{"status":"available","doknr":"OLD311647","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0123.22A4686.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-23","aktenzeichen":"22 A 4686/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter für Herrn I. U. , \nInhaber der Firma L. und M. I. . \nÜber das Vermögen des Herrn U. wurde durch Beschluß des \nAmtsgerichts N. vom 15. August 1990 \n- - das Konkursverfahren eröffnet.\n\n3\n\nUnter dem 22. Mai 1991 meldete der Beklagte \nGewerbesteuerforderungen für die Jahre 1980, 1981, 1983 und \n1985 nebst Kosten und Säumniszuschlägen zur Konkurstabelle an. \nGrundlage der Gewerbesteuerforderungen 1983 und 1985 von \nzusammen 58.886,-- DM waren berichtigte Gewerbesteuerbescheide \nvom 16. Juli 1990, die auf der Grundlage entsprechender, \njedoch nicht bestandskräftiger Gewerbesteuermeßbescheide des \nFinanzamts L. -Mitte ergangen waren.\n\n4\n\nDer Kläger bestritt die angemeldeten Forderungen im Mai \n1992 vorläufig und teilte mit, daß eine endgültige Prüfung der \nForderungen erst dann möglich sei, wenn die Steuererklärungen \nerstellt seien.\n\n5\n\nUnter dem 15. Oktober 1992 erließ der Beklagte gegenüber \ndem Kläger hinsichtlich der angemeldeten Forderungen einen \nFeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO. Den dagegen vom \nKläger am 6. November 1992 eingelegten, jedoch nicht \nbegründeten Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. Februar 1993 als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 18. Februar 1993 Klage erhoben. Während \ndes 1. Rechtszuges hat der Beklagte die Kostenforderung \nreduziert. Wegen der verbleibenden Kosten, der \nSäumniszuschläge und der Gewerbesteuer für 1980 und 1981 hat \nder Kläger die Klage zurückgenommen. \n\n7\n\nZur Begründung der verbliebenen Klage gegen die \nFeststellung der Gewerbesteuerforderung für 1983 und 1985 hat \nder Kläger vorgetragen: Den Gewerbesteuermeßbescheiden komme - \nanders als für die Gewerbesteuerbescheide - für den \nFeststellungsbescheid im Konkursverfahren keine \nBindungswirkung zu. Sollte der Feststellungsbescheid im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt werden, wären \ndamit die Forderungen des Beklagten gültig und unabänderlich \nzur Konkurstabelle festgestellt; eine spätere Änderung sei \nweder nach konkursrechtlichen noch nach steuerrechtlichen \nVorschriften möglich. Im übrigen gebiete es die \nVerfahrensökonomie, das verwaltungsgerichtliche Verfahren erst \ndann weiter zu betreiben, wenn die Steuergrundlagen ermittelt \nseien. Er beantrage daher, das Verfahren bis zum Abschluß der \nVerfahren über die Gewerbesteuermeßbescheide auszusetzen.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Feststellungsbescheid des \nBeklagten vom 15. Februar 1992 und den \nWiderspruchsbescheid vom 4. Februar \n1993 insoweit aufzuheben, als sie die \nzur Konkurstabelle angemeldeten \nForderungen für die Jahre 1983 und 1985 \nbetreffen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen: Unbeschadet des Umstandes, daß die \nberichtigten Gewerbesteuerbescheide für 1983 und 1985 vom \n16. Juli 1990 zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch \nanfechtbar gewesen seien und gegen die zugrunde liegenden \nMeßbescheide Einspruch erhoben sei, müßten wegen der \nBindungswirkung der Meßbescheide die festgestellten Ansprüche \naufrechterhalten bleiben, bis über die Einsprüche abschließend \nentschieden sei. Die Feststellung zur Konkurstabelle müsse \nbetrieben werden, um gegebenenfalls nach Beendigung des \nKonkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner bzw. \nSteuerpflichtigen vollstrecken zu können. Mit einer Aussetzung \ndes Verfahrens sei er einverstanden.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen, \ndem Kläger am 9. September 1994 zugestellten Urteil abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte sei angesichts des \nvorläufigen Widerspruchs des Klägers nach § 251 Abs. 3 AO iVm \n§ 12 Abs. 1 Nr. 6a KAG NW berechtigt gewesen, die \nGewerbesteuer 1983 und 1985 festzustellen. Weder der Umstand, \ndaß die zugehörigen Meßbescheide angefochten seien, noch der, \ndaß entsprechend § 240 ZPO die Bescheide nicht bestandskräftig \ngeworden seien, stehe dem entgegen. Die Gewerbesteuerbescheide \nseien auch vollziehbar, da mangels Entrichtung der vom \nBeklagten geforderten Sicherheit die von diesem im Oktober \n1990 ausgesprochene Aussetzung nicht wirksam geworden sei. Die \nFeststellung führe auch nicht zu einer unangemessenen \nBenachteiligung der übrigen Gläubiger, da bei Änderung des \nGrundlagenbescheides während des Konkurses die Tabelle zu \nberichtigen sei und nach Aufhebung des Konkurses eine \nNachtragsverteilung zu erfolgen habe.\n\n14\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der am \n27. September 1994 eingelegten Berufung, zu deren Begründung \ner vorträgt: Das Verfahren sei nach § 94 VwGO auszusetzen, da \ndas Verfahren gegen die Meßbescheide vorgreiflich sei. Bereits \ndas Festsetzungsverfahren habe ausgesetzt werden müssen. Im \nKonkursverfahren komme den Gewerbesteuermeßbescheiden keine \nBindungswirkung für die Gewerbesteuerbescheide zu, weil eine \nüber § 251 Abs. 3 AO einmal festgestellte Steuerforderung wie \nein rechtskräftiges Urteil mit Rechtsbehelfen nicht mehr \nangefochten werden könne. Die grundsätzliche Möglichkeit eines \nBerichtigungsverfahrens nach §§ 172 ff. AO könne nicht \nrechtfertigen, die übrigen Gläubiger zugunsten des Fiskus zu \nbenachteiligen. Im übrigen sei ein Unterschied zu machen \nzwischen dem Konkurs einer Kapitalgesellschaft und einer \nPrivatperson. Da bei einer Privatperson nach Beendigung des \nKonkurses die Vollstreckung weiterhin möglich sei, sei der \nKonkursverwalter nach der Schlußverteilung für ein \nAbänderungsverfahren nicht mehr sachbefugt. Begünstigter einer \nForderung aus einem nachträglich herabgesetzten \nGewerbesteuerbescheid sei der frühere Gemeinschuldner, so daß \neine Nachtragsverteilung zugunsten der übrigen Gläubiger \nausscheide.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr ist der Auffassung, daß die Bindungswirkung des \nGewerbesteuermeßbescheides auch im Konkurs gelte und daß die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, bei einer späteren \nHerabsetzung der Gewerbesteuer sei eine Nachtragsverteilung \nvorzunehmen, zutreffe. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung \nnach § 94 VwGO seien nicht gegeben.\n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der \nangefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig ist. Der Senat \nschließt sich der Begründung des angefochtenen Urteils an und \nsieht insoweit von einer weiteren Begründung ab.\n\n23\n\nIm Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend \nlediglich auszuführen:\n\n24\n\nSoweit der Kläger erneut die Aussetzung des Verfahrens nach \n§ 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens gegen die \nFestsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge für 1983 und 1985 \nbegehrt, scheidet eine solche Aussetzung aus, weil dieses \nVerfahren für die Beurteilung des streitigen \nFeststellungsbescheides, soweit er sich noch im Streit \nbefindet, aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen \nnicht vorgreiflich ist. \n\n25\n\nDie Rechtsauffassung der Berufung, eine Bindungswirkung des \nMeßbescheides nach §§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 AO bestehe \nfür die Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO nicht, geht fehl. \n\n26\n\nSoweit der Kläger für diese Rechtsauffassung vorbringt, der \nSchutz der übrigen Gläubiger verlange bei angefochtenem \nMeßbescheid den Ausschluß der Bindungswirkung, weil die einmal \ngetroffene Feststellung der darauf beruhenden, noch offenen \nGewerbesteuer nicht mehr anfechtbar sei, verkennt er, daß für \nden Fall der nachträglichen Änderung des \nGewerbesteuermeßbetrages zugunsten des Gemeinschuldners den \nInteressen der übrigen Konkursgläubiger durch die Regelung des \n§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO genüge getan wird.\n\n27\n\nWird nämlich der Meßbescheid noch während des \nKonkursverfahrens geändert, so ist entsprechend § 175 Abs. 1 \nNr. 1 AO der an die Stelle der Gewerbesteuerfestsetzung \ngetretene Tabelleneintrag wegen dieses für den \nGewerbesteueranspruch der Gemeinde nachträglich eingetretenen \nUmstandes zu berichtigen.\n\n28\n\nVgl. dazu Fichtelmann, NJW 1970, \n2276 (2280).\n\n29\n\nDies folgt daraus, daß die Wirkung wie ein \"rechtskräftiges \nUrteil\", die der Eintragung in die Tabelle nach § 145 Abs. 2 \nKO zukommt, bei Eintragungen aufgrund von Feststellungen des \nSteuergläubigers nach § 251 Abs. 3 AO als Wirkung wie ein \n\"bestandskräftiger Steuerbescheid\" zu verstehen ist, d.h., daß \ninsbesondere die Änderungsvorschriften des §§ 172 ff. AO \nAnwendung finden.\n\n30\n\nVgl. Klinger, Konkursordnung, 15. \nAufl., § 145 Anm. 6; Kuhn-Uhlenbruck, \nKonkursordnung, 10. Aufl., § 145 Rdnr. \n8; Fichtelmann, aaO., S. 2279.\n\n31\n\nSoweit der Kläger geltend macht, daß die übrigen Gläubiger \nleer ausgingen, wenn die Änderung der Gewerbesteuerfestsetzung \nnach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erst nach Abschluß des Konkurses \neintrete, weil dann, wenn - wie hier - der Gemeinschuldner \neine natürliche Person sei, dieser und nicht der \nKonkursverwalter bezüglich des eventuellen \nErstattungsanspruches sachbefugt sei, vermag der Senat dem \nebenfalls nicht zu folgen. Ist wegen nachträglicher \nHerabsetzung des Meßbescheides und danach nach § 175 Abs. 1 \nNr. 1 AO erfolgter Änderung des Gewerbesteuerbescheides eine \nÜberzahlung des Gewerbesteuergläubigers eingetreten, so ist \nwegen der dann an die Masse zurückzuzahlenden Beträge nach \n§ 166 KO vom Konkursgericht eine Nachtragsverteilung \nanzuordnen. Mit deren Anordnung endet die Sachbefugnis des \nehemaligen Gemeinschuldners (Neueintritt der Beschlagwirkung). \n\n32\n\nVgl. Kuhn-Uhlenbruck, aaO., § 166 \nRdnr. 7a, mwN.\n\n33\n\nEin wegen der Zuteilung auf die ursprünglich höhere \nSteuerforderung entstandener Ausfall bei anderen Gläubigern \nkann deshalb wieder ausgeglichen werden, auch wenn die auf die \nSteuerforderung entfallenden Anteile nicht nach § 168 KO \nzurückzubehalten waren.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-23/22-a-4686-94","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-23/22-a-4686-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311647","retrieved":"2026-07-09 03:42:17.340212+00:00"}}