{"status":"available","doknr":"OLD311611","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0203.25A353.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-02-03","aktenzeichen":"25 A 353/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 19. November 1996 wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Keine der \ndrei auf Seite 3 der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen \nrechtfertigt die Zulassung der Berufung.\n\n4\n\nDie Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht die \nEntscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen, auf die Klage des Asylbewerbers hin zu \nüberprüfen hat, ist in einem Fall wie dem vorliegenden ohne \nweiteres zu beantworten. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 14 AsylVfG a.F. ist bereits \nausgesprochen worden, daß in den Fällen, in denen sich das \nBundesamt in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 51 \nAbsätze 1 - 3 VwVfG lägen vor, zu einer Sachentscheidung für \nverpflichtet gehalten hat, eine gerichtliche Überprüfung des \nFolgeantrages in der Sache selbst ausscheidet.\n\n5\n\nVgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 \n- 9 C 285.86 -, InfAuslR 1988, 120, \n122, unter Bezugnahme auf das Urteil \nvom 13. Dezember 1962 - 3 C 75.59 -, \nBVerwGE 15, 196.\n\n6\n\nEs besteht kein Anlaß, insoweit die Rechtslage nach § 71 \nAsylVfG anders zu beurteilen. Dies bedeutet, daß das \nVerwaltungsgericht in allen Fällen, in denen das Bundesamt in \ndem auf einen Folgeantrag ergangenen Asylablehnungsbescheid \nfeststellt, die Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 und 3 VwVfG \nseien gegeben, dies zu überprüfen hat und in die sachliche \nÜberprüfung der mit dem Folgeantrag geltend gemachten \nAsylgründe erst eintreten kann, wenn es jene Feststellung des \nBundesamtes bestätigt. Zu Recht hat daher das \nVerwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Bescheid des \nBundesamtes vom 30. Januar 1996 auch insoweit überprüft, als \nzugunsten der Kläger die Voraussetzungen des § 51 \nAbsätze 1 - 3 VwVfG bejaht wurden.\n\n7\n\nDie Frage, ob das Verwaltungsgericht im Falle einer \nVerpflichtungsklage isoliert über den hierin enthaltenen \nAnfechtungsantrag entscheiden und auf diese Weise einen \nvollziehbaren Bescheid außer Kraft setzen kann, läßt sich \nanhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung \nebenfalls ohne weiteres beantworten. Es ist anerkannt, daß \nunter bestimmten Voraussetzungen über eine Verpflichtungsklage \nin der Weise zu entscheiden ist, daß unter Abweisung der Klage \nim übrigen der behördliche Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. \nDies ist vor allem in solchen Fällen in Betracht zu ziehen, in \ndenen der Ablehnungsbescheid eine über die Versagung des \nbegehrten Verwaltungsaktes hinausgehende, eigenständige \nBeschwer enthält.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1971 - 8 C 6.69 -, BVerwGE 39, 135, \n138 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 10. Dezember 1986 - 11 S 644/86 -, \nNVwZ 1987, 920, unter Hinweis auf \nBVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 \n- 1 C 5.69 -, BVerwGE 34, 325, 329.\n\n9\n\nDies wird immer dann der Fall sein, wenn auch das \nRechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage zu \nbejahen wäre.\n\n10\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n30. April 1971 - 6 C 35.68 -, BVerwGE \n38, 99; Urteil vom 18. Mai 1977 - 8 C \n44.76 -, BVerwGE 54, 54.\n\n11\n\nIm hier in Rede stehenden Fall eines asylrechtlichen \nFolgeantrages ist die Frage jedoch eindeutig im Sinne der \nBeklagten zu beantworten, ohne daß es insoweit der Klärung in \neinem Berufungsverfahren bedarf. Auch der Folgeantrag ist \ngemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG ein Asylantrag, \nmithin auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG sowie, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich \nablehnt, auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet \n(§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Scheitert der Folgeantrag bereits an \nden Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 - 3 VwVfG, so handelt \nes sich bei der Weigerung des Bundesamtes, ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen, der Sache nach ebenso um die \nAblehnung eines Asylantrages wie in den Fällen, in denen \n- nach Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Absätze 1 - 3 \nVwVfG - das Vorliegen materieller Asylgründe verneint wird. \nLehnt somit das Bundesamt - nach Bejahen der Voraussetzungen \ndes § 51 Absätze 1 - 3 VwVfG - das Asylbegehren ab und \nverneint im anschließenden Klageverfahren das \nVerwaltungsgericht sogar die Voraussetzungen des § 51 \nAbsätze 1 - 3 VwVfG, so erweist sich die das Asylbegehren \nablehnende Entscheidung des Bundesamtes im Ergebnis als \nzutreffend mit der Folge, daß die Klage auf Anerkennung als \nAsylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in vollem Umfang abzuweisen ist. Für eine \nTeilstattgabe durch Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen \ndes Bundesamtes ist in solchen Fällen kein Raum.\n\n12\n\nDer Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, \ndaß in einem Fall wie dem vorliegenden - bei Bejahung der \nVoraussetzungen des § 34 AsylVfG - auch die \nAbschiebungsandrohung des Bundesamtes zu bestätigen ist. Durch \ndie vom Bundesamt gesetzte günstigere Ausreisefrist ist der \nKläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, ein belastender Verwaltungsakt sei schon \nimmer dann rechtswidrig und aufzuheben, wenn die Behörde ihn \nnicht auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützt habe, ist \nunrichtig. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November \n1989 - 9 C 28.89 -, DVBl. 1990, 490 = \nNVwZ 1990, 673; Beschluß vom \n12. Dezember 1991 - 1 B 164.91 -, \nInfAuslR 1992, 38.\n\n14\n\nDie in der Antragsschrift weiter aufgeworfene Frage, ob das \nVerwaltungsgericht eine Entscheidung des Bundesamtes aufheben \nkann, obwohl die Kläger durch die Aufhebung im Hinblick auf \nden gestellten Verpflichtungsantrag nicht günstiger gestellt \nwerden, ist im oben stehenden Sinne zu beantworten und bedarf \ndaher ebenfalls nicht der Klärung in einem \nBerufungsverfahren.\n\n15\n\nDie Abweichungsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist \nunzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu stellenden \nDarlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. \nDanach muß die höherrangige gerichtliche Entscheidung, auf die \ndie Abweichungsrüge gestützt wird, nach Datum und Aktenzeichen \nbenannt und derjenige Rechtssatz bezeichnet werden, von dem \ndas angefochtene Urteil abweicht. Einzige gerichtliche \nEntscheidung, die in der Antragsschrift ordnungsgemäß benannt \nist, ist das Senatsurteil vom 30. September 1996 - 25 A \n789/96.A -. Doch fehlt es an der Darlegung eines im genannten \nSenatsurteil enthaltenen Rechtssatzes, von dem das \nVerwaltungsgericht abgewichen ist. Der allgemeine Hinweis in \nder Antragsschrift auf die Ausführungen des Senates zu dem dem \nBundesamt aufgegebenen Entscheidungsprogramm reicht nicht aus, \nzumal der Senat im zitierten Urteil zu der hier in Rede \nstehenden Folgeantragsproblematik nicht Stellung genommen hat. \nAus demselben Grunde genügt auch der Hinweis in der \nAntragsschrift auf Seite 19 des zitierten Senatsurteils nicht \nden Darlegungsanforderungen.\n\n16\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-03/25-a-353-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-02-03/25-a-353-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311611","retrieved":"2026-07-09 03:42:13.666893+00:00"}}