{"status":"available","doknr":"OLD311616","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0131.8B1576.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-31","aktenzeichen":"8 B 1576/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin \nauferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt \nDr. E. aus E. wird abgelehnt, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung, also die Beschwerde im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aus den nachfolgend \nunter 2. niedergelegten Gründen keine hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \niVm § 114 Zivilprozeßordnung - ZPO -).\n\n3\n\n2. Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen \nAntrag,\n\n4\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung vorläufig zu \nverpflichten, ihr mit Wirkung seit dem \n1. April 1996 die Kosten ihrer \nUnterkunft in der F. Straße \n, 45355 E. , in tatsächlicher Höhe \nzu übernehmen,\n\n5\n\nist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber nicht \nbegründet. \n\n6\n\nDer Senat folgt im Ausgangspunkt den zutreffenden Gründen \ndes angefochtenen Beschlusses und sieht insoweit zur \nVermeidung unnötiger Wiederholungen von einer eigenen \nBegründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), allerdings mit der \nMaßgabe, daß ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf \nÜbernahme von Unterkunftskosten von vornherein auf die Hälfte \ndes gesamten Kostenbetrages beschränkt ist. Denn jeder \nHilfesuchende kann nur seinen individuellen Hilfeanspruch \ngerichtlich geltend machen.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1993 \n- 5 C 3.91 -, Entscheidungen des BVerwG \n(BVerwGE) 92, 1 = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 44, 133 = Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) \n1993, 3153.\n\n8\n\nLeben - wie vorliegend - mehrere miteinander verwandte oder \nverschwägerte Personen in Haushaltsgemeinschaft, bestehen \ndaher die angemessenen Aufwendungen des Einzelnen für die \nUnterkunft lediglich in einem Teil der - im Grundsatz \nangemessenen - Miete, die für die Wohnung der \nHaushaltsgemeinschaft zu entrichten ist. Für den - auch hier \ngegebenen - Regelfall ist diese Miete deshalb nach der Zahl \nder zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne \nRücksicht auf deren Alter aufzuteilen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1988 - 5 C 68.85 -, BVerwGE 79, 17 \n= FEVS 37, 272 = NJW 1989, 313; \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschlüsse vom 7. Juni 1995 \n- 8 E 315/95 - und vom 4. September \n1996 - 8 B 1721/96 -.\n\n10\n\nErgänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der \nAntragstellerin sowie die Änderungen des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) und der Verordnung zur \nDurchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes \n- Regelsatzverordnung (RSVO) - durch das Gesetz zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) auf \nfolgendes hinzuweisen:\n\n11\n\nHinsichtlich der Bemühungen der Antragstellerin um eine \nkostengünstigere Wohnung in der Zeit vor der Einstellung der \nunterkunftsbezogenen Hilfegewährung durch den Antragsgegner \nergibt sich im Vergleich zu den schon erstinstanzlich \nvorgetragenen und im angefochtenen Beschluß zutreffend \ngewürdigten Einzelheiten nichts Neues. Es fällt vielmehr ins \nAuge, daß die erwähnten Zuschriften der Antragstellerin auf \nChiffreanzeigen in den \"B. Nachrichten\" vom 11. Januar \n1996 (Anlage A 5 zum Beschwerdeschriftsatz vom 21. Juni 1996) \nteilweise - zu welchem Teil bleibt offen - erst am 17. Januar \n1996 geschrieben worden sind; das gilt ausweislich der \nDatumsanzeige auch für das einzige übersandte Belegexemplar \n(Anlage A 6). Eine derart späte Reaktion kann aber unter den \nauch von der Antragstellerin ins Feld geführten Bedingungen \nauf dem Wohnungsmarkt nicht als ausreichendes Bemühen bewertet \nwerden. \n\n12\n\nSoweit die Antragstellerin auf Bemühungen nach dem 1. April \n1996 verweist, dürfte dies schon im Hinblick auf die bis dahin \nunzureichenden Nachweise über entsprechende Aktivitäten und \nvor allem die nicht anders als mit Desinteresse erklärbare \nVerweigerung einer Bewerbung auf die ihr vom Amt für \nWohnungswesen des Antragsgegners genannten insgesamt vier \nWohnungsangebote im März 1996 unerheblich sein. Denn \ninsbesondere bezüglich der ihr über das Amt für Wohnungswesen \nzur Kenntnis gelangten Wohnungen ist davon auszugehen, daß es \nder Antragstellerin möglich und zumutbar war, durch einen \nWohnungswechsel die Aufwendungen für ihre Unterkunft zu senken \n(vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO). \n\n13\n\nAuch für die Zeit nach dem 1. April 1996 hat die \nAntragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft \ngemacht, daß sie sich in der zumutbaren und gebotenen Weise \n- erfolglos - um eine Senkung ihrer Unterkunftskosten bemüht \nhat. Abgesehen davon, daß die nunmehr anwaltlich vertretene \nAntragstellerin ihr neues Vorbringen nicht in der nach § 123 \nAbs. 3 VwGO iVm den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO geforderten Weise \nglaubhaft gemacht hat, wäre insoweit die konkrete Darlegung \neinzelner Anmietungsversuche unter Angabe von Tatsachen über \nArt, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnis der \nBemühungen notwendig gewesen. Es ist einem Hilfesuchenden \nnämlich zuzumuten, allen Angeboten an privaten, städtischen \nund insbesondere an öffentlich geförderten Wohnungen \nnachzugehen und das Ergebnis seiner Bemühungen für den \nSozialhilfeträger nachvollziehbar zu dokumentieren.\n\n14\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n25. April 1996 - 24 B 799/96 -.\n\n15\n\nDas bloße Einreichen gesammelter Zeitungsannoncen (vgl. \nAnlage A 9 zur Beschwerdeschrift) genügt diesen - der \nAntragstellerin durch den Antragsgegner auch hinlänglich \nverdeutlichten - Anforderungen nicht. Auch die \nhandschriftlichen Anmerkungen, mit denen die Antragstellerin \ndie vorgelegten Anzeigen versehen hat, weisen nicht auf eine \nden Anforderungen genügende Bemühung um die Anmietung einer \npreislich angemessenen Wohnung hin. So geht aus diesen \nAnmerkungen hervor, daß die Antragstellerin während einer \nZeitspanne von rund drei Monaten etwa 32 schriftliche oder \ntelefonische Kontakte zu Wohnungsanbietern aufgenommen hat; \ndie Zahl der \"ausgewerteten\" Zeitungen beläuft sich auf \nlediglich 16 Exemplare. Nur ausnahmsweise finden sich \nerschöpfende Informationen über die Namen der von der \nAntragstellerin angerufenen Personen; angesichts der relativ \ngroßen Zahl von \"zu spät\" gekommenen Anrufen hätte zur \nDarlegung ausreichender Bemühungen auch die Angabe gehört, \nwann die Antragstellerin angerufen hat. Hinsichtlich der \nErgebnisse der schriftlichen Anfragen kann mangels näherer \nAngaben der Antragstellerin überwiegend nur vermutet werden, \ndaß sie keine Antwort erhalten hat. Ein Teil der mitgeteilten \nKontakte betrafen zudem Wohnungen, die im Hinblick auf Größe \nund Mietpreis (\"kalt\", ohne Nebenkosten) von vornherein nicht \nin Frage kommen konnten (Anlage A 11: 935 DM; A 23: 110 qm auf \nzwei Ebenen, 3 Balkone; A 24: 900 DM bzw. 1.200 DM; A 25: \n975 DM). Andererseits finden sich selbst unter den zur \nKenntnis gegebenen Anzeigen wiederholt solche, die (unter \nZugrundelegung der vom Antragsgegner eingeräumten Grenze von \n881 DM) angemessene Mietkosten auswiesen oder hierzu keine \nAngaben enthielten, aber offenbar von vornherein von der \nAntragstellerin außer Betracht gelassen worden sind, ohne daß \ndafür nachvollziehbare Gründe angegeben worden wären. Weiter \nhat die Antragstellerin, wie aus den übersandten Notizen \nersichtlich, einige Angebote nach telefonischer Nachfrage \nnicht weiterverfolgt, weil die Wohnraumgröße oder der \nZuschnitt der Räume nicht ihren Vorstellungen entsprachen; \nwarum indessen etwa 3-Raum-Wohnungen, sei es auch im \nDachgeschoß, in der Größenordnung zwischen 54 und 65 qm für \neinen Zweipersonenhaushalt (Anlage A 17, 18 und 24) nicht \nakzeptabel sein sollten, wird nicht ersichtlich. Angesichts \nder aufgezeigten Unzulänglichkeiten des ganz überwiegenden \nTeils der vorgelegten \"Bemühungsnachweise\" muß nicht \nabschließend darüber befunden werden, ob deren absolute Zahl \n- also pro Woche etwa deren drei - auf eine ausreichend \nintensive Unterkunftssuche der Antragstellerin schließen \nlassen; jedenfalls aufgrund der dargestellten Mängel einer \nVielzahl der dokumentierten Anmietungsversuche erweist sich \ndas Bemühen der Antragstellerin als unzureichend. Schließlich \nkann auch die - eine - Zeitungsannonce, welche die \nAntragstellerin selbst aufgegeben hat, nicht als ein \nwesentlicher Beitrag zum Auffinden einer geeigneten und \nangemessenen Unterkunft gewertet werden; vielmehr belegt der \nUmstand, daß die Antragstellerin in der Anzeige vom 8. Mai \n1996 (\"B. Nachrichten\") die gewünschte Wohnungsgröße \nmit 75 bis 80 qm angegeben hat, das Fehlen einer hinreichenden \nBereitschaft, unter Hintanstellung gehegter Idealvorstellungen \nwirksam die erforderliche Kostenminderung herbeizuführen.\n\n16\n\nEs kann schließlich davon ausgegangen werden, daß auch noch \nim gegenwärtigen Zeitpunkt die Möglichkeit der Antragstellerin \nbesteht, ihre Unterkunftsaufwendungen auf das \nsozialhilferechtlich Angemessene zu senken. Anhaltspunkte für \nzwischenzeitliche nachteilige Veränderungen auf dem örtlichen \nWohnungsmarkt sind nicht ersichtlich und auch nicht von der \nAntragstellerin glaubhaft behauptet worden. Vielmehr spricht \ndie von der Antragstellerin selbst angesprochene - bislang \noffenbar noch nicht umgesetzte - Möglichkeit einer \nKostensenkung durch Untervermieten eines Teils ihrer \nbisherigen Wohnung gerade für die gegenteilige Annahme.\n\n17\n\nDie Antragstellerin kann auch nicht den angemessenen Teil \nihrer Unterkunftskosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n18\n\nvgl. Urteile vom 21. Januar 1993 \n- 5 C 3.91 -, a.a.O., und vom 30. Mai \n1996 - 5 C 14.95 [u.a.] -, NJW \n1996, 3427 = Die Öffentliche Verwaltung \n(DÖV) 1997, 35,\n\n19\n\nkommt die Zuerkennung von Hilfeleistungen, die den \nUnterkunftsbedarf des Hilfesuchenden nicht abdecken, \ngrundsätzlich nicht in Betracht. Das gilt nicht nur in den \nFällen, in denen die Schutzvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 \nRSVO keine Anwendung findet, weil der Hilfesuchende die \nunangemessen teure Unterkunft während des Bezugs laufender \nHilfe zum Lebensunterhalt angemietet hat, sondern auch dann, \nwenn er nach Maßgabe der genannten Vorschrift die zumutbare \nMöglichkeit, die unangemessenen Unterkunftskosten etwa durch \neinen Wohnungswechsel auf ein angemessenes Maß zu senken, \nnicht nutzt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, \ndaß in ihrem Falle Besonderheiten vorliegen, die Anlaß geben \nkönnten, vorliegend davon abzuweichen. Insbesondere bietet das \nVorbringen der Antragstellerin keinen Grund für nähere \nErörterungen zu der Frage, ob das Vorhandensein \nanrechnungsfreier Einkünfte oder Vermögenswerte, mittels derer \ndie Differenz zwischen den tatsächlichen und den im Einzelfall \nangemessenen Unterkunftskosten ausgeglichen werden könnte, \nausnahmsweise die Zuerkennung eines bloßen \n\"Unterkunftskostenzuschusses\" rechtfertigen kann.\n\n20\n\nVgl. dazu Schmidt, Die Unterkunft im \nSozialhilferecht, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 1995, 1041 (1046).\n\n21\n\nNichts anderes folgt schließlich für die Zeit seit dem \n1. August 1996, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, aus der \nNeufassung des § 3 Abs. 1 RSVO. Denn der neu eingefügte \nSatz 3, 2. Halbsatz dieser Vorschrift, der innerhalb gewisser \n- noch zu erörtender - Grenzen einen Anspruch auf einen \nderartigen Unterkunftskostenzuschuß gibt, findet vorliegend \nschon deshalb keine Anwendung, weil kein Fall eines \nWohnungswechsels nach Kenntnisverschaffung der \nSozialhilfebehörde im Sinne des 1. Halbsatzes der genannten \nVorschrift vorliegt. Im übrigen führt die genannte Änderung \ndes § 3 Abs. 1 RSVO nicht zu einer Neubewertung der nicht \ndurch § 3 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz RSVO (n.F.) geregelten \nFallgruppen in dem Sinne, daß künftighin generell bei \nunangemessenen Unterkunftskosten, die nicht (mehr) gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 2 RSVO in voller Höhe übernommen werden können, \njedenfalls der (noch) angemessene Teil vom Sozialhilfeträger \nzu übernehmen wäre.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom \n30. September 1996 - 8 B 2066/96 - und \nvom 30. Oktober 1996 \n- 8 B 2304/96 -.\n\n23\n\nSchließlich kommt eine Kostenübernahme auch nicht auf der \nGrundlage des gleichfalls geänderten § 15a BSHG in \nBetracht.\n\n24\n\nSoweit § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. August \n1996 geltenden Fassung nunmehr vorsieht, daß die Hilfe gewährt \nwerden soll, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und \nohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht, hat die \nAntragstellerin nicht dargelegt, daß ihr ohne die beantragte \nHilfe Wohnungslosigkeit droht. Denn die neugeschaffene und im \nVergleich zum bisherigen Gesetzesstand zur Verengung des vom \nSozialhilfeträger auszuübenden Ermessens führende Vorschrift \ndes § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG greift nicht schon dann ein, wenn \nlediglich die Gefahr des Verlustes der gegenwärtigen Wohnung \nbesteht, sondern erst dann, wenn damit zu rechnen ist, daß der \nHilfesuchende nicht rechtzeitig (zumutbaren) Ersatz für die \nbisherige Wohnung finden wird.\n\n25\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n25. November 1996 - 8 B 1267/96 -.\n\n26\n\nAnhaltspunkte für eine der Antragstellerin und ihrer \nTochter drohende Wohnungslosigkeit nach einem \n- unterstellten - Verlust ihrer derzeitigen Wohnung bestehen \nnicht. Weder steht die grundsätzliche Bereitschaft des \nAntragsgegners zur Übernahme der Kosten einer angemessen \nteuren neuen Wohnung in Frage, noch hat die Antragstellerin \nüber allgemein gehaltene und nicht überzeugende Befürchtungen \nhinausgehend darlegen können, daß ihr als Mutter einer \n11-jährigen Tochter bzw. als schuldenbelasteter \nSozialhilfeempfängerin der Mietwohnungsmarkt vollständig oder \nauch nur weitgehend verschlossen wäre.\n\n27\n\nEin Anspruch der Antragstellerin auf die begehrten \nLeistungen ergibt sich auch nicht aus § 15a Abs. 1 Satz 1 \nBSHG, denn sie hat unbeschadet der tatsächlichen \nVoraussetzungen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß \ndas dem Antragsgegner nach dieser Vorschrift eingeräumte \nErmessen dahin gebunden ist, daß es nur in einer ihrem \nBegehren stattgebenden Weise fehlerfrei betätigt werden \nkönnte. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, daß der \nAntragsgegner der Antragstellerin über einen langen Zeitraum \nhinweg unter Fortgewährung der vollen Wohnungsaufwendungen \nGelegenheit gegeben hat, ihre Unterkunftskosten zu senken, \nohne daß die Antragstellerin dies mit dem gebotenen Nachdruck \nversucht hätte.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO. \n\n29\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-31/8-b-1576-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-31/8-b-1576-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311616","retrieved":"2026-07-09 03:42:14.096329+00:00"}}