{"status":"available","doknr":"OLD311634","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0127.9B81.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-27","aktenzeichen":"9 B 81/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Beschwerderechtszug auf 4.000,00 \nDM festgesetzt.\n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird \nabgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nFür die Beurteilung des Antrags der Antragstellerin, die \naufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung \ndes Antragsgegners vom 14. November 1996 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen, kommt es nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 \nAbs. 2 Nr. 4, § 187 Abs. 3 VwGO (in der bis 31. Dezember 1996 \ngeltenden Fassung), § 8 AG VwGO NW maßgeblich darauf an, ob \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVerfügung, mit der die Zuweisung eines Heimplatzes für die \nAntragstellerin und ihre drei minderjährigen Kinder I. , \nE. und O. in das Übergangsheim für Aussiedler, \nK. straße 26 in B. w. , ihr die \nRäumung der Unterkunft bis 16. Dezember 1996 aufgegeben und \ndas Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht worden \nist, das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der \nbisherigen Unterkunft bis zur Entscheidung über ihren \nWiderspruch überwiegt. Diese Abwägung geht zum Nachteil der \nAntragstellerin aus. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \nangenommen, daß die Gründe für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Verfügung überwiegen.\n\n4\n\nDer Senat läßt offen, ob sich diese Abwägung mit der \noffensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung \nrechtfertigen läßt, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt \nhat. Nach dem vorliegenden Sachstand läßt sich trotz der für \ndie Rechtmäßigkeit der Verfügung sprechenden Gründe nicht in \njeder Hinsicht sicher beurteilen, in welchem Umfang die \nAntragstellerin gegen die Benutzungsordnung für städtische \nÜbergangsheime und Notunterkünfte verstoßen hat. Das Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt \njedenfalls deshalb, weil die Verfügung nicht offensichtlich \nrechtswidrig ist und gewichtige, die privaten Interessen der \nAntragstellerin überwiegende Gründe dafür sprechen, ihr die \nsofortige Räumung der Unterkunft zuzumuten. Für die \nRechtmäßigkeit und damit gegen eine offensichtliche \nRechtswidrigkeit der Verfügung spricht der Inhalt der an die \nAntragstellerin gerichteten Abmahnungsschreiben vom 27. Juni \n1995, 19. Juli 1996 und 2. Oktober 1996 und die Vielzahl der \nAktenvermerke über Gespräche mit der Antragstellerin bzw. \nbesondere Vorkommnisse vom 22. Juni 1995, 29. Juni 1995, 11. \nSeptember 1995, 22. Dezember 1995, 6. August 1996, 1. Oktober \n1996, 5. Dezember 1996. Der Senat hat nicht den Eindruck, daß \ndie in den Abmahnungsschreiben und den Aktenvermerken \nenthaltenen Darstellungen über besondere Vorkommnisse im \nZusammenhang mit der Antragstellerin aus der Luft gegriffene \nDarstellungen sind und keinen realen Hintergrund haben. Der \nSenat hält den Beweiswert dieser Aktenvermerke und \nAbmahnungsschreiben für höher als das globale Bestreiten der \nAntragstellerin. Unabhängig davon, ob sich sämtliche der \nAntragstellerin zur Last gelegten Vorwürfe im Rahmen einer \nBeweisaufnahme bestätigen werden, boten jedenfalls die \nVielzahl der verschiedenen Vorfälle in dem kurzen Zeitraum von \nknapp zwei Jahren der Antragsgegnerin genügend Anlaß, \ngeeignete Maßnahmen zur Sicherstellung eines geordneten \nAnstaltsbetriebs in der Unterkunft K. straße 26 zu \ntreffen. Dabei war es sachgerecht, der Antragstellerin \ngegenüber den Widerruf der Einweisungsverfügung auszusprechen \nund ihr die Räumung der Unterkunft aufzugeben, weil die \nAnstaltsordnung in Fällen, in denen von bestimmten Bewohnern \nAnreize zu Verstößen gegen die Anstaltsordnung ausgehen, am \nbesten dadurch gesichert werden kann, daß die Personen, die \nmaßgeblich zur Übertretung der Hausordnung Anreiz geben, aus \nder Unterkunft verlegt werden. Soweit die Antragstellerin \nbestreitet, den Inhalt der Benutzungsordnung zu kennen, ist \ndarauf hinzuweisen, daß die Benutzungsordnung von Juni 1991 \nzum Inhalt der Einweisungsverfügung vom 4. Januar 1995 gemacht \nworden ist und es allein Sache der Antragstellerin ist, ob sie \nsich von der Benutzungsordnung Kenntnis verschafft oder nicht. \n\n5\n\nAus den danach für die Rechtmäßigkeit der Widerrufs- und \nRäumungsverfügung sprechenden Gründen ergibt sich zugleich \nauch das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung. Der geordnete Betrieb des von der \nAntragsgegnerin unterhaltenen Übergangsheims für Aussiedler \nhat bei der Abwägung gegen die Interessen der Antragstellerin \neinen hohen Stellenwert, zumal die Antragstellerin im Rahmen \nihrer Unterbringung als Aussiedlerin keinen Anspruch auf eine \nbestimmte Unterkunft, sondern ausschließlich ein Recht auf \nvorläufige Unterkunft hat. \n\n6\n\nEine andere Interessenbewertung ist nicht etwa deshalb \ngeboten, weil in der angefochtenen Verfügung vom 14. November \n1996 der Antragstellerin keine konkrete Unterkunft zur \nBeseitigung einer etwaigen Obdachlosigkeit angeboten worden \nist. Die Verfügung betreffend Widerruf der Einweisung und \nAufforderung zur Räumung einer bestimmten Unterkunft muß nicht \nnotwendigerweise das Angebot enthalten, statt der \naufzugebenden eine konkrete andere Unterkunft zu beziehen. Die \nBehörde kann abwarten, ob der Betreffende sich auf \nObdachlosigkeit berufen oder sich zunächst selbst um eine \nUnterkunft bemühen will. Insoweit genügt es, daß sich die \nAntragsgegnerin auf entsprechenden Antrag des Betreffenden \njeder Zeit bereit erklärt, einer nach der Räumung der \nUnterkunft auftretenden Obdachlosigkeit durch die Zuweisung \neiner neuen Unterkunft zu begegnen. Letzteres ist hier der \nFall.\n\n7\n\nAuch die Androhung der Anwendung des unmittelbaren Zwangs \nist nicht zu beanstanden. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nBemessung des Streitwertes richtet sich nach §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n9\n\nII. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für \ndas Beschwerdeverfahren ist gemäß § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO \nabzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus \nden Gründen zu 1. des Beschlusses keine hinreichenden \nErfolgsaussichten bietet.\n\n10\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-27/9-b-81-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-27/9-b-81-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311634","retrieved":"2026-07-09 03:42:15.926380+00:00"}}