{"status":"available","doknr":"OLD311601","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0205.18B228.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-05","aktenzeichen":"18 B 228/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1997 wird als unzulässig \nverworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des 6. Gesetzes zur \nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze \n(6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996, BGBl. I 1626, steht den \nBeteiligten gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts unter \nanderem über einstweilige Anordnungen die Beschwerde nur zu, \nwenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender \nAnwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. Diese \nBestimmung ist auf den Streitfall anzuwenden.\n\n4\n\nDie Überleitungsvorschrift in Art. 10 Abs. 2 6. VwGOÄndG \nsieht vor, daß sich \"die Zuständigkeit des Gerichts für die \nEntscheidung über einen Rechtsbehelf gegen einen \nVerwaltungsakt und die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen \neinen Verwaltungsakt sowie die Zulässigkeit eines \nRechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den \nbisher geltenden Vorschriften\" richtet, \"wenn vor dem \n1. Januar 1997 der Verwaltungsakt bekanntgegeben oder die \ngerichtliche Entscheidung verkündet oder von Amts wegen an \nStelle einer Verkündung zugestellt worden ist\". Einschlägig \nfür die hier interessierende Frage der Zulässigkeit einer \nBeschwerde sind die dritte Alternative des ersten Halbsatzes \nder Regelung und die zweite Alternative des zweiten \nHalbsatzes. Die Vorschrift ist mithin so zu verstehen, daß die \nZulässigkeit der Beschwerde gegen eine gerichtliche \nEntscheidung sich dann \"nach den bisher geltenden \nVorschriften\" richtet, \"wenn vor dem 1. Januar 1997 ... die \ngerichtliche Entscheidung verkündet oder von Amts wegen an \nStelle einer Verkündung zugestellt worden ist\". Das folgt aus \nder Wortwahl und dem systematischen Aufbau der Vorschrift. Die \nBeschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne der dritten \nAlternative des Halbsatzes 1, weil sie als solches neben der \nBerufung und Revision unter Teil III der \nVerwaltungsgerichtsordnung geregelt ist. Im Gegensatz zu den \n\"anderen Rechtsbehelfen\" (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), die einen \nVerwaltungsakt zum Gegenstand haben können (vgl. die zweite \nAlternative des Halbsatzes 1), kann die Beschwerde sich nur \ngegen eine gerichtliche Entscheidung richten. Dementsprechend \nkann sie weder der zweiten Alternative des Halbsatzes 1 noch \nder ersten Alternative des Halbsatzes 2 zugeordnet werden. \nEinen sprachlich und inhaltlich in sich stimmigen Sinn ergibt \nArt. 10 Abs. 2 6. VwGOÄndG, soweit es um die Zulässigkeit von \nBeschwerden geht, deshalb nur bei Zugrundelegung des oben \nwiedergegebenen Verständnisses. \n\n5\n\nIm Streitfall ist die von einem Rechtsanwalt formulierte, \nentgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen \nBeschlusses eingelegte und deshalb keiner anderen Deutung \nzugängliche Beschwerde unzulässig. Sie richtet sich gegen \neinen Beschluß des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf \nErlaß einer einstweiligen Anordnung. Der angefochtene Beschluß \nist den Beteiligten im Januar 1997 zugestellt worden. Die \ndeshalb notwendige Zulassung der Beschwerde hat nicht \nstattgefunden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-05/18-b-228-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-05/18-b-228-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311601","retrieved":"2026-07-09 03:42:12.819729+00:00"}}