{"status":"available","doknr":"OLD311600","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0206.8B52.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-06","aktenzeichen":"8 B 52/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nfallen dem Antragsteller zur Last. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen \nAntrag, \nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller Hilfe \nzum Lebensunterhalt in gesetzlicher \nHöhe und Frau V. V. in Höhe von \n80 % des Regelsatzes eines erwachsenen \nHaushaltsangehörigen zu bewilligen, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg. \n\n4\n\nSoweit es um die vorläufige Bewilligung von laufender Hilfe \nzum Lebensunterhalt für Frau V. V. geht, ist die \nBeschwerde schon deshalb unzulässig, weil weder der \nAntragsteller noch Frau V. durch den angefochtenen \nBeschluß beschwert sind mit Rücksicht darauf, daß das \nVerwaltungsgericht über einen möglicherweise (auch) von Frau \nV. gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung nicht entschieden hat. Abgesehen davon ist der \nAntragsteller ohnehin nur befugt, mögliche eigene Ansprüche \nauf Sozialhilfe im eigenen Namen gerichtlich zu erstreiten, \nnicht jedoch auch mögliche Ansprüche von Frau V. , denn \njeder Hilfesuchende hat bei Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen im übrigen einen eigenen Anspruch auf Hilfe \nzum Lebensunterhalt. \n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1993 \n- 5 C 3.91 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 92, \n1 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 44, 133; ständige Rechtsprechung \ndes erkennenden Senats; vgl. statt \naller zuletzt den Beschluß vom \n31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 -. \n\n6\n\nSoweit es um die vorläufige Bewilligung von laufender Hilfe \nzum Lebensunterhalt für den Antragsteller geht, ist die \nBeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. \n\n7\n\nGemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu \nerlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt im \neinzelnen voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungs-anspruch) und die besonderen Gründe für die \nNotwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft \ngemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 \nder Zivilprozeßordnung - ZPO -). Daran fehlt es hier.\n\n8\n\nSoweit sich der Antrag auf die Gewährung laufender \nregelsatzmäßiger Hilfe zum Lebensunterhalt auf einen Zeitraum \nvor dem Eingang des Antrages beim Verwaltungsgericht, also vor \ndem 9. Dezember 1996, bezieht, hat der Antragsteller das \nVorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsgrundes nicht dargelegt. Das Verfahren auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung dient nämlich nach seinem Sinn \nund Zweck lediglich dazu, gegenwärtig drohende wesentliche \nNachteile abzuwenden, und bietet deshalb \nRegelungsmöglichkeiten nur für Notlagen, die unaufschiebbar \nsind und die nicht bereits in der Vergangenheit liegen. \nDementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats das Bestehen streitiger Sozialhilfeansprüche, die sich \nauf einen Zeitraum vor der Stellung des Antrages auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung bei Gericht erstrecken, \nregelmäßig erst in einem Klageverfahren zu überprüfen. \n\n9\n\nVgl. u.a. den Beschluß vom \n13. November 1996 - 8 B 2160/96 -.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine \nGründe vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen \nkönnten, von der vorgenannten Regel abzuweichen.\n\n11\n\nAn der Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsgrundes fehlt es auch, soweit - der Antrag ist ohne \nzeitliche Begrenzung formuliert - Leistungen für die Zeit nach \ndem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im \nBeschwerdeverfahren, also nach dem 28. Februar 1997, \nerstritten werden sollen. Denn Sozialhilfe ist keine \nrentengleiche Dauerleistung, sondern sie dient lediglich dazu, \neine gegenwärtige Notlage zu beheben, und wird daher von der \nzuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, \nin der Regel für einen Monat, bewilligt, weil sich die \nAnspruchsvoraussetzungen, z.B. hinsichtlich der Einkommens- \nund Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden, ändern können. \nDies muß von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, \nbei der Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe \nberücksichtigt werden. Die Sozialhilfebehörde ist mit anderen \nWorten verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts \nwegen unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich \ndavon ausgegangen werden, daß der Träger der Sozialhilfe den \nErlaß einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den \nMonat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft \nerstreckt, zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für die weitere Zeit \nunter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu \nregeln, so daß keine Notwendigkeit für den Erlaß einer \nzeitlich weiterreichenden einstweiligen Anordnung durch das \nGericht besteht. \n\n12\n\nVgl. etwa den Beschluß des \nerkennenden Senats vom 13. November \n1996 - 8 B 2160/96 -. \n\n13\n\nSchließlich fehlt es an der Darlegung der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes auch, soweit der \nAntragsteller für sich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von mehr als 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen \nbegehrt, denn nach der ständigen Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats, von der abzuweichen auch die Neufassung \ndes § 25 BSHG keinen Anlaß gibt, reicht es in der Regel \n- sofern - wie hier - keine Besonderheiten des Einzelfalles \nvorliegen - zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus, wenn einem erwachsenem \nHilfesuchenden 80 % des maßgeblichen sozialhilferechtlichen \nRegelsatzes jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung in der \nHauptsache zur Verfügung stehen. \n\n14\n\nStändige Rechtsprechung des \nerkennenden Senate; vgl. u.a. den \nBeschluß vom 13. November 1996 \n- 8 B 2160/96 -. \n\n15\n\nDer Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine \nUmstände vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen \nkönnten, von der grundsätzlichen Begrenzung auf 80 % der \nregelsatzmäßigen Leistungen abzuweichen. \n\n16\n\nSoweit es für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht \n(9. Dezember 1996) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung (28. Februar 1997) um den geltend gemachten \nAnspruch auf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nin Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes \ngeht, hat der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht dargelegt und \nglaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält nämlich \nSozialhilfe u.a. derjenige nicht, der sich selbst helfen kann. \nZu den einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nausschließenden Selbsthilfemöglichkeiten gehört die Aufnahme \neiner Erwerbstätigkeit. Derjenige, der um Hilfe zum \nLebensunterhalt nachsucht, muß - gleichsam täglich - darum \nbemüht sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene \nErwerbstätigkeit zu decken (§ 18 Abs. 1 BSHG). Dabei ist dem \nHilfesuchenden im Grundsatz jede Tätigkeit, die seine \nkörperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht übersteigt, \nzumutbar, sofern ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen \nüberwiegenden Tätigkeit nicht wesentlich erschwert würde und \nsofern der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger \nwichtiger Grund nicht entgegensteht. Zwar sieht § 18 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG u.a. vor, daß dem Hilfesuchenden eine Arbeit oder \neine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden kann, wenn er \nkörperlich hierzu nicht in der Lage ist. Der Antragsteller ist \njedoch körperlich in der Lage, einer Erwerbstätigkeit \nnachzugehen und hat dies auch jedenfalls in der Zeit von \nJanuar bis Mai 1996 getan. Allerdings weisen die über den \nAntragsteller erstellten ärztlichen Bescheinigungen des \nÄrztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Herford und des \nAmtsarztes des Oberkreisdirektors des Kreises Minden-Lübbecke \naus, daß der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nur in \nbeschränktem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ihm \nist es aber zuzumuten, in den dort beschriebenen Grenzen sich \num eine geeignete Arbeit zu bemühen. Daß ihm dies auch möglich \nist, wird dadurch belegt, daß er in den ersten fünf Monaten \ndes Jahres 1996 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. \nDemgemäß kommt auch für den Antragsteller eine \nErwerbstätigkeit in den durch die ärztlichen Bescheinigungen \nbeschriebenen Grenzen in Betracht.\n\n17\n\nWie § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG ausdrücklich bestimmt, ist eine \nArbeit oder eine Arbeitsgelegenheit insbesondere nicht allein \ndeshalb unzumutbar, weil sie einer früheren beruflichen \nTätigkeit des Hilfeempfängers - der Antragsteller ist als \nKraftfahrer tätig gewesen - nicht entspricht oder im Hinblick \nauf seine Ausbildung als weniger anspruchsvoll anzusehen ist \noder weil der Beschäftigungsort vom Wohnort des \nHilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer \nBeschäftigungs- oder Ausbildungsort oder weil die \nArbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen \nBeschäftigungen des Hilfesuchenden. Unter die \nSelbsthilfemöglichkeit und das Selbsthilfegebot des § 2 Abs. 1 \nBSHG fallen auch Aushilfstätigkeiten, wie sie der \nAntragsteller nach seinem eigenen Vorbringen von Januar bis \nMai 1996 ausgeübt hat, Urlaubsvertretungen und \nGelegenheitsarbeiten jeglicher Art.\n\n18\n\nStändige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats; vgl. statt aller \nden Beschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 -; so auch Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), \nBeschluß vom 29. August 1990 \n- Bs IV 326/90 -, FEVS 41, 417.\n\n19\n\nDanach muß ein sozialhilferechtlicher Bedarf u.a. wegen \neines Einkommens verneint werden, das zu erzielen dem \nHilfesuchenden zuzumuten ist. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar \n1976 - V C 37.75 -, FEVS 24, 265, 269; \nOVG NW, Beschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 -.\n\n21\n\nDer Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift \nbei der Selbsthilfe - anders als bei der Hilfe durch andere - \nschon dann, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen \"kann\", \ner also die Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen. Es kommt \nin diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er auch von dieser \nMöglichkeit Gebrauch macht. \n\n22\n\nStändige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats; vgl. statt aller \nden Beschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 - m.w.N. zur \nRechtsprechung. \n\n23\n\nDabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß \neinem Hilfesuchenden im Rahmen seiner körperlichen und \ngeistigen Leistungsfähigkeit zuzumuten ist, eine \nErwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn kein anderer in § 18 Abs. 3 \nBSHG genannter Grund vorliegt. Diese Annahme kann er durch im \neinzelnen zu substantiierende und nachprüfbar zu belegende \nAngaben über erfolglos gebliebene Versuche, eine \nErwerbstätigkeit zu erlangen, widerlegen. \n\n24\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluß vom \n29. Januar 1990 - Bs IV 326/90 -, aaO.; \nOVG NW, Beschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 -.\n\n25\n\nAllein die Meldung beim Arbeitsamt reicht insoweit nicht \naus.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 = FEVS \n46, 12; OVG NW, Beschluß vom \n27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -.\n\n27\n\nDie materielle Notlage ist Voraussetzung des Anspruchs auf \nHilfe zum Lebensunterhalt und fällt damit in den Kreis der vom \nHilfesuchenden gegebenenfalls zu beweisenden und im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes darzulegenden und glaubhaft \nzu machenden Anspruchsvoraussetzungen. \n\n28\n\nStändige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats; vgl. zuletzt den \nBeschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 -.\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsteller weder gegenüber \ndem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren noch im \ngerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben über erfolglos \ngebliebene konkrete Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit im \nRahmen seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zu erlangen, \nvorgetragen und glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat sich \nvielmehr darauf beschränkt, vorzutragen, daß er vom Arbeitsamt \nnicht vermittelbar ist. Bemühungen um eine zumutbare \nErwerbstätigkeit allein durch die Meldung beim Arbeitsamt \nreichen jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht aus. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n31\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-06/8-b-52-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-06/8-b-52-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311600","retrieved":"2026-07-09 03:42:12.737779+00:00"}}