{"status":"available","doknr":"OLD311619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0130.19A4423.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-30","aktenzeichen":"19 A 4423/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1924 geborene Kläger besuchte nach vier Jahren Volksschule \nvon 1934 bis 1940 eine Oberschule (Realgymnasium) in Z. \n(Sachsen). Im Jahre 1949 schloß er ein fünfsemestriges Studium an \nder Ingenieurschule für Bauwesen in G. (Sachsen) als \nIngenieur der Fachrichtung Hochbau ab. \n\n3\n\n1952 unterzog er sich in Düsseldorf mit Erfolg der \nBaumeisterprüfung. In der Folgezeit war er als Architekt und \nBaumeister tätig. 1970 wurde ihm die Berechtigung zum Führen der \nstaatlichen Bezeichnung Ingenieur \"Ingenieur (grad.)\" und 1982 die \nBerechtigung zum Führen des entsprechenden Diplomgrades \"Diplom-\nIngenieur (Dipl.-Ing.)\" erteilt. Am 12. Februar 1993 erteilte ihm \ndie Universidad Católica de Cuenca\" - UCC - in Ecuador den Titel \n\"Doctor en ingenieria civil\" (Doktor des Bauingenieurwesens).\n\n4\n\nIm März 1993 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die \nErteilung der Zustimmung zum Führen seines in Ecuador erworbenen \nakademischen Grades. Nachdem der Beklagte den Antrag unter Hinweis \nauf ein fehlendes Hochschulstudim mit Bescheid vom 23. April 1993 \nabgelehnt hatte, führte der Kläger zur Begründung der hiergegen \nerhobenen Klage (15 K 4659/93 VG Düsseldorf) aus, daß nur ca. 5 % \naller damaligen Bauingenieure die allumfassende und schwierige \nPrüfung zum Baumeister abgelegt hätten und er nach eingehender \nPrüfung seines wissenschaftlichen und beruflichen Werdeganges zur \nPromotion zugelassen worden sei. Seine Dissertation zum Thema \"Die \ntechnische Entwicklung bei der Errichtung von Tankstellen in \nDeutschland unter ökonomischen und ökologischen Aspekten\" habe über \n300 gedruckte DIN-A 4 Seiten umfaßt. \n\n5\n\nNachdem der Beklagte den Ablehnungsbescheid in einem Termin zur \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgehoben hatte, \nversagte er die Zustimmung zur Führung des Grades mit Bescheid vom \n12. November 1993 erneut und führte zur Begründung aus: Die UCC sei \nkeine gleichwertige Hochschule im Sinne von § 141 Abs. 1 Sätze 4 und \n5 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Universitätsgesetz - UG -). Nach einer Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 16. September 1993 an das niedersächsische Ministerium für \nWissenschaft und Kultur verkaufe sie unter der Leitung ihres Rektors \nDr. C. C. M. und unter Mithilfe des deutschen \nStaatsangehörigen F. J. K. Doktortitel. Selbst wenn \neine Doktorarbeit vorgelegt werde, finde allenfalls eine \noberflächliche Prüfung statt. Die fehlende Gleichwertigkeit folge \nferner daraus, daß die Hochschule den Kläger zur Promotion \nzugelassen habe, obwohl er nicht im Besitz der Hochschulreife sei \nund weder die Durchführung eines Studiums noch eines \nPromotionsstudiums in Cuenca nachgewiesen habe. \n\n6\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung \nausgeführt, daß die UCC nordrhein-westfälischen Hochschulen \ngrundsätzlich gleichwertig sei. Gleichheit in dem Sinne, daß an \nausländischen Hochschulen die gleichen Voraussetzungen für die \nZulassung zur Promotion gelten müßten, könne auch im Hinblick auf \ndas Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 \ndes Grundgesetzes nicht verlangt werden, zumal die Promotion \nausschließlich die im Promotionsverfahren erbrachten Leistungen \nbelohne. Der Kläger habe den Doktorgrad nicht gekauft, sondern nur \ndie in der amtlichen Gebührentabelle festgesetzten Gebühren \n(insgesamt 10.400 US-Dollar) bezahlt.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 12. November 1993 zu \nverpflichten, ihm die Zustimmung zur Führung \ndes Grades der Universidad Católica de \nCuenca/Ecuador \"Doctor en ingenieria civil\" \nzu erteilen,\nhilfsweise,\nden Beklagten zu verpflichten, ihn unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu bescheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im \nVerwaltungsverfahren beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hat auf eine \nAnfrage des Verwaltungsgerichts im März 1994 mitgeteilt, daß die \n\"Universidad Católica de Cuenca\" in Ecuador eine staatlich \nanerkannte Privathochschule und der Zentralstelle bereits mehrfach \nwegen ihrer dubiosen Titelvergabepraxis an ausländische \nStaatsangehörige aufgefallen sei. Sie habe zum Teil Doktortitel oder \nEhrendoktortitel in Fächern vergeben, die dort gar nicht oder nur \nbis zum 1. Examen studiert werden könnten. Im Bauwesen könne dort \nkein Doktorgrad erworben werden.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Mai \n1995, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen.\n\n13\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Berufung eingelegt und führt weiter \naus: Der Vorwurf, die Verleihungshochschule würde akademische Grade \nverkaufen, sei falsch. Die in einem anderen Verfahren eingeholte \nAuskunft des Auswärtigen Amtes, in der dieser Vorwurf aufgestellt \nwerde, sei im Verfahren des Klägers nicht verwertbar. Auch die Höhe \nder vom Kläger gezahlten Gebühren sei kein Indiz für einen Kauf des \nTitels, sondern nur Ausdruck des Umstandes, daß die Universität \nkeine der staatlichen Förderung von Hochschulen in Deutschland \nvergleichbare Förderung erhalte. Ausweislich des vorgelegten \noffiziellen Prospekts der Verleihungshochschule sei die Promotion \nauch in einem Fach erfolgt, das dort studiert werden könne, nämlich \nin dem fünfjährigen Studiengang zum \"Ingeniero Civil\". An der \nGleichwertigkeit fehle es nicht deshalb, weil die Universität die \nZulassung nicht von der Hochschulreife abhängig mache, sondern auch \neine gleichwertige Ausbildung genügen lasse. Kriterium für die \nGleichwertigkeit sei allein die im Promotionsverfahren zu \nerbringende Leistung.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nden erstinstanzlich gestellten Anträgen zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr meint, daß ausweislich der vom Kläger im Berufungsverfahren \nvorgelegten Unterlagen der Hochschule jedenfalls die \nVerleihungspraxis der UCC an Ausländer so stark von der an sonstigen \nHochschulen üblichen Weise abweiche, daß hieraus die fehlende \nGleichwertigkeit folge.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nKläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte verpflichtet \nwird, ihm die Zustimmung zur Führung des in Ecuador erworbenen \nGrades zu erteilen oder hierüber unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid \ndes Beklagten vom 12. November 1993 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n23\n\nDer Kläger kann sein Begehren nicht auf § 141 Abs. 3 Sätze 1 und \n2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Universitätsgesetz - UG -) - bisher: Gesetz über die \nwissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \n(WissHG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV \nNW S. 532) in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren der \nZustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade (VO. AGr.) \nvom 13. Mai 1993 (GV NW S. 338) stützen. Der geltend gemachte \nAnspruch ist nach diesen Vorschriften zu beurteilen, obwohl der \nKläger den streitgegenständlichen Doktorgrad zu einem Zeitpunkt \nerworben und den Antrag auf Zustimmung gestellt hat, als noch § 141 \nAbs. 1 Satz 2 und 3 WissHG vom 20. November 1979 (GV NW S. 926) in \nder Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1991 (GV NW \nS. 518) in Verbindung mit der VO. AGr. vom 23. Dezember 1987 (GV NW \nS. 42) anzuwenden war. Denn bei einer Verpflichtungsklage, wie sie \nvom Kläger zutreffend erhoben worden ist, ist grundsätzlich auf die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nabzustellen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz kommt hier schon \ndeshalb nicht in Betracht, weil § 141 UG und § 141 WissHG mit \nAusnahme weniger Änderungen redaktioneller Art den gleichen Wortlaut \nhaben und auch im übrigen die nunmehr geltenden Vorschriften, \ninsbesondere die VO. Agr. vom 13. Mai 1993, für die hier maßgebliche \nRechtsfrage materiell keine Änderung gegenüber den noch zum \nZeitpunkt der Verleihung des Titels im Februar 1993 und zum \nZeitpunkt der Antragstellung im März 1993 anzuwendenden Bestimmungen \nenthalten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides im \nNovember 1993 galt ohnehin bereits das neue Recht.\n\n24\n\nNach § 141 Abs. 3 Satz 2 UG ist die Zustimmung nur zu erteilen, \nwenn der Grad von einer Hochschule verliehen wurde und diese \nHochschule den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes \ngleichwertig ist. Sie ist nach § 141 Abs. 3 Satz 4 UG zu versagen, \nwenn die Hochschule nicht gleichwertig ist oder die Gleichwertigkeit \nnicht festgestellt werden kann. Die Einzelheiten zu dem Verfahren \nder Zustimmung und den Gründen der Versagung regelt die noch auf der \nGrundlage des § 141 Abs. 3 Satz 7 WissHG in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 6. Dezember 1991 (GV NW S. 518) erlassene VO. \nAGr. vom 13. Mai 1993, die nach der Übergangsregelung in § 12 Abs. 2 \nVO. AGr. auf alle nach dem 19. Dezember 1991 anhängig gewordenen \nVerfahren Anwendung findet.\n\n25\n\nDer im Gesetz nicht definierte unbestimmte Rechtsbegriff der \nGleichwertigkeit eröffnet der Behörde keinen Beurteilungsspielraum, \nsondern ist vom Gericht voll nachprüfbar.\n\n26\n\nVgl. nur Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile \nvom 29. November 1995 - 19 A 101/94 - und vom \n16. November 1993 - 19 A 1482/93 - \nm.w.N..\n\n27\n\nBei der Auslegung ist der Zweck der in § 141 Abs. 3 UG \nenthaltenen Regelung zu berücksichtigen. Sie soll einerseits die \nInhaber deutscher akademischer Grade davor schützen, daß ihre \nerworbene Rechtsstellung durch mißbräuchliche Benutzung gleicher \noder ähnlicher Bezeichnungen, die nicht unter den in Deutschland \nüblichen Bedingungen oder unter vergleichbaren Voraussetzungen \nerworben wurden, beeinträchtigt oder entwertet wird; andererseits \nsoll auch die Allgemeinheit davor bewahrt werden, durch nicht \nvergleichbare ausländische Titel irregeführt zu werden.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluß vom 18. Juni 1987 - 7 B 121.87 -, \nBuchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 9 und Urteil vom \n23. Juni 1967 - VII C 20.66 -, BVerwGE 27, \n222 (224); OVG NW, Urteil vom 16. Februar \n1990 - 19 A 905/88 -, NVwZ 1991, 186 (187) \nund Urteil vom 24. November 1988 - 4 A 973/88 \n-, WissR 1989, 271 (272); BayVGH, Urteil vom \n9. April 1984 - Nr. 7 B 83 A.258 -, DVBl. \n1985, 67;\n\n29\n\nBei dem anzustellenden Vergleich der Hochschulen muß das \nregelmäßige Anforderungsprofil für die Erlangung des ausländischen \nGrades den regelmäßig geforderten Leistungen für den nordrhein-\nwestfälischen Grad entsprechen. An der Gleichwertigkeit der \nHochschule im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 7 UG iVm § 7 Abs. 1 VO. \nAGr., § 114 Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 WissHG fehlt es jedenfalls \npartiell, wenn an ihr der Grad von bestimmten Personengruppen \n- z. B. Ausländern - unter Bedingungen erworben werden kann, die \ngemessen an den Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung oder \ngemessen am tatsächlichen Lehrangebot oder im Hinblick auf die \nZulassungsbedingungen der ausländischen Hochschule nicht die Gewähr \nfür eine hinreichende wissenschaftliche Qualifikation der \nPromotionsleistung bieten (§ 114 Nr. 4, 5 UG). Es kommt dagegen \nnicht - wie der Kläger meint - auf die wissenschaftliche Qualität \nder jeweils erbrachten individuellen Leistungen eines Antragstellers \nan. Deren Einordnung würde ein wissenschaftliches Werturteil \nvoraussetzen, das einer behördlichen und gerichtlichen Überprüfung \nweitgehend entzogen ist. \n\n30\n\nVgl. zur materiellen Gleichwertigkeit von \nGraden: BVerwG , Urteil vom 25. August 1993 - \n6 C 4.91 -, Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 14; \nOVG NW, Urteil vom 20. August 1984 - 16 A \n2574/83 -, WissR 1985, 182 (185 f.), Urteil \nvom 19. Mai 1988 - 4 A 422/87 - und Urteil \nvom 3. Mai 1991 - 19 A 2406/88 -; so auch \nBayVGH, Urteil vom 9. April 1984 - 7 B 83 \nA.258 -, aaO. (69).\n\n31\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die UCC Hochschulen im \nGeltungsbereich des Universitätsgesetzes - jedenfalls soweit sie \nGrade an Ausländer verleiht - nicht gleichwertig; die Zustimmung ist \ndeshalb gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 UG zu versagen.\n\n32\n\nEs kann offen bleiben, ob die an der in Ecuador staatlich \nanerkannten Privathochschule UCC geltenden Hochschulzugangs- und \nPromotionsvoraussetzungen für Inländer denen nordrhein-westfälischer \nHochschulen gleichwertig sind. Die fehlende Gleichwertigkeit der \nPromotionsvoraussetzungen für Ausländer folgt bereits aus der vom \nKläger im Berufungsverfahren vorgelegten \"Ordnung für die Verleihung \nund Anerkennung von Titeln an Ausländer\" - Ordnung -. Diese läßt \numfassend Befreiung von allen Voraussetzungen zu, die die Erbringung \nvon Leistungen und die Anwesenheit an der Universität erfordern. So \nkann nach Art. 5 der Ordnung bei außerordentlichen Wohltätern der \nUniversität auf eine Doktorarbeit und nach Art. 10 in nicht näher \nbestimmten Sonderfällen in Ansehung der Persönlichkeit des \nGraduierten auf die Verteidigung der Arbeit in einer mündlichen \nPrüfung verzichtet werden. Art. 13 sieht in ebenfalls nicht näher \numschriebenen Sonderfällen u. a. bei Persönlichkeiten, die sich \ndurch \"hervorragende Leistungen zum Wohl der Universität\" (worunter \nebenso wie bei den außerordentlichen Wohltätern\" im Sinne von Art. 5 \nauch Geldleistungen fallen können) ausgezeichnet haben darüberhinaus \ndie Verleihung des Doktorgrades als Titel in der Weise vor, daß der \nRektor unabhängig vom Fachgebiet die eingereichte Arbeit als \nGraduierungs-, Promotions- oder Habilitationsschrift \"anerkennt\". \nFerner kann - wiederum \"unter besonderen Umständen\" - von der \npersönlichen Anwesenheit des Graduierten bei der Verleihung des \nTitels abgesehen werden (Art. 15).\n\n33\n\nSchon daraus folgt, daß die UCC jedenfalls partiell nicht \ngleichwertig ist. Der Doktorgrad kann dort von Ausländern unter \nBedingungen erworben werden, die nicht die Gewähr für eine \nhinreichende wissenschaftliche Qualifikation der Promotionsleistung \nbieten. Nach § 94 Abs. 1 UG wird die durch die Promotion \nnachzuweisende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit \ndagegen nur auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen \nschriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung \nfestgestellt.\n\n34\n\nSpeziell bei Ausländern sind auch die Zulassungsbedingungen der \nUCC nicht mit denen nordrhein-westfälischer Hochschulen \ngleichwertig. Während im Geltungsbereich des UG wie auch schon des \nWissHG für den Besuch der Hochschule die allgemeine oder \nfachgebundene Hochschulreife, jedenfalls aber der Nachweis einer \nvergleichbaren Qualifikation im Rahmen einer Einstufungsprüfung, \ngefordert wird (§§ 65, 66 Abs. 2 UG) und deshalb nach § 3 Satz 1 \nNr. 2 VO. AGr. vom 13. Mai 1993 wie schon nach § 4 Satz 1 Nr. 2 VO. \nAGr. vom 23. Dezember 1987 mit dem Antrag auf Zustimmung das Zeugnis \nder Hochschulreife vorzulegen ist, kann an der UCC ein Grad ohne \nHochschulreife oder eine vergleichbare Qualifikation erworben \nwerden. Dies zeigt der Fall des Klägers, der weder im Besitz der \nHochschulreife ist noch eine vergleichbare Qualifikation nachweisen \nmußte. Daß die Qualifikation des Bewerbers jedenfalls bei Ausländern \nfür die UCC keine Rolle spielt, folgt auch daraus, daß der Kläger \ntrotz ausdrücklicher Anforderung des Gerichts ohne Begründung keine \nUnterlagen zu der von ihm selbst in dem Verfahren 15 K 4659/93 mit \nSchriftsätzen vom 17. Mai und 8. Juli 1993 sowie in der mündlichen \nVerhandlung in diesem Verfahren beim Verwaltungsgericht am 19. Mai \n1995 erwähnten \"Prüfung seines wissenschaftlichen und beruflichen \nWerdeganges vor der Zulassung zur Promotion\" vorgelegt hat. Dies \nläßt den Schluß zu, daß eine entsprechende Prüfung nicht \nstattgefunden hat.\n\n35\n\nEs fehlt auch an der Gleichwertigkeit von Inhalt und Dauer der \nAusbildung. Nach § 94 Abs. 2 UG setzt die Zulassung zum \nPromotionsverfahren ein einschlägiges wissenschaftliches Studium mit \neiner Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder, bei \nkürzeren oder anderen Studiengängen, zusätzlich auf die Promotion \nvorbereitende Studien in den Promotionsfächern voraus. An der UCC \nkann dagegen, wie der Fall des Klägers ebenfalls zeigt, ein Bewerber \nbereits nach einem Studium von nur fünf Semestern, das noch nicht \neinmal an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert sein muß, \nohne weitere Studien an der UCC zur Promotion zugelassen werden.\n\n36\n\nDie fehlende Gleichwertigkeit der UCC wird durch die \nStellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, an \nderen Fachkunde und Sachkompetenz der Senat im Hinblick auf die in \nzahlreichen anderen bei ihm anhängig gewesenen Verfahren abgegebenen \ngutachtlichen Stellungnahmen keine Zweifel hat, bestätigt. Eine \nHochschule, die - jedenfalls an Ausländer - Doktortitel in Fächern \nvergibt, die dort gar nicht oder nur bis zum ersten Examen studiert \nwerden können oder in denen nach ihren eigenen offiziellen \nUnterlagen die Promotion nicht vorgesehen ist, bietet nicht die \nGewähr für eine hinreichende wissenschaftliche Qualifikation der \nPromotionsleistung. Nicht nur aus der von der ZAB vorgelegten Kopie \naus dem \"International Handbook of Universities\", sondern auch aus \ndem vom Kläger selbst eingereichten Informationsblatt (\"Prospecto\") \nder UCC folgt, daß dort im Ingenieurwesen kein Doktorgrad verliehen \nwird. Anhaltspunkte dafür, daß das Informationsblatt - wie der \nKläger meint - hinsichtlich der in einem Studiengang zu erwerbenden \nTitel unvollständig ist, bestehen nicht, da in der Spalte \"titulo \nque otorga\" für mehrere andere Studiengänge auch der Doktortitel \naufgeführt wird.\n\n37\n\nSelbst wenn man anders als das Gericht noch nicht den Schluß \nziehen wollte, daß die Hochschule nicht gleichwertig ist, so wäre \ndie Zustimmung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 UG jedenfalls deshalb zu \nversagen, weil sich angesichts der vorgelegten Unterlagen \n(Studienordnung, Prospecto, Gebührentabelle), der Vorgehensweise im \nPromotionsverfahren des Klägers, soweit sie erkennbar geworden ist, \nsowie den vorliegenden Stellungnahmen der ZAB und des Auswärtigen \nAmtes die Gleichwertigkeit nicht feststellen läßt. Insbesondere \nergeben sich hieraus Hinweise darauf, daß die UCC Titel unabhängig \nvon einer wissenschaftlichen Leistung verkauft. Zu weiterer \nSachaufklärung ist der Senat nicht verpflichtet, da der Kläger \nseinerseits seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht \nnachgekommen ist und die Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit seines \nDoktorgrades nicht durch die Vorlage der vom Gericht angeforderten \nsachdienlichen Unterlagen zerstreut hat. Die Unerweislichkeit der \nVoraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit geht zu Lasten des \nKlägers, dem es obliegt, die anspruchsbegründenden Tatsachen für \nsein Begehren vorzutragen und nachzuweisen.\n\n38\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 24. November 1988 \n- 4 A 973/88 -, aaO (274 f).\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung.\n\n40\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-30/19-a-4423-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-30/19-a-4423-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311619","retrieved":"2026-07-09 03:42:14.590502+00:00"}}