{"status":"available","doknr":"OLD311648","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0123.7B3154.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-23","aktenzeichen":"7 B 3154/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 9. Juli 1996 gegen \ndie Ordnungs-verfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 1996 wird wiederhergestellt bzw. \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird (zugleich unter Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts) für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf 4.250,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller vom \n9. Juli 1996 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 2. Juli 1996 wiederherzustellen \nbzw. hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n6\n\nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung ist die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 2. Juli 1996 zwar aus den vom \nVerwaltungsgericht genannten Gründen rechtmäßig. Die \nRechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung allein rechtfertigt \njedoch nicht, ihre sofortige Vollziehung anzuordnen. Das \nGesetz verlangt in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein \nbesonderes öffentliches Interesse, das das vom Gesetz \nvorgegebene Interesse an der Erhaltung des Suspensiveffektes \neines Widerspruches (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) überwiegt. Dazu \nreicht regelmäßig das Interesse, das den Erlaß des \nVerwaltungsaktes als solchen rechtfertigt, nicht aus. Vielmehr \nmuß das die sofortige Vollziehung rechtfertigende Interesse \ngerade darauf gerichtet sein, daß die von der Behörde \ngetroffene Maßnahme bereits vor Abschluß des \nRechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n24. November 1988 - 7 B 2677/88 -, \nEildienst StNW 1989, 285 = StGRat 1989, \n246; Beschluß vom 13. September 1990 \n- 7 B 2151/90 -, Beschluß vom \n6. Juni 1994 - 7 B 1083/94 -.\n\n8\n\nFür Ordnungsverfügungen, die die Beseitigung von Bausubstanz \nfordern, ist anerkannt, daß angesichts der gewichtigen \nAuswirkungen eines solchen Eingriffs das Interesse des \nOrdnungspflichtigen an der Erhaltung des Suspensiveffektes \nregelmäßig das öffentliche Interesse an der Sofortigkeit der \nBeseitigung der Bausubstanz oder der baulichen Anlage \nüberwiegt. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot \neffektiven Rechtsschutzes muß nur insoweit zurücktreten, als \nes um die Abwendung schwerwiegender, konkreter Gefahren geht. \nEin derartiger gewichtiger Gefahrentatbestand, der es \nrechtfertigen könnte, auch eine Maßnahme sofort zu vollziehen, \ndie mit weitgehenden, nicht oder nur schwer rückgängig zu \nmachenden Schäden für den Ordnungspflichtigen verbunden sind, \nkann in dem Umstand, daß ein Bauwerk oder eine bauliche Anlage \nformell und materiell illegal ist, in der Regel nicht erblickt \nwerden.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n24. November 1988 - 7 B 2677/88 - aaO, \nBeschluß vom 13. September 1990 \n- 7 B 2151/90 -, Beschluß vom \n6. Juni 1994 - 7 B 1083/94 -.\n\n10\n\nDie Ordnungsverfügung vom 2. Juli 1996 begründet eine \nVerpflichtung der Antragsteller zur Beseitigung einer \nGeländeanschüttung in näher beschriebenen Dimensionen; die \nBeseitigung würde erhebliche Kosten verursachen, nämlich \nbereits nach Vortrag des Antragsgegners bis etwa 6.500,-- DM. \nOb die Beseitigungskosten erheblich sind, beurteilt sich \nabgesehen von ihrer absoluten Höhe und von der Frage der \nindividuellen wirtschaftlichen Potenz des Ordnungspflichtigen, \nnamentlich danach, in welchem Verhältnis die Kosten der dem \nPflichtigen auferlegten Maßnahme zu der Beeinträchtigung \nstehen, die durch die Ordnungsverfügung beseitigt werden soll. \nDie Geländeanschüttung von etwa 25 m³ (Vortrag des \nAntragsgegners im Schriftsatz vom 14. Januar 1997) \nbeeinträchtigt die Nachbarn der Antragsteller im rückwärtigen \nGrundstücksbereich des Flurstücks 121 insoweit, als sie dort \nmit Einsichtsmöglichkeiten zu rechnen haben, die ohne \nAnschüttung so nicht bestünden. Angesichts der Dimensionen der \nAnschüttung (25 m³) ist die in der gesteigerten \nEinsichtsmöglichkeit liegende Beeinträchtigung der Nachbarn \nzwar nicht unbedeutend; gemessen hieran sind die zu ihrer \nBeseitigung erforderlichen Kosten jedoch derart erheblich, daß \nden Nachbarn zugemutet werden kann, die Beeinträchtigung für \ndie Dauer des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.\n\n11\n\nHinzu kommt ein weiters: Der Antragsgegner hat mehr als \nzwei Jahre, nachdem er von dem ordnungswidrigen Zustand \nKenntnis erlangt hatte, zugewartet, bevor er nach vergeblichen \nVersuchen, auf andere Weise rechtsverträgliche Zustände \nherzustellen, mit der Ordnungsverfügung vom 2. Juli 1996 \nZwangsmaßnahmen vorbereitet hat. Diese Zeitspanne \nverdeutlicht, daß die Rechtsbeeinträchtigung ein Vorgehen im \nWege der sofortigen Vollziehung jedenfalls nicht nahelegt. \nSchließlich läßt sich nach Aktenlage nicht ausschließen, daß \nfür den Antragsgegner eine Einverständniserklärung der \nEigentümer der Parzelle 121 mit der Geländeanschüttung auf dem \nGrundstück der Antragsteller für die Frage nicht ohne Belang \nsein könnte, ob er weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreift \noder nicht; eine solche Einverständniserklärung halten die \nAntragsteller ausweislich der Beschwerdebegründung jedenfalls \nfür möglich. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n13\n\nDie Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dabei ist nach ständiger \nRechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des \nOberverwaltungsgerichts bei baurechtlichen \nBeseitigungsanordnungen neben den Beseitigungskosten \neinschließlich der Kosten der Entsorgung des zu beseitigenden \nMaterials der Wertverlust und der Jahreswert entzogener \nNutzungsmöglichkeiten in die Streitwertbestimmung \neinzustellen. Hinsichtlich der Abbruch- und Entsorgungskosten \ngeht der Senat von einem Betrag in der Größenordnung von \n6.500,-- DM aus. Die von den Antragstellern mit Schriftsatz \nvom 10. Januar 1997 überreichte Kostenaufstellung geht \ninsoweit unzutreffend davon aus, daß nicht nur die \nAbbruchkosten, sondern auch die Wiedererrichtungskosten das \nKosteninteresse mitbestimmen würden. Ferner ist der \nJahresnutzwert insofern zu berücksichtigen, als im \nabzuböschenden Grundstücksbereich die Grundstücksnutzung nicht \nvergleichbar möglich wäre, wie auf einem nicht abgeböschten \nGrundstück. Nutzwert und Abbruchkosten zusammen ergeben den \nStreitwertbetrag von 8.000,-- DM, der um die Hälfte des \nangedrohten Zwangsgeldes auf 8.500,-- DM zu erhöhen ist; für \ndas einstweilige Rechtsschutzverfahren ist von der Hälfte \ndieses Wertes auszugehen. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-23/7-b-3154-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-23/7-b-3154-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311648","retrieved":"2026-07-09 03:42:17.426675+00:00"}}