{"status":"available","doknr":"OLD311618","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0130.16A5209.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-30","aktenzeichen":"16 A 5209/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet, die Voraussetzungen, \nunter denen die Berufung nach § 131 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2 und \n3 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung \nzugelassen werden kann, sind nicht gegeben. \n\n3\n\nInsbesondere kommt eine Zulassung der Berufung nicht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 131 Abs. 3 \nNr. 1 VwGO in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, daß das \nerstrebte Berufungsverfahren zur Beantwortung von \nentscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den \nEinzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der \nFortbildung des Rechts der obergerichtlichen Klärung bedürfen. \nDie Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt über die \nHeranziehung zu Elternbeiträgen nach § 17 GTK (hier der \nBescheid des Beklagten vom 4. Januar 1994) zugleich die \nbegünstigende und nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X \naufhebbare Regelung enthält, daß für den vom Bescheid erfaßten \nZeitraum weitergehende Beiträge nach § 17 GTK nicht anfallen, \nist nicht grundsätzlich in dem zuvor beschriebenen Sinne. \nMaßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein \nbegünstigender Verwaltungsakt vorliegt, ist letztlich immer \nder konkrete Inhalt des Verwaltungsaktes im jeweiligen \nEinzelfall, so wie dieser von den Betroffenen nach Treu und \nGlauben nach den sonst für Verwaltungsakte geltenden \nGrundsätzen verstanden werden konnte und mußte (vgl. Kopp, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., 1996, § 48 Rn. 48, und \nWiesner in Schroeder-Printzen, Sozialgesetzbuch, \nVerwaltungsverfahren - SGB X, 3. Aufl., 1996, § 45 Rn. 8, \njeweils m.w.N.). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht in seiner \nangefochtenen Entscheidung auch ausgeführt, ohne daß dies \neiner vom Beklagten gewünschten Überprüfung in einem \nBerufungsverfahren zugänglich ist, daß Bescheide nach § 17 GTK \ngrundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte darstellen, \nals durch sie ein zu geringer Elternbeitrag gefordert wird, \nund ist lediglich aufgrund der besonderen Umstände des \nEinzelfalles zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Bescheid vom 4. \nJanuar 1994 eine solche Regelungswirkung zukommt.\n\n4\n\nDes weiteren ist die Berufung nicht gemäß § 131 Abs. 3 Nr. \n2 oder 3 VwGO zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, daß das \nangefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 131 \nAbs. 3 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht, und es bestehen \nkeine Anhaltspunkte dafür, daß ein Verfahrensmangel im Sinne \ndes § 131 Abs. 3 Nr. 3 VwGO vorliegt, der im übrigen auch vom \nBeklagten hätte geltend gemacht werden müssen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. \n\n6\n\nDer Beschluß ist gemäß § 131 Abs. 7 Satz 3 VwGO sowie nach \n§ 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-30/16-a-5209-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-30/16-a-5209-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311618","retrieved":"2026-07-09 03:42:14.509013+00:00"}}