{"status":"available","doknr":"OLD311654","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0122.16A6052.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"16 A 6052/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 5. Februar \n1995 setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des \nKlägers (80.381,64 DM) und das Ende der Förderungshöchstdauer \n(Ende September 1990) fest, bestimmte als Rückzahlungsbeginn \nden 31. Oktober 1995 und setzte die Vierteljahresrate auf \n1.005,-- DM fest. Gegen die Festsetzung des Endes der \nFörderungshöchstdauer und des Rückzahlungsbeginns legte der \nKläger mit der Begründung Widerspruch ein, er habe aus \nKrankheitsgründen sein Studium der Humanmedizin erst am \n24. Mai 1993 erfolgreich beenden können, so daß die \n\"Förderungshöchst-\ngrenze\" auf Mai 1993 und der Rückzahlungsbeginn auf Juni 1998 \nfestzusetzen seien. Der Widerspruch wurde durch \nWiderspruchsbescheid vom 7. Februar 1996 zurückgewiesen.\n\n3\n\nIm Klageverfahren hat der Kläger sich darauf berufen, daß \ndie unverschuldete Verlängerung seines Studiums vom BAföG-Amt \nBerlin durch Weiterförderung bis Juni 1993 anerkannt worden \nsei. Ein Festhalten am bisherigen Rückzahlungsbeginn sei \nungerecht und stelle eine Verletzung des \nGleichheitsgrundsatzes dar.\n\n4\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter teilweiser \nAufhebung des Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 5. Februar \n1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Februar \n1996 zu verpflichten, das Ende der \nFörderungshöchstdauer auf Ende Mai 1993 \nund den Rückzahlungsbeginn auf den \n30. Juni 1998 festzusetzen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie ist der Ansicht, daß durch die Förderung des Klägers über \ndie Förderungshöchstdauer hinaus nicht das Ende der \nFörderungshöchstdauer hinausgeschoben worden sei. Außerdem sei \nin seinem Falle durch das zuständige Amt für \nAusbildungsförderung die Förderungshöchstdauer offensichtlich \nbereits bestandskräftig festgesetzt worden, so daß eine \nÜberprüfung nicht mehr möglich sei.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid - zugestellt am 11. Oktober \n1996 - abgewiesen.\n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 3. November 1996 - per Einschreiben \nabgesandt am 4. November 1996 - wollte der Kläger Berufung \neinlegen. Das Schriftstück hat das Oberverwaltungsgericht \nnicht erreicht; ein Nachforschungsantrag bei der Deutschen \nBundespost hatte keinen Erfolg. Am 21. November 1996 hat er \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die \nBerufungsschrift übersandt. Er rügt erneut eine \nverfassungswidrige Ungleichbehandlung wegen \nNichtberücksichtigung der bei ihm gegebenen außergewöhnlichen \nHärte. Auch er habe Anspruch darauf, in den Genuß der \nfünfjährigen Frist zwischen Studienende und Rückzahlungsbeginn \nzu gelangen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\nihm hinsichtlich der Versäumung der \nBerufungsfrist Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren, den \nangefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und entsprechend dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung ist zulässig; denn dem Kläger ist wegen \nVersäumung der Berufungsfrist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand zu gewähren. Die Berufung ist aber nicht \nbegründet; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine \nanderweitige Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer \nund des Rückzahlungsbeginns. Die insoweit angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten.\n\n18\n\nDas Ende der Förderungshöchstdauer ist zu Recht auf Ende \nSeptember 1990 festgesetzt worden; denn der Kläger hat sein \nStudium der Humanmedizin zum Wintersemester 1982/83 \naufgenommen, so daß die Förderungshöchstdauer von 14 Semestern \nbei Nichtberücksichtigung der zwei Auslandssemester Ende des \nSommersemesters 1990 abgelaufen ist. Die Tatsache, daß der \nKläger seinerzeit gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG \"über die \nFörderungshöchstdauer hinaus\" gefördert worden ist, hat zwar \ndie Förderungsdauer, nicht aber die Förderungshöchstdauer \nverlängert. Daraus folgt zugleich, daß der Rückzahlungsbeginn \nrichtigerweise auf den 31. Oktober 1995 festgesetzt worden \nist; denn er knüpft an das Ende der Förderungshöchstdauer und \nnicht an das Ende der Förderungsdauer an. \n\n19\n\nDer Senat hat in der Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG \nbisher keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG gesehen (vgl. das Senatsurteil vom \n12. Dezember 1992 - 16 A 859/90 -) und vermag einen solchen \nauch nicht im Fall des Klägers zu erkennen. Der Senat hat in \nseinem Urteil vom 12. Dezember 1992 auf folgendes \nhingewiesen:\n\n20\n\n\"Der Gleichheitssatz enthält die allgemeine \nWeisung, bei steter Orientierung am \nGerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, \nUngleiches seiner Eigenart entsprechend \nverschieden zu behandeln (BVerfG, Urteil vom \n17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -, BVerfGE 3, \n58, 135). Er ist verletzt, wenn sich ein \nvernünftiger, sich aus der Natur der Sache \nergebender oder sonstwie sachlich \neinleuchtender Grund für die gesetzliche \nDifferenzierung oder Gleichbehandlung nicht \nfinden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als \nwillkürlich bezeichnet werden muß (vgl. BVerfG, \nBeschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 \n-, BVerfGE 78, 249, 278). Dies hat auch der \nGesetzgeber zu beachten, wobei ihm allerdings \nweitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, \ndie nur einer eingeschränkten \nverfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. \nFür die Gesetzgebung auf dem Gebiet des \nSozialrechts gilt dies wegen der fortwährenden \nschnellen Veränderungen des Arbeits-, \nWirtschafts- und Soziallebens in noch höherem \nMaße (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 \nBvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 205 \nf.).\"\n\n21\n\nIm Hinblick auf den dort begehrten Studiendauerteilerlaß wegen \neiner Weiterförderung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG hat er \nausgeführt:\n\n22\n\n\"Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG ist auf \ndie Ausbildungsphase zugeschnitten. Sie dient \ndazu, dem Auszubildenden, der aus besonderen \nausbildungsbezogenen Gründen nicht in der Lage \nwar, seine Ausbildung innerhalb der normierten \nFörderungshöchstdauer abzuschließen, die \nFortsetzung dieser Ausbildung zu ermöglichen. \nSie dient hingegen nicht dazu, dem \nAuszubildenden, der seine Ausbildung nicht \ninnerhalb der vorgeschriebenen \nFörderungshöchstdauer abschließen kann, die \nMöglichkeit eines Teilerlasses zu erhalten bzw. \nneu zu eröffnen. Insoweit läßt sich die mit \n§ 15 Abs. 3 BAföG verfolgte Zielsetzung auf die \nRückzahlungsphase nicht übertragen. Der \nGesetzgeber ist daher nicht zwangsläufig \ngehalten, die \"Wohltat\" der Weiterbewilligung \nnach § 15 Abs. 3 BAföG auch in der \nRückzahlungsphase durch einen Teilerlaß dieser \nLeistungen (wie etwa in § 18 b Abs. 4 BAföG \nvorgesehen) oder durch eine entsprechende \ngroßzügige Fassung der Voraussetzungen für den \nTeilerlaß wegen kurzer Studiendauer \nfortzuführen.\"\n\n23\n\nDer Senat ergänzt diese Ausführungen dahin, daß der \nGesetzgeber nach Ansicht des Senats auch nicht gehalten ist, \nden Beginn der Rückzahlungsfrist in Beziehung zum Ende der \nFörderungsdauer zu setzen. Würde der Gesetzgeber dies tun, \nkönnte das sogar gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil das \nEnde der Förderungsdauer auch bereits deutlich vor dem Ende \nder Förderungshöchstdauer und dem Ende der Ausbildung liegen \nkann. Das ist etwa der Fall, wenn die Weiterförderung daran \nscheitert, daß inzwischen das anzurechnende Einkommen der \nEltern oder des Ehegatten des Auszubildenden zu hoch ist oder \nder Auszubildende die Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht \nvorlegen kann. Gerade durch das Abstellen auf das Ende der \nFörderungshöchstdauer wird eine gleichmäßige Behandlung der \nBAföG-Emfpänger erreicht. \n\n24\n\nWenn der Kläger sich mit denjenigen Darlehensnehmern \nvergleicht, die nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer \ngefördert worden sind, weil sie sich auf keine \nVerlängerungsgründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG berufen \nkonnten, und verlangt, ebenso wie diese erst fünf Jahre nach \nBeendigung der tatsächlichen Förderung mit der Rückzahlung \nbeginnen zu müssen, so übersieht er zunächst, daß diejenigen \nDarlehensnehmer, die über die Förderungshöchstdauer hinaus \ngefördert worden sind, typischerweise auch viel höhere \nDarlehensbeträge insgesamt erhalten haben. Das wird auch im \nFalle des Klägers deutlich, der insgesamt Darlehen in Höhe von \nüber 80.000,-- DM erhalten hat. Der Gleichheitssatz verlangt \naber nicht, daß diejenigen Darlehensnehmer, die in der \nAusbildungsphase einen solchen Vorteil erlangt haben, auch \nnoch in der Rückzahlungsphase weiterhin begünstigt werden. So \ngilt etwa auch für sie die 20-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 \nSatz 1 BAföG in gleicher Weise, auch wenn dies zu einer \nErhöhung der Monatsrate bzw. Vierteljahresrate führen kann, \nwie das beim Kläger der Fall ist. Da der Kläger bereits im \nOktober 1981 zum ersten Mal ein BAföG-Darlehen erhalten hat, \nmußte er nach der gegenwärtigen Regelung erst 14 Jahre später \nmit der Rückzahlung dieses zinslosen Darlehens beginnen. Auch \ndiese zeitliche Komponente spricht nicht dafür, daß der Kläger \nin verfassungsrechtlich unzulässiger Weise ungleich behandelt \nwird.\n\n25\n\nLetztlich läuft das Begehren des Klägers darauf hinaus, daß \nder Rückzahlungsbeginn an das Ende der Ausbildung anknüpft. \nDies war nach der früheren Rechtslage der Fall, als der \nDarlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens noch drei \nJahre nach Beendigung der Ausbildung zu beginnen hatte, und \ngilt übergangsweise auf besonderen Antrag auch noch für alle \ndiejenigen Darlehensnehmer, die vor dem 1. August 1983 \nDarlehen erhalten haben (§ 66 a Abs. 5 BAföG). Der Gesetzgeber \nist von dieser damaligen gesetzlichen Regelung aber gerade \nauch aus Verwaltungsvereinfachungsgründen abgegangen, damit in \nder Massenverwaltung der BAföG-Darlehensabwicklung nicht in \njedem Falle das individuelle Ende der Ausbildung ermittelt \nwerden muß. Dies war verfassungsrechtlich zulässig und würde \nkonterkariert, wenn nunmehr wiederum auf das individuelle Ende \nder Ausbildung abgestellt würde und darüber hinaus zu prüfen \nwäre, ob die Überschreitung der Förderungshöchstdauer auf \nunverschuldete oder nicht zu vertretende Gründe zurückzuführen \nwäre. Letzteres ließe sich in vielen Fällen wohl nicht mehr \nsicher oder nur unter größeren Schwierigkeiten aufklären. Dem \nBegehren des Klägers, den Rückzahlungsbeginn auf den 30. Juni \n1996 festzusetzen, kann daher nicht entsprochen werden.\n\n26\n\nAuch eine Festsetzung des Rückzahlungsbeginns auf den \n25. Mai 1996 kommt nicht in Betracht. Eine solche Festsetzung \nwäre zwar möglich gewesen, wenn der Kläger den nach § 66 a \nAbs. 5 BAföG erforderlichen Antrag innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Feststellungsbescheides vom 5. Februar 1995 \ngestellt hätte. Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht \ngestellt, obwohl er über diese rechtliche Möglichkeit unter \nNr. 9 der Hinweise des Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides vom 5. Februar 1995 belehrt worden ist. \nIn seinem Schreiben vom 25. Februar 1995 kann ein solcher \nAntrag nicht erblickt werden, weil der Kläger ausdrücklich \neine Festsetzung des Rückzahlungsbeginns auf den Zeitpunkt \nfünf Jahre nach Studienabschluß beantragt hat und \nAnhaltspunkte für eine Antragstellung nach § 66 a Abs. 5 BAföG \nnicht ersichtlich sind.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-22/16-a-6052-96","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-22/16-a-6052-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311654","retrieved":"2026-07-09 03:42:17.937792+00:00"}}