{"status":"available","doknr":"OLD311621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0130.7B79.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-30","aktenzeichen":"7 B 79/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluß des Senats vom 21. Januar 1997 wird aufgehoben.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 12. No-\nvember 1996 gegen die Baugenehmigung Nr. 01207-96-01 des Antragsgegners vom 6. \nNovember 1996 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 12. Dezem-ber 1996 \n(Maßergänzung Gaube Trakt 1) wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten weiterhin stillzulegen.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten \ntragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag der Antragsteller ist nach der im vorliegenden \nVerfahren nur möglichen und auch gebotenen summarischen \nPrüfung entgegen der Auffassung des Antragsgegners in seinem \nSchriftsatz vom 27. Januar 1997 zulässig. Zwar trifft es zu, \ndaß der Antragsteller zu 1. nach den vorliegenden Unterlagen \nAlleineigentümer nur des Flurstücks 29 ist und die \nAntragsteller zu 2. bis 4. in ungeteilter Erbengemeinschaft \nMiteigentümer des Flurstücks 30 (wie auch der Flurstücke 812 \nund 312) sind. Beide Flurstücke sind jedoch gemeinsam mit dem \nWohnhaus S. straße 6 bebaut. Hiernach spricht alles \ndafür, daß alle Antragsteller jedenfalls Miteigentum an dem \nGebäude haben, das letztlich in seiner Wohnqualität von dem \nVorhaben der Beigeladenen betroffen ist, und demgemäß aus dem \nEigentum abgeleitete nachbarliche Abwehrrechte geltend machen \nkönnen.\n\n4\n\nDen Antragstellern steht ein solches Abwehrrecht gegenüber \ndem nunmehr genehmigten Objekt offensichtlich auch zu, so daß \ndie im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung \nzu Gunsten der Antragsteller ausgeht.\n\n5\n\nEin solches nachbarliches Abwehrrecht folgt allerdings \nnicht aus den in der Beschwerdebegründung angeführten \nGesichtspunkten - fehlende Bestimmtheit der Baugenehmigung,\n- Vollgeschoßeigenschaft des Kellergeschosses sowie\n- Unzumutbarkeit der rückwärtigen Andienung des Gebäudes.\nZu diesen Gesichtspunkten ist anzumerken:\n\n6\n\nDaß sich der Inhalt des Genehmigten \"erst unter \nHinzuziehung der bei der Behörde geführten Akte\" erschließt, \nmacht die Baugenehmigung nicht unbestimmt. Die von einer \nBaugenehmigung erfaßten Modalitäten eines genehmigten \nVorhabens ergeben sich nicht nur aus dem Text der \nBaugenehmigung selbst, sondern auch aus den mit \nGenehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Diese sind hier \neindeutig und in der angegriffenen Baugenehmigung, die durch \ndie klarstellende Nachtragsgenehmigung vom 12. Dezember 1996 \nergänzt wurde, auch ausdrücklich in Bezug genommen und zum \nGegenstand der Genehmigung gemacht worden. Daß die genehmigten \nBauvorlagen - abgesehen von der dem Bauherren auszuhändigenden \nAusfertigung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NW 95) - bei den \nBauakten der Behörde geführt werden, in die Betroffene ggf. \nnach § 29 VwVfG NW Einsicht nehmen können, ist eine \nSelbstverständlichkeit und rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n7\n\nEbensowenig bestehen - auch unter Berücksichtigung der \nAusführungen des Senats in seinem im Verfahren 7 B 1981/96 \nergangenen Beschluß vom 25. September 1996 - Bedenken gegen \ndie hier gemäß § 9 Abs. 3 BauO NW 95 antragsgemäß in den \ngenehmigten Bauvorlagen festgelegte Geländeoberfläche. Die \nErwägungen, die für die im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde \nstehende Entscheidung über die Vorgabe einer geänderten \nGeländeoberfläche nach § 9 Abs. 3 BauO NW 95 maßgeblich waren, \nsind auf Seite 2 (unten) der Baugenehmigung vom \n6. November 1996 näher verlautbart. Hiernach hat sich die \nBauaufsichtsbehörde wesentlich von der planerischen \nZielvorstellung leiten lassen, die den Festsetzungen des \nBebauungsplans für den hier betroffenen Bereich zugrunde lagen \nund ihren Niederschlag in der in der Baugenehmigung auch \nerwähnten sog. \"Planskizze\" gefunden haben, nämlich Schaffung \neines Geländes, das unter Beseitigung der im Bereich des \nGrundstücks der Beigeladenen gegebenen Vertiefung von der \nArnsberger Straße durchgehend bis zum Grundstück der \nAntragsteller hin abfällt. Damit ist ein sachlicher, auf den \nobjektiven Gegebenheiten der Lage der beiden \nNachbargrundstücke beruhender Grund für die Geländeveränderung \ngegeben.\n\n8\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom 29. Mai \n1995 - 7 B 1187/95 -.\n\n9\n\nAus den Verlautbarungen in der Baugenehmigung folgt \nzugleich, daß die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer \nErmessensentscheidung auch die Interessen der von der \nGeländeveränderung betroffenen Nachbarn - hier der \nAntragsteller - in den Blick genommen hat.\n\n10\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom \n29. September 1995 - 11 B 1258/95 -\n.\n\n11\n\nHinsichtlich eventueller Beeinträchtigungen des Grundstücks \nder Antragsteller durch die rückwärtige Andienung des \nstrittigen Objekts ist anzumerken, daß auf Grund der \ngenehmigten Bauvorlagen weder ein zu Lasten der Antragsteller \ngehender Verstoß gegen das hier nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 \nBauNVO einschlägige planungsrechtliche Gebot der \nRücksichtnahme noch - im Hinblick auf die sechs genehmigten \nStellplätze (vgl. den genehmigten Plan \"Außenanlagen Trakt 1 - \n5\"; Bl. 64 der Beiakte Heft 3) - gegen § 51 Abs. 8 BauO NW 95 \nerkennbar ist. In planungsrechtlicher Hinsicht ist zu \nberücksichtigen, daß sowohl die Grundstücke der Antragsteller \nals auch das der Beigeladenen in einem ausgewiesenen \nKerngebiet liegen, in dem nicht davon ausgegangen werden kann, \ndaß die nicht überbaubaren Grundstücksflächen frei von \nNutzungen auch durch Andienungs- und Stellplatzverkehr \nbleiben. Für eine Unzumutbarkeit der hier zu erwartenden \nAuswirkungen des genehmigten Alten- und Altenpflegeheimes - \nein solches wäre grundsätzlich sogar in einem reinen \nWohngebiet zulässig (vgl. § 3 Abs. 1, 2 und 4 BauNVO) - liegen \nauch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte vor; dies gilt \nauch für den vom Grundeigentum der Antragsteller nur rd. 5 bis \n7 m entfernten \"Notausgang Bettenevakuierung\". Die \nrückwärtigen Stellplätze sind immerhin mindestens 7 bis 9 m \nvom Grundeigentum der Antragsteller entfernt und werden über \ndie südöstlich des Grundeigentums der Antragsteller \nverlaufende S. straße angedient, die im Bebauungsplan \nals öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung \n(verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt ist. Bei dieser \nAusweisung müssen die Antragsteller damit rechnen, daß \nZufahrtverkehr des Nachbargrundstücks über die festgesetzte \nVerkehrsfläche in den neben ihrem Grundeigentum gelegenen \nBereich hineingeführt wird, der nicht etwa als besonders \nschützenswertes Hintergelände eines Wohnbereichs zu \nqualifizieren ist.\n\n12\n\nDas nunmehr genehmigte Objekt verstößt jedoch weiterhin - \nwie von den Antragstellern in ihrer Antragsschrift vom \n13. November 1996 ausdrücklich angesprochen wurde - zu Lasten \nder Antragsteller gegen nachbarschützendes \nBauplanungsrecht.\n\n13\n\nEs wahrt nicht die nordwestliche, zur Coventry-Brücke hin \nausgerichtete Baugrenze, die nach den genehmigten Bauvorlagen \num rd. 1 m überschritten wird. Auch diese Festsetzung ist \nzugunsten der Antragsteller nachbarschützend. Die gegenteilige \nAuffassung des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 seines \nBeschlusses vom 1. April 1996 (4 L 354/96), auf die die \nBeigeladene in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 1997 Bezug \nnimmt, geht schon insoweit von einem unzutreffenden \nSachverhalt aus, als die genannte Baugrenze - jedenfalls in \nihren Auswirkungen - keineswegs dem Grundeigentum der \nAntragsteller \"abgewandt\" ist. Diese Baugrenze führt auf das \nGrundeigentum der Antragsteller zu und hat - bezogen auf \ndieses - zur Folge, daß es die auf das Grundeigentum der \nAntragsteller einwirkende Breite des Baukörpers der \nBeigeladenen beeinflußt. Auch diese Breite der zulässigen \nBebauung ist im Bebauungsplanverfahren deutlich reduziert \nworden, wie aus einem Vergleich des ursprünglichen \nPlanentwurfs mit der auf Grund der Einwendungen des \nRechtsvorgängers der Antragsteller schließlich festgesetzten \nPlanung folgt. Wenn in den von der Beigeladenen angeführten \nErwägungen des Rates der Stadt Meschede - vgl. auch Seite 7 \nder dem Senat vorliegenden Bebauungsplanbegründung vom 18. \nDezember 1986 - von einer Rücknahme der \"Baumasse an der \nB. Straße hinsichtlich Geschossigkeit und überbaubare \nGrundstücksfläche\" (Unterstreichung durch den Senat) die Rede \nist, bezieht sich dies ersichtlich auf alle Baugrenzen, deren \nVeränderung die Baumasse zugunsten des Wohngrundstücks der \nAntragsteller verringert. Insoweit ist gerade auch die hier in \nRede stehende nordwestliche Baugrenze von erheblicher \nBedeutung, weil sie die Breite der südwestlich des \nGrundeigentums der Antragsteller zulässigen Bebauung steuert \nund es dem Rechtsvorgänger der Antragsteller nach seinem \nEinwendungsschreiben vom 6. Januar 1986 gerade auch darauf \nankam, daß die überbaubare Grundstücksfläche des \nNachbargrundstücks insgesamt reduziert und nicht nur von \nseinem Grundeigentum abgerückt wird. Damit ist auch bezüglich \nder nordwestlichen Baugrenze, mit deren nachbarschützendem \nCharakter sich der Senat in seinen früheren Entscheidungen \nnicht abschließend zu befassen hatte, festzuhalten, daß diese \n- wie auch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im \nBereich des Trakts 1 - zugunsten der Antragsteller \nnachbarschützend ist.\n\n14\n\nDer Verstoß gegen diese Festsetzung, der im \nBaugenehmigungsverfahren auch gesehen wurde, kann durch eine \nrechtmäßige Befreiung nicht behoben werden. Zwar wurde eine \nsolche Befreiung auf Seite 3 der Baugenehmigung vom \n6. November 1996 ausgesprochen. Weder dem Text der \nBaugenehmigung noch den sonstigen, dem Senat vorgelegten \nUnterlagen läßt sich jedoch entnehmen, auf welche der \nAlternativen des § 31 Abs. 2 BauGB die im Ermessen der \nBauaufsichtsbehörde stehende Befreiung überhaupt gestützt wird \nund von welchen Erwägungen - insbesondere auch \"unter \nWürdigung nachbarlicher Interessen\" - der Antragsgegner bei \nseiner Entscheidung ausgegangen ist. Es sind auch keine \nAnhaltspunkte erkennbar, die die ausgesprochene Befreiung \nrechtfertigen können. Von einer \"offenbar nicht beabsichtigten \nHärte\" bei Durchführung des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 \nBauGB) kann keine Rede sein; das Grundstück der Beigeladenen \nist nach den objektiven Gegebenheiten vielmehr ohne weiteres \nplankonform nutzbar. Gründe des Wohls der Allgemeinheit im \nSinne von § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB - auch iVm § 4 Abs. 1a \nBauGBMaßnG - , die eine Überschreitung der im Bebauungsplan \nfestgesetzten Ausnutzbarkeiten des Grundstücks der \nBeigeladenen rechtfertigen, trägt der Antragsgegner selbst \nnicht vor. Ebensowenig ist erkennbar, daß ein auch für eine \nBefreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlicher \n\"atypischer Sachverhalt\"\n\n15\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse \nvom 31. August 1989 - 4 B 161.88 - BRS \n49 Nr. 16 und vom 20. November 1989 \n- 4 B 163.89 - BRS 49 Nr. 175 -\n\n16\n\nvorliegt. Der hier gegebene \"besondere\" Umstand, daß das \nGrundstück der Beigeladenen im Zeitpunkt der Erteilung der \nstrittigen Baugenehmigung bereits mit einem im Rohbau \nfortgeschrittenen Bauwerk in den nunmehr genehmigten \nDimensionen bebaut war, rechtfertigt als solcher jedenfalls \nkeine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Im \nübrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die hier \nausgesprochene Befreiung von der nachbarschützenden \nBaugrenzenfestsetzung, deren nachbarschützenden Charakter der \nPlangeber in aller Deutlichkeit verlautbart hat, \"auch unter \nWürdigung nachbarlicher Interessen\" mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar wäre.\n\n17\n\nDer nach alledem gegebene Verstoß gegen die hier in Rede \nstehende nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans \nerfaßt das gesamte genehmigte Vorhaben mit der Folge, daß der \nAntrag der Antragsteller in vollem Umfang Erfolg hat. Für eine \nBeschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller oder jedenfalls der Stillegung \ndes Bauvorhabens auf den Trakt 1 ist schon deshalb kein Raum, \nweil die von der strittigen Genehmigung erfaßten Trakte 1 bis \n3 baulich eine Einheit bilden und auch funktional derart \naufeinander abgestimmt sind, daß eine Abtrennung des Trakts 1 \nvon dem Gesamtobjekt zugleich Umplanungen in den Trakten 2 und \n3 bedingt, die die Behörde (oder das Gericht) nicht selbst für \nden Bauherren vornehmen kann. So enthält etwa der Trakt 1 den \neinzigen weitgehend ebenerdigen \"Notausgang\" des Alten- und \nAltenpflegeheimes mit Bettenevakuierung sowie im Kellergeschoß \nauch andere für den Betrieb unabdingbare Funktionsräume.\n\n18\n\nSchließlich weist der Senat auch im vorliegenden Verfahren \ndarauf hin, daß er keinen Anlaß hat, das strittige Objekt \nunter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten abschließend \nauf seine Nachbarverträglichkeit zu prüfen.\n\n19\n\nDie Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, \n162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-30/7-b-79-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-30/7-b-79-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311621","retrieved":"2026-07-09 03:42:14.762237+00:00"}}