{"status":"available","doknr":"OLD311591","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0207.7A.D93.95NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-07","aktenzeichen":"7A D 93/95.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung \nT. , Flur 55, Flurstücke 15, 18 und 19 sowie Flur 54, \nFlurstück 11. \n\n3\n\nDas 571 qm große Grundstück Flur 55, Flurstück 18 ist mit \neinem Wohnhaus bebaut, das von der Mutter des Antragstellers \nbewohnt wird. Auf den übrigen Flurstücken mit einer \nGesamtfläche von 47.836 qm stehen ein weiteres Wohnhaus, das \nvom Antragsteller bewohnt wird, sowie teilweise im Anschluß, \nteilweise aber auch separat die Betriebsgebäude einer dem \nAntragsteller vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt L. mit \nBescheid vom 4. April 1984 genehmigten Anlage \"zum Halten bzw. \nzur Aufzucht von Junggeflügel (Geflügelzuchtbetrieb in Form \neiner Tierintensivhaltung i.S. der Nr. 7.1. Spalte 1 der \nAnlage zur 4. BImSchV)\" mit 57.500 Aufzuchttieren. Das \nBetriebsgelände wird im Inneren über einen privaten Stichweg \n(G. straße) erschlossen, der an der Südostgrenze des \nGeländes in den H. Weg mündet. Die westlich, östlich und \nnördlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen \ngroßflächigen Nachbargrundstücke sind unbebaut und werden \nteils land-, teils forstwirtschaftlich genutzt; überwiegend \nsind sie mit Wald bestanden. Etwa 80 m nordöstlich des \nBetriebsgeländes, nordwestlich des von Südwesten nach \nNordosten verlaufenden H. Weges, der hier anschließend in \ndie I. -M. -Straße übergeht, die wiederum in die Von-\nL. ring-Straße (L 58) mündet, liegen beginnend mit dem \nFlurstück 56 drei aufeinanderfolgende Grundstücke, die \nstraßennah wohngenutzt werden, im übrigen - ebenso wie die \nnordwestlich anschließenden Flächen - mit Wald bestanden sind. \nDarauf folgt in nordöstlicher Richtung ein etwa 30 m breites \nunbebautes Grundstück. Es schließen sich entlang der Straße \nwiederum mehrere wohngenutzte Grundstücke an. Etwa 250 m vom \nBetriebsgelände des Antragstellers entfernt zweigt von der \nI. -M. -Straße die Anliegerstraße Auf dem X. \nin nordwestlicher Richtung ab, die auf großflächigen \nGrundstücken beidseitig mit Wohngebäuden bebaut ist. Nach gut \n160 m schwenkt diese Straße nach Nordosten und verläuft etwa \nparallel zur I. -M. -Straße, bis sie auf die Von-\nL. ring-Straße stößt. Entlang dieses Straßenarms befindet \nsich im südlichen Bereich bis zur Von-L. ring-Straße \ndurchgehend Wohnbebauung. Im nördlichen Teil ist - von Westen \ngesehen - nur das erste Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut, \ndanach folgt zunächst das Gelände einer ehemaligen \nGeflügelfarm mit Wohnhaus und anschließend bis zur Von-\nL. ring-Straße Ackerfläche. \n\n4\n\nDie Grundstücke südöstlich des Straßenzugs H. \nWeg/I. -M. -Straße sind entlang der Straße \ndurchgehend bebaut; die Gebäude dienen der Wohnnutzung. \n\n5\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan \nNr. 82/III - Auf dem X. - der Antragsgegnerin, der \neinen Bereich nordwestlich der I. -M. -Straße \nzwischen der Einmündung in die Von-L. ring-Straße und der \nwestlichen Grenze des Flurstücks 56 umfaßt. Die westliche \nPlangrenze verläuft zunächst in Richtung Nordwesten entlang \nder westlichen Grenze des Flurstücks 56, dann weiter in \nnördlicher Richtung durch eine Waldfläche; etwa an der \nnordwestlichen Ecke des Flurstücks 80 schwenkt sie nach \nNordosten, bis sie auf die Von-L. ring-Straße trifft. \n\n6\n\nNach der Begründung des Bebauungsplans ist maßgeblicher \nPlanungsanlaß, die im Plangebiet vorhandenen großzügigen \nFreiflächen entsprechend den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes der Wohnnutzung zuzuführen, um den \nerheblichen Wohnungsmangel im Stadtgebiet zu beheben. \nVorrangige Planungsziele der Antragsgegnerin sind, ein \nstädtebauliches Konzept vorwiegend für den Bau von Ein- und \nZweifamilienhäusern unter Berücksichtigung der bestehenden \nBaustruktur zu entwickeln, durch die Festsetzung \nverkehrsberuhigter Bereiche die Wohnumfeldqualität zu steigern \nund die landschaftlichen Gegebenheiten, wie Waldflächen, \nLandschaftsschutzgebiete und einen Bachlauf mit Uferzone \nweiterzuentwickeln. \n\n7\n\nDer Bebauungsplan orientiert sich hinsichtlich der \nfestgesetzten bebaubaren Flächen in Richtung Westen an dem \nvorhandenen Bestand an Wohngebäuden; im nordöstlichen Teil des \nPlangebiets insbesondere im Bereich der ehemaligen \nGeflügelfarm weist er zusätzliche Bauflächen aus. Als \nNutzungsart ist für die Bauflächen reines Wohngebiet \nfestgesetzt. Von der Überplanung als reines Wohngebiet \nausgenommen sind ausgedehnte Freiflächen entlang der \nnordwestlichen und nördlichen Plangrenze sowie im südöstlichen \nTeil des Plangebiets im Bereich I. -M. -Straße/von \nL. ring Straße, die als \"Flächen für Wald\" ausgewiesen sind, \nund ein als private Grünfläche festgesetzter Bereich entlang \ndes C. Baches, der das Plangebiet durchfließt. \n\n8\n\nDer Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zum Maß der \nbaulichen Nutzung sowie Pflanzgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a \nBauGB, Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, Vorkehrungen \nzum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 \nNr. 23 BauGB und zum Lärmschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, \nzur Höhenlage baulicher Anlagen sowie bauordnungsrechtliche \nFestsetzungen vornehmlich zur äußeren Gestaltung baulicher \nAnlagen.\n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf: \n\n10\n\nIn seiner Sitzung vom 14. März 1983 beschloß der Rat der \nAntragsgegnerin erstmals die Aufstellung und Offenlegung des \nBebauungsplans. Nach Satzungsbeschluß vom 13. Februar 1989 \nwurde der Bebauungsplan dem Regierungspräsidenten L. nach \n§ 11 BauGB angezeigt. Nachdem dieser den Bebauungsplan \nbeanstandet hatte, überarbeitete die Antragsgegnerin das \nPlankonzept. In seiner Sitzung vom 20. September 1993 stimmte \nder Rat dem neuen Bebauungsplanentwurf zu und beschloß die \nöffentliche Auslegung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB, die \nvom 9. November bis zum 10. Dezember 1993 stattfand. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden beteiligt. \n\n11\n\nDas Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nahm mit Schreiben vom \n27. Dezember 1993 Stellung. Es führte u.a. aus, es seien \naufgrund erneuter Beschwerden aus dem Bereich \"Am \nF. /H. Weg\" umfangreiche Begehungen zur \nFeststellung der Grundstückssituation durchgeführt worden, bei \ndenen erhebliche Geruchsbelästigungen durch die Hühnerfarm des \nAntragstellers festgestellt worden seien. Es sei beabsichtigt, \ndie tatsächlichen Immissionsverhältnisse zu erfassen und bei \nÜberschreitung der Erheblichkeitsschwelle mögliche \nSanierungsmaßnahmen beim Betrieb des Antragstellers zu \nuntersuchen und ggfs. umzusetzen. Da mit der Verwirklichung \ndes Bebauungsplans keine Wohnbebauung an die Hühnerfarm des \nAntragstellers heranrücke, werde sich kein direkter Einfluß \nauf eventuelle Sanierungsmaßnahmen ergeben.\n\n12\n\nWährend der Offenlegung gingen auch zahlreiche Bedenken und \nAnregungen von Bürgern - unter anderem auch des \nAntragstellers - ein. \n\n13\n\nIn seiner Sitzung vom 20. Juni 1994 befaßte sich der Rat \nder Antragsgegnerin mit den Bedenken und Anregungen, wies sie \nanschließend im einzelnen zurück und beschloß sodann den \nBebauungsplan Nr. 82/III - Auf dem X. - als Satzung. \nVon einem Anzeigeverfahren wurde gemäß § 2 Abs. 6 BauGB-MaßnG \nabgesehen. Der Ratsbeschluß wurde am 6. September 1994 \nbekanntgemacht.\n\n14\n\nAm 9. Juni 1995 hat der Antragsteller den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er \nvorträgt: Er sei antragsbefugt, obwohl sein Grundstück \naußerhalb des Plangebiets liege. Der Bebauungsplan verletze \nsein Eigentumsrecht. Er müsse wegen der Emissionssituation \nseines Betriebes mit Einschränkungen bei Erweiterungsmaßnahmen \nrechnen, weil Wohnbebauung heranrücke. Schon jetzt würden die \nnach dem Abstanderlaß und der VDI 3472 erforderlichen Abstände \nzwischen seinem Betrieb und der vorhandenen Wohnbebauung \nnicht eingehalten. Der Bebauungsplan weise auch das Gebäude \nder ehemaligen Hühnerfarm im Norden des Plangebiets als reines \nWohngebiet aus, so daß sich der Charakter der näheren Umgebung \nder Art der Nutzung nach zu seinem Nachteil ändere. Zudem \nwerde mit der Errichtung weiterer Wohngebäude der Kreis der \npotentiellen Beschwerdeführer gegen die von seinem Betrieb \nausgehenden Emissionen größer. Schließlich sei die \nhinzutretende Wohnbebauung trotz des größeren Abstandes zum \nEmissionsort schutzwürdiger als die vorhandene und löse \ndeshalb stärkere Rücksichtnahmepflichten seines Betriebes aus. \nDer Antrag sei auch begründet. Das Gebot der Abwägung sei \nverletzt.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden Bebauungsplan Nr. 82/III - Auf \ndem X. - der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Der \nAntragsteller sei bereits nicht antragsbefugt, weil er die \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung nicht dargetan habe. Die \nfestgesetzte Wohnbebauung rücke nicht näher an den Betrieb des \nAntragstellers heran. Es gäbe bereits jetzt eine Vielzahl von \nBauten, die dem Betrieb erheblich näher lägen. Die \nRücksichtnahmepflichten des Betriebes verstärkten sich nicht. \nEs sei bereits eine Umgebungsbebauung vorhanden, die zu \nBetriebsbeschränkungen führe. Jedenfalls sei der Antrag des \nAntragstellers aber unbegründet. Eine Verletzung des \nAbwägungsgebots sei nicht zu erkennen.\n\n20\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n23\n\nDer Antragsteller ist nicht antragsbefugt.\n\n24\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch \nArt. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996, BGBl I 1626 (6. VwGOÄndG) erhalten hat, kann \nden Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher \nbestimmten Frist jede natürliche oder juristische Person \nstellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder \nderen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber \nhinaus auch Behörden. Auf diese gemäß Art. 11 6. VwGOÄndG am \n1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren \nabzustellen, obwohl der Antragsteller den Normenkontrollantrag \nbereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt hat und damit noch zu \neiner Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die \nantragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) \neinen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten \nhatte.\n\n25\n\nDer Wortlaut des Art. 1 Nr. 2a in Verbindung mit Art. 11 6. \nVwGOÄndG ergibt, daß über die Antragsbefugnis - als einer \nZulässigkeitsvoraussetzung gerichtlicher Sachprüfung, die im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein muß - in \nbereits anhängigen Verfahren nunmehr nach Maßgabe des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung zu befinden ist, die er \ndurch das Sechste Gesetz zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung erhalten hat. Eine abweichende \nRegelung, die fordern würde, in vor dem 1. Januar 1997 \neingeleiteten Verfahren auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. \nabzustellen, sehen die Überleitungsvorschriften des Art. 10 \n6. VwGOÄndG nicht vor. Vielmehr verdeutlichen die \nÜberleitungsvorschriften, daß der Gesetzgeber die \nAntragsbefugnis auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nSechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nanhängige Verfahren an die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n.F. knüpfen wollte. Denn er hat in Art. 10 Abs. 4 \n6. VwGOÄndG ausdrücklich eine Überleitungsregelung für § 47 \nAbs. 2 VwGO n.F. getroffen, jedoch nur insoweit, als es um die \nin § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. bestimmte Frist für die \nAntragstellung geht. Der Gesetzgeber hat sich demnach mit der \nFrage befaßt, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ab Inkrafttreten \ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung gelten sollte, und für die \nNeuregelung der Antragsbefugnis dennoch keine \nÜbergangsbestimmung vorgesehen. \n\n26\n\nDie sich aus dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 2a in Verbindung \nmit Art. 11 6. VwGOÄndG ergebende Neuregelung der \nAntragsbefugnis auch für bereits anhängige Verfahren \nentspricht allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, nach \ndenen Änderungen des Verfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten \ngrundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten \nerfassen.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, \nBVerfGE 24, 33 (55); Beschluß vom \n12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, \nBVerfGE 65, 76 (98), BVerwG, Urteil vom \n4. Oktober 1962 - I C 145.58 -, \nBVerwGE 15, 48 (50).\n\n28\n\nArt. 1 Nr. 2a in Verbindung mit Art. 11 6. VwGOÄndG steht \nmit Verfassungsrecht in Übereinstimmung. Eine Einschränkung \ndes allgemeinen Grundsatzes des intertemporalen Prozeßrechts, \nwonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch \nanhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt, ist für \nRechtsmittelverfahren in Betracht zu ziehen, da das im \nRechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutzprinzip die \nRechtsmittelsicherheit gebieten kann. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, \nBVerfGE 87, 48 (64).\n\n30\n\nDas Vertrauensschutzprinzip gebietet es jedoch nicht, die \nVoraussetzungen der Antragsbefugnis für anhängige \nNormenkontrollverfahren unverändert zu lassen. Das \nNormenkontrollverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem \neine erstinstanzliche Entscheidung zur Überprüfung stünde. \nAuch ist ein Vertrauen auf die Ungültigkeit des \nBebauungsplanes als formell bestehender Rechtsnorm in aller \nRegel nicht geschützt. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, \n22/64 -, BVerfGE 22, 330 (348); BGH, \nUrteil vom 24. Juni 1982 \n- III ZR 169/80 -, NJW 1983, 215 = BRS \n39 Nr. 30; BVerwG, Beschluß vom \n13. April 1983 - 4 N 1.82 -, BRS 40 \nNr. 25.\n\n32\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier ersichtlich \nnicht gegeben. Aber auch ein etwaiges Vertrauen darin, nicht \nmit den Kosten des Normenkontrollverfahrens belastet zu \nwerden, fordert von Verfassungs wegen keine \nÜberleitungsvorschrift. Das Kosteninteresse wird von den \nBestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zur \nKostenverteilung angemessen erfaßt. Entfällt die Zulässigkeit \ndes Antrags in Folge der gesetzlichen Neuregelung, führt dies \nzu seiner Erledigung. In Konsequenz einer dieser Rechtslage \nRechnung tragenden übereinstimmenden Erledigungserklärung ist \nüber die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (und \ndamit auch der Erfolgsaussichten des Antrages) zu entscheiden. \n\n33\n\nDas Normenkontrollverfahren ist auch nicht (im bisherigen \nUmfange) erforderlich, um ausreichenden Rechtsschutz zu \ngewährleisten. Abgesehen davon, daß bei einer \nRechtsverletzung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Eröffnung \neines Rechtsweges zwingt, die Antragsbefugnis auch für das \nNormenkontrollverfahren weiterhin bestehen bleibt, steht dem \nvon den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in rechtlich \ngeschützten Interessen Betroffenen weiterhin der \nIndividualrechtsschutz offen, in dem die Wirksamkeit des \nBebauungsplanes inzident zu prüfen sein kann. Im Hinblick auf \ndie gegen die Auswirkungen eines Bebauungsplanes gegebenen \nRechtsschutzmöglichkeiten ist das Normenkontrollverfahren nach \n§ 47 VwGO durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 -, \nBVerfGE 31, 364 (370). \n\n35\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. erforderlichen \nVoraussetzungen der Antragsbefugnis sind im vorliegenden \nVerfahren nicht gegeben.\n\n36\n\nEin Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er \nsubjektive Rechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen \nverletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis in \nNormenkontrollverfahren bewußt weiter öffnete als in § 42 \nAbs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der \nRechtsverletzung,\n\n37\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 \nNr. 30 (S. 81),\n\n38\n\ngreift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den \nMaßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die \nKlagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht \ndem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien \nbestätigt wird. Die weitgefaßte Antragsbefugnis sollte an die \nRegelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO angepaßt \nwerden. \n\n39\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung, Entwurf eines \nSechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze, BT-Drucks. 13/3993 vom \n6. März 1996, S. 9, 10; OVG NW, Urteil \nvom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93 -.\n\n40\n\nEine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen \ntrifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers \nauswirken können. Ob eine solche Rechtstellung betroffen ist, \nauf die sich der Antragsteller gegenüber den Festsetzungen \neines Bebauungsplanes berufen kann, ergibt sich aus dem \njeweils in Rede stehenden materiellen Recht. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n9. November 1979 - 4 N 1-4.79 -, BRS 35 \nNr. 24, Seite 69.\n\n42\n\nNicht hinreichend für die Annahme einer Rechtsverletzung \nist hingegen, daß lediglich die Verletzung solcher privater \nBelange, die zwar bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes \nabwägend zu berücksichtigen, nicht aber Teil einer \nRechtsposition des Antragstellers sind, oder die \nFehlerhaftigkeit des Bebauungsplanverfahrens geltend gemacht \nwerden. Ein subjektives Recht auf ein fehlerfreies \nBebauungsplanverfahren oder auf Abwägung privater Belange wird \ndurch das Baugesetzbuch nicht begründet. \n\n43\n\nEinen subjektiven Rechtsanspruch auf Durchführung eines \nfehlerfreien Bebauungsplanverfahrens, dessen Verletzung ein \nBetroffener ungeachtet der Frage geltend machen könnte, ob er \ndurch das Ergebnis des Bebauungsplanverfahrens, also durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes in eigenen, ihm zustehenden \nmateriellen Rechten verletzt ist, kennt das Baugesetzbuch \nnicht. Das Bebauungsplanverfahren dient ausschließlich dem \nZweck, zu einer Bauleitplanung beizutragen, die der der \nGemeinde im Interesse erforderlicher städtebaulicher \nEntwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) auferlegten \nVerpflichtung genügt, die bauliche und sonstige Nutzung der \nGrundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (vgl. \n§ 1 Abs. 1 BauGB). Einen subjektiven Anspruch auf \nBebauungsplanung, also auch auf fehlerfreie Durchführung des \nin den Erlaß (oder die Aufhebung bzw. Änderung) eines \nBebauungsplanes mündenden Verfahrens, schließt § 2 Abs. 3 \n(i.V.m. Abs. 4) BauGB ausdrücklich aus. § 2 Abs. 3 BauGB, \nwonach auf die Aufstellung von Bebauungsplänen kein Anspruch \nbesteht, gestattet keine Ausnahme.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n11. März 1977 - 4 C 45.75 -, \nDVBl. 1977, 529 = NJW 1977, 1979 = \nBauR 1977, 241 = BRS 32 Nr. 1; BVerwG, \nBeschluß vom 9. Oktober 1996 \n- 4 B 180.96 -.\n\n45\n\nGibt es einen Anspruch auf Planaufstellung nicht, so gibt \nes noch viel weniger einen Anspruch auf Durchführung einzelner \nVerfahrensschritte, die lediglich Bestandteil des \nPlanaufstellungsverfahrens sind. \n\n46\n\nVgl. Berliner Kommentar, BauGB, \n2. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 29 bis \n38, RdNr. 79, § 2 RdNr. 16.\n\n47\n\nAngesichts des Wortlauts des § 2 Abs. 3 BauGB kommt eine \nAuslegung nicht in Betracht, nach der einem Dritten ein Recht \nauf Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens oder der \nEinhaltung einzelner Verfahrensschritte einzuräumen sein \nkönnte. Für eine dahingehende Auslegung läßt sich auch § 1 \nAbs. 6 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die \nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander gerecht abzuwägen sind, nichts entnehmen. Die \ndurch die Planung berührten privaten Belange in die Abwägung \neinzustellen, wird bereits durch das verfassungsrechtliche \nRechtsstaatsprinzip geboten, \n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n30. April 1969 - IV C 6.68 -, DÖV 1970, \n64 = NJW 1969, 1868 = DVBl. 1969, 697 = \nBRS 22 Nr. 3, \n\n49\n\nnicht jedoch, den Abwägungsvorgang als solchen mit \nsubjektiven Rechten auszustatten. Werden die betroffenen \nprivaten Belange in einem mit der Rechtsposition des \nBetroffenen (namentlich aus Art. 14 Abs. 1 GG) nicht \nvereinbaren Maße übergangen, führt dies zur Nichtigkeit des \nBebauungsplanes. Werden die privaten Belange unterhalb dieser \nSchwelle nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die \nAbwägung eingestellt, in ihrer Bedeutung verkannt oder wird \nder Ausgleich der durch die Planung berührten Belange in einer \nWeise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht, kann auch dies zur Nichtigkeit \ndes Bebauungsplanes führen. Die Nichtigkeit eines \nBebauungsplanes ist jedoch nicht von einer dahingehenden \nFeststellung des Verwaltungsgerichts abhängig. Der Betroffene \nhat die Möglichkeit, diese Nichtigkeit neben dem Verfahren \nnach § 47 Abs. 1 VwGO in anderen Gerichtsverfahren, deren \nEntscheidung von der Gültigkeit des Bebauungsplanes abhängt, \nvon den Gerichten inzident prüfen zu lassen. Dies \nunterscheidet das Verfahren zur Aufstellung (Änderung oder \nAufhebung) eines Bebauungsplanes von anderen \nPlanfeststellungsverfahren, die in einen bestandskraftfähigen \nPlanfeststellungsbeschluß münden.\n\n50\n\nVgl. zur Fernstraßenplanung: BVerwG, \nUrteil vom 14. Februar 1975 \n- IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 (66).\n\n51\n\nEines subjektiven Rechts auf Teilhabe der eigenen privaten \nBelange an der Abwägung bedarf es daher aus \nRechtsschutzgründen nicht.\n\n52\n\nVgl. dazu, daß sich aus § 1 Abs. 6 \nBauGB (§ 1 Abs. 4, Abs. 5 BBauG) kein \nsubjektives öffentliches Recht auf \nAbwägung ableiten läßt: BVerwG, Urteil \nvom 29. Juli 1977 - IV C 51.75 -, \nBVerwGE 54, 211; Beschluß vom \n16. Dezember 1992 - 4 B 202.92 -, \nBuchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 4.\n\n53\n\nDaß ein subjektives Recht auf Abwägung eigener Belange \nkeine Bedeutung für die Frage hat, ob ein Bebauungsplan \nwirksam ist, bestätigt § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Die \nBeachtung privater Belange in der Abwägung mit dem ihnen \nzukommenden Gewicht betrifft den Abwägungsvorgang; selbst \noffensichtliche Fehler des Abwägungsvorgangs schlagen auf den \nBebauungsplan mit der Folge seiner Unwirksamkeit jedoch nicht \ndurch, wenn sie auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluß \ngewesen sind. Schließlich würde der Zweck der Änderung des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das Sechste Gesetz zur Änderung \nder Verwaltungsgerichtsordnung verfehlt, würde entgegen der \nbisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für \ndas Bauleitplanverfahren ein subjektives Recht auf Abwägung \nprivater Belange anerkannt. § 1 Abs. 6 BauGB fordert nicht nur \ndie Abwägung von Rechtspositionen, sondern verlangt die \nAbwägung aller durch die Bauleitplanung betroffenen Belange. \nBei fehlerhafter Abwägung wäre das in diesem Zusammenhang \nunterstellte Recht auf fehlerfreie Abwägung (eigener, noch \nnicht zur Rechtsposition erstarkter Belange) verletzt und \ndamit die Antragsbefugnis wegen eben dieser Rechtsverletzung \neröffnet. Alle nicht zur Rechtsposition erstarkten Nachteile, \ndie die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. zu \nbegründen geeignet waren, würden mit der Behauptung, sie seien \nnicht hinreichend abgewogen worden und daher sei das Recht auf \nAbwägung verletzt, den Anforderungen genügen, die § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n.F. an die Antragsbefugnis stellt. \n\n54\n\nEin subjektives Recht auf Abwägung privater Belange ist \nschließlich nicht geboten, um einen hinreichenden \nGrundrechtsschutz zu gewährleisten. Grundrechtsschutz kann \nallerdings auch durch die Gestaltung von Verfahren bewirkt \nwerden. Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht \neine Grundrechtsverletzung etwa in Betracht gezogen, wenn die \nBehörde im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren solche \natomrechtlichen Verfahrensvorschriften außer Acht läßt, die \nder Staat in Erfüllung seiner aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden \nSchutzpflicht erlassen hat. \n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 -, \nBVerfGE 53, 30 (65).\n\n56\n\nEine vergleichbare Konstellation liegt dem \nBebauungsplanverfahren nicht zugrunde. Es zielt nicht auf \nGrundrechtssicherung, sondern im Rahmen städtebaulicher \nEntwicklung und Ordnung auf die bauliche und sonstige Nutzung \nder Grundstücke. Soweit es zur Verwirklichung des \nBebauungsplanes behördlicher Vollzugsakte bedarf, \nbeeinträchtigt der Bebauungsplan Grundrechte ohnehin nicht \nunmittelbar.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n27. Juli 1991 - 2 BvR 443/70 -, a.a.O., \nS. 369.\n\n58\n\nAber auch dort, wo es behördlicher Vollzugsakte nicht \nbedarf, weil die bauliche oder sonstige Nutzung keiner \nbauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf und der \nBauaufsichtsbehörde auch nicht angezeigt werden muß (vgl. § 29 \nSatz 1 BauGB), ist ein Grundrechtsschutz durch Begründung \nsubjektiver Verfahrensrechte nicht erforderlich. Für beide \ndenkbaren Fallgruppen bedarf es auch ohne vorgeschaltetes \nbehördliches Prüfungsverfahren der Nutzungsverwirklichung oder \njedenfalls einer hierauf gerichteten Absicht. Will ein Dritter \nvon den Bebauungsplanfestsetzungen zu Lasten seiner \nNachbarschaft Gebrauch machen, kann es erst durch \nVerwirklichung seiner Nutzungsabsichten zu \nNachbarbeeinträchtigungen kommen. Der Nachbarschaft sind \nhiergegen die zivil- und verwaltungsrechtlichen \nAbwehransprüche gegeben, zu deren Begründung die Unwirksamkeit \ndes maßgeblichen Bebauungsplanes behauptet werden kann und \nggfs. inzident zu prüfen ist. Will der Eigentümer sein \nGrundstück anders nutzen als im Bebauungsplan vorgesehen, hat \ner die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit seines Vorhabens \nfeststellen zu lassen. \n\n59\n\nDer Antragsteller machte zur Stützung seiner \nAntragsbefugnis geltend, daß eigene Rechte durch den \nBebauungsplan Nr. 82/III - Auf dem X. - der \nAntragsgegnerin verletzt würden. Zur Begründung beruft er sich \ndarauf, die Festsetzungen des Bebauungsplans griffen in seinen \ndurch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb ein. Es werde Wohnbebauung an seinen \nGewerbebetrieb heranrücken, so daß er wegen der \nEmissionssituation des Betriebs, der wegen der mit der \ngenehmigten Hühnerhaltung verbundenen Gerüche ein \nbeträchtliches Belästigungspotential aufweise, zumindest in \nseinen Entwicklungsmöglichkeiten erheblich beschränkt werde, \ner werde unter Umständen sogar wegen der bestehenden \nHühnerhaltung nachträglichen Anforderungen unterworfen. \n\n60\n\nDieses Vorbringen vermag die notwendige Antragsbefugnis \nnicht zu begründen. Wie aus dem dem Senat vorliegenden \numfassenden Kartenmaterial ohne weiteres ablesbar ist und auch \ndurch den Inhalt der vorliegenden Aufstellungsvorgänge \nbestätigt wird, ist offensichtlich ausgeschlossen, daß die \nFestsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für zukünftige \nBetriebsbeschränkungen und damit für eine Betroffenheit von \nRechten des Antragstellers ursächlich sein können.\n\n61\n\nOb ein Bebauungsplan oder dessen Anwendung zu einer \nRechtsverletzung (zumindest in absehbarer Zeit) führen kann, \nläßt sich im gegebenen Zusammenhang nur durch einen Vergleich \nder Rechtslage vor Erlaß des Bebauungsplanes mit der durch ihn \ngeschaffenen Rechtslage beantworten. Läßt der Bebauungsplan \ndie bisher geltende Rechtslage hinsichtlich der vom \nAntragsteller geltend gemachten Rechtsposition unberührt, \nfehlt es an der notwendigen Ursächlichkeit. \n\n62\n\nSo liegt der Fall hier. Ein Vergleich der Rechtslage vor \nErlaß des Bebauungsplans mit der durch ihn geschaffenen \nergibt, daß die vom Antragsteller geltend gemachte \nRechtsposition hinsichtlich seines Betriebs unverändert \nbleibt. Den nach den Vorschriften des \nBundesimmissionsschutzgesetzes als \"Anlage zum Halten bzw. zur \nAufzucht von Junggeflügel\" genutzten vorhandenen \nBetriebsbestand des Antragstellers trifft mit der Ausweisung \nder reinen Wohngebiete offenkundig keine stärkere \nplanungsrechtliche Rücksichtnahmepflicht als bisher. Eine \nVerschlechterung der aus dem Gebot der Rücksichtnahme \nabzuleitenden Abwehrposition des Betriebs durch das \nHinzutreten von Wohnbebauung im Plangebiet ist ausgeschlossen, \nweil dort bereits jetzt Wohnhäuser vorhanden sind, auf die der \nBetrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muß, so daß keine \nimmissionsschutzrechtlichen Beschränkungen des legal genutzten \nvorhandenen Bestandes infolge der hinzutretenden Nutzung zu \nbefürchten sind. Gleiches gilt hinsichtlich künftiger \nErweiterungen des Betriebes.\n\n63\n\nDie vorhandene bebauungsrechtliche Prägung wird in ihrer \nBedeutung als Maßstab für die nach dem Gebot der \nRücksichtnahme zu stellenden Immissionsschutzanforderungen und \nfür das Ausmaß der gegenseitigen nachbarlichen Schutz- und \nAbwehrrechte durch die Festsetzung des reinen Wohngebiets im \nBebauungsplan nicht zu Lasten des Antragstellers \nverändert.\n\n64\n\nBereits bisher waren die dem Betrieb des Antragstellers im \nOsten nächstgelegenen, nunmehr überplanten bebauten \nGrundstücke dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen und \nentsprachen der Art ihrer Nutzung nach ersichtlich einem \nreinen Wohngebiet i.S.v. § 3 BauNVO. \n\n65\n\nDie derzeitige Bebauungssituation im Plangebiet, wie sie in \nihrer tatsächlichen Dimension in dem dem Senat vorliegenden \nKartenmaterial im einzelnen - und auch nach dem Vortrag der \nBeteiligten zutreffend - wiedergegeben ist, läßt keinen \nZweifel daran aufkommen, daß es sich jedenfalls bei dem \nbebauten Bereich, der vom Betrieb des Antragstellers aus \ngesehen die nächstgelegene Wohnbebauung erfaßt, ersichtlich um \neinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt. Daß die \nsüdöstlich des Straßenzugs H. Weg/I. -M. -Straße \nvorhandene Bebauung einen Ortsteil darstellt, bedarf keiner \nweiteren Vertiefung. An diesem Zusammenhang nimmt \noffensichtlich auch die Bebauung teil, die sich über die \nI. -M. -Straße hinweg nach Nordwesten zum Tal des \nC. bach hin erstreckt und auch das Wohnhaus westlich \nder ehemaligen Hühnerfarm, nördlich der Straße \"Auf dem \nX. \" erfaßt. Alle diese im westlichen Bereich dieses \nBebauungskomplexes gelegenen und damit dem Betriebsgelände des \nAntragstellers zugewandten Grundstücke werden ausweislich der \nBebauungsplanbegründung und des dem Senat vorliegenden Auszugs \naus der Deutschen Grundkarte, die auch die Nutzungsart der \nvorhandenen Baukörper wiedergibt, ausschließlich wohngenutzt. \nDieser dem Betriebsgelände des Antragstellers gleichsam als \n\"Barriere\" zugewandte Randbereich entspricht damit seiner \nstädtebaulichen Prägung nach schon jetzt einem unter dem \nGesichtspunkt des Immissionsschutzes gegenüber einer \ngewerblichen Nutzung besonders schutzwürdigen und \nschutzbedürftigen reinen Wohngebiet i.S.v. § 3 BauNVO. \n\n66\n\nAn dieser planungsrechtlichen Beurteilung, die der \nAntragsteller auch nicht in Zweifel zieht, ändert das Gelände \nder ehemaligen Hühnerfarm nordöstlich der Wohnbebauung nichts. \nInsoweit ist rechtlich irrelevant, ob die vorhandenen \nBetriebsgebäude noch dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen \nsind oder im Außenbereich liegen. Gehört das ehemalige \nBetriebsgelände zum Bebauungszusammenhang, ist es jedenfalls \nnicht (mehr) in der Lage, den bodenrechtlichen Charakter der \nim übrigen ausschließlich durch wohngenutzte Ein- und \nZweifamilienhäuser geprägten näheren Umgebung mit zu bestimmen \nund deren Einordnung als faktisches reinen Wohngebiet \nauszuschließen, weil der Betrieb bereits vor dem Aufstellungs- \nund Offenlegungsbeschluß vom 20. September 1993 ausgelagert \nworden war. Das mit der Auslagerung als bewußtem und \nzielgerichteten Willensakt der Nutzungsaufgabe verbundene \nZurückweichen der wohnfremden Nutzung und die seit der \nAuslagerung vergangene geraume Zeitspanne schließen es aus, \ndaß die noch vorhandenen ehemaligen Betriebsgebäude \nstädtebaulich in einer Weise nachwirken, daß sie ihrerseits \ndie Umgebungsbebauung mit prägen und insgesamt zu einer \nGebietsstruktur mit einer geruchsspezifisch deutlich höheren \nToleranzschwelle führen. Sind die ehemaligen Betriebsgebäude \ndemgegenüber dem Außenbereich zuzuordnen, vermögen sie aus den \ngenannten Gründen die für die vorhandene Wohnbebauung \nmaßgeblichen Schutzmaßstäbe ebenfalls nicht zu verändern. \n\n67\n\nDas durch die bei Planaufstellung bereits bestehende \nBebauung bedingte Maß an Rücksichtnahmepflichten des Betriebes \ndes Antragstellers gegenüber den umliegenden andersartigen \nNutzungsformen wird durch den Bebauungsplan und die durch ihn \nzugelassene zusätzliche Bebauung nicht verstärkt.\n\n68\n\nDie vorstehend beschriebene vorhandene und als reine \nWohnbebauung zu qualifizierende Bebauung liegt in allen \nBereichen des Plangebiets jeweils in geringerer Entfernung zu \ndem Betrieb des Antragstellers als die Flächen, für die der \nBebauungsplan gegenüber dem Istzustand noch zusätzliche \nWohnbebauung vorsieht. Angesichts dessen, daß das Maß der \nRücksichtnahmepflichten faktisch umso größer ist, je näher der \nStandort des Rücksichtnahmeberechtigten an dem des \nRücksichtnahmeverpflichteten liegt, wird das Maß der \nRücksichtnahme durch den Standort des nächstliegenden \nRücksichtnahmeberechtigten bestimmt. Alle entfernter liegenden \nObjekte können - von Besonderheiten abgesehen, die sich aus \nder vorherrschenden Windrichtung ergeben - zwangsläufig nur \nein geringeres Maß an Rücksichtnahme fordern, als ein \nnäherliegendes Objekt. Das bedeutet unter den vorliegenden \nGegebenheiten, daß die bebauungsplanbedingt in größerer \nEntfernung von dem Betrieb des Antragstellers entstehenden \nObjekte niemals das Maß an Rücksichtnahme verlangen können, \ndas dem Betrieb des Antragstellers bereits im Hinblick auf die \nnäherliegende planunabhängig bestehende Bebauung obliegt, \nsodaß der Plan damit das Maß an Rücksichtnahmepflichten nicht \nerhöht.\n\n69\n\nSoweit die dem Betrieb des Antragstellers zugewandte \n\"Barriere\" wegen ihrer Randlage zum Außenbereich eine \ngeringere Zumutbarkeitsschwelle als etwa eine inmitten eines \nWohngebiets gelegene Wohnbebauung hat,\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom \n12. Dezember 1975 - 4 C 71.73 -, BRS 29 \nNr. 135, vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -\n, BRS 50 Nr. 84 und vom 18. Mai 1995 - \n4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67; BayVGH, \nUrteil vom 30. April 1993 - 26 B \n91.1284 -, BayVBl. 1994, 113,\n\n71\n\nändert dies nichts daran, daß das Maß der \nRücksichtnahmepflichten des Antragstellers durch den Plan \nnicht erhöht wird. Soweit - vom Grundstück des Antragstellers \naus gesehen - jenseits dieses Riegels zusätzliche Wohngebäude \nentstehen werden, die nicht mehr durch eine Randlage zum \nAußenbereich gekennzeichnet sind, ist zum einen bereits auch \nhier vergleichbare Bebauung vorhanden und wird zum anderen die \nggf. stärkere Schutzwürdigkeit wegen fehlender Randlage durch \nden größeren Abstand zum Betrieb des Antragstellers \nersichtlich mit der Folge ausgeglichen, daß im Ergebnis für \nden Antragsteller keine höheren Rücksichtnahmepflichten \nbestehen.\n\n72\n\nDie faktische Vergrößerung der Zahl potentiell von \nGeruchsimmissionen betroffener \"Neuansiedler\" ist für sich \ngenommen rechtlich nicht relevant. \n\n73\n\nDamit ergibt sich aus den vorliegenden und vom \nAntragsteller geltend gemachten Tatsachen nicht die \nhinreichende Möglichkeit, daß es als Folge des Planes zu einer \nErhöhung des dem Antragsteller obliegenden Maßes an \nRücksichtnahmepflichten kommt, so9daß der Plan in die \nRechtsposition des Antragstellers nicht eingreift und der \nAntrag damit unzulässig ist. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n75\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n76\n\nDie Revision war zuzulassen, weil die Fragen, ob § 47 Abs. \n2 Satz 1 VwGO in seiner durch das Sechste Gesetz zur Änderung \nder Verwaltungsgerichtsordnung geprägten Fassung auch auf \nbereits vor Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung \nder Verwaltungsgerichtsordnung anhängigen Verfahren anzuwenden \nist, und welche Anforderungen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. an \ndie Antragsbefugnis stellt, grundsätzliche Bedeutung haben \n(vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-07/7a-d-93-95-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":21},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-07/7a-d-93-95-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311591","retrieved":"2026-07-09 03:42:11.995780+00:00"}}