{"status":"available","doknr":"OLD311620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0130.25B2973.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-30","aktenzeichen":"25 B 2973/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 2. Oktober 1996 wird auf Kosten des Antragsgegners \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen \nAntrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern und den \nAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nabzulehnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen \nAnordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht \n(§ 123 Absätze 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO). \nAuf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird \ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das \nBeschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine \nabweichende Beurteilung.\n\n5\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß \nes für den geltend gemachten Anspruch auf Eintragung ins \nMelderegister allein auf die im Meldegesetz NW normierten \nVoraussetzungen ankommt, nicht aber auch darauf, ob der \nbetreffende Ausländer nach den ausländer- und \nasylverfahrensrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, in der \nfraglichen Gemeinde Wohnung zu nehmen. Die Meldebehörden \nerfüllen bei der Ausführung des Meldegesetzes NW Aufgaben der \nMassenverwaltung. Damit verträgt es sich nicht, wenn sie im \nFall eines Ausländers, der im Gemeindegebiet Wohnung genommen \nhat und damit die Voraussetzungen für die Registrierung nach \n§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 15 MG NW erfüllt, der Frage nachgeht, ob \ner nach den Bestimmungen des Ausländerrechts und des \nAsylverfahrensrechts zur Wohnungnahme in der Gemeinde \nberechtigt ist. Die Klärung dieser - keineswegs immer leicht \nzu beantwortenden - Frage ist vielmehr Aufgabe der zur \nAusführung jener Gesetze berufenen Behörden. Es ist deren \nSache, aufenthaltsrechtliche Beschränkungen - insbesondere \ndurch Erlaß und Vollstreckung dahingehender \nOrdnungsverfügungen - dem Ausländer gegenüber durchzusetzen. \nNehmen diese jedoch ein rechtswidriges Verhalten des \nAusländers tatenlos hin, so kann in der Verweigerung der \nEintragung ins Melderegister keine geeignete Sanktion liegen. \nDenn dadurch allein wird der den aufenthaltsbeschränkenden \nAnordnungen zuwiderlaufende Daueraufenthalt des Ausländers in \nder Gemeinde nicht beendet.\n\n6\n\nAbgesehen davon kann anhand des vorliegenden Akteninhalts \nnicht festgestellt werden, daß die Antragstellerin rechtlich \ngehindert ist, in der Stadt H. Wohnung zu nehmen. \nAusweislich der Ausländerakte ist sie Inhaberin einer auf das \nLand Nordrhein-Westfalen beschränkten Duldung. Da diese \nweitere räumliche Beschränkungen nicht enthält, könnte sich \neine Verpflichtung der Antragstellerin, in der Gemeinde \nS. Wohnung zu nehmen, nur ergeben, wenn die \ndiesbezügliche Zuweisung im Bescheid der Bezirksregierung \nArnsberg vom 6. Dezember 1994 weiter Geltung beanspruchte. \nDavon kann indes nicht ausgegangen werden.\n\n7\n\nAllerdings verliert eine Zuweisungsentscheidung nach § 50 \nAbs. 4 AsylVfG ihre Wirksamkeit nicht bereits mit der \nunanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages. Sie bleibt vielmehr \ngrundsätzlich bis zur aufenthaltsrechtlichen Abwicklung \nbestehen.\n\n8\n\nVgl. zu § 22 AsylVfG a.F.: BVerwG, Urteil vom \n25. Oktober 1988 - 9 C 2.88 -, DVBl. 1989, 262 = \nNVwZ 1989, 473; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C \n155.90 -, NVwZ 1993, 276, 278; OVG NW, Beschluß \nvom 18. April 1989 - 19 B 585/89 -, NWVBl. 1989, \n446; zu § 50 AsylVfG n.F.: OVG NW, Beschluß vom \n2. Juni 1995 - 18 B 2001/94 -.\n\n9\n\nHingegen wird die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos, \nwenn dem Ausländer ungeachtet der unanfechtbaren Ablehnung \nseines Asylantrages der weitere Aufenthalt aus \nasylunabhängigen Gründen ermöglicht wird. Ein derartiger \nAnschlußaufenthalt kann auch durch eine über einen \nvoraussichtlich längeren Zeitraum jeweils zu verlängernde \nDuldung erwirkt werden, die nicht nur der Abwicklung des \nvorausgegangenen Asylverfahrens und des dadurch bedingten \nAufenthalts dient.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 \n- 9 C 28.89 -, DVBl. 1990, 490 = NVwZ 1990, 673; \nUrteil vom 31. März 1992, aaO; OVG NW, Beschluß \nvom 18. April 1989, aaO, 447; Beschluß vom 2. Juni \n1995 - 18 B 2001/94 -.\n\n11\n\nSo liegt es hier. Nachdem das Asylverfahren der \nAntragstellerin aufgrund des am 24. Februar 1996 rechtskräftig \ngewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 1996 \n- 13 K 14176/94.A - abgeschlossen war, hat ihr die \nAusländerbehörde unter dem 29. April 1996 eine Duldung \nerteilt, die nicht nur der Abwicklung des Asylverfahrens bis \nzur alsbaldigen Aufenthaltsbeendigung diente. Vielmehr trug \ndie auf § 55 Abs. 4 AuslG gestützte Duldung dem Umstand \nRechnung, daß in der Person der Antragstellerin als Albanerin \naus dem Kosovo ein faktisches Abschiebungshindernis bestand, \nweil die Grenzstellen von Serbien/ Montenegro \n(\"Restjugoslawien\") abgelehnte Asylbewerber zurückzuweisen \npflegten.\n\n12\n\nVgl. Nr. 3 Buchstaben b und e des Erlasses des \nInnenministeriums NW vom 29. November 1995 - I B \n3/44.386-I 14/K 16/B 2/S 21/M 16 -.\n\n13\n\nAuch wenn die Duldung jeweils nur für wenige Monate \nausgestellt bzw. verlängert wurde, so war doch damals nicht \nabzusehen, ob und wann das Abschiebungshindernis entfallen \nwürde. Ist die Zuweisungsentscheidung vom 6. Dezember 1994 \ndaher mit der Erteilung der Duldung am 29. April 1996 \ngegenstandslos geworden, so gilt dasselbe für den Bescheid der \nBezirksregierung Arnsberg vom 8. März 1996, durch welchen \nunter Ablehnung des Umverteilungsantrages der Antragstellerin \njene Entscheidung bestätigt wurde. Da die \nZuweisungsentscheidung endgültig erloschen war, kann sie auch \ndann keine Wirksamkeit mehr entfalten, wenn nunmehr aufgrund \ndes Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik \nDeutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 10. Oktober \n1996 die Abschiebung der Antragstellerin ins Auge gefaßt \nwerden sollte.\n\n14\n\nVgl. im übrigen Nr. 3 des dazu ergangenen \nErlasses des Innenministeriums NW vom \n18. Dezember 1996 - I B 5/6.2.1 -.\n\n15\n\nEine Verpflichtung der Antragstellerin zur Wohnungnahme in \nS. ergibt sich schließlich nicht aus der \nBescheinigung der Ausländerbehörde des Kreises O. vom \n2. Juli 1996. Denn diese enthält keine eigenständige Regelung, \nsondern verweist lediglich auf die Zuweisungsentscheidung der \nBezirksregierung Arnsberg, die jedoch - wie dargelegt - \ngegenstandslos geworden ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-30/25-b-2973-96","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-30/25-b-2973-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311620","retrieved":"2026-07-09 03:42:14.676855+00:00"}}