{"status":"available","doknr":"OLD311653","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0122.16A4981.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"16 A 4981/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 5. Februar\n1995 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des\nKlägers fest (56.185,00 DM) und forderte ihn zur Rückzahlung\nab 31. Oktober 1995 in Vierteljahresraten von 705,00 DM auf.\nMit Schreiben vom 10. Mai 1995 beantragte der Kläger beim\nBundesverwaltunsamt, ihm in entsprechender Anwendung des\n§ 18 b Abs. 5 BAföG einen Teilerlaß zu gewähren, weil er die\nPflege und Führung des Haushaltes seiner\nschwerstpflegebedürftigen Mutter übernommen habe und daher nur\neingeschränkt erwerbstätig sei. Dies lehnte das\nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 1. Juni 1995 mit der\nBegründung ab, ein solcher Teilerlaß komme nur für die\nBetreuungen eines Kindes bis zu zehn Jahren oder eines\nbehinderten Kindes in Betracht. Der Widerspruch wurde durch\nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 1995 zurückgewiesen.\n\n3\n\nIm Klageverfahren hat der Kläger dieses Begehren\nweiterverfolgt. Die Kausalität zwischen der Pflege und Führung\ndes Haushalts seiner schwerstpflegebedürftigen Mutter und der\nhöchstens unwesentlichen (möglichen) Erwerbstätigkeit begründe\neine analoge Anwendung des § 18 b Abs. 5 BAföG.\n\n4\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des\nBescheides des Bundesverwaltungsamtes\nvom 1. Juni 1995 und des\nWiderspruchsbescheides vom 16. Juni\n1995 zu verpflichten, ihm die\nRückzahlungsraten in entsprechender\nAnwendung des § 18 b Abs. 5 BAföG zu\nerlassen. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem\nAntrag der Beklagten durch den angefochtenen Gerichtsbescheid\nabgewiesen.\n\n7\n\nIm Berufungsverfahren beantragt der Kläger, \n\n8\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid\nzu ändern und die Beklagte unter\nAufhebung des Bescheides des\nBundesverwaltungsasmtes vom 1. Juni\n1995 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 16. Juni\n1995 zu verpflichten, ihm ab 1. Oktober\n1995 die Rückzahlungsraten zu\nerlassen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des\nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der\nBeteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne\nmündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn das\nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der\nKläger hat keinen Anspruch auf Erlaß seiner\nRückzahlungsraten.\n\n14\n\nWie das Verwaltungsgericht bereits unter Hinweis auf die\nständige Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat,\nkommt eine entsprechende Anwendung des § 18 b Abs. 5 BAföG auf\nden Fall der Pflege eines hilfsbedürftigen Angehörigen nicht\nin Betracht, wenn es sich nicht um ein Kind des\nDarlehensnehmers handelt. Der Senat hat in seinem Beschluß vom\n15. Oktober 1992 - 16 A 334/92 - hierzu ausgeführt: \n\n15\n\n\"Entgegen der Auffassung des Klägers\nist es nicht zur Wahrung des\nGleichheitsgrundsatzes und zur\nAusfüllung des Sozialstaatsprinzips\ngeboten, denjenigen in entsprechender\nAnwendung des § 18 b Abs. 5 Nr. 2 BAföG\ndie im Erlaßzeitraum festgesetzten\nRückzahlungsraten zu erlassen, die\n- bei Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 18 b Abs. 5 Nrn. 1 und 3 BAföG -\nnicht ein behindertes Kind, sondern,\nwie der Kläger, ein behindertes\nElternteil betreuen (ebenso\nRamsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., §\n18 b Rn. 14). Der allgemeine\nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG\nläßt dem Gesetzgeber insbesondere im\nBereich der gewährenden Staatstätigkeit\neine weitgehende Gestaltungsfreiheit,\nder nur durch das Willkürverbot Grenzen\ngezogen sind (vgl. z. B. BVerfGE 29,\n337, 339, und 55, 72, 90;\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom\n11. Dezember 1986 - 5 C 86.85 -, NJW\n1987, 1961). Diese Grenzen werden\nregelmäßig nicht überschritten, wenn\nder Gesetzgeber bei der Ordnung von\nMassenerscheinungen, wie es für die\nsozialen Vergünstigungen bei der\nRückzahlung von Darlehen nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz\nzutrifft, typisierende generalisierende\nund pauschalierende Regelungen erläßt.\nDie sich daraus ergebenden Härten und\nUngerechtigkeiten für einzelne müssen\ndeshalb grundsätzlich in Kauf genommen\nwerden (vgl. BVerfGE 17, 1, 23, und 63,\n119, 128; Bundesverwaltungsgericht,\naaO). Insofern ist hier maßgebend, daß\nder Gesetzgeber eindeutig und\nunmißverständlich aus\nfamilienpolitischen Gründen lediglich\nsolche Darlehensnehmer in den Genuß des\nTeilerlasses kommen lassen wollte, die\nals Eltern sich der Pflege und\nErziehung eines Kindes bis zu zehn\nJahren bzw. der Betreuung eines\nbehinderten Kindes widmen. Dabei hat\nder Gesetzgeber vornehmlich die\nErziehung von bis zu zehn Jahre alten\nKindern und weniger die Betreuung -\nauch älterer behinderter Kinder - im\nAuge gehabt (vgl. BT-Drucks. 8/2467 S.\n24 und 8/2868 S. 23, wo jeweils nur die\nErziehung bzw. Pflege von Kindern\nangesprochen ist, während in BT-Drucks.\n10/5025 S. 10 auch die Betreuung von\nKindern erwähnt ist). Ferner ist zu\nbedenken, daß die Fälle, in denen\nDarlehensnehmer nicht ein die\nEinkommensgrenzen des § 18 a Abs. 1\nBAföG übersteigendes Einkommen\nerzielen, nicht oder nur unwesentlich\nerwerbstätig sind und darüber hinaus\nnoch ein behindertes Elternteil\nbetreuen, nur eine verhältnismäßig\nkleine Zahl von Personen betreffen\n(vgl. zu diesem Gesichtspunkt\nBundesverwaltungsgericht, aaO).\nSchließlich kann der Kläger die von ihm\ngewünschte entsprechende Anwendung des\n§ 18 b Abs. 5 BAföG auf die\nFallgestaltung der Betreuung\nbehinderter Eltern nicht aus dem\nSozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1\nGG herleiten. Denn dieses verpflichtet\nden Staat lediglich, die\nMindestvoraussetzungen für ein\nmenschenwürdiges Dasein seiner Bürger\nzu schaffen (vgl.\nBundesverfassungsgericht, Beschluß vom\n29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, NJW\n1990, 2869). Dies erfordert aber nicht\nden Erlaß der Rückzahlungsraten, zumal\n§ 18 a BAföG bei ungünstigen\nEinkommensverhältnissen eine\nFreistellung von der\nRückzahlungsverpflichtung vorsieht, wie\nsie der Kläger im hier streitigen\nZeitraum auch erhalten hat.\"\n\n16\n\nDiese Rechtsansicht des Senats ist durch das\nBundesverwaltungsgericht bestätigt worden; den es hat die\nBeschwerde durch Beschluß vom 3. Februar 1993 - 11 B 8.93 -\nu.a. mit der Begründung zurückgewiesen:\n\n17\n\n\"Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle\nMenschen vor dem Gesetz\ngleichzubehandeln. Demgemäß ist dieses\nGrundrecht vor allem dann verletzt,\nwenn eine Gruppe von Normadressaten im\nVergleich zu anderen Normadressaten\nanders behandelt wird, obwohl zwischen\nbeiden Gruppen keine Unterschiede von\nsolcher Art und solchem Gewicht\nbestehen, daß sie die ungleiche\nBehandlung rechtfertigen könnte (vgl.\nBVerfGE 70, 230 <239 f.>; 71, 146 <154\nf.>; 74, 129 <149>, jeweils mit\nweiteren Nachweisen). Nach\nder ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (vgl. u. a.\nBVerfGE 65, 141 <148 f.>, mit weiteren\nNachweisen) und des\nBundesverwaltungsgerichts (vgl.\nBeschluß vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B\n126.87 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG\nNr. 11 S. 1, 2; BVerwGE 89, 339 <343>)\nläßt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber\ndabei insbesondere im Bereich der\ngewährenden Staatstätigkeit eine\nweitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr\nsind nur durch das Willkürverbot\nGrenzen gesetzt. Eine Willkür im so\nverstandenen Sinne kann einer\ngesetzlichen Regelung nur dann\nvorgeworfen werden, wenn ihre\nUnsachlichkeit evident ist (BVerfGE 55,\n72 <90>). Unter Berücksichtigung der\nvorstehenden Grundsätze kann die\nEntscheidung des Gesetzgebers, in der\ngenannten Erlaßregelung die Betreuung\nbehinderter Kinder, nicht jedoch die\nPflege anderer naher Angehöriger zu\nprivilegieren, nicht beanstandet\nwerden. Wenn bei der Einführung des\nErlaßtatbestandes (damals § 18 b Abs. 2\nSatz 1 BAföG) mit dem 6. BAföG-\nÄnderungsgesetz vom 16. Juli 1979\n(BGBl. I S. 1037) entsprechend der\nseinerzeit verfolgten\nfamilienpolitischen Zielsetzung (vgl.\nBVerwGE 89, 339 <341 f.>; BT-Drucks.\n8/2467 S. 24 und 30; 8/2868 S. 23)\nallein an das - gegenüber anderen\nsicher häufigere und typischere -\nEntscheidungsbild einer Familie\nangeknüpft worden ist, in der frühere\nFörderungsempfänger Kinder erziehen und\nbetreuen, so läßt dies Anhaltspunkte\nfür eine unsachliche Gestaltung des\nGesetzes nicht erkennen. Insbesondere\nkann nicht davon gesprochen werden, daß\ndamit Bemühungen \"konterkariert\"\nwürden, Pflegebedürftige von ihren\nAngehörigen im häuslichen Bereich\nbetreuen lassen.\"\n\n18\n\nDie vom Kläger vorgetragenen Gründe geben dem Senat keine\nVeranlassung, von dieser Rechtsprechung, die er mit Beschluß\nvom 7. Juli 1993 - 16 A 71/93 - bestätigt hat, nunmehr\nabzuweichen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2\nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit\nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n20\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die\nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-22/16-a-4981-96","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-22/16-a-4981-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311653","retrieved":"2026-07-09 03:42:17.852480+00:00"}}