erstinstanzliche Beschluß \nhat unter detailliertem Eingehen auf die einzelnen rechtlichen \nGesichtspunkte des Falles eine an dem konkreten Sachverhalt \norientierte Wertung getroffen. Demgegenüber genügt es für das \nDarlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht, in \neiner pauschalierten Form generelle rechtliche Aspekte zu \nbenennen, bei denen, ein entsprechender Sachverhalt \nvorausgesetzt, ggfs. auch andere Ergebnisse als die im \nvorliegenden Fall gefundenen denkbar sind. Inbezugnahmen \nfrüherer, unter einer anderen rechtlichen Ausgangslage \ngemachter Ausführungen zu den in Frage stehenden materiellen \nRechtsproblemen ersetzen nicht die zu dem hier konkret in \nBetracht stehenden Tatbestandsmerkmal des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO erforderlichen Darlegungen. \n\n7\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-07/7-b-238-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-07/7-b-238-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311592","retrieved":"2026-07-09 03:42:12.121251+00:00"}}