{"status":"available","doknr":"OLD311605","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0204.25A5791.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-04","aktenzeichen":"25 A 5791/95.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für \ndas Antragsverfahren wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. August 1995 wird \nabgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist \nabzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den \nnachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht \nauf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 \nZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg.\n\n4\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist \ngeklärt, unter welchen Umständen in der Türkei \nKurden politischer Verfolgung ausgesetzt \nsind.\n\n5\n\nVgl. Beschluß vom \n11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -; Beschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -; Urteile vom \n11. März 1996 - 25 A \n5800/94.A und 25 A \n5801/94.A -.\n\n6\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift geben \nkeinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in \nbezug auf die vorbezeichnete Frage anzunehmen. \n\n7\n\nDie Verfahrensrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls \nnicht durch. Die Ablehnung der in der mündlichen \nVerhandlung gestellten Beweisanträge verletzt \nnicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs. Die Ablehnung sämtlicher \nBeweisanträge findet im Prozeßrecht ihre Stütze, \nweil die Kläger es an dem erforderlichen \nsubstantiierten, schlüssigen und insgesamt \nglaubhaften Vortrag haben fehlen lassen.\n\n8\n\nIn asylrechtlichen Streitverfahren besteht \nkein Anlaß zu weiterer Sachaufklärung, wenn der \nAsylbewerber die maßgeblichen Umstände nicht \nunter Angabe genauer Einzelheiten und in sich \nstimmig schildert; in einer solchen Konstellation \nkönnen selbst substantiierte Beweisanträge \nabgelehnt werden.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 26. Mai 1994 - 2 BvR \n1183/92 -, DVBl. 1994, \n1403, 1404; BVerwG, \nBeschluß vom 26. Oktober \n1989 - 9 C 405.89 -, \nBuchholz 310, § 86 Abs. 1 \nVwGO, Nr. 212.\n\n10\n\nDies gilt nicht nur für Erstanträge, bei denen \ndie maßgebenden vom Asylbewerber zu schildernden \nUmstände die Darlegung seiner guten Gründe für \ndie ihm drohende politische Verfolgung \n- insbesondere die in seine eigene Sphäre \nfallenden Ereignisse - umfassen, sondern auch für \nFolgeanträge nach § 71 AsylVfG, in deren erstem \nVerfahrensabschnitt der Asylbewerber schlüssig \nund glaubhaft darlegen muß, daß die Umstände des \n§ 51 Abs. 1 VwVfG und deren Geeignetheit für eine \ngünstigere Entscheidung vorliegen.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 12. November 1991 \n- 2 BvR 1216/91 -, \nInfAuslR 1992, 122; \nBeschluß vom 13. März \n1993 - 2 BvR 1988/92 -, \nInfAuslR 1993, 229, 232; \nBeschluß vom 11. Mai 1993 \n- 2 BvR 2245/92 -, DVBl. \n1994, 38; BVerwG, Urteil \nvom 15. Dezember 1987 \n- 9 C 285.86 -, InfAuslR \n1988, 120, 121; GK, § 71 \nAsylVfG, RdNr. 106.\n\n12\n\nDaß die letztgenannten Voraussetzungen in \nbezug auf den Folgeantrag der Kläger zu 1. - 3. \nnicht erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht in \ndem die Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO \nablehnenden Beschluß ausgeführt und im \nangefochtenen Urteil noch eingehender zutreffend \nbegründet. Insbesondere hinsichtlich der Urkunde \nvom 25. März 1991 hätte es eines weiteren \nsubstantiierten Vortrags der Kläger zu 1. - 3. \nbedurft, da deren Inhalt offensichtlich kaum \nnachvollziehbar war und keinen Bezug gerade zu \neiner politischen Verfolgung erkennen ließ. Die \nerstmalige Vorlage des Schriftstücks (in Kopie) \nmit Schriftsatz vom 26. Juli 1995 beschränkt sich \nauf die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen \nder in dem Schriftsatz ebenfalls enthaltenen \nZeugenbenennung und dem geltend gemachten \nVerfolgungsschicksal des Klägers zu 1., fügt \ndemgegenüber den Inhalt des Schriftstückes vom \n25. März 1991 aber nicht in den bisherigen \nVerfolgungsvortrag ein; dieses Defizit ist auch \nin der mündlichen Verhandlung vom 4. August 1995 \nnicht behoben worden.\n\n13\n\nDaß eine weitere Sachverhaltsaufklärung in \nbezug auf den Erstantrag der Klägerin zu 4. nach \nden vorstehenden Grundsätzen nicht angezeigt war, \nhat das Verwaltungsgericht im ablehnenden \nBeschluß vom 4. August 1995 und im angefochtenen \nUrteil ebenfalls zutreffend ausgeführt. \nAngesichts der Bewertung des Verfolgungsvortrags \nder Kläger zu 1. - 3. als unglaubhaft in den \nvorausgegangenen Erstverfahren (Urteile des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Januar \n1991 - 9 K 11433/88 - und vom 18. Juni 1991 \n- 17 K 532/91.A -) und der Nichtdurchführung \neines Folgeverfahrens drängte sich die Ablehnung \nder Beweisanträge der Klägerin zu 4. auf, da sie \nein eigenes, vom Schicksal der übrigen Kläger \nunabhängiges Verfolgungsgeschehen nicht \nvorgetragen hatte, so daß es an jeglichen \nAnknüpfungspunkten für eine Anerkennung unter \nSippenhaftgesichtspunkten oder nach § 26 AsylVfG \nmangelt. Im übrigen hat es die 1991 geborene \nKlägerin zu 4. an Ausführungen dazu fehlen \nlassen, daß ihr trotz ihres geringen Alters eine \ndurch Sippenhaft begründete Verfolgung drohen \nkann; derartige Angaben zu einer ausnahmsweise \nbesonders gefährdeten Situation wären aber \nangezeigt gewesen, da Sippenhaft bei Kindern in \nder Türkei regelmäßig erst bei älteren \nAbkömmlingen ab 13 Jahren in Betracht kommt.\n\n14\n\nVgl. OVG NW, Beschluß \nvom 30. Januar 1995 \n- 25 A 4705/94.A -; \nUrteil vom 11. März 1996 \n- 25 A 5800/94.A -.\n\n15\n\nAbgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den \nBeweisantrag der Kläger zu 1. - 4. betreffend die \nUrkunde vom 25. März 1991 außerdem unter \nzutreffender Berufung auf eigene Sachkunde \nabgelehnt. Wenn ein Gericht offenlegt, woraus es \nseine Sachkunde bezieht, kann es entsprechende \nBeweisanträge im Einklang mit den in § 244 Abs. 4 \nSatz 1 StPO und § 98 VwGO, § 412 ZPO enthaltenen \nRechtsgedanken ablehnen, ohne den Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs zu verletzen.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 18. Juni 1993 - 2 BvR \n22/93 - InfAuslR 1993, \n349; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom \n13. Dezember 1994 - A 13 \nS 2638/94 -, InfAuslR \n1995, 84; OVG NW, \nBeschluß vom 18. Mai 1994 \n- 25 A 3240/91.A -, \nNWVBl. 1994, 392.\n\n17\n\nIn der Begründung der Ablehnung des \nBeweisantrages hat das Verwaltungsgericht die \nGrundlagen seiner Sachkunde - insbesondere die \nunmittelbar zuvor in der mündlichen Verhandlung \neingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom \n7. Juli 1989 (an das Verwaltungsgericht Minden) \nund vom 30. April 1990 (an das Verwaltungsgericht \nAnsbach) - benannt. Wenn die anwaltlich \nvertretenen Kläger daraufhin von einer \nsubstantiierten Rüge der mangelnden Sachkunde und \nentsprechenden weiteren Beweisanträge absehen, \nverletzt die Unterlassung weiterer Sachaufklärung \nnicht den Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n18\n\nVgl. BGH, Urteil vom \n19. Mai 1987 - VI ZR \n147/86 -, NJW 1987, 2300; \nBaumbach/ \nLauterbach/Albers/Hartman\nn, ZPO, 55. Auflage, \nÜbersicht vor § 402, \nRdNr. 12.\n\n19\n\nDie Ablehnung der Beweiserhebung über die \nEchtheit der Urkunde vom 25. März 1991 steht auch \nnicht den in der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1990 \n(2 BvR 2005/89, InfAuslR 1991, 89, 92) \nenthaltenen Grundsätzen entgegen. Zum einen ist \ndie Klage vorliegend nicht als offensichtlich \nunbegründet abgewiesen worden und zum anderen ist \nhier ein Fall der offensichtlichen Fälschung der \nUrkunde gegeben; es ist anerkannt, daß \noffensichtlich gefälschte Beweismittel bereits im \nersten Verfahrensabschnitt des \nFolgeantragsverfahrens als unbeachtlich \nausgeschieden werden können.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 12. November 1991 \n- 2 BvR 1216/91 -, \nInfAuslR 1992, 122.\n\n21\n\nAbgesehen davon konnten die Beweisanträge der \nKläger zu 1. - 3. als unerheblich abgelehnt \nwerden, weil die Kläger das Einhalten der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht \ndargelegt hatten. Auch hinsichtlich der Urkunde \nvom 25. März 1991 läßt sich ein dementsprechender \nVortrag nicht feststellen. Im übrigen war den \nBeweisanträgen der Kläger zu 1. - 3. aus weiteren \nRechtsgründen nicht nachzukommen. Denn die \nVerwaltungsgerichte haben bei Asylfolgeanträgen, \nbei denen das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens abgelehnt hat, nicht in \nder Sache durchzuentscheiden, sondern nur über \ndie Verpflichtung zur Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens zu befinden. Eine Beweiserhebung, \ndie - wie im vorliegenden Fall - allenfalls im \nzweiten Verfahrensabschnitt des \nFolgeantragsverfahrens erfolgen kann, wird \ndemgemäß nicht im gerichtlichen Verfahren \ndurchgeführt; vielmehr hat das Verwaltungsgericht \n- bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 71 \nAsylVfG, 51 Absätze 1 - 3 VwVfG - das Bundesamt \nzur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu \nverpflichten, in dessen Rahmen dann Urkunden auf \nEchtheit überprüft und weitergehende \nSachaufklärungen betrieben werden können.\n\n22\n\nOVG NW, Urteil vom \n5. September 1995 - 5 A \n4608/94.A -, AuAS 1995, \n258.\n\n23\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 \nAbs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n25\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-04/25-a-5791-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-04/25-a-5791-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311605","retrieved":"2026-07-09 03:42:13.158806+00:00"}}