{"status":"available","doknr":"OLD311636","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0124.6A3917.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-24","aktenzeichen":"6 A 3917/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 19.. geborene Kläger trat, nachdem er den \nRealschulabschluß und anschließend den Abschluß der \nzweijährigen höheren Handelsschule erreicht hatte, im \nDezember 19.. als Finanzanwärter in den Dienst des beklagten \nLandes. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er unter Verleihung der \nEigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. \nernannt und anschließend als Sachbearbeiter bei verschiedenen \nFinanzämtern sowie bei dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung \neingesetzt. Seit Juli 19.. verrichtete er Dienst bei der \nOberfinanzdirektion W, seit Mai 19.. bei der \nSteuerfahndungsstelle X. Im August 19.. wurde ihm - als \nSteueroberinspektor - die Eigenschaft eines Beamten auf \nLebenszeit verliehen. Im März 19.. wurde er zum Steueramtmann \nbefördert. Seit Oktober 19.. verrichtete er Dienst bei dem neu \nerrichteten Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung \nY. Vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 war er an die Fachhochschule \nfür Finanzen Nordrhein-Westfalen (im folgenden: \nFachhochschule) abgeordnet. Anschließend verrichtete er wieder \nDienst beim Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen \nX. Seit dem 00.00.00 war er erneut an die Fachhochschule \nabgeordnet. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er dorthin \nversetzt, nachdem er bereits am 00.00.00 zum Steueramtsrat \nbefördert worden war. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er zum \nSteueroberamtsrat befördert. \n\n3\n\nIn einer dienstlichen Regelbeurteilung vom 00.00.00 \nbetreffend die Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 hatte der \nLeiter der Fachhochschule dem Kläger das Gesamturteil \"gut\" \nohne Beförderungseignung erteilt. Der Kläger machte gegenüber \ndem Leiter der Fachhochschule mit Schreiben vom 00.00.00 \ngeltend, ihm sei unverständlich, aus welchen Gründen seine \ndienstliche Beurteilung von der vergleichbarer Beamter um zwei \nNoten abweiche. Der Leiter der Fachhochschule lehnte es mit an \nden Kläger gerichtetem Bescheid vom 00.00.00 ab, das Ergebnis \nder dienstlichen Beurteilung zu verbessern. Hiergegen erhob \nder Kläger Widerspruch, mit welchem er auch Einzelmerkmale der \ndienstlichen Beurteilung beanstandete. Der Leiter der \nFachhochschule änderte das Einzelmerkmal III Nr. 2.7 in \n\"uneingeschränkt belastbar\". Das Finanzministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen wies den Widerspruch im übrigen mit \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.00 als unbegründet zurück. \n\n4\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, die \ndienstliche Beurteilung vom 00.00.00 sei ohne hinreichende \nTatsachenaufklärung, auf der Grundlage unzureichender \nErkenntnisquellen und verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. \n\n5\n\nEr hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung der \ndienstlichen Beurteilung des Leiters der \nFachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen \nvom 00.00.00 und dessen Bescheides vom 00.00.00 \nsowie des Widerspruchsbescheides des \nFinanzministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 00.00.00 zu verurteilen, ihn \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut dienstlich zu beurteilen. \n\n7\n\nDer Beklagte hat unter Vorlage zweier dienstlicher Äußerungen \ndes Leiters der Fachhochschule vom 00.00.00 und vom 00.00.00 \nbeantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil vom 00.00.00 als unbegründet abgewiesen, da die \ndienstliche Beurteilung vom 00.00.00 Rechtsfehler nicht \nerkennen lasse.\n\n10\n\nBereits vor Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens \nerteilte der Leiter der Fachhochschule - unter dem 00.00.00 - \ndem Kläger eine dienstliche Regelbeurteilung betreffend die \nZeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00. Sie enthält das \nGesamturteil \"sehr gut\"; die Beförderungseignung (zu der mit \nWirkung vom 00.00.00 erfolgten Beförderung zum \nSteueroberamtsrat) wurde bejaht. \n\n11\n\nMit der am 00.00.00 eingelegten Berufung macht der Kläger \ngeltend: Er verbleibe dabei, daß die zugrunde gelegten \nBeurteilungsrichtlinien auf Lehrende an der Fachhochschule \nnicht anwendbar seien und daß der Leiter der Fachhochschule \nsich bei der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 eine \nhinreichende Kenntnis von seinen dienstlichen Leistungen nicht \nverschafft habe. Eine tragfähige Tatsachenermittlung habe \nnicht stattgefunden. Durch seine während des \nBerufungsverfahrens erfolgte Beförderung zum Steueroberamtsrat \nund die dieser Beförderung zugrunde liegende dienstliche \nBeurteilung vom 00.00.00 habe sich der Rechtsstreit nicht \nerledigt. Es bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis \nfür die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen \nBeurteilung vom 00.00.00. Es sei nicht mit Sicherheit \nauszuschließen, daß sie noch Auswirkungen auf weitere \nBeförderungsentscheidungen haben werde. Gemäß Tz. 5.4 der \nRichtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamten \nund Beamtinnen der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-\nWestfalen 1991 (BuBR 1991) könnten voraufgegangene dienstliche \nBeurteilungen ausnahmsweise Einfluß auf künftige dienstliche \nBeurteilungen haben. Noch deutlicher in diesem Zusammenhang \nwerde Tz. 8.1 BuBR 1991; danach werde für die Beurteilung der \nAufstiegseignung nicht nur die letzte, sondern auch eine \nvorhergehende dienstliche Beurteilung herangezogen. Auch \nflössen in den bei Beförderungen vorgenommenen Vergleich \nverschiedener Beamter durch die nach Teil II BuBR 1991 zu \nbildende \"Notenterrasse\" die Gesamturteile der letzten \ndienstlichen Beurteilung und der dieser vorangegangenen beiden \ndienstlichen Beurteilungen ein. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem im ersten Rechtszug \ngestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr führt aus: Für die Klage bestehe kein \nRechtsschutzbedürfnis mehr. Eine Änderung der dienstlichen \nBeurteilung vom 00.00.00 habe keine Bedeutung mehr für den \nzukünftigen beruflichen Werdegang des Klägers. Dieser habe \ndurch die Beförderung zum Steueroberamtsrat das Spitzenamt der \nLaufbahn des gehobenen Dienstes erreicht. Das Zuerkennen der \nEignung für den Aufstieg in den höheren Dienst setze jedoch \nvoraus, daß er bei dienstlichen Beurteilungen in den \nBesoldungsgruppen A 13 und/oder A 12 zweimal hintereinander \ndie Spitzennote erhalten würde. Diese sei ihm aber auch in der \ndienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 nicht zuerkannt worden. \nDer Kläger mache auch selbst nicht geltend, daß ihm die \nSpitzennote in der mit der Klage angefochtenen dienstlichen \nBeurteilung vom 00.00.00 zugestanden habe. \n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (sechs Hefter \nPersonalakten) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat entscheidet aufgrund des Einverständnisses der \nBeteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. \n\n21\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Die Klage hat auch im \nzweiten Rechtszug keinen Erfolg. Sie ist nunmehr unzulässig. \nDem Kläger ist für die gerichtliche Überprüfung der \nRechtmäßig-keit der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 ein \nRechtsschutzinteresse nicht mehr zuzuerkennen, nachdem er \naufgrund der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 im Laufe \ndes Berufungsverfahrens zum Steueroberamtsrat \n- Besoldungsgruppe A 13 BBesO - befördert worden ist und damit \ndas Spitzenamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes erreicht \nhat. \n\n22\n\nDer für die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes \nmaßgebende Zweck einer dienstlichen Beurteilung besteht darin, \nGrundlage für am Leistungsprinzip orientierte \nPersonalentscheidungen des Dienstherrn zu sein. \n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteile vom 13. Juni 1985 - 2 C 6.83 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) \n1985, 347, und vom 28. August 1986 \n- 2 C 26.84 -, ZBR 1987, 44, jeweils \nm.w.N.\n\n24\n\nDie auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung gerichtete \nKlage kann somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen und wird \nmangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die dienst-\nliche Beurteilung als Grundlage für zukünftige Personalent-\nscheidungen bei dem beurteilten Beamten ausscheidet. \n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom \n21. Dezember 1994 - 6 A 3531/92 -, vom \n17. Juli 1995 - 1 A 1641/92 - und vom \n4. September 1996 - 1 A 620/95 -.\n\n26\n\nDas gilt entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur bei \neiner Entfernung aus dem Dienst, einer Versetzung in den \nRuhestand und, wenn eine Beförderung aus Altersgründen nicht \nmehr zulässig ist, sondern - je nach den Umständen des \nEinzelfalles - auch bei einer nachfolgenden Beförderung des \nBeamten, wenn es nach den Beförderungsrichtlinien für eine \netwaige weitere Beförderung auf die streitige Beurteilung \nnicht mehr ankommt\n\n27\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 4. September 1996 \n- 1 A 620/95 -; Schnellenbach, Die dienst-liche \nBeurteilung der Beamten und der Richter, \n2. Aufl. 1995, Rdnr. 418.\n\n28\n\nUm einen derartigen Fall handelt es sich hier. Die \nAuffassung des Klägers, die streitbefangene dienstliche \nBeurteilung vom 00.00.00 spiele bei ihm noch eine Rolle bei \nzukünftigen Beförderungen, geht fehl. \n\n29\n\nDa der Kläger das Spitzenamt der Laufbahn des gehobenen \nDienstes bereits innehat, bedarf er für eine nochmalige \nBeförderung zunächst der Zuerkennung der Eignung zum Aufstieg \nin den höheren Dienst. Hierzu bestimmt Tz. 8.1 BuBR 1991: \n\n30\n\n\"Die Eignung zum Aufstieg in den \nhöheren Dienst setzt voraus, daß der \nBeamte/die Beamtin nach Persönlichkeit \nund Leistung in der neuen Laufbahn \nuneingeschränkt verwendbar ist. Sie ist \nBeamten und Beamtinnen der BesGr. A 12 \nund A 13 zuzuerkennen, die mit der \njeweiligen Spitzennote (Nrn. 6.1 und \n6.2) beurteilt werden und die eine \ndieser Spitzennoten bei der \nvorhergehenden Beurteilung, die \nmindestens zwei Jahre zurückliegen muß, \nbereits erhalten haben (vgl. § 40 LVO, \n§ 6 StBAG). Spezialkenntnisse \nrechtfertigen allein nicht die \nZuerkennung der Aufstiegseignung.\"\n\n31\n\nDanach ist nicht ersichtlich, daß die dienstliche \nBeurteilung vom 00.00.00 noch Bedeutung für eine nochmalige \nBeförderung des Klägers haben kann. Eine dienstliche \nBeurteilung betreffend seine Leistungen in seinem Amt als \nSteueroberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) ist ihm noch \nnicht erteilt worden. Sowohl die klageweise angegriffene \ndienstliche Beurteilung vom 00.00.00 als auch die der \nBeförderung des Klägers in das Spitzenamt der Laufbahn des \ngehobenen Dienstes zugrundeliegende dienstliche Beurteilung \nvom 00.00.00 beziehen sich auf seine Leistungen als \nSteueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO). Sofern ihm in \neiner zukünftigen dienstlichen Beurteilung die für Beamte und \nBeamtinnen der Besoldungsgruppe A 13 (g.D.) geltende \nSpitzennote \"erheblich über Durchschnitt\" (vgl. Tz. 6.2 \nBuBR 1991) zuerkannt werden sollte, käme es für die \nZuerkennung der Aufstiegseignung darauf an, ob er \"bei der \nvorhergehenden Beurteilung, die mindestens zwei Jahre \nzurückliegen muß,\" die Spitzennote \"hervorragend\" (vgl. \nTz. 6.1 BuBR 1991) erhalten hat. Insoweit kommt allein die \ndienstliche Beurteilung vom 00.00.00 in Betracht, um deren \nRechtmäßigkeit es hier nicht geht. Abgesehen davon, daß dem \nKläger, wie der Beklagte anmerkt, in der letztgenannten \ndienstlichen Beurteilung die Spitzennote nicht zuerkannt \nworden ist, ist danach jedenfalls die dienstliche Beurteilung \nvom 00.00.00, deren Rechtmäßigkeit der Kläger auch noch nach \nseiner Beförderung zum Steueroberamtsrat gerichtlich überprüft \nwissen will, für die Zuerkennung der Eignung zum Aufstieg in \nden höheren Dienst nicht mehr von Bedeutung. \n\n32\n\nSchließlich hat die dienstliche Beurteilung vom 00.00.00, \nanders als der Kläger meint, keine Auswirkungen mehr \nhinsichtlich der auch bei der Reihenfolge für den Aufstieg in \nden höheren Dienst eine Rolle spielenden \"Notenterrasse\" \n(Tz. 12.1, 12.6 BuBR 1991). Die zeitliche Reihenfolge des \nAufstiegs in den höheren Dienst richtet sich (mit der hier \nkeine Rolle spielenden Modifikation der Tz. 12.6) nach den \nGesamturteilen der letzten und der beiden voraufgegangenen \nBeurteilungen in derselben Laufbahngruppe; dabei gehen die \nBeurteilten mit dem besseren Gesamturteil in derselben \nBesoldungsgruppe denen mit schwächerem Gesamturteil vor. \nJedoch müßte dem Kläger nach den obigen Ausführungen, bevor er \nin den höheren Dienst aufsteigen kann, in zwei zukünftigen \ndienstlichen Beurteilungen die Spitzennote zuerkannt werden. \nEin \"Rückgriff\" auf die dienstliche Beurteilung vom 00.00.00 \nscheidet somit auch in diesem Zusammenhang aus. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-24/6-a-3917-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-24/6-a-3917-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311636","retrieved":"2026-07-09 03:42:16.091388+00:00"}}