{"status":"available","doknr":"OLD311637","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0124.9A1921.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-24","aktenzeichen":"9 A 1921/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Entwässerungsgebühren \nund Straßenreinigungsgebühren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid \nwirkungslos.\n\nSoweit der Beklagte die Berufung hinsichtlich der Abfallbeseitigungsgebühren \nzurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid geändert und die Klage \nabgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die ab der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten des \nBerufungsverfahrens voll. Die Kosten des Verfahrens im übrigen tragen der Kläger zu 53,17 \n% und der Beklagte zu 46,83 %.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in ... das an \ndie städtische Entwässerung und Abfallbeseitigung \nangeschlossen ist und an die von der Stadt ... gereinigte ... \nangrenzt.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 23. Januar 1993 zog der \nBeklagte den Kläger für das Jahr 1993 u.a. zu Entwässerungs-, \nAbfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren heran. Wegen \nder Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des \nangefochtenen Bescheides Bezug genommen. \n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger die \nvorliegende Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen \ngeltend gemacht, daß Kalkulationsmängel zu ungerechtfertigten \nKostensteigerungen geführt hätten.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid des \nBeklagten vom 23. Januar 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n4. Juni 1993 hinsichtlich der darin \nfestgesetzten Entwässerungs-, \nAbfallbeseitigungs- und \nStraßenreinigungsgebühren \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat er geltend gemacht, daß die den \nmaßgeblichen Gebührensatzungen und damit der Gebührenerhebung \nzugrunde liegenden Kalkulationen den gesetzlichen \nAnforderungen entsprächen. \n\n10\n\nMit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 1995 hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat \nes hinsichtlich der Entwässerungsgebühren ausgeführt, daß die \nvon der Stadt ... vorgenommene Ermittlung der kalkulatorischen \nZinsen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert unzulässig sei und \nschon dies zu einem beachtlichen Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG und \ndamit zur Unwirksamkeit der Gebührensätze führe. Darüber \nhinaus sei auch die Einstellung des von den Wasserverbänden \nbis 1993 gestundeten, aber bereits für das Jahr 1992 an diese \nzu zahlenden Betrages von 2.475.000,00 DM in die Kalkulation \nfür das Jahr 1993 als periodenfremder Ansatz unzulässig. Auch \nhinsichtlich der Abfallbeseitigungsgebühren seien die \nGebührensätze unwirksam. Die vorgenommene Abschreibung der von \nder Stadt ... geleisteten Baukostenzuschüsse für das MHKW ... \nnach dem Wiederbeschaffungszeitwert sei unzulässig und führe \nebenfalls zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. \nSchließlich verstießen auch die Gebührensätze zur Bemessung \nder Straßenreinigungsgebühren gegen das \nKostenüberschreitungsverbot, weil auch insoweit die \nkalkulatorischen Zinsen in unzulässiger Weise nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert berechnet worden seien.\n\n11\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \ndes Beklagten, die er hinsichtlich der \nAbfallbeseitigungsgebühren zwischenzeitlich zurückgenommen \nhat.\n\n12\n\nWährend des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt \n... auf der Grundlage der Betriebsabrechnungen 1993 u.a. für \ndas Jahr 1993 die Gebührensätze für die Entwässerungsgebühren \nmit der 3. Änderungssatzung vom 29. Juni 1995 und die \nGebührensätze für die Straßenreinigungsgebühren mit der 9. \nÄnderungssatzung vom 21. Juni 1995 herab. Mit \nErmäßigungsbescheid vom 4. August 1995 reduzierte der Beklagte \nentsprechend den geminderten Gebührensätzen die noch \nstreitigen Entwässerungsgebühren und \nStraßenreinigungsgebühren; in Höhe des Ermäßigungsbetrages \nhaben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n13\n\nIm übrigen hält der Beklagte die Berufung mit der \nBegründung aufrecht, daß die nunmehr herabgesetzten \nGebührensätze den gesetzlichen Anforderungen genügten. Wann \neine Fläche als befestigt im Sinne der Satzung anzusehen sei, \nsei von dem Gebührenpflichtigen ohne weiteres zu erkennen. Die \nErmittlung der befestigten Fläche basiere auf den \nSelbsterklärungen der Eigentümer. Diese Erklärungen seien \nstichprobenartig und auf Referenzgebiete bezogen mit den \nErkenntnissen aus einer Grobauswertung des vorhandenen \nKartenmaterials unter Einbeziehung von Luftaufnahmen \nverglichen worden. Dabei habe sich gezeigt, daß die \nAbweichungen zu vernachlässigen gewesen seien. Konkrete \nEinzelkontrollen vor Ort seien bei Änderungsanträgen aufgrund \nvorgenommener Entsiegelungen erfolgt, die bei einer \nGrößenordnung von rund 200/Jahr lägen. Darüberhinaus seien \nkonkrete Überprüfungen aus Anlaß der Genehmigung von \nBauvorhaben (rund 500/Jahr), in deren Rahmen auch die \nEntwässerung genehmigt werde, vorgenommen worden.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Klage gegen den \nGrundbesitzabgabenbescheid vom 23. \nJanuar 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Juni 1993 \nund des Ermäßigungsbescheides vom \n4. August 1995 abzuweisen, soweit darin \nEntwässerungsgebühren und \nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr \n1993 festgesetzt sind.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr hält auch die ermäßigten Gebührensätze noch für überhöht \nund wegen des Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot \nfür unwirksam. Der Satzung sei nicht zu entnehmen, wann eine \nGrundstücksfläche als befestigt anzusehen sei. Darüberhinaus \nsei auch die Ermittlung der befestigten Flächen fehlerhaft. \nDie hierzu abgeforderte Selbsterklärung der \nGebührenpflichtigen reiche nicht aus. Die Stadt ... hätte bei \nden rund 33.000 Anschlußnehmern eine konkrete Ermittlung vor \nOrt durchführen müssen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der zu diesem Verfahren und zum Verfahren 9 A \n1015/95 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die \nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, \nBezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 VwGO n.F. einzustellen; insoweit ist \nder angefochtene Gerichtsbescheid gemäß § 173 VwGO i.V.m. \n§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos. \n\n22\n\nSoweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, ist \ndas Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 n.F. \nVwGO einzustellen.\n\n23\n\nIm übrigen ist die zulässige Berufung des Beklagten \nbegründet.\n\n24\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 23. Januar \n1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni \n1993 und des Ermäßigungsbescheides vom 4. August 1995 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger hinsichtlich der \nEntwässerungsgebühren und der Straßenreinigungsgebühren nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Erhebung der \nEntwässerungsgebühren sind die §§ 1 bis 5, 7 bis 10 der \nEntwässerungsgebührensatzung der Stadt ... vom 17. Dezember \n1992 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 12. Februar \n1996 und der 3. Änderungssatzung vom 29. Juni 1995 (EGS).\n\n26\n\nDie genannten Bestimmungen sind formell gültiges \nSatzungsrecht; sie sind, soweit hier von Belang, auch in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n27\n\nDies gilt zunächst für den in § 3 EGS enthaltenen \nFrischwassermaßstab als Gebührenmaßstab zur Bemessung der \nSchmutzwassergebühren.\n\n28\n\nVgl. zur Zulässigkeit des \nFrischwassermaßstabs etwa: OVG NW, \nUrteil vom 18. März 1996 - 9 A \n384/93 -;\n\n29\n\nSoweit in der ursprünglichen Entwässerungsgebührensatzung \nvom 17. Dezember 1992 zur Bemessung der Schmutzwassergebühr \nnach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung von dem grundsätzlich \nmöglichen Abzug von Wassermengen, die auf dem Grundstück \nverbraucht oder zurückgehalten werden, Wassermengen bis 60 cbm \npro Jahr ausgeschlossen waren, ist dieser unzulässig hohe \nGrenzwert, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995 - 8 N 3.93 -; DÖV 1995, 826 -; OVG \nNW, Urteil vom 18. März 1996, a.a.O.; \nOVG NW, Urteil vom 2. September 1996 - \n9 A 5000/94 -; Urteile vom 16. \nSeptember 1996 - 9 A 1721-1724/96 -; \nUrteil vom 4. November 1996 - 9 A \n7237/95 -,\n\n31\n\ndurch Art. I der 6. Änderungssatzung vom 12. Februar 1996 \nrückwirkend auch für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum \n1993 auf einen (Grenz-)Wert von 20 cbm abgesenkt und damit den \nBedenken der Rechtsprechung Rechnung getragen worden. Eine \ndarüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen \nWert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem \nGrenzwert ist für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum \nnicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem \nOrtsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes \nzustehenden weiten Organisationsermessens,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar \n1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 21,\n\n33\n\netwaige Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der \nGebührenpflichtigen durch den Grundsatz der \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal die sich \nergebenden Jahresbeträge sich mit 33,20 DM (20 x 1,66 DM) für \nNichtverbandsmitglieder bzw. 18,60 DM (20 x 0,93 DM) für \nVerbandsmitglieder im Bagatellbereich bewegen.\n\n34\n\nAuch bei dem in § 4 EGS geregelten Maßstab der bebauten \nund/oder befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche zur \nBemessung der Niederschlagswassergebühren handelt es sich um \neinen anerkannten, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG \ngenügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September \n1987 - 8 C 28/86 -, NVwZ 1988, 159; OVG \nNW, Urteil vom 8. August 1984 - 2 A \n2501/78 -, GemH 1985, 44 (46); Urteil \nvom 1. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -; \nUrteil vom 25. August 1995 - 9 A \n3907/93 -; Beschluß vom 19. Dezember \n1991 - 9 A 302/90 -.\n\n36\n\nDie vorgenannte Regelung ist auch hinsichtlich des \nverwendeten Begriffs der \"befestigten Grundstücksfläche\" \nhinreichend bestimmt. Der Bedeutungsgehalt dieses \nRechtsbegriffs erschließt sich dem Gebührenpflichtigen ohne \nweiteres aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Ihr liegt die \nnachvollziehbare Vorstellung zugrunde, daß mit der Verdichtung \nder Oberfläche deren Absorptionsfähigkeit in der Regel \ndeutlich sinkt, so daß das bei Regenfällen schlagartig \nauftretende Niederschlagswasser auf der Oberfläche bleibt und \nzur Beseitigung abgeleitet werden muß. Dementsprechend ist \nunter einer Flächenbefestigung i.S.d. genannten Vorschrift \njede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, \ndie zu einer Verdichtung führt, wie dies insbesondere durch \nAuftragen oder Einbringen dichterer Stoffe (z.B. Beton, \nAsphalt, Platten, Pflastersteine etc.) in der üblichen Art und \nWeise erfolgt. Veranlagt werden kann eine derart befestigte \nFläche allerdings erst bei Erfüllung der weiteren \nTatbestandsvoraussetzung, daß von dieser Fläche tatsächlich \nNiederschlagswasser „in die öffentliche Abwasseranlage \ngelangt\" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EGS). \n\n37\n\nDaß mit einer in dieser Weise pauschalierenden Sichtweise \ndie unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und - arten und \ndas damit korrespondierende, differierende Maß der \nOberflächenverdichtung nicht im einzelnen berücksichtigt \nwerden, liegt auf der Hand, aber auch im Rahmen des dem \nOrtsgesetzgeber bei der Ausgestaltung eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG \nzukommenden, weiten Ermessenspielraums. \n\n38\n\nAuch die hier streitigen Gebührensätze für die Bemessung \nder Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren begegnen \nkeinen materiell-rechtlichen Bedenken.\n\n39\n\nAllerdings waren die Gebührensätze der ursprünglichen \nGebührensatzung vom 17. Dezember 1992, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen Verstoßes \ngegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 \nKAG unwirksam.\n\n40\n\nIn der der genannten Satzung zugrunde liegenden \nGebührenbedarfsberechnung waren die kalkulatorischen Zinsen \nnach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden. Dies \nwidersprach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats, \nwonach lediglich eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen \nnach dem Anschaffungs-/Herstellungswert zulässig ist,\n\n41\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, \n233,\n\n42\n\nund führte schon für sich genommen zu einer im Rahmen des \nKostenüberschreitungsverbotes des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG auch \nunter Berücksichtigung der Bagatellgrenze von 3 %,\n\n43\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.,\n\n44\n\nbeachtlichen Überdeckung.\n\n45\n\nDarüber hinaus enthielt die Gebührenbedarfsberechnung mit \ndem Kostenansatz von 2.475.000,00 DM für die das Jahr 1992 \nbetreffenden Zahlungen an die Wasserverbände periodenfremde \nund damit für den Veranlagungszeitraum 1993 unzulässige \nKosten.\n\n46\n\nVgl. zuletzt: OVG NW, Urteile vom \n16. September 1996, a.a.O.\n\n47\n\nDie durch die 3. Änderungssatzung vom 29. Juni 1995 in \nzulässiger Weise rückwirkend ermäßigten Gebührensätze, die auf \nder Grundlage der Betriebsabrechnung 1993 und der sich hieraus \nergebenden Ist-Kosten ermittelt worden sind, sind jedoch nicht \nmehr zu beanstanden.\n\n48\n\nDaß in der der 3. Änderungssatzung zugrunde liegenden \nNachberechnung Kosten enthalten sind, die ihrer Art nach gemäß \n§§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 KAG nicht hätten angesetzt werden \ndürfen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen; \ninsbesondere sind die periodenfremden Leistungen an die \nWasserverbände für das Jahr 1992 in der Berechnung nicht mehr \nenthalten.\n\n49\n\nDie einzelnen Kostenpositionen sind auch der Höhe nach \nnicht zu beanstanden.\n\n50\n\nDie in der Betriebsabrechnung 1993 aufgeführten \nPersonalkosten ebenso wie die sächlichen Kosten und die Kosten \nfür Pacht und Mieten sind entsprechend der Rechtsprechung des \nerkennenden Senats,\n\n51\n\nvgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 - 9 A 2251/93 -, StGR 1995, \n486,\n\n52\n\num die anlagenbezogenen Eigenleistungen (1.713.758,00 DM) \ngemindert worden.\n\n53\n\nDie kalkulatorischen Abschreibungen sind in zulässiger \nWeise nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet \nworden,\n\n54\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.,\n\n55\n\nauch hat die Stadt ... Abschreibungen von Anlagen über \nderen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hinaus nicht \nvorgenommen. Die angenommene Nutzungsdauer von 67 Jahren für \ndie vor 1962 hergestellten Kanäle läßt ebensowenig wie die \nveranschlagte Nutzungsdauer von 100 Jahren für die nach 1962 \nhergestellten Kanäle eine Überschreitung des der Gemeinde bei \nder Prognose der Lebensdauer von Anlagen und Einrichtungen \nzukommenden Prognosespielraums erkennen; somit sind auch die \nzur Anwendung gelangten Abschreibungssätze von 1,5 % (für vor \n1962 hergestellte Kanäle) und 1,0 % (für ab 1962 hergestellte \nKanäle) nicht zu beanstanden.\n\n56\n\nDie von der Stadt ... bei der Berechnung des \nWiederbeschaffungszeitwertes etwa für die Jahre 1987 bis 1993 \nvorgenommene (anteilige) Einbeziehung von anlagenbezogenen \nEigenleistungen ist die Konsequenz aus dem Umstand, daß diese \nEigenleistungen nicht als normale Betriebskosten, sondern \nlediglich in gleicher Weise wie die durch die Herstellung von \nKanälen und Sonderbauwerken verursachten sonstigen Kosten zu \naktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des \nAnlagegutes abzuschreiben sind.\n\n57\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 a.a.O.\n\n58\n\nDer Einbeziehung der Eigenleistungen durch einen Zuschlag \nauf den ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert steht nicht \nentgegen, daß der Beklagte den Wiederbeschaffungszeitwert nach \ndem Programm „Wert\" berechnet hat. Das Programm sieht zwar die \nMöglichkeit vor, durch prozentuale Zuschläge die \nEigenleistungen bereits bei der Berechnung des \nWiederbeschaffungszeitwertes zu berücksichtigen; in diesem \nFall wäre ein nochmaliger Ansatz dieser Eigenleistungen durch \neinen Zuschlag zu dem auf diese Weise ermittelten \nWiederbeschaffungszeitwert unzulässig. Der Beklagte hat jedoch \nnachvollziehbar und unbestritten dargelegt, bei der Berechnung \ndes Wiederbeschaffungszeitwertes nach dem Programm „Wert\" \nkeinen Zuschlag für Eigenleistungen vorgenommen zu haben. Der \nSenat hat angesichts der Bindung des Beklagten an Recht und \nGesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) keinen \nbegründeten Anlaß, an den diesbezüglichen Angaben des \nBeklagten zu zweifeln.\n\n59\n\nIm Hinblick auf den nunmehr vorgenommenen Zuschlag auf den \nWiederbeschaffungszeitwert für die bislang nicht einbezogenen \nEigenleistungen brauchte auch kein Ausgleich für die in der \nVergangenheit über die Personalkosten schon \nmitberücksichtigten und von den Gebührenzahlern aufgebrachten \nEigenleistungen vorgenommen zu werden. Denn angesichts der \nPeriodenbezogenheit der durchzuführenden Kalkulation bedarf es \nbei Fehlern in der Vergangenheit keines Ausgleichs für die \nZukunft. Vielmehr sind sämtliche Kalkulationen so \ndurchzuführen, wie wenn von Anfang an korrekt vorgegangen \nworden wäre.\n\n60\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 a.a.O.\n\n61\n\nSchließlich entspricht nunmehr auch die Berechnung der \nkalkulatorischen Zinsen auf der Basis des Anschaffungswertes \nder neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats.\n\n62\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.\n\n63\n\nDie Ermittlung des Anschaffungswertes begegnet jedenfalls \ndem Grunde nach keinen Bedenken.\n\n64\n\nFür die Jahre 1991 bis 1993 einschließlich hat der Beklagte \nbei der Ermittlung des Anschaffungswertes entsprechend der \nRechtsprechung des erkennenden Senats,\n\n65\n\nvgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 a.a.O\n\n66\n\ndie tatsächlichen Anschaffungswerte nach den \nzugrundeliegenden Unternehmerrechnungen (zzgl. eines - wie \noben dargelegt - zulässigen Zuschlags von 7 % der Baukosten \nfür erbrachte Eigenleistungen) eingestellt.\n\n67\n\nFür den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 hat der Beklagte \nsich der Rückrechnung aus dem nach dem Mengenverfahren \nermittelten Wiederbeschaffungszeitwert bedient. Dies ist \njedoch aufgrund der die Archivierung der Anschaffungswerte \nbetreffenden Defizite in der Stadt ... ausnahmsweise nicht zu \nbeanstanden.\n\n68\n\nZwar ist es bei der Ermittlung des Anschaffungswertes \nregelmäßig allein sachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten \nKosten zugrundezulegen, da eine Rückrechnung vom \nWiederbeschaffungszeitwert etwa nach dem Mengenverfahren über \nIndizes in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an \nGenauigkeit beanspruchen kann. Das Mengenverfahren kann jedoch \nausnahmsweise als eine zur Bestimmung des Anschaffungswertes \ngeeignete Methode anerkannt werden, und zwar, wenn ein \nRückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder \nnur in eingeschränktem Maße möglich ist und daher infolge des \nAusmaßes der erforderlichen Schätzungen mit noch größeren \nUnsicherheiten als bei dem Mengenverfahren zu rechnen ist.\n\n69\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 a.a.O.\n\n70\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Beklagte \nhat plausibel und unbestritten dargelegt, daß für einen \nerheblichen Teil der hergestellten Entwässerungsleitungen die \ntatsächlich aufgewendeten Kosten nicht spezifiziert vorliegen. \nHierbei handelt es sich um diejenige Entwässerungsleitungen, \ndie etwa im Zuge besonderer Bauprojekte (z.B. Stadt-sanierung \noder Wirtschaftsförderung) verlegt und/oder erweitert worden \nund deren Herstellungskosten in der Gesamtsumme des jeweiligen \nBauprojektes enthalten sind. Es liegt auf der Hand, daß eine \nnachträgliche Ermittlung des auf diese Entwässerungsanlagen \njeweils entfallenden Kostenanteils nur über zum Teil grobe \nSchätzungen zu bewerkstelligen ist, die die Unsicherheiten bei \nder Rückrechnung nach dem Mengenverfahren überträfen. \nEntsprechendes gilt für die Ermittlung des Anschaffungswertes \nfür diejenigen Kanäle, die zunächst nur der \nOberflächenentwässerung von Straßen dienten, im Laufe der Zeit \nund im Zuge der verdichteten Bebauung jedoch auch \nSchmutzwasser aufnahmen. Hinzu kommt, daß auch der Wert des \nvon dem Beklagten in der Zeit von 1948 bis etwa Anfang der \n70er Jahre an die Kanalbauunternehmen gelieferten Materials \n(Rohrleitungen, Schachtabdeckungen und Ziegelsteine) geschätzt \nwerden müßte. Des weiteren ist aufgrund der fehlenden \nhaltungsbezogenen Wertermittlung nach den vorhandenen \nUnterlagen des Beklagten nicht ersichtlich, ob und in welchem \nUmfang Entwässerungsleitungen mehrfach erneuert worden sind, \nso daß eine Absetzung der infolge der Erneuerung vernichteten \nAltwerte nicht erfolgt ist. Auch insoweit müßten Schätzungen \nvorgenommen werden, die sich der Sache nach im Bereich der \nSpekulation bewegen. Schließlich fehlen, wie der Beklagte in \nder mündlichen Verhandlung dargelegt hat, für die Jahre 1927 \nund 1928 aufgrund des Zusammenschlusses von ... und Buer \nBauakten. Für den Zeitraum 1948 bis 1990 fehlen darüberhinaus \nin Einzelfällen die notwendigen Angaben der Anschaffungswerte, \nauch sind die Bauakten aus der Zeit von 1927 bis 1960 \nhinsichtlich der für die nachträgliche Ermittlung der \nhaltungsbezogenen Anschaffungswerte notwendigen Rechnungen, \nBauabrechnungszeichnungen und Bautagebücher unvollständig, so \ndaß man auch insoweit auf Schätzungen angewiesen wäre.\n\n71\n\nSind daher für den o.g. Zeitraum die in der Summe \nbestehenden Unwägbarkeiten bei der Ermittlung des \nAnschaffungswertes höher zu gewichten als bei der Rückrechnung \nnach dem Mengenverfahren, so ist diese Berechnungsmethode \nzulässig, ohne daß es auf die - unerhebliche - Frage ankommt, \nwelcher Verwaltungsaufwand für die Durchführung der jeweiligen \nKostenermittlung und -schätzung zu betreiben wäre.\n\n72\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß dem Beklagten bei der \nRückrechnung Fehler unterlaufen sind, sind nicht ersichtlich \nund auch nicht geltend gemacht worden.\n\n73\n\nDie Feststellung des Wiederbeschaffungszeitwertes zum \nStichtag 31. Dezember 1990 auf der Grundlage der aus der \nKanaldatenbank entnommenen Angaben über die \nHaltungs(Schacht)nummern, Dimensionierung, Haltungslänge, \nTiefe der Leitung, Materialart, Bodenklasse und das \nHerstellungsjahr ist methodisch sachgerecht. Auch die für die \nRückrechnung erfolgte Verwendung der Preisindizes für \nOrtsentwässerungsanlagen des Statistischen Bundesamtes \n(Zeitraum 1960 bis 1968) bzw. des Landesamtes für \nDatenverarbeitung und Statistik (Zeitraum 1969 bis 1990) und \nder Indizes für gewerbliche Betriebsgebäude, auf die der \nBeklagte in Ermangelung entwässerungsanlagenbezogener Indizes \nzur Rückrechnung für den vorhergehenden Zeitraum \nzurückgegriffen hat, gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.\n\n74\n\nEntsprechendes gilt für die Verwendung des am \nWährungsstichtag - 21. Juni 1948 - geltenden Preisindexes in \nbezug auf sämtliche ab 1927 - vorher erstellte Kanäle sind \nbereits voll abgeschrieben - und vor dem Währungsstichtag \nerrichteten Entwässerungsleitungen, da die einheitliche \nBewertung dieser Kanäle der mit der Währungsreform \neingetretenen Zäsur in der Vermögensbewertung Rechnung \nträgt.\n\n75\n\nDie von dem Beklagten vorgenommene Rückrechnung ab dem \n31. Dezember 1990 nach dem Mengenverfahren über Indizes weist \nallerdings generelle Schwächen auf, da der als Ausgangswert \nverwendete Wiederbeschaffungszeitwert u.a. Kosten enthält, die \nbei der Wiederherstellung von Kanalanlagen regelmäßig, bei der \nerstmaligen Herstellung aber nur teilweise anfallen, z.B. \nAufbruch und Wiederherstellung von Straßenbefestigungen, \nVerlegen von Versorgungsleitungen, Verkehrslenkungsmaßnahmen, \nÜberpumpen von Abwasser), so daß der \nWiederbeschaffungszeitwert zum Zwecke der Ermittlung des \nAnschaffungswertes angemessen reduziert werden muß.\n\n76\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 a.a.O.\n\n77\n\nDieser Grundsatz schließt es jedoch nicht aus, in den \nFällen, in denen im wesentlichen nur eine Wiederherstellung \nvon Entwässerungsleitungen, nicht aber deren erstmalige \nErrichtung betrieben worden ist, auf einen Abschlag völlig zu \nverzichten. \n\n78\n\nOb eine derartige Fallgestaltung hier gegeben ist, \nerscheint zweifelhaft. Zwar hat der Beklagte dargelegt, daß \ndas Entwässerungsnetz der Stadt ... bereits in den 30-iger \nJahren, mithin etwa zu Beginn der hier maßgebenden \nAbschreibungen (1927), etwa die Hälfte der heutigen Länge von \nca. 660 km aufgewiesen habe. Bei einer damaligen Länge des \nbefestigten Straßennetzes von ca. 400 km und unter \nBerücksichtigung des Umstandes, daß Entwässerungsleitungen aus \nPraktikabilitätsgründen im wesentlichen unterhalb der Straßen \nderen Verlauf folgen, kann mit dem Beklagten davon ausgegangen \nwerden, daß bei Baumaßnahmen an diesem Netz in der Mehrzahl \nder Fälle Verkehrsflächen aufzunehmen und kreuzende \nVersorgungsleitungen zu berücksichtigen waren, so daß es sich \nim wesentlichen um Wiederherstellungen, nicht aber um \nkostengünstigere erstmalige Erstellungen von Kanalleitungen \nhandelte. Dies betrifft jedoch nur die Hälfte des \nLeitungsnetzes.\n\n79\n\nMag auch die nach 1945 einsetzende Ausdehnung des \nKanalnetzes auf die heutige Länge von ca. 660 km in \nerheblichem Umfang auf ehemaligen Zechengeländen oder \nIndustriebrachen erfolgt sein, so daß zusätzliche Kosten, wie \netwa für den Aufbruch befestigter Flächen, \nFundamentbeseitigungen etc. angefallen sind, so hat der \nBeklagte jedoch selbst nicht behauptet, daß dies ausnahmslos \nder Fall gewesen ist. Wie in anderen Städten auch werden neue \nWohn- und Gewerbegebiete in bis dahin nicht erschlossenen \nBereichen und damit, bezogen auf die Entwässerungsanlagen, \nkostengünstiger errichtet worden sein, so daß jedenfalls ein - \nwie hier erfolgtes - völliges Absehen von einem Abschlag nicht \ngerechtfertigt sein dürfte. \n\n80\n\nDie dadurch bedingte grundsätzliche Überhöhung des \nAnschaffungswertes führt jedoch im Ergebnis nicht zur \nFehlerhaftigkeit der Berechnung der kalkulatorischen \nVerzinsung, denn die Stadt ... hat, wie nachfolgend dargelegt \nwird, den Betrag des Abzugskapitals um rund 6.000.000,00 DM zu \nhoch und damit den Restbuchwert als Zinsbasis um eben jenen \nBetrag zu niedrig bemessen. Da überhöhte Kostenansätze (hier: \nAnschaffungswert) keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des \nGebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn \nsich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, daß \nzulässige Kostenansätze (Restbuchwert) zu niedrig bemessen \nworden sind,\n\n81\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O m.w.N.\n\n82\n\nund darüberhinaus konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, daß \nunter Berücksichtigung der oben dargelegten Besonderheiten der \nStadtentwicklung der Stadt ... ein Abschlag im Rahmen des \nMengenverfahrens von rund 6.000.000,00 DM unzureichend ist, \nkann insoweit von einer Kompensation ausgegangen werden.\n\n83\n\nDie Ermittlung des zu verzinsenden Restbuchwertes begegnet \nebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n84\n\nVon dem Anschaffungswert hat der Beklagte zunächst die \nnicht indexierten Abschreibungen von 112.619.236,00 DM \nabgezogen und ist zu einem Anschaffungsrestbuchwert von \n300.853.065,00 DM gelangt.\n\n85\n\nDer hiervon vorgenommene Abzug der Beiträge und Zuschüsse \nDritter (sog. Abzugskapital) i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. \nHalbsatz KAG von 40.133.799,00 DM ist der Höhe nach im \nErgebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung des Umstandes, daß sich nach neueren Angaben \ndes Beklagten nunmehr für den maßgebenden Zeitraum (1927 bis \n1993) ein höherer Abzugskapitalbetrag von 40.196.635,00 DM \nergibt. \n\n86\n\nDenn entgegen der in neueren Entscheidungen von dem \nVerwaltungsgericht vertretenen Auffassung, \n\n87\n\nvgl. etwa VG ... Urteil vom 8. Juni \n1995 - 13 K 3903/94 -, NWVBl. 1995, \n482,\n\n88\n\nbesteht keine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, das \nAbzugskapital trotz der im vorliegenden Fall bereits erfolgten \nVerminderung des Anschaffungswertes durch den Abzug der nicht \nindexierten Abschreibungen in voller Höhe von dem verminderten \nAnschaffungswert abzuziehen.\n\n89\n\nDie insoweit allein maßgebende Vorschrift des § 6 Abs. 2 \nSatz 2 2. Halbsatz KAG bestimmt lediglich, daß bei der \nVerzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachte \nEigenkapitalanteil außer Betracht bleibt. Danach ist dem \ngesetzlichen Gebot bereits Genüge getan, wenn bei der \nErmittlung der Zinsbasis das gesamte Abzugskapital (einmal) \nvollständig herausgerechnet worden ist. \n\n90\n\nDa die Abschreibungen den Wertverzehr widerspiegeln, der \ndurch die Leistungserbringung bedingt ist und der an der \nAnlage in ihrer Gesamtheit eintritt, erfassen sie auch die in \nder Anlage gebundenen Zuschüsse und Beiträge Dritter, die den \nGesamtwert der Anlage mitbestimmen; eine Ausgliederung dieses \nTeils bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen \nist zudem gesetzlich nicht geboten.\n\n91\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O m.w.N.\n\n92\n\nSind danach - wie hier - die nicht indexierten \nAbschreibungen auf der Grundlage des gesamten Anlagevermögens \nunter Einbeziehung auch der Zuschüsse und Beiträge Dritter \nberechnet worden, vermindert das auf diese Weise der Gemeinde \nwieder zur Verfügung stehende Rückflußkapital anteilig auch \nden noch in der Anlage gebundenen Wert des Zuschuß- und \nBeitragsteils des Anlagevermögens, so daß durch die jährlichen \nAbschreibungen bereits eine kontinuierliche teilweise \nReduzierung des Abzugskapitals erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. \nHalbsatz KAG gebietet in diesem Fall nur, daß der über die \nAbschreibungen noch nicht reduzierte, verbliebene Teil des \nAbzugskapitals nunmehr „bei der Verzinsung\" aus dem durch die \nAbschreibungen verminderten Anschaffungswert herauszurechnen \nist.\n\n93\n\nDaß § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG nicht in jedem Fall \nden vollständigen - und damit im Hinblick auf die bereits \nerfolgten Abschreibungen zum Teil doppelten - Abzug des \nAbzugskapitals fordert, ergibt sich auch aus § 6 Abs. 2 Satz 2 \n1. Halbsatz KAG. Hiernach unterliegt allein das zur \nLeistungserbringung „aufgewandte Kapital\" einer angemessenen \nVerzinsung. Das über die Abschreibungen erwirtschaftete \nbeitrags- und zuschußbezogene Rückflußkapital steht aber von \nvornherein für die Leistungserbringung nicht mehr zur \nVerfügung und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand der \nVerzinsung sein. Wenn also nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz \nKAG „bei der Verzinsung\" Beiträge und Zuschüsse Dritter außer \nBetracht zu bleiben haben, kann sich dies nur auf den Teil der \nBeiträge und Zuschüsse beziehen, der überhaupt noch der \nVerzinsung unterliegen könnte, mithin eben jenen Teil, der \nnoch nicht durch Abschreibungen in Rückflußkapital umgewandelt \nworden ist.\n\n94\n\nDiese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Sinn und \nZweck der Regelung, der Gemeinde über die Gebührenkalkulation \neinen finanziellen Ausgleich dafür zu ermöglichen, daß das in \nder Anlage gebundene (und damit noch nicht zurückgeflossene) \nEigenkapital der Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger \nöffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer \nStelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen \nfür Fremdkapital ersparen kann.\n\n95\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O m.w.N.\n\n96\n\nDenn mit der Reduzierung des um die Abschreibungen \nverminderten Anschaffungswertes um den noch nicht \nabgeschriebenen Teil des Abzugskapitals wird gewährleistet, \ndaß ausschließlich das noch nicht zurückgeflossene \nEigenkapital der Gemeinde Gegenstand der Verzinsung ist.\n\n97\n\nDer beschränkte, ausschließlich auf das noch in der Anlage \ngebundene Eigenkapital der Gemeinde bezogene Regelungszweck \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG verbietet es, hieraus \nSchlußfolgerungen für das Rückflußkapital, das gerade nicht \nmehr in der Anlage gebunden ist, zu ziehen. Insoweit bleibt es \nbei der bisherigen Rechtsprechung, wonach das gesamte \nRückflußkapital rechtlich der Gemeinde zusteht, die es \neinschließlich etwaiger Zinserträge für allgemeine \nHaushaltszwecke nutzen kann.\n\n98\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.\n\n99\n\nDer von der Stadt ... als Abzugskapital eingestellte Betrag \nvon 40.133.799,00 DM wird der gesetzlichen Beschränkung der \nZinsbasis auf das in der Anlage gebundene Eigenkapital mehr \nals gerecht. Berechnet man die jährlichen Abschreibungen der \nbis 1962 erhaltenen Beiträge und Zuschüsse Dritter unter \nZugrundelegung eines Abschreibungssatzes von 1,5 % und die des \ndanach geflossenen Abzugskapitals unter Zugrundelegung eines \nAbschreibungssatzes von 1,0 %, beträgt der noch nicht \nabgeschriebene und damit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz \nKAG herauszurechnende Teil des Abzugskapitals lediglich rund \n34.100.000,00 DM, mithin rund 6.000.000,00 DM weniger als \ntatsächlich abgezogen worden sind.\n\n100\n\nDer Restbuchwert von 260.719.266,00 DM, der nach Abzug des \n- somit nicht zu niedrig angesetzten - Abzugskapitals \nverbleibt (300.853.065,00 DM - 40.133.799,00 DM), ist auch zu \nRecht mit einem Zinssatz von 8 % (20.857.541,00 DM) verzinst \nworden.\n\n101\n\nVgl. zum Zinssatz: OVG NW, Urteil \nvom 5. August 1994 a.a.O.\n\n102\n\nSchließlich begegnet die Ermittlung des Schlüssels für die \nVerteilung der Kosten auf die Sparten Schmutzwasser (49,44 %) \nund Niederschlagswasser (50,56 %) in dem der \nGebührenberechnung zugrundeliegenden Gutachten vom 24. Juli \n1992 keinen durchgreifenden Bedenken. Da die Stadt ... fast \nausschließlich über ein Mischwassersystem verfügt, war es \nerforderlich, die wesentlichen Kosten eines fiktiven Trenn-\nsystems (Investitions-/Kalkulatorische Kosten, Betriebskosten) \nzu berechnen; auch mußten die an die Abwasserverbände zu \nzahlenden Umlagen aufgeteilt werden. \n\n103\n\nDie Ermittlung des Anteils der Schmutz-\n/Regenwasserableitung an den Investitions-/Kalkulatorischen \nKosten ist auf der Grundlage von repräsentativen \nKanalbaumaßnahmen aus den Jahren 1986 bis 1991 erfolgt. Die \ndabei den Berechnungen zugrundeliegenden Annahmen sind nicht \nzu beanstanden. Denn es wurden sowohl die geringeren \nRohrdurchmesser der fiktiven Schmutzwasserkanäle als auch die \nunterschiedlichen Tieflagen der fiktiven Schmutzwasser- und \nRegenwasserkanäle und die üblichen Rohrmaterialien \nberücksichtigt. Hiernach ergab sich eine - nicht unübliche - \nKostenverteilung von 40,1 % bei den fiktiven \nSchmutzwasserkanälen und 59,9 % bei den fiktiven \nRegenwasserkanälen. \n\n104\n\nBei der Aufteilung der Betriebskosten ist der Gutachter \n- ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise - von einem \nhälftigen Anteil ausgegangen, da die Aufrechterhaltung des \nBetriebs der Kanäle signifikante Kostenunterschiede bei \nSchmutzwasserkanälen einerseits und Regenwasserkanälen \nandererseits nicht erkennen läßt.\n\n105\n\nDie Aufteilung der Umlagen an die Wasserverbände ist auf \nder Grundlage der jeweiligen Veranlagung für die Jahre 1990, \n1991 und 1992 erfolgt, aus der sich die Verteilung der Kosten \nfür die Beseitigung von Regen- und Schmutzwasser entnehmen \nließ. Als ein aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigter \nDurchschnittswert ist dabei ein Anteil der \nRegenwasserbeseitigung von 27,9 % und der \nSchmutzwasserbeseitigung von 72,1 % errechnet worden.\n\n106\n\nMit den danach für die Kostenblöcke Kalkulatorische Kosten, \nBetriebskosten und Umlagen der Wasserverbände ermittelten \nAnteilswerten hat der Gutachter auf der Grundlage der \nBetriebsabrechnungen 1990 und 1991 und der Kalkulation 1992 je \nRechnungsperiode die Kostenblöcke aufgeteilt und aus der Summe \nder danach auf Regen- und Schmutzwasserableitung \nund -beseitigung entfallenden Kosten deren Anteil an den \nGesamtkosten ermittelt. Aus den sich daraus ergebenden \nJahreswerten ist dann in zulässiger Weise ein \nDurchschnittswert für Regenwasser (50,56 %) und Schmutzwasser \n(49,44 %) errechnet worden, da die Divergenz in den einzelnen \nJahreswerten von unter 3 %-Punkten vernachlässigbar gering \ngewesen ist.\n\n107\n\nUnschädlich ist insoweit, daß die Stadt ... einen gegenüber \nden Berechnungen des Gutachters (22,65 %) höheren städtischen \nAnteil (34,6 %) an der Regenwasserableitung und -beseitigung \nder Kostenverteilung zugrundegelegt hat. Der höhere \nFlächenanteil der Stadt läßt die grundsätzliche \nKostenaufteilung zwischen den Sparten Schmutzwasser und \nRegenwasser unberührt. Denn die Ermittlung des auf die \nAbleitung und Beseitigung des Schmutzwassers entfallenden \nKostenanteils ist flächenunabhängig erfolgt, so daß dieser \nAnteil und damit auch der auf die Ableitung und Beseitigung \ndes Regenwassers entfallende, verbleibende Kostenanteil an den \nGesamtkosten der Entwässerung unverändert fortbesteht. Eine \nVergrößerung des städtischen Flächenanteils bewirkt danach \nallenfalls eine Verschiebung innerhalb des auf die Ableitung \nund Beseitigung des Regenwassers entfallenden Kostenanteils zu \nLasten der Stadt und zugunsten der Gebührenpflichtigen.\n\n108\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß der von dem Beklagten \nangesetzte städtische Anteil von 34,6 % zu Lasten der \nGrundstückseigentümer zu niedrig angesetzt worden ist, sind \nnicht ersichtlich und auch nicht in der erforderlichen \nsubstantiierten Weise vorgetragen worden. Der Beklagte hat \nunter Auswertung des vorhandenen Kartenmaterials, Einbeziehung \nvon Luftbildern und den Angaben der Grundstückseigentümer aus \nden fast vollständigen Rückläufen der Fragebogenaktion den \nGesamtbestand der befestigten Flächen ermittelt. Diesen hat er \nnach den Angaben der Grundstückseigentümer einerseits und der \nzusätzlichen Auswertung des Straßenkatasters zur Feststellung \nder öffentlichen Straßenflächen andererseits auf die privaten \nGrundstückseigentümer und die Stadt ... aufgeteilt. Hiergegen \nist unter methodischen Gesichtspunkten nichts einzuwenden, \nzumal der stichprobenartige Vergleich von Eigentümerangaben \naus den eingegangenen Rückläufen mit den Referenzflächen nur \ngeringe, zu vernachlässigende Abweichungen ergab und \ndarüberhinaus durch den regelmäßigen Veränderungsdienst, in \ndessen Rahmen Kontrollen vor Ort stattfinden, die Erfassung \nvon Flächenveränderungen gewährleistet ist. Der Beklagte war \nvor dem Hintergrund, daß die von ihm ergriffenen Maßnahmen \nbereits einen hinreichend genauen Anhaltswert ergaben, \ninsbesondere nicht verpflichtet, zur Ermittlung der einzelnen \nFlächen jeweils eine Feststellung vor Ort zu treffen und dabei \nrund 33.000 Grundstücke zu überprüfen. Es kann zwar nicht \nausgeschlossen werden, daß sich in Einzelfällen \nGrundstückseigentümer zu ihren Gunsten „verrechnet\" und den \nAnteil der befestigten Grundstücksfläche zu niedrig angegeben \nhaben; dies berührt jedoch den Umlageschlüssel zur Verteilung \nder Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nicht zu Lasten \nder privaten Grundstückseigentümer, da sich ihr Anteil bei \ngenauer Feststellung dann allenfalls erhöhen kann. Die bei der \nvon dem Beklagten gewählten Selbsterklärung trotz der \nPlausibilitätskontrolle verbleibenden Ungerechtigkeiten im \nVerhältnis zwischen den einzelnen Grundstückseigentümern sind \naus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen, zumal \ndie - von allen Gebührenpflichtigen zu tragenden - Kosten für \ndie Ermittlung der einzelnen Flächen vor Ort den \nGerechtigkeitsgewinn in zudem nur die \nNiederschlagswassergebühren betreffenden Einzelfällen von \nvornherein nicht rechtfertigen.\n\n109\n\nDie hiernach für die Jahre 1990, 1991 und 1992 in \nrechtlicher Hinsicht unbedenklich ermittelten Anteilswerte für \nRegen- und Schmutzwasser konnten auch im Rahmen der \nKalkulation für das Jahr 1993 angewandt werden, da wesentliche \nÄnderungen in den diesen Anteilswerten zugrundeliegenden \nRahmenbedingungen nicht eingetreten sind.\n\n110\n\nAuf der Grundlage der danach gültigen \nEntwässerungsgebührensatzung ist der Kläger als Eigentümer für \ndas an die städtische Entwässerung angeschlossene Grundstück \nBärenkampstras-se 43 (§§ 3, 4, 9 Abs. 1 EGS) dem Grunde nach \nzu Recht zu Entwässerungsgebühren herangezogen worden. \n\n111\n\nHinsichtlich der konkreten Berechnung der \nEntwässerungsgebühren der Höhe nach, insbesondere bei der \nErmittlung des Wasserverbrauchs (§ 3 Abs. 1, 2 u. 5 EGS), der \nangeschlossenen bebauten/befestigten Fläche (§ 4 Abs. 1 EGS) \nund bei der Anwendung des einschlägigen Gebührensatzes (§ 5 \nAbs. 1 a u. b EGS) sind Fehler nicht ersichtlich und auch \nnicht geltend gemacht worden.\n\n112\n\nAuch die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren ist in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n113\n\nRechtsgrundlage der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren \nsind die §§ 1, 4 bis 8 der Straßenreinigungs- und \nGebührensatzung der Stadt Gelsenkirche vom 16. Juli 1986 \ni.d.F. der 6. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1992 und der \n9. Änderungssatzung vom 21. Juni 1995 (SGS).\n\n114\n\nDie genannten Regelungen sind formell gültiges \nSatzungsrecht und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht \nunbedenklich.\n\n115\n\nZwar waren die ursprünglichen Gebührensätze der Satzung vom \n16. Juli 1986 i.d.F. der 6. Änderungssatzung vom 17. Dezember \n1992, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nwegen des Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot des \n§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 des \nStraßenreinigungsgesetzes NW (StrReinG NW) unwirksam. Auch in \nder dieser Satzung zugrunde liegenden \nGebührenbedarfsberechnung waren die kalkulatorischen Zinsen in \nunzulässiger Weise nach dem Wiederbeschaffungszeitwert \nberechnet worden, was unabhängig von der Höhe des unzulässigen \nKostenansatzes zu einer Überschreitung des nach § 3 Abs. 1 \nSatz 3 StrReinG NW höchstens umlagefähigen Kostenanteils von \n75 % führte.\n\n116\n\nVgl. zur Unbeachtlichkeit der 3 %-\nBagatellgrenze im \nStraßenreinigungsgebührenrecht: OVG NW, \nTeilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A \n2251/93 -, NWVBl. 1995, 173.\n\n117\n\nDie durch die 9. Änderungssatzung vom 21. Juni 1995 auf der \nGrundlage der Betriebsabrechnung 1993 und damit der Ist-Kosten \nfür das Jahr 1993 ermittelten, ermäßigten Gebührensätze sind \njedoch nicht mehr zu beanstanden. \n\n118\n\nInsoweit ist nicht festzustellen, daß in der Nachberechnung \nzur 9. Änderungssatzung Kosten enthalten sind, die ihrer Art \nnach gemäß § 6 Abs. 2 KAG nicht hätten angesetzt werden \ndürfen; insbesondere sind die nicht ansatzfähigen Kosten für \ndie Papierkorbentleerung (520.000,00 DM), \n\n119\n\nvgl. zur Unzulässigkeit dieses \nKostenansatzes: OVG NW, Urteil vom \n30. März 1990 - 9 A 987/88 -,\n\n120\n\nbei der Ermittlung des Gebührensatzes nicht berücksichtigt \nworden.\n\n121\n\nDie einzelnen Kostenpositionen sind auch der Höhe nach \nnicht zu beanstanden; dies gilt insbesondere für die \nkalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibungen und \nkalkulatorische Zinsen).\n\n122\n\nDie Erhöhung der in zulässiger Weise nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert errechneten kalkulatorischen \nAbschreibungen gegenüber der ursprünglichen \nGebührenbedarfsberechnung von 820.000,00 DM auf 850.023,00 DM \nhat der Beklagte plausibel begründet. Er hat insoweit \nnachvollziehbar dargelegt, daß abweichend von den für die \nJahre 1992 und 1993 angenommenen Investitionskosten in Höhe \nvon lediglich 2.670.000,00 DM tatsächlich bis einschließlich \n1993 Anschaffungen in Höhe von 3.423.000,00 DM erfolgt und der \nnunmehr maßgebenden Nachberechnung der kalkulatorischen \nAbschreibungen zugrundegelegt worden seien.\n\n123\n\nAuch die Aufschlüsselung des Abschreibungsbetrags von \n850.023,00 DM im einzelnen ist in nachvollziehbarer Weise \ndargelegt. Die einzelnen Abschreibungsbeträge lassen die \nnotwendige Differenzierung nach der jeweils unterschiedlichen \nNutzungsdauer, etwa der Gebäude einerseits und der Fahrzeuge \nandererseits, erkennen; die daraus abzuleitenden \nAbschreibungssätze, etwa für Gebäude von rund 2,24 % \n(Nutzungsdauer rund 45 Jahre) und für Maschinen und Geräte von \n5,61 % (Nutzungsdauer knapp 18 Jahre) bewegen sich in einem \nnicht zu beanstandenden Rahmen. \n\n124\n\nDie nunmehr gegenüber der ursprünglichen \nGebührenbedarfsberechnung nicht mehr mit 400.000,00 DM, \nsondern lediglich noch mit 298.842,00 DM angesetzten \nkalkulatorischen Zinsen sind entsprechend der Rechtsprechung \ndes erkennenden Senats auf der Grundlage des \nAnschaffungswertes und unter Anwendung eines zulässigen \nZinssatzes von 8 % ermittelt worden.\n\n125\n\nDaß die von dem Beklagten während des Berufungsverfahrens \ndargelegten einzelnen Anschaffungswerte für Grundstücke, \nGebäude etc. fehlerhaft sind, drängt sich dem Senat nicht auf \nund ist auch nicht geltend gemacht worden, so daß zu Recht ein \nAnschaffungswert von insgesamt 9.783.718,00 DM zugrundegelegt \nworden ist. Auch die für das Jahr 1993 einzeln ausgewiesenen \nnicht indexierten Abschreibungen geben zu Beanstandungen \nkeinen Anlaß; entsprechendes gilt für den Gesamtbetrag aller \nbis 1993 einschließlich vorgenommenen Abschreibungen in Höhe \nvon 6.048.197,00 DM. \n\n126\n\nAus dem hiernach maßgebenden Anschaffungswert von \n9.783.718,00 DM errechnet sich unter Abzug der gesamten nicht \nindexierten Abschreibungen von 6.048.197,00 DM ein \nAnschaffungsrestwert von 3.735.521,00 DM. Eine weitere \nVerminderung dieses Wertes um das sog. Abzugs- oder \nAusgliederungskapital i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG \nkommt vorliegend nicht in Betracht, da, wie der Beklagte \nunbestritten dargelegt hat, Beiträge und Zuschüsse Dritter an \ndie Stadt ... im Bereich der Straßenreinigung nicht geleistet \nworden sind. \n\n127\n\nAusgehend von einem Anschaffungsrestwert von 3.735.521,00 \nDM und dem von der Stadt ... in zulässiger Weise \nzugrundegelegten Zinssatz von 8 % ergeben sich kalkulatorische \nZinsen in Höhe von rund 298.842,00 DM, die auch in der \nNachberechnung angesetzt worden sind.\n\n128\n\nVon den danach unter Einbeziehung der kalkulatorischen \nKosten ermittelten Kosten von 12.813.840,00 DM, die auf die \nStraßenreinigung entfallen, hat die Stadt ... einen Betrag von \n3.203.460,00 DM, mithin 25 %, abgezogen und damit § 3 Abs. 1 \nSatz 3 StrReinG NW Rechnung getragen.\n\n129\n\nAuf der Grundlage der hiernach gültigen \nStraßenreinigungsgebührensatzung ist der Kläger als Eigentümer \n(§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGS) für das durch die gereinigte \nöffentliche ... erschlossene Grundstück ... (§§ 1, 4, 5 Abs. 1 \nSatz 1 SGS) dem Grunde nach zu Recht zu \nStraßenreinigungsgebühren herangezogen worden. \n\n130\n\nHinsichtlich der konkreten Berechnung der \nStraßenreinigungsgebühren der Höhe nach, insbesondere bei der \nErmittlung der Anzahl der maßgebenden Frontmeter und der \nAnwendung der zutreffenden Straßenart und Reinigungsklasse \nnach dem Straßen- und Wegeverzeichnis (§ 6, § 1 Abs. 5 SGS) \nund des einschlägigen Gebührensatzes, sind Fehler nicht \nersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.\n\n131\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, \n161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n132\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n133","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-24/9-a-1921-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-24/9-a-1921-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311637","retrieved":"2026-07-09 03:42:16.183271+00:00"}}