{"status":"available","doknr":"OLD311635","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0124.17A4978.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-24","aktenzeichen":"17 A 4978/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nZunächst kann gem. § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand \ndes angefochtenen Gerichtsbescheides vom 3. Juli 1996, gemäß \nPostzustellungsurkunde dem Kläger zugestellt am 6. August \n1996, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, \nBezug genommen werden.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 3. September 1996 Berufung eingelegt und \nzur Begründung geltend gemacht: Er beabsichtige nicht, im \nBundesgebiet einen Daueraufenthalt zu begründen. Zweifel an \nder Ernsthaftigkeit seines Studienwunsches seien nicht \nangebracht. Insoweit habe die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Zagreb - Botschaft - bei der Ablehnung seines \nVisumsbegehrens nicht ausreichend berücksichtigt, daß er ja \nbereits in B. studiere, wie sich aus zahlreichen \nSeminarscheinen und Leistungsnachweisen ergebe. Daß er sich \nneben dem Studium auch um seine in B. lebende alte und \nkranke Mutter kümmere, stehe der Ernsthaftigkeit des Studiums \nund der Ausreise nach dem Studium nicht entgegen. Im übrigen \nbeabsichtige auch seine Mutter, in einigen Jahren nach \nL. zurückzukehren. Wegen der Betreuung seiner Mutter \nneben dem Studium stehe ihm neben dem Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltsbewilligung zugleich ein Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu. Letzteren Anspruch \nbeziehe er in das Visumsverfahren gegenüber der Beklagte ein, \nohne daß es sich dabei um einen neuen Streitgegenstand \nhandele, so daß ein neues Vorverfahren nicht erforderlich sei. \n\n4\n\nDer Kläger, der seit dem Sommersemester 1993 an der \nS. -X. U. I. B. in dem \nMagisterstudiengang Germanistik, Anglistik, Komparatistik \nimmatrikuliert ist, hat zum Nachweis seines Studiums folgende \nBescheinigungen überreicht: \n- Leistungsnachweis aus dem Grundstudium des \nH. Instituts vom 8. Juli 1993 über die \nerfolgreiche Teilnahme an der zweistündigen \nEinführungsvorlesung \"Deutsche Literatur 1918 - 1933\" im \nSommersemester 1993, \n- Leistungsnachweis aus dem Grundstudium des \nH. Instituts vom 4. November 1993 über die \nerfolgreiche Teilnahme am vierstündigem Seminar für \nErstsemester \"Menschheitsdämmerung\" im Sommersemester \n1993, \n- Leistungsnachweis aus dem Grundstudium des \nH. Instituts vom 1. August 1994 über die \nerfolgreiche Teilnahme am jeweils zweistündigen Seminar \nfür Zweit- und Drittsemester \"Heinreich von Kleist, \nErzählungen\" im Wintersemester 1993/94 und im \nSommersemester 1994, \n- Teilnahmeschein des Q. Instituts vom \n31. Januar 1996 über die Teilnahme an dem Tutorium von \nErich Eßer im Wintersemester 1995/96, \n- Proseminarschein des Q. Instituts vom \n16. Februar 1996 über die Teilnahme an der Veranstaltung \n\"Logik Einführung\" im Wintersemester 1995/96,\n- Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester \n1996/97.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n6\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung der Bescheide der Botschaft \nvom 11. Oktober 1993 und 18. April 1994 \nzu verpflichten, ihm eine \nAufenthaltsgenehmigung in Form des \nSichtvermerks zu Studienzwecken und zur \nBetreuung seiner Mutter zu \nerteilen.\n\n7\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung beziehen sie sich in erster Linie auf die \nGründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Botschaft und des \nBeigeladenen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten \ndurch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, §§ 125 \nAbs. 1, 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber \nder Beklagten keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten \nVisums bzw. auf Neubescheidung seines Antrages, § 113 \nAbs. 5 VwGO.\n\n14\n\nBei Verpflichtungsklagen, die wie hier auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung und/oder auf Neubescheidung eines \nAufenthaltsgenehmigungsantrages gerichtet sind, ist für die \nFrage, ob dem Kläger das Visum zu erteilen oder zwingend zu \nversagen ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Senats zugrundezulegen.\n\n15\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 29. Juli \n1993 - 1 C 25.93 -, DVBl. 1994, 52 = \nNVwZ 1994, 381 = InfAuslR 1994, 2.\n\n16\n\nGegenwärtig darf die Beklagte aus Rechtsgründen nicht mehr \nüber die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entscheiden \nund damit dem Kläger das begehrte Visum nicht mehr erteilen. \nDer Kläger erfüllt nicht die tatsächlichen Voraussetzungen, \nunter denen ihm von der Beklagten der Aufenthalt zum Zwecke \ndes Studiums oder zur Betreuung seiner Mutter gestattet werden \nkann.\n\n17\n\nFür den von ihm erstrebten Daueraufenthalt benötigt der \nKläger ein Visum, das gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG vor der \nEinreise einzuholen ist. Für Visaangelegenheiten im Ausland \nsind gem. § 63 Abs. 3 AuslG ausschließlich die vom Auswärtigen \nAmt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Deren \nEntscheidungskompetenz erstreckt sich jedoch nur auf die \nErteilung von Visa im Ausland. Das erfordert nicht nur die \neigentlich selbstverständliche Antragstellung bei der \nAuslandsvertretung, sondern auch, daß sich der um ein Visum \nnachsuchende Ausländer im Ausland aufhält. Befindet sich der \nAusländer bereits im Bundesgebiet - unabhängig davon, ob er \nseinen Wohnsitz im Bundesgebiet genommen oder hier seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet hat - und strebt hier die \nFortsetzung seines Aufenthaltes an, kann die \nAuslandsvertretung ein zur Einreise berechtigendes Visum nicht \nmehr erteilen. Vielmehr hat dann über die Frage der Erteilung \nder vom Ausländer begehrten Aufenthaltsgenehmigung die \ninländische Ausländerbehörde zu entscheiden.\n\n18\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n4. September 1986 - 1 C 19.86 -, \nBVerwGE 75, 20 (25) und Beschluß vom \n16. Juli 1987 - 1 B 71.87 -; Urteile \ndes Senats vom 25. Februar 1987 - 17 A \n1674/84 - und vom 25. Oktober 1995 \n- 17 A 58/93 -.\n\n19\n\nNur in einem Verfahren gegenüber der inländischen \nAusländerbehörde kann geklärt werden, ob und unter welchen \nmateriellen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung trotz \nfehlenden Sichtvermerks einer deutschen Auslandsvertretung \nerteilt werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen sich \nein Ausländer vor der abschließenden Entscheidung über einen \nSichtvermerksantrag für einen beabsichtigten Daueraufenthalt \nnur vorübergehend - sei es zu Besuchszwecken oder aus \nsonstigen, einen vorübergehenden Aufenthalt erfordernden \nGründen - im Bundesgebiet aufhält und beabsichtigt, nach \nErreichen dieses Aufenthaltszwecks in die Heimat \nzurückzukehren, verbleibt es bei der Entscheidungskompetenz \nder Auslandsvertretung zur Erteilung des Visums. Denn durch \neinen solchen vorübergehenden Aufenthalt wird der Zweck des \nschwebenden Sichtvermerksverfahrens für einen Daueraufenthalt \nnicht ohne weiteres unterlaufen. Eine solche Fallgestaltung \nliegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger ist seit dem \nSommersemester 1993 an der S. -X. \nU. I. B. immatrikuliert und nimmt \nseitdem nach den von ihm beigebrachten Bescheinigungen \nregelmäßig an Lehrveranstaltungen, die zum Teil mit einem vom \nKläger erbrachten Leistungsnachweis verbunden sind, teil. \nNeben dem von ihm nach seinen eigenen Angaben ernsthaft \nbetriebenen Studium kümmert er sich noch um seine in B. \nlebende alte Mutter, bei der er auch lebt. Damit hält sich der \nKläger derzeit nicht nur vorübergehend als Tourist im \nBundesgebiet auf. Vielmehr ist sein Aufenthalt auf einen \nlängeren Zeitraum - mehrjähriges Studium und Pflege der \nMutter - angelegt. \n\n20\n\nEin Anspruch auf erneute Bescheidung seines \nSichtvermerksantrages steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. \nEinem derartigen Anspruch steht bereits entgegen, daß - wie \ndargelegt - nach heutiger Rechtslage einer \nAufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks zum \nZwecke des Studiums oder der Betreuung seiner Mutter durch die \nBeklagte nicht erteilt werden darf.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO, wobei die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu \nerklären sind, da er sich durch die Stellung eines eigenen \nAntrags im Berufungsverfahren dem Kostenrisiko des § 154 \nAbs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n22\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO \nnicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-24/17-a-4978-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-24/17-a-4978-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311635","retrieved":"2026-07-09 03:42:16.006350+00:00"}}