{"status":"available","doknr":"OLD311612","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0203.7A3778.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-03","aktenzeichen":"7 A 3778/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung mit dem sinngemäßen Begehren,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung \nseines Bescheides vom 13. Dezember 1991 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 3. September 1992 zu verpflichten, \ndem Kläger eine Genehmigung ohne \nAuflagen zur Entfernung der Zeder und \nder Tanne zu erteilen,\n\n4\n\nkonnte gemäß § 130a VwGO nach erfolgter Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluß zurückgewiesen werden. Der Senat \nhält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich.\n\n5\n\nDie Klage ist auch insoweit vollen Umfangs zulässig, als \nsich der Kläger gegen die mit der Ersatzpflanzungs- bzw. \nAusgleichszahlungsauflage versehene Genehmigung zur Entfernung \nder Zeder, die früher auf seinem Grundstück C. straße 92 \nin L. gestanden hat, wendet. Dies gilt, obwohl der Beklagte \nmit Schriftsatz vom 30. November 1994 zu erkennen gegeben hat, \ndaß er eine vom Kläger im Vorgarten seines Hauses neu \nangepflanzte Eibe als Teil-Ersatzpflanzung anerkennen wolle. \nDer Kläger hat weiterhin ein rechtlich schützenswertes \nInteresse an der Verpflichtungsklage, da er diese Eibe nicht \nals Ersatzpflanzung angerechnet wissen will, wie er mit \nSchriftsatz vom 22. Dezember 1994 verdeutlicht hat, wonach es \nsich nicht um die mit der Klageschrift vom 2. Oktober 1992 \nbenannte \"Ersatzpflanzung\" handele. Auf den Willen des \nKlägers, eine Ersatzpflanzung anzulegen, kommt es jedoch an, \nda ein Baum nur dann Ersatzpflanzung im Sinne des § 8 Abs. 2 \nSatz 1 der Baumschutzsatzung der Stadt L. in der nunmehr \nanzuwendenden Fassung vom 29. Februar 1996 (BSchS) sein kann, \nwenn er angepflanzt und erhalten wird; eine Pflanzung ist \ndaher keine Ersatzpflanzung, wenn der Pflichtige ihre \nErhaltung gar nicht beabsichtigt oder über die Pflanzung \njedenfalls nach Belieben und ohne Bindung an das \nErhaltungsgebot disponieren will.\n\n6\n\nDas für die Verpflichtungsklage erforderliche \nRechtsschutzinteresse des Klägers ist auch nicht deshalb und \ninsoweit in Frage gestellt, als der Kläger mit der \nKlageschrift auf die von ihm 1990 und 1991 gepflanzten Eiben \nhinweist, \"die als Ersatz anzurechnen wären.\" Daß diese beiden \nEiben nicht die Größe aufweisen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBSchS (= § 7 Abs. 3 Satz 1 BSchS 1988) zu fordern ist, und \ndaher der Auflage zum Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n3. September 1992 nicht entsprechen, wird vom Kläger selbst \nbetont (Seite 2 der Klageschrift). \n\n7\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder \neinen Anspruch auf Erteilung einer auflagenfreien Erlaubnis \nzur Entfernung der Zeder noch einer Erlaubnis zur Entfernung \nder Tanne.\n\n8\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSchS (entspricht § 7 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 BSchS 1988) ist eine nach § 6 Abs. 2c, Abs. 3 \nBSchS (entspricht § 5 Abs. 2c, Abs. 3 BSchS 1988) erteilte \nErlaubnis unter der Auflage einer Ersatzpflanzung zu erteilen \n(Satz 1). Ist die Ersatzpflanzung auf dem selben Grundstück \noder einem anderen von dem Antragsteller zu benennenden \nGrundstück im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung aus \nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht in \nvollem Umfang möglich, so wird die Erlaubnis unter der \nVerpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung erteilt \n(Satz 2). Gegen diese Satzungsregelung bestehen keine \nrechtlichen Bedenken. Die Erlaubnispflicht selbst wird durch \ndie Baumschutzsatzung der Stadt L. begründet. Formelle \nMängel der Satzung sind nicht ersichtlich; materiell-\nrechtliche Bedenken bestehen nicht. Insbesondere ist der Zweck \nder Satzung in § 1 BSchS hinreichend bestimmt umschrieben. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n29. Dezember 1988 - 4 C 19.86 -, BRS 49 \nNr. 241.\n\n10\n\nEntsprechendes gilt für die Festlegung des räumlichen \nGeltungsbereichs in § 2 Abs. 1 BSchS. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n16. Juni 1994 - 4 C 2.94 -, UPR 1994, \n444; OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993 \n- 7 A 2021/92 -, NVBl 1994, 140.\n\n12\n\nDie Satzung begegnet auch insoweit keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken, als mit ihrem erstmaligen \nInkrafttreten Bäume unter Schutz gestellt wurden, die zuvor \nder Dispositionsfreiheit des Eigentümers unterfielen. Nach \nübereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nund des Bundesgerichtshofs sind Regelungen, die die Nutzung \nvon Grundstücken aus Gründen des Natur- und \nLandschaftsschutzes beschränken, vielmehr Bestimmungen von \nInhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n15. Februar 1990 - 4 C 47.89 -, \nBVerwGE 84, 361 (370 f.); Urteil vom \n24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, UPR 1993, \n384; BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 \n- III ZR 216/82 -, BGHZ 90, 17 (24 \nf.).\n\n14\n\nDem liegt die Vorstellung zugrunde, daß jedes Grundstück \ndurch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in \nseine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt \nwird. Diese Situationsgebundenheit kann den Gesetzgeber, der \ngemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des \nEigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und den \nsozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in \nein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, \n\n15\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, \nBVerfGE 79, 174 (198); BVerwG, Urteil \nvom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, \nBVerwGE 88, 191 (194),\n\n16\n\nzu einer entsprechenden Beschränkung der \nEigentümerbefugnisse berechtigen. Denn seine \nGestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist umso \ngrößer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; \nhierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender \nBedeutung. \n\n17\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom \n28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 o.a. -, \nBVerfGE 53, 257 (292).\n\n18\n\nWenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen \nGegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit \nerhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich \nhieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst \nanhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch \nnatur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich \nnachgezeichnet wird. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, a.a.O.; \nOVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993 \n- 7 A 2021/92 -, a.a.O.\n\n20\n\nDie Satzung ist schließlich insoweit rechtmäßig, als die \nErlaubnis in den Fällen des § 6 Abs. 2 Buchstaben b, c, d und \ne und des § 6 Abs. 3 BschS nur unter der Auflage einer \nErsatzpflanzung, hilfsweise einer Ausgleichszahlung erteilt \nwerden darf. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Bezug \nauf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen, \n\n21\n\nvgl. Urteil vom 16. Juli 1991 \n- 10 A 2447/88 -, AgrarR 1992, 267 = \nBRS 52 Nr. 248; Urteil vom \n18. Dezember 1992 - 11 A 559/90 -, \nAgrarR 1994, 347; Urteil vom \n8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, \na.a.O.,\n\n22\n\nausgeführt hat, ist die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung \noder zur Ausgleichszahlung durch § 45 LG NW gedeckt. \n\n23\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Satzung die \nAnpflanzung eines Baumes mit dem Mindestumfang von 20 cm in \n1 m Höhe fordert, und zwar für jeden angefangenen Meter \nStammumfang des entfernten Baumes einen weiteren Baum. Mit \ndieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die \neinem Baum typischerweise zuordenbaren Wohlfahrtswirkungen \n(vgl. § 1 Abs. 1 BSchS) im Verhältnis zu seiner Größe \nproportional zunehmen. Ab einem Stammdurchmesser des \nentfernten Baumes von einem Meter durfte daher unter \nangemessener Berücksichtigung der Eigentümerinteressen - wie \nsie sich darin äußern, daß kein völliger Ausgleich des \nEingriffs verlangt wird, sondern die Ersatzpflanzung in den \ngeforderten Größen deutlich hinter den Baum zurückbleibt, der \nentfernt werden soll - die Anpflanzung eines weiteren Baumes \nverlangt werden, um wenigstens zu einem Teil den Verlust \nauszugleichen, der mit der Entfernung eines Baumes in den in \nder Satzung angegebenen Größenordnungen verbunden ist. Die vom \nVerwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob mit § 8 Abs. 2 \n(zuvor § 7 Abs. 3) BSchS eine \"Aufforstung\" erreicht werden \nkönne, stellt sich nicht, solange es um den (nur teilweisen) \nAusgleich des Eingriffs geht, der durch das Entfernen eines \ngeschützten Baumes bewirkt wird. Ob die Verpflichtung zur \nUnterhaltung der Ersatzpflanzung endet, wenn die \nErsatzpflanzung den ökologischen Wert des entfernten Baumes \nerreicht hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu \nentscheiden. \n\n24\n\nDie Ersatzpflanzungs- und Ausgleichszahlungsauflage im \nangefochtenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n3. September 1992 entspricht der Baumschutzsatzung der Stadt \nL. ; dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen insoweit gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt.\n\n25\n\nDie Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die \nErlaubnis zur Entfernung der östlich seines Hauses stehenden \nTanne begehrt. Einer der Tatbestände des § 6 Abs. 2 (zuvor § 5 \nAbs. 2) BschS, nach denen dem Kläger ein Rechtsanspruch auf \nErlaubniserteilung zustehen könnte, ist nicht gegeben; dies \nhat das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend \ndargelegt. \n\n26\n\nErgänzend ist zum Berufungsvorbringen anzumerken: Die Tanne \nhindert eine nach den baurechtlichen Vorschriften sonst \nzulässige Nutzung - derzeit - nicht und führt auch nicht dazu, \ndaß die Nutzung unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht \nwerden kann (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1b BSchS). Soweit der Kläger \nmit Schriftsatz vom 19. November 1996 unter Bezug auf die \nRechnung und die Erläuterung zur Rechnung der H.u.U. \nBredenbröcker GbR vom 4. August 1995 erneut rügt, daß die \nTanne dafür ursächlich sei, daß der rückwärtige \nGrundstücksbereich seines Grundstücks nicht mit den zur \nGartenbearbeitung erforderlichen Maschinen angefahren werden \nkönne und die Gartenarbeiten deshalb erheblich teurer würden, \nübersieht er, daß dieser Zustand - wenn die Tanne für ihn denn \nangesichts des zwischen Tanne und Haus verbleibenden \nZwischenraums überhaupt mit ursächlich ist - nicht geändert \nwürde, würde die Tanne entfernt. Wie der Kläger mit \nSchriftsatz vom 4. August 1994 selbst (zutreffend) vorgetragen \nhat, kann (derzeit) der rückwärtige Bereich seines Grundstücks \nvon der Straße aus entlang der östlichen Grundstücksgrenze \nohnehin nicht angefahren werden, weil das Grundstück zur \nStraße durchgehend mit einer Eisenbetonmauer abgegrenzt \nist.\n\n27\n\nEine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des Hauses \ndes Klägers wird entgegen seiner Annahme nicht dadurch \nbewirkt, daß es sich, wenn es im Schatten der Tanne liegt, \nnicht im gleichen Maße erwärmen könne, wie es der Fall wäre, \nwenn die Tanne entfernt würde. Dieser Umstand begründet \nbereits keine Nutzungsbeschränkung, sondern allenfalls einen \nhöheren Heizbedarf. Selbst wenn der (in diesem Zusammenhang \nunterstellte) höhere Heizbedarf einer Nutzungsbeschränkung \ngleichgestellt würde, wäre er nicht wesentlich. Der \nMehraufwand im Hinblick auf einen etwaig erhöhten Heizbedarf \ndürfte kaum meßbar sein; substantiierte Anhaltspunkte für eine \nqualifizierbare (wesentliche) Belastung des Klägers sind weder \nersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.\n\n28\n\nDer Kläger beruft sich ferner zu Unrecht auf den \nErlaubnistatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1c BschS, wonach die \nErlaubnis zur Entfernung eines Baumes zu erteilen ist, wenn \nvon dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem \nWert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit \nzumutbarem Aufwand zu beheben sind. Als Gefahr im Sinne dieser \nVorschrift sind sowohl Gefahren für Sachgüter als auch solche \nfür Leib oder Leben von Personen anzusehen, wobei dahinstehen \nkann, ob eine Gefahr für Sachgüter nur anzunehmen ist, wenn \nder Sache Schäden drohen, durch die sie in ihrem Bestand \ngefährdet oder in ihrer Funktion beeinträchtigt wird.\n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n25. Juli 1991 - 11 A 1845/89 -; Urteil \nvom 13. September 1995 \n- 7 A 2646/92 -.\n\n30\n\nEine Gefahr setzt jedenfalls weiter voraus, daß der \nEintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nzu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in den in Rede \nstehenden Fällen jedoch nur geringe Anforderungen zu stellen. \nAuch reicht es für den nachweispflichtigen Antragsteller aus, \nwenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt \ndarlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den \nSchadenseintritt wahrscheinlich erscheinen läßt. Es reicht \nmithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, \nder nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen \nEintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur \nsolche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. \nseinen Erkenntnisbereich fallen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n7. November 1986 - 8 C 27.85 -, \nNVwZ 1987, 404.\n\n32\n\nWeitergehende Anforderungen an den Nachweis einer Gefahr \nsind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in \nzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, daß die \nRegelungen der Baumschutzsatzung keinen gerechten Ausgleich \nzwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr \ngewährleisten. \n\n33\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n13. September 1995 - 7 A 2646/92 -.\n\n34\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe liegen hier jedoch keine \nhinreichenden Anhaltspunkte vor, die nach allgemeiner \nLebenserfahrung konkret auf den wahrscheinlichen Eintritt \neines Schadens hinweisen und damit eine Gefahr im Sinne von \n§ 6 Abs. 2 Satz 1c BschS darstellen. Auch auf Grundlage des \nVortrags des Antragstellers ist ein konkreter Schadenseintritt \nderzeit nicht zu besorgen. Die von ihm behauptete Gefahr, daß \nder Baum bei Sturm Schäden erleiden könne, ist in keiner \nHinsicht substantiiert. Insbesondere besteht nach dem Ergebnis \nder Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter und den im \nOrtsterminsprotokoll wiedergegebenen sachkundigen \nErläuterungen des Vertreters des Umweltamtes des Beklagten \nkein Anhalt für die Annahme, daß die Tanne vorgeschädigt sein \nkönnte und in ihrer Standsicherheit daher bedroht wäre. Auch \ndie vom Kläger angesprochene Gefährdung der ca. 1,50 m vom \nStamm der Tanne entfernten Versorgungsleitungen ist durch \nkeinen Umstand konkretisiert. Daß Wurzeln eines Baumes auch zu \nBeschädigungen von Versorgungsleitungen führen können, ist \nzweifelsfrei; es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte \ndafür, daß die Wurzeln der in Rede stehenden Tanne sich in \nRichtung der Versorgungsleitungen des klägerischen Hauses und \nin einer Art ausgedehnt hätten, daß diese dort zu Schädigungen \nführen könnten; der Klägervortrag erschöpft sich hierzu in \nMutmaßungen. Schließlich ist es auch nicht konkret \nwahrscheinlich, daß die Tanne durch Blitzschlag gefährdet und \ndas klägerische Haus durch Folgewirkungen eines \nBlitzeinschlags in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. \nUngeachtet der Frage, ob das Risiko eines Blitzeinschlages \nüberhaupt noch als wahrscheinlicher Schadensfall angesehen \nwerden kann, leitet der Kläger - insoweit zu Recht - die \nAnnahme einer erhöhten Gefährdung aus dem Umstand, daß ein \nBaum dann \"bevorzugtes Objekt für Blitzschlaggefahren\" sein \nkann, wenn er besonders groß ist. Schon in der näheren \nUmgebung des Grundstücks des Antragstellers sind jedoch nach \nAugenschein einige weitere Bäume vorhanden, die eine ähnliche \nHöhe wie die zwar große, aber nicht herausragende Tanne des \nKlägers erreichen. Dies räumt der Kläger der Sache nach selbst \nein (Schriftsatz vom 22. November 1994), in dem er ausführt, \n\"daß die Tanne schon heute zu den höchsten Bäumen der weiten \nUmgebung gehört\". Die Wahrscheinlichkeit, daß gerade die Tanne \ndes Klägers von einem Blitz getroffen werden könnte, ist bei \ndiesen örtlichen Gegebenheiten nicht deutlich erhöht.\n\n35\n\nSchließlich beruft sich der Kläger zu Unrecht auf den \nErlaubnistatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1d BSchS, wonach die \nErlaubnis zum Entfernen eines Baumes zu erteilen ist, wenn der \nBaum krank ist und die Erhaltung nicht aufgrund öffentlicher \nBelange geboten oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. \nFür eine Erkrankung des Baumes hat sich im Ortstermin des \nBerichterstatters kein konkreter Anhalt ergeben. Daß ein Baum \nNadeln abwirft (die auch wieder nachwachsen), ist \ngerichtsbekannt. Anhand der Nadelfärbung, die der Vertreter \ndes Umweltamtes des Beklagten im Ortstermin in Augenschein \ngenommen hat, haben sich keine Anhaltspunkte für eine \nErkrankung des Baumes ergeben. Selbst wenn einzelne Zweige \nverdörren sollten (wie der Kläger mit Schriftsatz vom \n28. Oktober 1996 vorgetragen hat), mag dies zwar auf eine \nErkrankung der Tanne hinweisen - ohne daß sich hierfür im \nTermin zur Augenscheinseinnahme ersichtliche Anhaltspunkte \nergeben haben -. Jedenfalls aber ist die weitere Voraussetzung \ndes vorgenannten Erlaubnistatbestandes nicht gegeben, wonach \ndie Erhaltung der Tanne mit zumutbarem Aufwand nicht möglich \nsein darf. Verdörrte Zweige können (soweit überhaupt \nerforderlich) entfernt werden, ohne daß der Bestand der Tanne \ndadurch in Frage gestellt wäre.\n\n36\n\nGründe, die es rechtfertigen würden, wegen einer mit den \nRegelungen der Baumschutzsatzung nicht beabsichtigten Härte \neine Erlaubnis zu erteilen (§ 6 Abs. 3 BSchS), sind nicht \nersichtlich.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n38\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n40\n\nDie Streitwertentscheidung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-03/7-a-3778-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-03/7-a-3778-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311612","retrieved":"2026-07-09 03:42:13.754341+00:00"}}