{"status":"available","doknr":"OLD311652","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0122.16A4682.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"16 A 4682/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens-. für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden-. wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 7. Februar \n1987 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des \nKlägers aus den Jahren 1977 bis 1983 in Höhe von 4.050-.-- DM \nfest und forderte ihn zur Rückzahlung ab 31. Oktober 1987 auf. \nIn der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach freigestellt. \nZuletzt erfolgte dies mit Bescheid vom 27. November 1995 für \ndie Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Mai 1998.\n\n3\n\nBereits mit Schreiben vom 9. und 27. Juni 1989 hatte der \nKläger den völligen Erlaß der Darlehensschuld beantragt. Der \ndiesbezügliche Antrag-. Widerspruch sowie die Klage und \nBerufung des Klägers hatten keinen Erfolg (Senatsbeschluß vom \n7. Juli 1993 - 16 A 3584/91 -). \n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 1995 beantragte der Kläger-. \ndie gesamte Forderung niederzuschlagen; denn er habe \nseinerzeit aus Krankheitsgründen sein Studium abbrechen müssen \nund sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Inzwischen habe \ner auch einen Rentenbescheid vom 18. Januar 1995 über eine \nRente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten-. die rückwirkend ab \n1. Dezember 1993 gezahlt werde. Der Antrag wurde durch \nBescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1995 und \nder Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 1996 \nzurückgewiesen.\n\n5\n\nIm Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Er sei \naufgrund seiner körperlichen und psychischen Situation nicht \nin der Lage-. die BAföG-Schulden jemals zurückzuzahlen. Er sei \npsychisch krank und deshalb erwerbsunfähig. Die fortdauernde \nBelastung mit den Darlehensschulden und dem Schriftverkehr \nwirke sich für ihn ungleich härter aus als für einen gesunden \nMenschen.\n\n6\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt-.\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 27. November 1995 und des Wider\n\nspruchsbescheides vom 4. März 1996 zu \nverpflichten-. ihm die Darlehensschuld \nzu erlassen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem \nAntrag der Beklagten abgewiesen.\n\n9\n\nIm Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter und betont-. daß die dauernde Belastung mit Mahnungen \nund Zwangsvollstreckungsandrohungen durch die Beklagte ihn \nübermäßig hart treffe; dies könne zur Verschlimmerung seines \nKrankheitsbildes führen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß-.\n\n11\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und entsprechend seinem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt-.\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Erlaß seiner Darlehensschuld in Höhe von\n4.050-.-- DM. \n\n17\n\nDer Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden-. daß \nfür Härten-. die im Zusammenhang mit der Pflicht zur \nDarlehensrückzahlung auftreten-. zunächst die \nFreistellungsmöglichkeit des § 18 a BAföG vorgesehen ist. \nFalls diese nicht greift-. kommt ein Anspruch auf Stundung in \nBetracht (vgl. z.B. den Senatsbeschluß vom 15. April 1994 - 16 \nA 2325/93 - sowie das Senatsurteil vom 13. März 1996 - 16 A \n157/96 --. FamRZ 1996-. 1178). Von dieser Möglichkeit macht \ndas Bundesverwaltungsamt nicht nur jeweils für einen Zeitraum \nvon einem Jahr Gebrauch-. sondern unter besonderen Umständen \nauch für längere Zeiträume bis zu fünf Jahren. So ist auch der \nKläger für drei Jahre bis Mai 1998 freigestellt worden-. und \nsind ihm die inzwischen fällig gewordenen Beträge nebst \nNebenkosten bis zu diesem Zeitpunkt gestundet worden. \n\n18\n\nEin Anspruch auf völligen Erlaß der Darlehensschuld aus \nHärtegründen hat der Senat bisher in keinem Falle zuerkannt. \nDer Senat hält es zwar für möglich-. daß ein Anspruch auf \nTeilerlaß dem Darlehensnehmer unter Umständen aus Art. 3 \nAbs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Nr. 3 Vorl.VV zu \n§ 59 BHO zustehen kann. Eine derartige Verwaltungspraxis \nbesteht aber beim Bundesverwaltungsamt allem Anschein nach \nnicht. In ähnlichen Berufungsverfahren hat das \nBundesverwaltungsamt vorgetragen-. daß die Beklagte zu einem \nErlaß bereit sei-. wenn feststehe-. daß der Darlehensnehmer \nvoraussichtlich niemals in der Lage sein werde-. sein Darlehen \nzurückzuzahlen. Das kann aber beim Kläger noch nicht \nangenommen werden-. auch wenn man seine ungünstige persönliche \nund wirtschaftliche Situation berücksichtigt. Es ist \njedenfalls nicht auszuschließen-. daß er infolge unerwarteter \nglücklicher Umstände in eine deutlich bessere Situation \ngerät.\n\n19\n\nSoweit der Kläger sich insbesondere auf die Vorläufige \nVerwaltungsvorschrift zu § 59 BHO beruft-. sei auf folgendes \nhingewiesen: Nach deren Nr. 3.2 ist ein Erlaß nur dann \nmöglich-. wenn eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht \nkommt. Dem Kläger sind aber die fälligen Darlehensbeträge \ngestundet worden-. und von der Rückzahlung der noch nicht \nfälligen Ansprüche ist er freigestellt worden. Außerdem wird \nnach Nr. 3.1 der Erlaß als eine Maßnahme definiert-. mit der \nauf einen \"fälligen\" Anspruch verzichtet wird. Nach dem \nBescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1995 sind \naber erst Raten in Höhe von 680-.-- DM fällig-. während der \nüberwiegende Teil der Darlehensschuld des Klägers infolge der \nFreistellung noch nicht fällig geworden ist. Angesichts der \ngesamten Situation des Klägers weist der Senat aber schon \njetzt darauf hin-. daß nach Ablauf des derzeitigen \nFreistellungs- und Stundungszeitraums bei unveränderter \nSachlage sich für das Bundesverwaltungsamt die ernsthafte \nFrage stellen wird-. ob die Darlehensforderungen gegenüber dem \nKläger nicht unbefristet niederzuschlagen sind. Eine solche \nPrüfung hat das Bundesverwaltungsamt mit Schriftsatz vom 8. \nJanuar 1997 auch zugesagt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2-. 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10-. 711 ZPO.\n\n21\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu-. weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-22/16-a-4682-96","cited_norms":[{"jurabk":"BHO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-22/16-a-4682-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311652","retrieved":"2026-07-09 03:42:17.766203+00:00"}}