{"status":"available","doknr":"OLD311656","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0122.9B3057.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"9 B 3057/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. \ngegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 29. November 1995 wird insoweit \nangeordnet, als darin Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1991 bis 1995 von mehr als \n864,80 DM festgesetzt worden sind.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Gerichtsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des \nAntragsgegners tragen der Antragsgegner 34,72 %, der Antragsteller zu 2. 20 % und die \nAntragsteller zu 1. und 3. bis 5. je 11,32 %, wobei die Antragsteller zu 1. bis 5. die Kosten in \nHöhe von 11,32 % als Gesamtschuldner tragen.\n\nDer Antragsgegner trägt von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. und 3. \nbis 5. je 43,38 %, im übrigen trägt jeder Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten \nselbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 828,58 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie \nunbegründet.\n\n3\n\nDer Antrag der Antragsteller zu 2. bis 5. ist bereits \nunzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 1. \nFebruar 1996 gerichtet ist. Denn durch diesen Bescheid sind \ndie Antragsteller zu 2. bis 5. nicht beschwert, da er - im \nGegensatz zu dem Gebührenbescheid vom 29. November 1995 - \nausweislich der eindeutigen Adressierung lediglich an den \nAntragsteller zu 1., der Verwendung von dessen Privatadresse \nund des ergänzenden Zusatzes, \n\n4\n\n„Sie werden hiermit als einer von mehreren \nGesamtschuldnern gemäß § 44 AO für die gesamte \nSchuld in voller Höhe in Anspruch genommen\", \n\n5\n\nausschließlich den Antragsteller zu 1. betrifft.\n\n6\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 2. ist darüberhinaus \nunzulässig, soweit mit ihm die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 29. \nNovember 1995 begehrt wird. Ein Widerspruch des Antragstellers \nzu 2., dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, \nliegt nicht vor. Den gegen den genannten Bescheid gerichteten \nWiderspruch vom 5. Dezember 1995 hat lediglich die \n„G. B. -S. GbR\" \neingelegt. Ausweislich der vorgelegten Vollmachtsurkunde ist \nder Antragsteller zu 2. jedoch nicht (Mit-) Gesellschafter der \nGbR, so daß ihm der Widerspruch nicht zugerechnet werden \nkann.\n\n7\n\nDer Antrag der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. ist \nüberwiegend begründet, soweit damit die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den die \nStraßenreinigungsgebühren für den Veranlagungszeitraum 1991 \nbis 1995 festsetzenden Gebührenbescheid vom 29. November 1995 \nbegehrt wird.\n\n8\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei der \nAnforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die \naufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n9\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen \nBescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn \naufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: Klage - \n7 K 1099/96 VG Aachen -) wahrscheinlicher als ein Unterliegen \nist. Die hiernach erforderliche Prognose über die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nkann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. \nDemgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden \nselbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere \nFehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings \nkönnen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder \nschwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte \nTatsachenfeststellungen getroffen werden. \n\n10\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n12. April 1996 - 9 B 289/96 -.\n\n11\n\nGemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO in bezug auf die in dem Gebührenbescheid vom 29. \nNovember 1995 festgesetzten Straßenreinigungsgebühren gegeben, \nsoweit darin ein Gebührenbetrag von mehr als 864,80 DM für den \nVeranlagungszeitraum 1991 bis 1995 festgesetzt worden ist; \ndies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:\n\n12\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der \nStraßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1991 bis 1995 ist \ndie Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt A. vom 14. \nDezember 1987 i.d.F. der jeweils geltenden Nachtragssatzung \n(SGS).\n\n13\n\nGemäß § 6 Satz 1 SGS erhebt die Stadt A. für die von \nihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen (und innerhalb \nder geschlossenen Ortslage liegenden - vgl. § 1 Abs. 1 SGS -) \nStraßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung \nmit § 3 StrReinG NW. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGS ist der \nEigentümer des erschlossenen Grundstücks gebührenpflichtig. \nGemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGS ist ein Grundstück erschlossen, \nwenn die wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des \nGrundstücks durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang \noder eine Zufahrt, möglich ist.\n\n14\n\nDaß das Grundstück der Antragsteller als sogenanntes \n„Hinterliegergrundstück\" nicht an der dem öffentlichen Verkehr \ngewidmeten K. -F. -Straße, sondern an einem nicht dem \nöffentlichen Verkehr gewidmeten, privaten (Stich-) Weg liegt, \nschließt danach, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren \ndem Grunde nach nicht aus. \n\n15\n\nMaßgebend ist insoweit nur, ob das Grundstück der \nAntragsteller von der gereinigten öffentlichen Straße, hier \nder K. -F. -Straße, i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGS, § 3 \nAbs. 1 StrReinG erschlossen ist.\n\n16\n\nDies ist hier der Fall, weil rechtlich und tatsächlich eine \nZugangsmöglichkeit zur öffentlich gewidmeten K. -F. -\nStraße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb \ngeschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen \nwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks - hier wohl \ngewerbliche Nutzung - eröffnet wird.\n\n17\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 28. \nSeptember 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. \n1990, 163, vom 14. Dezember 1989 - 9 A \n1718/88 - und (zur Veranlagung von \nHinterliegern) vom 9. Dezember 1991 - 9 \nA 1610/90 -, KStZ 1992, 232.\n\n18\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die danach gegebene tatsächliche \nZugangs- und Zufahrtsmöglichkeit in dem hier maßgebenden \nVeranlagungszeitraum trotz der im Eigentum der Stadt A. \nund damit nicht im Eigentum der Antragsteller bzw. der \nAnlieger stehenden Wegeparzelle ... nicht in dem im \nStraßenreinigungsrecht erforderlichen Maß rechtlich gesichert \nwar,\n\n19\n\nvgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom \n9. Dezember 1991 a.a.O.,\n\n20\n\nist nicht ersichtlich und auch von den Antragstellern nicht \nvorgetragen.\n\n21\n\nDes weiteren spricht im Rahmen der summarischen Prüfung \nmehr dafür, daß die K. -F. -Straße zumindest bis zur \nBebauung im Bereich der Einmündung der Straße „G. \" \nals Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage i.S.d. § 1 \nAbs. 1 StrReinG, § 1 Abs. 1 SGS anzusehen ist.\n\n22\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats,\n\n23\n\nvgl. zuletzt: OVG NW, Urteil vom \n18. November 1996 - 9 A 5984/94 - \nm.w.N.,\n\n24\n\ndient der in § 1 StrReinG verwendete Begriff „innerhalb der \ngeschlossenen Ortslagen\" der straßenrechtlichen Abgrenzung der \nStreckenlängen einer Straße danach, ob bestimmte \nStreckenlängen einer Straße oder die Straße als Ganzes \ninnerhalb eines solchen Gebietes liegt oder außerhalb, d.h. \nstraßenrechtlich im freien Gelände. Für diese Abgrenzung ist \nin Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 5 \nBundesfernstraßengesetz, § 5 Straßen- und Wegegesetz des \nLandes Nordrhein-Westfalen abzustellen auf einen weitläufigen \nRahmen örtlicher Bebauung, die sich nur nach den gröberen \nUmrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien \nGelände absetzen muß. Die Frage, ob die an die Straße \nangrenzenden Grundstücke ihrerseits innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 BauGB liegen, \nspielt für die Abgrenzung, ob die betreffende Straße in einem \nGebiet nach § 1 StrReinG liegt, keine Rolle.\n\n25\n\nAusgehend von dem vorgelegten Kartenmaterial deutet \nangesichts der zum Teil beidseitigen Bebauung entlang der \nK. -F. -Straße südöstlich der A . alles darauf hin, \ndaß unter Zugrundelegung des Maßstabes der „gröberen Umrisse \ndes örtlichen Bebauungsbereichs\" dort eine geschlossene \nOrtslage vorhanden ist, die sich trotz der quer dazu \nverlaufenden Autobahntrasse mit der unmittelbar nach der \nAutobahntrasse wieder einsetzenden, wenn auch streckenweise \nunterbrochenen, einseitigen Bebauung bis zur Einmündung der \nStraße G. ausdehnt.\n\n26\n\nDie danach bestehende Gebührenpflicht der Antragsteller dem \nGrunde nach ist jedoch in der Höhe unzutreffend festgesetzt \nworden. Gemäß § 7 Abs.1 SGS ist Maßstab für die Bemessung der \nBenutzungsgebühr die Länge der der Erschließungsstraße \nzugewandten Grundstücksseite, wobei nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGS \nzugewandte Grundstücksseite diejenigen Abschnitte der \nGrundstücksbegrenzungslinie sind, die mit der Straßenlinie \ngleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad \nverlaufen. Da, wie oben im Rahmen des Erschließungsbegriffs \ndargelegt, nur die tatsächlich gereinigte (öffentliche) Straße \nim straßenreinigungsrechtlichen Sinn eine \nErschließungsfunktion ausüben kann, ist der vorgenannte \nBegriff der Erschließungsstraße dahingehend zu interpretieren, \ndaß Bezugspunkt der Grundstücksbegrenzungslinie lediglich der \nTeil der öffentlichen Straße ist, der tatsächlich gereinigt \nworden ist. Unterläßt eine Gemeinde trotz, wie hier, \nsatzungsmäßig bestehender Reinigungspflicht die Reinigung \neiner öffentlichen und innerhalb der geschlossenen Ortslage \ngelegenen Straße auf einer Strecke von mehreren hundert \nMetern, so kann sie die Eigentümer der an dem nicht \ngereinigten Straßenabschnitt unmittelbar angrenzenden \nGrundstücke nicht zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen; \nentsprechendes gilt für die Veranlagung von im Bereich des \nnicht gereinigten Straßenabschnitts gelegenen \nHinterliegergrundstücken. \n\n27\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß in den Jahren \n1991 bis 1995 die K. -F. -Straße jedenfalls über die \nEinmündung der Wegeparzelle ... hinaus hin zum V. Weg \nnicht gereinigt worden ist. Die erst ab dem 8. Dezember 1995 \neinsetzende Reinigung des restlichen Teilstücks der K. -\nF. -Straße bis zum V. Weg ist für das Jahr \n1995 ohne Belang, da nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGS Änderungen in \nden Gebührengrundlagen erst mit dem Ersten des Folgemonats, \nhier also mit dem 1. Januar 1996, Wirkung entfalten.\n\n28\n\nHinsichtlich des Teilstücks zwischen der Einmündung der \nWegeparzelle 860 in die K. -F. -Straße und der \nsüdlich verlaufenden A ... ist zwischen den Beteiligten \nstreitig, ob eine Reinigung erfolgt ist. Die Klärung dieser \nFrage muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und \ngeht, da sie als offen zu bewerten ist, zu Lasten der \nAntragsteller zu 1. und 3. bis 5.\n\n29\n\nAusgehend hiervon beträgt die für 1991 bis 1995 einschl. \ngerechtfertigte Gebühr insgesamt 1.297,20 DM. Denn die nach § \n7 Abs. 2 SGS maßgebenden Länge des parallel bzw. mit einem \nWinkel von weniger als 45 Grad zu dem allenfalls gereinigten \nTeil der K. -F. -Straße verlaufenden Abschnitts der \nGrundstücksbegrenzungslinie beträgt nach dem vorliegenden \nKartenmaterial - grob abgegriffen - lediglich rund 120,00 m, \nwobei sich im Hauptsacheverfahren bei genauer Berechnung \nAbweichungen ergeben können.\n\n30\n\nDie Regelung des § 7 Abs. 3 SGS dürfte auf diesen Fall \nnicht anwendbar und sein insoweit zu weit gefaßter Wortlaut \nentsprechend einzuschränken sein. § 7 Abs. 3 SGS ist \noffensichtlich zugeschnitten auf die Fälle, in denen eine \ninnerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Straße (etwa \neine Stichstraße) tatsächlich endet, währenddessen die \nGrundstücksbegrenzungslinien der angrenzenden Grundstücke über \ndas tatsächliche Ende der Erschließungsstraße hinausgehen. Ein \nderartiger Fall ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, \nweil die K. -F. -Straße nicht in Höhe des Grundstücks \nder Antragsteller endet, sondern tatsächlich darüber hinaus \nnach Nordwesten weiterverläuft, allerdings entgegen der \nSatzungslage nicht gereinigt worden ist.\n\n31\n\nLegt man hiernach eine Länge von 120,00 m der \nGebührenbemessung zugrunde, errechnet sich für 1991 und 1992 \njeweils eine Jahresgebühr von 214,80 DM (120 x 1,79 DM) und \nfür 1993 bis 1995 einschl. jeweils eine Jahresgebühr von \n289,20 DM (120 x 2,41 DM), insgesamt 1.297,20 DM.\n\n32\n\nSoweit der Antragsteller zu 1. darüberhinaus die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nFestsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 1996 in \ndem Gebührenbescheid vom 1. Februar 1996 begehrt, ist der \nzulässige Antrag unbegründet. Denn im Jahr 1996 ist die K. -\nF. -Straße über das Grundstück der Antragsteller hinaus \nbis zum V. Weg gereinigt worden, so daß, wie in dem \nangefochtenen Bescheid auch erfolgt, gemäß § 7 Abs. 2 SGS die \ngesamte Länge (253,00 m) der der K. -F. -Straße \nzugewandten Begrenzungslinie des Grundstücks der Antragsteller \nder Gebührenbemessung zugrundezulegen ist.\n\n33\n\nSoweit wegen der mangelnden Erfolgsaussicht im \nHauptsacheverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nabzulehnen ist, ist die aufschiebende Wirkung auch nicht gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, weil die Vollziehung der \nGebührenbescheide für die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. \neine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten \nwürde. Eine unbillige Härte i.S. der vorstehenden Vorschrift \nist nur dann anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung \nfür den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die \neigentliche Zahlung hinaus gehen und die - auch bei späterer \nRückerstattung - nicht oder nur schwer wieder gutzumachen \nsind. \n\n34\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Mai \n1995 - 9 B 3228/94 -.\n\n35\n\nDerartige Nachteile für die Antragsteller zu 1. und 3. bis \n5. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-22/9-b-3057-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-22/9-b-3057-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311656","retrieved":"2026-07-09 03:42:18.126510+00:00"}}